vom 25. April 1973, mit dem die Gemeindewahlordnung 1967 geändert
wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 1973)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, wird wie folgt
geändert:
1.§ 12 hat zu lauten:
.§ 12. Passives Wahlrecht.
Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 24 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde das aktive Wahlrecht besitzen (§11 Abs. 1) und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben."