LGBL_OB_19730719_38•Gesetz über den Schutz des Feldgutes in offener Flur (O.ö. Feldschutzgesetz)
LGBL_OB_19730719_38Gesetz über den Schutz des Feldgutes in offener Flur (O.ö. Feldschutzgesetz)Gazette19.07.1973
§ 1 Feldgut
(1)Als Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Sachen zu verstehen, die in der Landwirtschaft
hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar ver
wendet werden und sich in offener Flur befinden.
(2)Zum Feldgut (Abs. 1) gehören nicht nur land
wirtschaftlich genutzte Grundstücke, wie Acker,
Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten, sondern ins
besondere auch Obstbäume, Pflanzungen aller Art,
Bienen-, Feld- und Almhütten, Zäune, Hecken, Fisch
teiche, Fischbehälter und Anlagen für die Fischzucht,
Bewässerungsanlagen, Entwässerungsanlagen (Drai-
nagen), Dämme, Wasserwerke und Wasserleitun
gen, Feldbrunnen, Widderanlagen, Feldwege, Stege
u. dgl., alle noch nicht eingebrachten Früchte und
Saaten, Fruchtschober, Heuschober, Strohschober,
Strohballen, die auf dem Feld zurückgelassenen
landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werk
zeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge und sonstige
Transportmittel, Zugvieh, Vieh auf der Weide (ein
schließlich Feder- und Kleinvieh) und der Dünger.
(3)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes
der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,
kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu
ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche
Wirkung zu.
§ 2 Feldfrevel
(1)Die unbefugte Beschädigung von Feldgut und
die unbefugte Verletzung von Rechten am Feldgut
sind als Feldfrevel verboten.
(2)Insbesondere sind verboten:
a)das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten oder Fahren
in Gärten^ auf bebauten oder zum Anbau vor
bereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit
des Graswuchses;
b)das unbefugte Feuermachen auf fremdem Grund;
c)das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von
Einfriedungen, das mutwillige öffnen der Sperr
vorrichtungen an diesen oder das unbefugte
Beseitigen, Beschädigen oder Unkenntlichmachen
von Verbotstafeln oder Warnungszeichen;
d)die unbefugte gröbliche Verunreinigung land
wirtschaftlich genutzter Grundstücke, ferner das
unbefugte Ablagern von Unrat oder Abfall
stoffen aller Art auf fremden Grundstücken oder
auf Wegen;
e)die unbefugte Benützung von Feld- oder Alm
hütten; die unbefugte Benützung und das unbe
fugte Verstecken, Verschleppen oder Beschädi
gen der auf dem Feld zurückgelassenen landwirt
schaftlichen Fahrzeuge und sonstigen Transport
mittel, Maschinen, Geräte und Werkzeuge; ferner
das unbefugte Entfernen oder Beschädigen der
am Feld befindlichen Vorrichtungen zum Lagern
oder zum Trocknen der Feldfrüchte;
f)das unbefugte Treiben, Hüten oder Weiden von
Vieh (auch Feder- und Kleinvieh) auf fremdem
Grund; der Tatbestand des unbefugten Weidens
von Vieh (einschließlich Feder- und Kleinvieh)
auf fremdem Grund ist auch gegeben, wenn es
der Tierhalter grobfahrlässig unterläßt, ge
eignete Vorkehrungen zu treffen, um das über
wechseln von Vieh auf fremden Grund zu ver-
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hindern und durch das Vieh eine unbefugte Beschädigung von Feldgut erfolgt;
§ 3 Feldschutzorgane
(1)Zum Schütze des Feldgutes können von der
Gemeinde Feldschutzorgane bestellt werden. Die
Feldschutzorgane sind Organe der Gemeinde.
(2)Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichi
sche Staatsbürger bestellt werden, die das einund
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die er
forderliche körperliche und geistige Eignung für die
mit der Ausübung des Feldschutzes verbundenen
Aufgaben sowie die hiefür erforderliche Verläßlich
keit besitzen.
(3)Von der Bestellung als Feldschutzorgan ist
ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder
wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Ver
gehens oder einer ebensolchen Übertretung rechts
kräftig verurteilt wurde.
(4)Forst-, Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgane
können auch als Feldschutzorgane bestellt werden.
(5)Die Gemeinde hat Personen, die als Feldschutz
organe bestellt werden sollen, vor der Bestellung
mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut zu
machen.
(e) Bestellte Feldschutzorgane sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Pflichten anzugeloben.
(7)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle
angelobten Feldschutzorgane einen Vormerk zu
führen. Zum Zwecke der Evidenzhaltung sind die
Gemeinden verpflichtet, jede Veränderung im Stand
der von ihnen bestellten Feldschutzorgane unver
züglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(8)Wenn Umstände eintreten oder nachträglich
bekannt werden, die einer Bestellung zum Feld
schutzorgan entgegengestanden wären, hat die Ge
meinde, falls der Amtsverlust nicht schon kraft eines
rechtskräftigen Urteiles eingetreten ist, die Be
stellung unverzüglich zu widerrufen.
§ 4 Ausweis; Feldschutzabzeichen
(1)Nach der Angelobung ist den Feldschutz
organen von der Gemeinde ein amtlicher Ausweis
auszustellen und das Feldschutzabzeichen auszu
folgen.
(2)Die bestellten und angelobten Feldschutz
organe haben bei Ausübung ihres Dienstes den
amtlichen Ausweis mit sich zu führen und das Feld
schutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Die
Verpflichtung zur Tragung des Feldschutzabzeichens
entfällt bei Feldschutzorganen, die auch als Forst-,
Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgan bestellt sind und
ein entsprechendes Diens-tabzeichen tragen.
(3)Das Nähere über Form und Inhalt des amt
lichen Ausweises und über die äußere Form des
Feldschutzabzeichens ist durch Verordnung der
Landesregierung zu bestimmen. Das Feldschutz
abzeichen hat das Landeswappen und einen Hin
weis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
(4)Der amtliche Ausweis und das Feldschutz
abzeichen sind von der Gemeinde einzuziehen, wenn
die Bestellung zum Feldschutzorgan widerrufen wird
oder die Funktion sonst endet.
§ 5 Befugnisse der Feldschutzorgane
(1)Feldschutzorgane genießen, wenn sie bei Aus
übung ihres Dienstes das Feldschutzabzeichen bzw.
das Dienstabzeichen für Forst-, Jagd- oder Fischerei
aufsichtsorgane (§ 4 Abs. 2 letzter Satz) sichtbar
tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz
obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes
oder Dienstes einräumt.
(2)Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres
Dienstes befugt,
a)die zum Feldgut gehörigen Grundstücke und An
lagen (§ 1 Abs. 2) zu betreten;
b)Personen, die einer unbefugten Beschädigung
von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung
von Rechten am Feldgut verdächtig erscheinen,
zum Zwecke der Feststellung der Personalien
anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
c)bei Gefahr im Verzüge Gegenstände, die im Zu
sammenhang mit einer unbefugten Beschädigung
von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung
von Rechten am Feldgut für verfallen erklärt
werden können, vorläufig in Beschlag zu neh
men; das Feldschutzorgan hat gegebenenfalls
dem Betroffenen hierüber sofort eine Bescheini
gung auszustellen; der Bürgermeister hat von
der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durch
führung des Strafverfahrens zuständige Behörde
ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(3)Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres
Dienstes ferner befugt, Personen, die bei einer un
befugten Beschädigung von Feldgut oder einer un
befugten Verletzung von Rechten am Feldgut betre
ten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die
zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige
Behörde festzunehmen, wenn
a)der Betretene dem Feldschutzorgan unbekannt
ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch
sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b)begründeter Verdacht besteht, daß er sich der
Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
c)der Betretene trotz Abmahnung in der Fort
setzung der strafbaren Handlung verharrt oder
sie zu wiederholen sucht.
Die Bestimmungen des § 36 VStG. 1950 gelten im übrigen sinngemäß.
(4)Die Befugnisse gemäß Abs. 2 lit. b und c sowie
gemäß Abs. 3 kommen den Feldschutzorganen un
abhängig davon zu, ob zur Durchführung des Straf
verfahrens eine Verwaltungsbehörde oder ein Ge
richt zuständig ist.
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§ 6 Umweltschutz; Anzeigepflicht der Feldschutzorgane
Die Feldschutzorgane sind unbeschadet ihrer Aufgabe gemäß § 3 Abs. 1 und ihrer Befugnisse gemäß § 5 verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes wahrgenommene Mißstände, die offensichtlich Maßnahmen im Rahmen des Umweltschutzes erfordern, ohne unnötigen Aufschub dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 7 Strafbestimmungen
(1)WER EINEN FELDFREVEL (§ 2) BEGEHT, IST, SOFERN
NICHT EINE VON DEN GERICHTEN ODER VON DEN AGRAR-
BEHÖRDEN (ALS ANGELEGENHEIT DER BODENREFORM) ZU
AHNDENDE STRAFBARE HANDLUNG VORLIEGT, VON DER BE
ZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE MIT EINER GELDSTRAFE BIS
ZU DREITAUSEND SCHILLING, IM FALLE DER UNEINBRING
LICHKEIT MIT ARREST BIS ZU ZWEI WOCHEN, ZU BE
STRAFEN.
(2)Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand
lung bezieht oder der Erlös daraus sowie Werk
zeuge, die der Beschuldigte bei Begehung des Feld
frevels bei sich hatte und die gewöhnlich zur Ge
winnung von Feldfrüchten verwendet werden
(Hacken, Hauen, Messer oder ähnliches Handgerät),
können für verfallen erklärt werden.
(3)Im Straferkenntnis ist auf Antrag des Geschä
digten auch über die aus der Verwaltungsübertre
tung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu
entscheiden (§ 57 VStG. 1950).
§ 8 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten alle bisherigen Rechtsvor
schriften über Angelegenheiten, die in diesem Ge
setz geregelt sind, soweit sie noch in Geltung
stehen, außer Kraft, und zwar insbesondere:
a)die Verordnung des Ackerbauministers im Ein
vernehmen mit den beteiligten Ministern vom
weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des
Betriebes der Landwirtschaft (Feldschutzverord
nung) ;
b)die Verordnung der k. k. Statthalterei vom
gen zum Schütze des Feldgutes getroffen
werden;
c)soweit es Feldschutzorgane betrifft und als lan
desgesetzliche Regelung in Geltung steht, das
Gesetz vom 16. Juni 1872, RGB1. Nr. 84, betref-
fend die amtliche Stellung des zum Schütze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachperfionales;
soweit es Feldschutzorgane betrifft, das Gesetz vom 11. Februar 1891, LGuVBl. Nr. 11, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schütze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, in der Fassung der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 6. August 1934, LGB1. Nr. 64.
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