LGBL_OB_19730731_43•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973)
LGBL_OB_19730731_43Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973)Gazette31.07.1973
der o. ö. Landesregierung vom 2. Juli 1973 betreffend die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung
der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973)
Auf Grund des § 33 Abs. 18 des O. ö. Landwirt-schaftskammergesetzes 1967, LGB1. Nr. 55, in der Fassung der O. ö.
Landwirtschaftskammergesetz-No-velle 1973, LGB1. Nr. 28, wird
verordnet:
§ 1 Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung
Gemäß § 14 Abs. 2 und § 31 des Gesetzes werden 35 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirt-schaftskammer für Oberösterreich, im folgenden kurz .andwirtschaftskammer genannt, auf Grund des alljemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes lach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jewählt.
§ 2 Wahlrecht
(1)Wahlberechtigt sind gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die iammermitglieder gemäß Abs. 3.
(2)Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs. 1
les Gesetzes voraus,
a) daß physische Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind, ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und daß sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 18. Lebensjahr vollendet haben;
daß juristische Personen am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind.
(3) Gemäß § 3 lit. a, b, c und d des Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c des O. ö. Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGB1. Nr. 56, in der geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 Kammermitglieder:
a)alle physischen und juristischen Personen, die zur
Entrichtung der Grundsteuer von den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 des
Grundsteuergesetzes 1955, BGB1. Nr. 149) ver
pflichtet sind. Ist ein solcher Betrieb zur Gänze
verpachtet, ist jedoch nicht der grundsteuerliche
Verpächter, sondern der Pächter Mitglied;
b)die Familienangehörigen, das sind die Ehegatten,
Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter, die Eltern und Großeltern der
Mitglieder gemäß lit. a, sofern sie im Ausgedinge
oder mit diesen in Hausgemeinschaft leben und
keiner gesetzlichen Interessenvertretung von
Dienstnehmern angehören;
c)die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und deren Ver
bände;
d)die leitenden Angestellten in einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen,
die eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,
Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,
Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent
sprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Land
wirtschaftskammer.
(i) Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind von der Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 lit. a physische und juristische Personen ausgenommen, wenn ihre Grundsteuerpflicht durch einen Kleinbetrieb begründet wird. Kleinbetriebe sind die landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955, BGB1. Nr. 148, und die forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes 1955, wenn Grund und Boden solcher Betriebe ein Ausmaß von zwei Hektar nicht erreicht. Für das Hektarausmaß ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgebend.
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(5) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Ausschreibung der Wahlen zu beurteilen.
(e) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 bis 5, wenn sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Wenn sich ein Wahlberechtigter gemäß § 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes um ein Mandat bewerben will, so muß er eine physische Person als Vertreter namhaft machen; dieser Vertreter ist wählbar, wenn bei ihm ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist, er am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 21. Lebensjahr vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
§ 3 Ausschreibung der Wahlen
(1)Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes sind die
Wahlen von der Landesregierung durch Verordnung
auszuschreiben.
(2)In der Ausschreibung ist der Stichtag und der
Wahltag zu bestimmen.
(3)Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feier
tag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen
mindestens zehn Wochen liegen.
(4)Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der
Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an
den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und
Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung
der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahl
kalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt,
auf die die in dieser Verordnung bestimmten
Termine fallen.
§ 4 Hauptwahlbehörde
(1)Gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird für das
ganze Land Oberösterreich in der Landeshauptstadt
Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß § 33
Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde beim
Amt der Landesregierung einzurichten.
(2)Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht
die Hauptwahlbehörde aus dem Landeshauptmann
als Hauptwahlleiter und sechs Beisitzern; für den
Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre
Stellvertreter ein.
(3)Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der
Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem Kreis
der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der
Landesregierung.
(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die
Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stellver
treter von der Landesregierung ernannt. Die Er
nennung hat spätestens am 21. Tag nach dem Stich
tag zu erfolgen.
(5)Gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die
Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung
vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vorschläge sind spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag der Landesregierung zu erstatten und haben außer dem Vor- und Zunamen den Beruf, das Geburtsjahr und die Anschrift der Vorgeschlagenen zu enthalten. (e) Werden von einer Wählergruppe Vorschläge gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, sind gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.
(7) Gemäß § 33 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 5) sein. Wahlleiter und Beisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören.
(s) Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann die betreffende Wählergruppe jederzeit unter Angabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger vorschlagen.
(9)Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbe
hörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Haupt
wahlleiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer
Zeitung zu verlautbaren.
(10)Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat
spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
§ 5 Bezirkswahlbehörden
(1)Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden
Wahlbezirk am Ort der Bezirkshauptmannschaft eir
Bezirkswahlbehörde gebildet. Die Gebiete der Städte
Linz, Steyr und Wels bilden mit den politischer
Bezirken Linz-Land, Steyr-Land und Wels-Land je
einen Wahlbezirk; im übrigen ist jeder politische
Bezirk Wahlbezirk. Die Bezirkswahlbehörden sind
gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bei den Bezirks-|
hauptmannschaften einzurichten.
(2)Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht
jede Bezirkswahlbehörde aus dem Bezirkshauptmann
als Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern; für den
Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihr"
Stellvertreter ein.
(3)Der Bezirkswahlleiter bestellt gemäß § 33 Abs. f
des Gesetzes seinen Stellvertreter aus dem Kreis dei
rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmann'
schaft.
(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die
Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihr"
Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt
Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach den
Stichtag zu erfolgen. § 4 Abs. 5 findet sinngemäl
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschlag"
spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag dem Haupt
wahlleiter zu erstatten sind. Ferner findet §
Abs. 6 bis 8 sinngemäß Anwendung.
(5)Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbe
hörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Bezirks'
wahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Be
zirkshauptmannschaft zu verlautbaren.
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(s) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden lat spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
§ 6 Sprengelwahlbehörden
(1)GEMÄß § 33 ABS. 4 DES GESETZES WIRD FÜR DAS
GEBIET JEDER GEMEINDE EINE SPRENGELWAHLBEHÖRDE
GEBILDET. GEMÄß § 33 ABS. 6 DES GESETZES SIND DIE
SPRENGELWAHLBEHÖRDEN BEI DEN GEMEINDEÄMTERN
(MAGISTRATEN) EINZURICHTEN.
(2)Das Geibiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel,
wenn es nicht gemäß Abs. 9 in mehrere Wahlspren
gel eingeteilt wird.
(3)Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen die
äprengelwahlbehörden aus dem Sprengelwahlleiter
und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhinderung
von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.
(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die
sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengel
wahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Be
zirkswahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat späte
stens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am
rstatten sind.
(e) § 4 Abs. 6 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
(7) Der Bezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß lie Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden.
(s) Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag lach dem Stichtag zu erfolgen.
(9)Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räum-
ich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung
ier Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in
nehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in
:iner Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften einge-
•ichtet (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes), so ist der örtliche
Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlspren-
jel. Die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahl
sprengel obliegt den Bezirkswahlbehörden. Die
Jezirkswahlbehörde hat eine solche Einteilung späte
stens am 35. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen
and unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshaupt-
nannschaft kundzumachen und zu veranlassen, daß
lie von der betreffenden Gemeinde an der Amtstafel
and in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird.
(10)Gemäß § 33 Abs. 4 und 5 des Gesetzes wird
ür jeden gemäß Abs. 9 festgestellten Wahlsprengel
iine Sprengelwahlbehörde gebildet, die aus dem
Sprengelwahlleiter und sechs Beisitzern besteht; bei
Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellver-
reter ein. Die Bezirkswahlbehörde hat gleichzeitig
nit der Feststellung dieser Wahlsprengel hievon die
n ihr durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen ver-
retenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit
Ier Aufforderung zu verständigen, dem Bezirkswahl
eiter spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag unter
sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vorschläge
für die Ernennung der Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter zu erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter werden von der Bezirkswahlbehörde frühestens am 14. Tag und spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag ernannt. Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung. Die Konstituierung dieser Sprengelwahlbehörden hat nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19), spätestens am letzten Tag vor dem Wahltag, zu erfolgen.
(11)Mit der Konstituierung der gemäß Abs. 10
gebildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt
der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörde.
(12)Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbe
hörden einen Sitzungsraum und das erforderliche
Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erfor
derliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Beisitzer und Sprengelwahlleiter
(1)Gemäß § 33 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt
eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein
Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist,
der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 5) ist und am
Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen ordent
lichen Wohnsitz hat.
(2)Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren
Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und
ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Bar
auslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes
erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraus
setzungen werden Entschädigungen für Verdienst
entgang gewährt, über Anträge der Beisitzer der
Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahlleiter,
im übrigen der Bezirkswahlleiter unter sinngemäßer
Anwendung der für Schöffen geltenden Bestimmun
gen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem
Wahltag beim Hauptwahlleiter bzw. Bezirkswahl
leiter einzubringen.
§ 8 Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden
(1)Hat eine Wählergruppe, die sich als solche
durch die Beibringung der Unterschriften von wenig
stens hundert Wahlberechtigten dem Hauptwahl
leiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 und
§ 6 Abs. 5 und 10 keinen Anspruch auf Ernennung
eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde
eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Ver
hinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu
den Sitzungen: der Wahlbehörde einzuladen ist und
an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine
Ernennung dieser Person ist nicht erforderlich. Wenn
eine Vertrauensperson ihre Funktion zurücklegt,
kann die Wählergruppe eine neue Vertrauensperson
in die entsprechende Wahlbehörde entsenden. Die
Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird
hiedurch nicht, berührt.
(2)Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertre
ter sind innerhalb der im § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 und 10 zweiter Satz genannten Fristen
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für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung, für die Bezirkswahlbehörden dem Hauptwahlleiter und für die Sprengelwahlbehörden den Bezirkswahlleitern bekanntzugeben.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9, des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter Satz finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen aller Wahlbehörden Anwendung.
§ 9
Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung
Der Wahlleiter (Stellvertreter) hat bis zur Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte, die der Wahlbehörde obliegen, zu besorgen, insbesondere auch einlangende Eingaben entgegenzunehmen, über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Konstituierung der Wahlbehörden
Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.
§ 11
Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane
(1) Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben unmittelbar vorbehalten:
die Unterbrechung der Wahlhandlung, die Verlängerung der Wahlzeit und die Verschiebung der Wahlhandlung auf den nächsten Tag nach § 35, die Stimmzettelprüfung und die Stimmenzählung nach § 36 Abs. 2 bis 5.
(2)Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgan"
ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Be
schluß.
(3)Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens
24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen
(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenr
der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Bei' sitzer anwesend sind.
(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehör
den führt der Wahlleiter.
(Ö) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mi' absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dei Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichhei gilt jedoch die Anschauung als. zum Beschluß erho ben, der er beitritt.
§ 12 Geschäftsführung des Wahlleiters
(1)Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Wahlbehördei
als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben de:
Wahlbehörden obliegen gemäß § 33 Abs. 5 de:
Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm ge
troffenen Verfügungen und Entscheidungen hat de
Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten
(2)Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Ein
berufung (§11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbeson
dere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder wäh
rend der Sitzung beschlußunfähig wird (§11 Abs. 4)
die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Auf
schub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshand
lung selbständig durchzuführen. In diesem Falle ha
er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berück
sichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörd"
Personen seines Vertrauens beizuziehen.
§ 13 Wahlvorschläge
(1)Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbuni
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätesten
am 35. Tag vor dem Wahltag der Hauptwahlbehördi
vorzulegen.
(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hun
dert Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebe]
sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr um
genaue Anschriften anzugeben sind.
{3) Der Wahlvorschlag muß
a)die unterscheidende Wählergruppenbezeichnunc
b)die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von hoch
stens 93 Wahlwerbern in der beantragten, mi
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unte
Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Ge
burtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerben
sowie
c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäcri
tigten
enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zu
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stellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig.
§ 14 Überprüfung der Wahlvorschläge
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.
(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wähler-
fruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster
itelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3
it. b) benannt.
(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen
lesselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
lauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen
(6)Wahlwerber, die nicht wählbar sind, werden
ron der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag ge
strichen. Wenn mehr als 93 Wahlwerber im Wahlrorschlag aufscheinen, werden die überzähligen ge
strichen.
(7)Von den Feststellungen und Verfügungen genäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte Ier betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens
im 28. Tag vor dem Wahltag, nachweisbar schriftlich ;u verständigen.
(8)Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einfebracht hat, auf den sich die Feststellungen und
/erfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist beechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen
pätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der
lauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen.
Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbehörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.
§ 15
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1)Am 23. Tag vor dem Wahltag hat die Haupt
wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, sie
unverzüglich vollinhaltlich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und gleichzeitig deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshaupt
mannschaften und Gemeinden zu veranlassen.
(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich
die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zu
letzt gewählten Vollversammlung vertreten waren,
nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen
erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate
gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei
der letzten Wahl ermittelten Wählergruppensum
men; sind auch diese gleich, so entscheidet die
Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an
Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(s) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4)Den Wählergruppenbezeichnungen sind die
Worte "Liste Nr. 1, 2, 3 usw." in fortlaufender
Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in
der zuletzt gewählten Vollversammlung vertretene
Wählergruppe nicht an der Wahlwerbung, so haben
in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zu
kommende Listennummer und daneben die Worte
"kein Wahlvorschlag eingebracht" aufzuscheinen.
(5)Bei allen Wählergruppen sind die Wählergrup
penbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in
für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit
schwarzer Schrift einzutragen. Vor jeder Wähler
gruppenbezeichnung ist in schwarzer Schrift das
Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige
fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als drei-
zeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die
Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehen
den Raum entsprechend angepaßt werden.
§ 16 Anlage der Wählerverzeichnisse
(1)Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt
den Gemeinden.
(2)Die Anlage erfolgt
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(3)Die Wähleranlageblätter und die Wählerver
zeichnisse sind nach den als Anlagen 1 bis 4 ange
schlossenen Mustern herzustellen.
(4)Die Wähleranlageblätter einschließlich der Be
triebsblätter sind nach den am Tag der Wahlaus
schreibung maßgebenden Verhältnissen auszufer
tigen.
(5)Die Gemeinden haben für jeden land- und forst
wirtschaftlichen Betrieb, der eine Mitgliedschaft zur
Landwirtschaftskammer begründet und seinen Stand
ort im Gemeindegebiet hat, auf Grund der ihnen zur
Verfügung stehenden Behelfe ein Betriebsblatt an
zulegen und es dem Vordruck entsprechend auszu
fertigen.
(7) Von Betriebsblättern, in denen in Z. 4 wahlberechtigte Miteigentümer, Mitpächter oder Mitberechtigte eingetragen sind, die ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in einer anderen Gemeinde des Landes Oberösterreich haben, ist für jede in Frage kommende Gemeinde eine Zweitschrift anzufertigen und unverzüglich nachweisbar dieser Gemeinde zu übersenden. Auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Betriebsblatt sind die Namen dieser Wahlberechtigten zu streichen. Neben der Streichung ist ein Vermerk über die Absendung der Zweitschrift an die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) anzubringen.
(s) Betriebsblätter, in denen in Z. 2 oder 3 ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Oberösterreich hat, verbleiben bei der Gemeinde, in der sich der Standort des Betriebes befindet. Hat dieser Wahlberechtigte jedoch im Land Oberösterreich mehrere Betriebe und befindet sich der Hauptbetrieb (die Gutsverwaltung) der im Land Oberösterreich liegenden Betriebe in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist das Betriebsblatt unverzüglich nachweisbar an diese Gemeinde zu übersenden. Ist in der Z. 4 des Betriebsblattes ein wahlberechtigter Miteigentümer, Mitpächter oder Mitberechtigter eingetragen, der seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Oberösterreich hat, so gelten die Bestimmungen des vorherigen Satzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß gegebenenfalls eine Zweitschrift des Betriebsblattes an die Gemeinde zu übersenden ist, in der sich der Hauptbetrieb (die Gutsverwaltung) der im Land Oberösterreich liegenden Betriebe befindet; für diesen Fall gilt überdies Abs. 7 letzter Satz sinngemäß.
(9) Die Gemeinden haben zu den Betriebsblättern (Zweitschriften), in denen in Z. 2, 3 oder 4
sitz im Land Oberösterreich eingetragen ist, des sen Betrieb seinen Standort in der Gemeinde ha bzw. sich in der Gemeinde der Hauptbetrieb (di Gutsverwaltung) aller im Land Oberösterreid liegenden Betriebe des Wahlberechtigten be findet,
auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Be helfe für jeden dieser Wahlberechtigten ein Wähler anlageblatt A dem Vordruck entsprechend auszufei tigen. Ist der Wahlberechtigte eine physische Persor so sind in das Wähleranlageblatt A ferner die Fami lienangehörigen des Wahlberechtigten, das sind di Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersohn und Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern, sofer sie im Ausgedinge oder mit dem Wahlberechtigte in Hausgemeinschaft leben und am 1. Jänner de Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, da 18. Lebensjahr vollendet haben, vollzählig einzv tragen.
(10)Ist eine in der Z. 1 bis 3 des Wähleranlagebla'
tes A angeführte Person vom Wahlrecht ausgeschlo;
sen oder ein Familienangehöriger wegen der Zuge
hörigkeit zu einer gesetzlichen Interessenvertretun
von Dienstnehmern nicht wahlberechtigt, so ist die
in der Anmerkungsspalte des Wähleranlageblattes ,
einzutragen.
(11)Die Landwirtschaftskrankenkasse für Obe:
Österreich, im folgenden kurz Krankenkasse genann
ist verpflichtet, für jeden bei ihr Pflichtversichertei
der nach ihren Aufzeichnungen eine der iStellun
eines Zentralgutsdirektors, Gutsdirektors, Fors
direktors, Forstmeisters, Forstverwalters oder le
tenden Verwalters entsprechende Tätigkeit ausül
oder leitender Angestellter der Landwirtschaftskan
mer ist, ein Wähleranlageblatt B anzulegen un
dem Vordruck entsprechend auszufertigen. D:
Krankenkasse hat die Wähleranlageblätter B spi
testens am 17. Tag nach dem Stichtag den G
meinden zu übermitteln, in denen die im Wähle
anlageblatt B Eingetragenen ihren ordentliche
Wohnsitz haben. Befindet sich dieser außerha!
des Landes Oberösterreich, so ist das Wähle
anlageblatt B an die Gemeinde zu Übermittel
innerhalb der sich der Standort des Betriebt
des Dienstgebers (Ort der Beschäftigung) des Eing
tragenen befindet. Die Gemeinde hat die Wählerai
lageblätter B zu überprüfen und allenfalls zu ergäi
zen. Ist der im Wähleranlageblatt B Eingetragei
vom Wahlrecht ausgeschlossen, so ist dies in d
Anmerkungsspalte festzuhalten, das Wähleranlag
blatt B auszuscheiden und gesondert aufzubewahre
(12)Die Gemeinde hat auf Grund der Wählera:
lageblätter A und B das Wählerverzeichnis zu e
stellen. In das Wählerverzeichnis sind alle in d
Wähleränlageblättern A und B eingetragenen phys
sehen Personen, sofern sie wahlberechtigt sind, s
wie die in den Wähleranlageblättern A eingetr
genen juristischen Personen deutlich lesbar, mö
liehst in alphabetischer Reihenfolge unter Beifügui
der Anschrift, aufzunehmen. Jeder Wahlberechtig
darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetrag"
sein.
(13)Die Gemeinden haben die WähleranlagebU
ter A samt den Betriebsblättern nach dem Wählt,
der Landwirtschaftskammer zu übersenden.
'BIW,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,
Nr. 43, 44, 45 u. 46
Seite 81
§ 17
Auflage der Wählerverzeichnisse
(1)Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tag nach dem
Stichtag von der Gemeinde durch vierzehn Tage in
einem allgemein zugänglichen Amtsraum täglich
während der Amtsstunden, an Sonntagen jedoch
durch mindestens drei Stunden, zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist
gleichzeitig ortsüblich kundzumachen. Die Kundma
chung hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des
Amtsraumes und die Auflagestunden und den Hin
weis darauf zu enthalten, daß jedermann in das
Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Ab
schriften oder Vervielfältigungen herstellen kann;
¦sie hat ferner die Bestimmungen des § 18 Abs. 1
und 2 vollinhaltlich wiederzugeben.
(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der
Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der öffent
lichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die
sich an der Wahlwerbung beteiligen, sind über ihr
Ersuchen Abschriften des Wählerverzeichnisses ge
gen Kostenersatz zu überlassen, wenn sie dieses
Verlangen spätestens zehn Tage vor der Auflage des
Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde gestellt
haben.
(3)Die erfolgte Auflage und Kundmachung und
die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind
vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu
beurkunden.
(4)Vom ersten Tag der öffentlichen Auflage an
dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr
auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
vorgenommen werden; ausgenommen hievon ist die
Behebung von Formgebrechen, z. B. von Schreib
fehlern.
(5)Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerver
zeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der
darin verzeichneten Wahlberechtigten der Bezirks
wahlbehörde und der Hauptwahlbehörde mitzutei
len. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich durch
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses gemäß
§ 18 Abs. 9 Änderungen in der Anzahl der Wahlbe
rechtigten ergeben.
§ 18
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung
(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jedes Mit
glied der Landwirtschaftskammer, das das 18. Le
bensjahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens
und seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist
(§ 17 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nicht
wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme ver
meintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich
bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch
hat eine Begründung zu enthalten und muß für jeden
Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen
der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheim
nis.
(2)Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und
ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis meh
rerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß we
gen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person in
das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies in seinem Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erhebt.
(3)In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbe
hörde, deren Entscheidung durch den Einspruch an
gerufen wird,! mit der anderen Sprengelwahlbehörde
einvernehmlich vorzugehen.
(4)Die Gemeinde hat die Person, gegen deren Auf
nahme oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeich
nis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleich
zeitiger Bekanntgabe der Begründung des Einspru
ches innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des
Einspruches zu verständigen. In der Verständigung
ist darauf hinzuweisen, daß binnen drei Tagen
schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einwen
dungen vorgebracht werden können.
(5)über den Einspruch entscheidet die Sprengel
wahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der
Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlas
sung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde
dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entschei
dung Betroffenen unverzüglich nachweisbar schrift
lich zuzustellen.
(B) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbe-hörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begründete Berufung bei der Gemeinde einbringen.
(7)Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem
Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde
vorzulegen, die hierüber nach Durchführung des Par
teiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlangen
endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am sel
ben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu
verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich
nachweisbar ¦schriftlich dem Einspruchswerber und
dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat.
(8)Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme
einer Person in ein Wählerverzeichnis Verfahren
bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist
ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande ge
kommen oder ist eine Person in zwei Wählerver
zeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufge
nommen, so kann die betroffene Person Beschwerde
bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung
des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wähler
verzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann
in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.
(9)Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahl
behörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Richtig
stellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der
Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungs
daten durchzuführen.
§ 19 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsver-fahrens hat die
Gemeinde spätestens am dritten Tag
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vor dem Wahltag das Wählerverzeichnis abzuschließen. Dies ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.
§ 20
Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere
Wahlsprengel
(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6
Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist
von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des
Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein
gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in dem
die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Ge
meinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach
Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Tag
der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz
(Sitz) bzw. den Standort des Betriebes hatten, in die
Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel
zu übertragen sind. Die Vollständigkeit und die
Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß
der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlspren
gel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeich
nis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen
der Wahlsprengel zu beurkunden.
(2)Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der
Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das abge
schlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in
die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der einzel
nen Wahlsprengel Einsicht zu nehmen.
§ 21 Ausübung des Wahlrechtes
(1)Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerver
zeichnis (§ 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.
(2)An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Be
stimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte
teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3)Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes üben juristi
sche Personen ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Ver
tretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder
stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen
von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das
Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur
von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausge
übt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staats
angehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der
ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Land
tag ausschließen würde, nicht vorhanden ist. Wird
das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausge
übt, so muß auf der Vollmacht von der Gemeinde
seines ordentlichen Wohnsitzes bestätigt sein, daß
gegen ihn ein Wahlausschließungsgrund nicht vor
liegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der
Sprengelwahlbehörde keine Zweifel bestehen.
(4)Gemäß § 33 Abs. 17 des Gesetzes hat jeder
Wahlberechtigte nur eine Stimme. Durch diese Be
stimmung wird das Recht des Wahlberechtigten,
außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden
Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtig
ter einer wahlberechtigten juristischen Person in
deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
(5) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht im Besitz einer Wahlkarte ist.
(e) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihres Wahlsprengels ausüben.
§ 22 Wahlkarte
(1)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
steht Wahlberechtigten zu,
(2)Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Ge
meinde, die den Wahlkartenwerber in das Wähler
verzeichnis aufgenommen hat, spätestens am 3. Tag
vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu bean
tragen. Hiebei hat der Antragsteller den Nachweis
des Vorliegens eines Umstandes gemäß Abs. 1 zu er
bringen.
(3)Gegen die Verweigerung der Wahlkarte stehl
ein Rechtsmittel nicht zu.
(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem
in der Anlage 5 ersichtlichen Muster herzustellen ist
obliegt der Gemeinde (Abs. 2) und ist im Wählerver
zeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten in
auffälliger Weise mit dem Worte "Wahlkarte" vor
zumerken.
(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nichi
ausgestellt werden.
§ 23 Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone
(1)Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spä
testens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den
Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahl
lokale und die Wahlzeit, gegebenenfalls gesondert
für die Stimmenabgabe im Wahllokal und für jene
in Anstalten gemäß Abs. 6 derart, daß jedem Wahl
berechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme
ermöglicht wird.
(2)Spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag sind
über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für
jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Wahl
zeit durch die Gemeinde in geeigneter Weise, jeden
falls auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude
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des Wahllokales und an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.
(3)Das Wahllokal muß für die Durchführung der
Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren
Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter
eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist,
dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.
(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme der
Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie
Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die
Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne
und Wahlzelle sind von der Gemeinde, in deren Ge
biet der Wahlsprengel liegt, zur Verfügung zu stel
len. Nach Möglichkeit soll ein entsprechender War
teraum für die Wahlberechtigten zur Verfügung
stehen.
(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvor
richtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des
Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem
Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit
dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des
Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß wäh
rend der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.
(e) Sprengelwahlbehörden, in deren Wahlsprengel sich eine Krankenanstalt oder eine Anstalt für bett-lägrige Pfleglinge befindet, haben sich, um den dort untergebrachten bettlägrigen Pfleglingen, die im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels eingetragen sind oder die Wahlkarten besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, während der gemäß Abs. 1 bestimmten Wahlzeit mit den Wahlzeugen, Vertrauenspersonen und ihrem Hilfspersonal in diese Anstalten zu begeben. Abs. 3 bis 5 und die §§ 25 bis 30 finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für die Stimmenabgabe durch entsprechende Einrichtungen, z. B. Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, vorzusorgen ist, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(7) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten.
§ 24 Wahlzeugen
(1)In jedes Wahllokal können von jeder Wähler
gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbe
hörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen ent
sendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengel
wahlleiter bei sonstiger Nicht'berücksichtigung spä
testens am 4. Tag vor dem Wahltag durch den Zu-
stellungs'bevollmächtigten der betreffenden Wähler
gruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2)Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter
tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahl
handlung steht ihnen - unbeschadet der Bestim
mung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.
§ 25 Durchführung der Wahl
Die Durchführung der Wahl steht der Sprengel-wahlbehörde zu.
§ 26
Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal
(1)Der Sprengelwahlleiter hat die Wahlhandlung
am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu
bestimmten Wahllokal einzuleiten und der Sprengel
wahlbehörde das von der Gemeinde übernommene
Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstim
mungsverzeichnis, das nach dem in der Anlage 6 er
sichtlichen Muster herzustellen ist, die undurchsich
tigen gleichartigen Wahlkuverts und die amtlichen
Stimmzettel zu übergeben. Der Sprengelwahlleiter
hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen
Empfangsbestätigung (§ 31 Abs. 3) übernommenen
amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der
Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das
Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang
(§ 36 Abs. 6) festzuhalten.
(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat
sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen„
daß die Wahlurne leer ist.
(3)Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrechter
haltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhand
lung sowie für die Beachtung der Bestimmungen die
ser Verordnung Sorge zu tragen.
(4)In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberech
tigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die
Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfs
personal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten,
die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder
als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfs
personal tätig sind, haben das Wahllokal nach Ab
gabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengel
wahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten
nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 27 Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten
(1)Jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengel
wahlbehörde zu treten, seinen Namen und seinen
Wohnsitz zu nennen und eine öffentliche Urkunde
vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine .seine Identi
tät beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur
dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der
Sprengelwahlbehörde über seine Identität keine
Zweifel bestehen.
(3)Wenn sich über die Identität des Wahlberech
tigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbehörde
über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu entschei
den, über Einsprüche von Vertrauenspersonen,
Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahlberechtig
ten, die nur vor der Stimmenabgabe des Wahlberech
tigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zu
lässig sind, hat die Sprengelwahl'behörde neuerdings
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der
Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig.
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§ 28 Stimmenabgabe
(1)Nachdem sich der Wahlberechtigte entspre
chend ausgewiesen hat oder seine Identität sonst
anerkannt wurde, hat ihm der Sprengelwahlleiter
ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimm
zettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen,
Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist ver
boten.
(2)Der Sprengelwahlleiter hat den Wähler anzu
weisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt
der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt
ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus
der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem
Sprengelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahl
urne zu legen hat.
(3)Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt
lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be
gehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren
amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein
weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies
im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wäh
ler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen
Stimmzettel vor der Sprengelwahlbehörde durch
Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wah
rung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4)Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte
von einer Geleitperson führen und sich bei der
Abstimmung helfen lassen.
(5)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 darf
die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten
werden.
§ 29 Abstimmungsverzeichnis
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstim-mungsverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
§ 30 Wahlkartenwähler
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) anzuschließen.
§ 31 Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 15 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnun-
gen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten (Anlage 8). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(2)Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listen
nummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr
14V2 cm bis 15V2 cm in der Breite und 20 cm bis
22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein
Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle
Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der
Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden.
Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnun
gen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur
Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt
werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern
unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken.
Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich
schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke
und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt
zu werden.
(3)Die amtlichen Stimmzettel sind den Sprengel
wahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde über die
Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden (Magi
strate), entsprechend der endgültigen Zahl der Wahl
berechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde,
zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln.
Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirks
hauptmannschaften für einen allfälligen zusätzlichen
Bedarf der Sprengelwahlbehörden am Wahltag zur
Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel
sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in
zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine
Ausfertigung für den übergeber, die zweite Aus
fertigung für den übernehmer bestimmt.
§ 32 Gültige Ausfüllung
(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Sprengel
wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem
Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet
werden.
(2)Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus
ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe
der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn
der Wähler in einem der neben jeder Wähler
gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegen
des Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farb
stift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig
hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte
Wählergruppe wählen will.
(3)Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig aus
gefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere
Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen
sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wähler
gruppe oder durch Beifügung des Namens eines odei
mehrerer Wahlwerber einer Wahlwerberliste, ehr
deutig zu erkennen ist.
§ 33 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtlich* Stimmzettel enthält, so
zählen sie für einen gültigen wenn
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1.auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe
vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2.mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist
und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimm
zettel kein Zweifel über die gewählte Wähler
gruppe ergibt, oder
3.neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimm
zettel die übrigen amtlichen Stimmzettel ent
weder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit
gemäß § 34 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem
gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden,
beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 34 Ungültige Stimmzettel
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der
art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzwei
deutig hervorgeht, welche Wählergruppe der
Wähler wählen wollte, oder
3.keine Wählergruppe angezeichnet und auch kein
Name eines Wahlwerbers beigefügt wurde, oder
4.zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet
wurden, oder
5.eine Listennummer angezeichnet wurde, neben
der keine Wählergruppenbezeichnung aufscheint,
oder
6.aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder
der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig
hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen
wollte.
(2)Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm
zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so
zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon
aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger
Stimmzettel.
(3)Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem
amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der
Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen
die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich
hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültig
keitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Bei
lagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des
amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 35
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1)Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fort
setzung oder die Beendigung der Wahlhandlung ver
hindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhand
lung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die
Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.
(2)Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer
Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung
oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,
so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs-
verzeichnis, die Wahlkarten, die noch nicht ausge-
gebenen amtlichen Stimmzettel und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(3) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht wird.
§ 36 Abschluß der Wahlhandlung
(1)Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am
Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahl
berechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal ver
bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfs
personal.
(2)Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahl
urne, mischt gründlich die daraus entnommenen
Wahlkuverts und stellt fest:
(3)Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel
und stellt fest:
(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.
(5)Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(e) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 7 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauensperisonen und Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Zahl der Wahlkartenwähler, die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
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(7)Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter,
den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den
Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift
verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter
Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung
nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift aus
drücklich zu bestätigen.
(8)Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die
Wahlhandlung beendet.
(9)Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhand
lung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart
der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der Nieder
schrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungs
verzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler,
der Empfangsbestätigung über die Anzahl der über
nommenen amtlichen Stimmzettel, den nicht ausge
gebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen
Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,
sowie den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach
den Wählergruppen ebenfalls in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu ver
wahren sind, in ein Paket zu verpacken und dieses
womöglich zu versiegeln und der Bezirkswahl
behörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei
dieser am 1. Tag nach dem Wahltag einlangt.
§ 37 Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde
(1)Die Bezirkswahlbehörde prüft die Wahlakten
aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen
Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.
(2)Es obliegt ihr ferner, bis zum 4. Tag nach dem
Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die Summe
der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der
ungültigen Stimmen und die Summen der auf die
einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen
Stimmen festzustellen.
(3)Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die
Bezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die
Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die Zeit
der Amtshandlung und die Namen der an- und ab
wesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und
der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis
der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellun
gen gemäß Abs. 2 zu beurkunden sind.
(4)Die Niederschrift ist vom Bezirkswahlleiter,
den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter
fertigen, wobei § 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß
Anwendung findet.
(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so
beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser späte
stens am 5. Tag nach dem Wahltag einlangt. Gleich
zeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der
Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzu
machen.
(e) Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirkshauptmannschaft
und werden nur im Falle einei
Anfechtung oder eines Einspruches (§ 40) an die
Hauptwahlbehörde vorgelegt.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß §17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk zusammenzufassen und die Summe der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
§ 38 Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses
(1)Die Hauptwahlbehörde überprüft die Nieder
schriften aller Bezirkswahlbehörden auf ihre Voll
ständigkeit und Richtigkeit.
(2)Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am
a)auf Grund der ihr gemäß § 37 Abs. 7 von den
Bezirkswahlbehörden bekanntgegebenen Zahlen
die Summe der Wahlberechtigten festzustellen]
b)die Summe der abgegebenen gültigen und un
gültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stim
men, die Summe der ungültigen Stimmen und die
Summen der auf die einzelnen Wählergruppen
entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;
c)gemäß § 39 festzustellen, in welchem Verhältnis
sich die 35 Mandate der Vollversammlung de]
Landwirtschaftskammer auf die einzelnen Wäh
lergruppen aufteilen;
d)die auf die einzelnen Wählergruppen gemäf.
§ 39 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate der
Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maß-
gäbe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzu
weisen und festzustellen, welche Wahlwerbe]
der einzelnen Wählergruppen durch die Wah
Mitglieder der Vollversammlung der Landwirt
Schaftskammer geworden sind;v
e)den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungei
gemäß lit, a bis d in einer vom Hauptwahlleiter
den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter
fertigenden Niederschrift zu beurkunden, wöbe
§ 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung
findet,
(3)Gemäß § 33 Abs. 11 des Gesetzes hat die Haupt
wahlbehörde das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d
binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amt
liehen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 39 Mandatsermittlung
(1)Der Verhältnisanteil der Wählergruppen ai
den 35 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermitteil
(2)Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, da
die Summen der für jede Wählergruppe abgegebene:
gültigen Stimmen (Wählergruppensummen) nac
ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschriebe:
werden und unter jede dieser Wählergruppeii
summen die Hälfte, darunter das Drittel, das Vierte
usw. geschrieben wird.
(3)Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größer
Ordnung nach die fünfunddreißigste ist.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück,
Nr. 43, 44, 45 u. 46
Seite 87
(4) Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.
§ 40 Anfechtung und Einspruch
(1)Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln
innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 38 Abs. 3) von den Zustellungs
bevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Im Verfahren ist
das Parteiengehör zu wahren. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn
wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens ver
letzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beein
flußt werden konnte; wurde eine Wahl für ungültig
erklärt, so hat die Landesregierung für den betreffen
den Wahlsprengel binnen vier Wochen eine Neu
wahl auszuschreiben.
(2)Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zu stellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe inner
halb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahl
ergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbehörde bei
der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten
Einspruch erhöben, worüber nach Durchführung des Parteiengehörs im ersten Fall die Hauptwahlbehörde,
im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden
hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende
Richtigstellung kundzumachen.
§ 41 Berufung
Gemäß § 33 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 40 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung entscheidet.
§ 42 Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
eingerechnet.
§ 43 Schutz der Wahlfreiheit
Gemäß § 33 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit
sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
§ 44
Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten
(1)Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes haben die
Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen im
Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere durch
Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mit
zuwirken und das Wahllokal und die zur Durch
führung der Wahlen notwendigen Einrichtungs
gegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im
übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängen
den Kosten von der Landwirtschaftskammer zu
tragen.
(2)Die nach den Anlagen dieser Verordnung vor
gesehenen Drucksorten sind von der Landwirtschafts
kammer unverzüglich nach Ausschreibung der Wah
len herzustellen und rechtzeitig an die nach dieser
Verordnung in Betracht kommenden Stellen zu ver
senden.
§ 45 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig wird die Landwirtschaftskammer
wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 34, in der Fas
sung der Verordnungen LGB1. Nr. 44/1967 und
LGB1. Nr. 60/1970 aufgehoben.
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46
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Wähleranlageblatt A
Anlage 2
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
Vor- und Zuname: Vor- und Zuname: Vor- und Zuname: Vor- und Zuname:
Vor- und Zuname: Vor- und Zuname:
Geburtsjahr: Geburtsjahr: Geburtsjahr: Geburtsjahr: Geburtsjahr:
Geburtsjahr:
Gemeinde:
Gemeinde:
Anmerkungen: (Falls bei einer der in Z. 1,2 oder 3 genannten Personen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, vorliegt oder eine der in Z. 2 oder 3 genannten Personen einer gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehört):
Seite 90
Laudesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46
Wähleranlageblatt B
Anlage 3
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
Vor- und Zuname:
Beschäftigung:
Geburtsjahr:
Wohnungsanschrift:
Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 11 der Landwirtschaftskammerwahlordnung (nur von der Gemeinde einzutragen):
Siegel -¦ Unterschrift
Wählerverzeichnis
Anlage 4
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahlbezirk:
Fortlaufende NummerVor- und ZunameWohnungsanschrift
Abgegebene StimmeAnmerkungen
"•• •""¦'
Laudesgesetzblatt füT Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46
Wahlkarte
Anlage 5
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.'
Herr (Frau)
wohnhaft in
geboren am
ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels
der Gemeinde polit. Bezirk '....::
unter der fortlaufenden Nummer eingetragen. Er (Sie) ist
berechtigt, das Wahlrecht
auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.
, am
Amtssiegel
Der Bürgermeister:
Duplikate werden nicht ausgestellt.
Abstimmungsverzeichnis
Anlage 6
O. ö. Landwirtschaftskammer wähl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel: ..
Wahlbezirk:
Fortlaufende Nummer des AbstimmungsverzeichnissesVor- und Zuname
Fortlaufende Nummer des WählerverzeichnissesAnmerkung
Seite 92
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stüdt, Nr. 43, 44, 45 u. 46
Niederschrift
Anlage 7
O. ö. Landwirtschaftskammer wähl 19
Wahlbezirk:
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahllokal:
Wahltag:
Beginn der Wahlhandlung:
Wahlzeit:
Sprengelwahlleiter: Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer:
Beisitzer: Beisitzer: Vertrauenspersonen:
Wahlzeugen:
anwesendabwesend
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war.
Es wurde die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln gegen Empfangsbestätigung übernommen,
diese Anzahl überprüft und das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde bekanntgegeben. Als mutmaßlicher
Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:
An die Wähler wurde insgesamt die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln ausgegeben.
Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerverzeichnis Nr.Vor- und Zuname:Grund:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46Seite 93
(Anlage 7, Rückseite)
Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landwirtschaftskammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 35 der Wahlordnung):
Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des §
30 der
Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum
Schluß der Wahlzeit erschienenen
Wahlberechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach
Entleerung der
Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden
und daß im
Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher
Grund für di"3
Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.
Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen: ..
Summe der gültigen Stimmen:
Summe der ungültigen Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis,
Abstimmungsverzeichnis, Wahl
karten, Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen
amtlichen Stimmzettel, nicht
ausgegebene amtliche Stimmzettel (im Umschlag), ungültige
Stimmzettel (im Umschlag),
gültige Stimmzettel (in Umschlägen).
Unterschriften des Sprengelwahlleiters und der Beisitzer,
Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:
; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20.
Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46
Anlage 8
Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich
am
Liste
Nr.WählergruppenbezeichnungFür die gewählte Wählergruppe im Kreis
ein X einsetzen!
1
2
3i
4
5
6
7
usw.
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