LGBL_OB_19730731_44•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung 1973)
LGBL_OB_19730731_44Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung 1973)Gazette31.07.1973
§ 2 Wahlrecht
(1)Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sind
wahlberechtigt:
a)gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes alle Personen,
die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder
der Landarbeiterkammer sind, bei denen ein
Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahl
recht zum Oberösterreichischen Landtag aus
schließen würde, nicht vorhanden ist und die am
schrieben wird, das 18. Lebensjahr vollendet ha
ben;
b)gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes, ferner Personen,
die im Anschluß an die Beendigung einer die
Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäfti
gung bis zum Tag der Wahlausschreibung unun
terbrochen arbeitslos waren, sofern im übrigen
die Voraussetzungen der lit. a gegeben sind;
Personen, die länger als 26 Wochen arbeitslos
waren, sind jedoch nicht wahlberechtigt. Wahl
berechtigt sind auch Personen, die Präsenzdienst
leisten oder die sich nach der Geburt eines Kin
des in Karenzurlaub befinden, sofern das die
Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begrün
dende Dienstverhältnis nicht gelöst ist und im
übrigen die Voraussetzungen der lit. a gegeben
sind.
(2)Gemäß den §§ 2 und 4 des Gesetzes sind Mit
glieder der Landarbeiterkammer - vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Rücksicht dar
auf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem
Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht, alle
Dienstnehmer, die im Land Oberösterreich hauptbe
ruflich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
beschäftiqt sind. Als auf land- und forstwirtschaft
lichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten ins
besondere
Land- und Forstwirtschaft verbunden sind. Solche Personen sind auch dann Mitglieder der Landarbeiterkammer, wenn sie neben ihrem Dienst für die Hausgemeinschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGB1. Nr. 235/1962, fallen oder wenn sie Sai-son-oder Gelegenheitsarbeiter sind;
b)alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer
der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sowie
der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigun
gen in der Land- und Forstwirtschaft; Dienstneh
mer in den von diesen Körperschaften geführten
Betrieben, Fonds und Anstalten jedoch nur, so
weit es sich um Betriebe, Fonds und Anstalten
der Land- und Forstwirtschaft handelt;
c)alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer
der gemäß § 7 des O. ö. Landwirtschaftskammer-
gesetzes 1967 anerkannten, auf land- und forst
wirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und forst
wirtschaftlichen Körperschaften, Fachvereine und
Fachverbände.
(3)Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind Personen
gemäß Abs. 2 dann nicht Mitglieder der Landarbei
terkammer, wenn sie
a)Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne,
Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern ihres
Dienstgebers oder Lehrherrn sind und mit diesen
in Hausgemeinschaft leben;
b)Dienstnehmer oder Lehrlinge in Sägen, Harzver
arbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien sind,
die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben wer
den, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr
als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind;
c)leitende Angestellte in einem land- und forst
wirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen, die
eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,
Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,
Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent
sprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Land
wirtschaftskammer für Oberösterreich sind.
(4)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 zu
treffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem
Tag der Ausschreibung der Wahlen zu beurteilen.
(5)Gemäß § 22 Abs. 3 des Gesetzes sind wählbar
alle gemäß Abs. 1 bis 4 wahlberechtigten Mitglieder
der Landarbeiterkammer, die am 1. Jänner des, Jah
res, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das
sche Staatsbürgerschaft besitzen.
§ 3 Ausschreibung der Wahlen
(1)Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes sind die
Wahlen von der Landesregierung durch Verordnung
auszuschreiben.
(2)In der Ausschreibung ist der Stichtag und der
Wahltag zu bestimmen.
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(3)Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feier
tag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen
mindestens zehn Wochen liegen.
(4)Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an
den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und
der Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung
in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahl
kalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt,
auf die die in dieser Verordnung bestimmten
Termine fallen.
§ 4 Hauptwahlbehörde
(1)Gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes wird für das
ganze Land Oberösterreich in der Landeshauptstadt
Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde beim
Amt der Landesxegierung einzurichten.
(2)Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Lan
deshauptmann als Hauptwahlleiter (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes) und sechs Beisitzern; für den Fall der Ver hinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.
(3)Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes, bestellt der
Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem
Kreise der rechtskundigen Bediensteten beim Amt
der Landesregierung.
(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die
Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stell
vertreter von der Landesregierung ernannt. Die Er
nennung hat spätestens am 21. Tag nach dem Stich
tag zu erfolgen.
(5)Gemäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die Er
nennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf
Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung
der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergrup
pen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die
den einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vor
schläge sind spätestens am 14. Tag nach dem Stich
tag der Landesregierung zu erstatten und haben
außer dem Vor- und Zunamen den Beruf, das. Ge
burtsjahr und die Anschrift der Vorgeschlagenen zu
enthalten.
(6)Werden von einer Wählergruppe Vorschläge
gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so sind ge
mäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser
Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern
möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu er
nennen.
(7)Gemäß § 23 Abs. 8 des Gesetzes müssen die
Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt
(§ 2 Abs. 1 bis 4) sein. Wahlleiter und Beisitzer dür
fen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz
angehören.
(8)Scheiden aus. der Hauptwahlbehörde Beisitzer
und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann
die betreffende Wählergruppe jederzeit unter An
gabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger
vorschlagen.
(9)Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbe
hörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Haupt-
wahlleiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu
verlautbaren.
(10) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 28.
Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
§ 5 Bezirkswahlbehörden
(1)Gemäß § 23 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden
Wahlbezirk am Sitz der Bezirkshauptmannschaft
eine Bezirkswahlbehörde gebildet; die Gebiete der
Städte Linz, Steyr und Wels bilden mit den politi
schen Bezirken Linz-Land, Steyr-Land und Wels-
Land je einen Wahlbezirk; im übrigen bildet jeder
politische Bezirk einen Wahlbezirk. Die Bezirks-
wahlbehörden sind gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes
bei den Bezirkshauptmannschaften einzurichten.
(2)Jede Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Be
zirkshauptmann als Bezirkswahlleiter und sechs Bei
sitzern; für den Fall der Verhinderung von Bei
sitzern treten ihre Stellvertreter ein.
(3)Der Bezirkswahlleiter bestellt gemäß § 23
Abs. 6 des Gesetzes seinen Stellvertreter aus dem
Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirks
hauptmannschaft.
(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die
Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihre Stell
vertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die
Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem
Stichtag zu erfolgen. § 4 Abs. 5 findet sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschläge
spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag dem Haupt
wahlleiter zu erstatten sind. Ferner findet § 4
Abs. 6 bis 8 sinngemäß Anwendung.
(5)Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbe
hörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Bezirks
wahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Be
zirkshauptmannschaft zu verlautbaren.
(e) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35.
Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
§ 6 Sprengelwahlbehörden
(1)Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes wird für jeden
Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet.
Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengel
wahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistra
ten) einzurichten.
(2)Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel.
Wenn es. zur Wahrung des Wahlgeheimnisses er
forderlich ist, jedenfalls aber dann, wenn die Zahl
der in einer Gemeinde Wahlberechtigten voraus
sichtlich weniger als zwanzig beträgt, hat die Haupt
wahlbehörde das Gebiet dieser Gemeinde einem
Wahlsprengel einer angrenzenden Gemeinde des
selben Wahlbezirkes (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes) zu
zuordnen.
(3)Jede Sprengelwahlbehörde besteht aus dem
Sprengelwahlleiter oder seinem Stellvertreter und
drei Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von
Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.
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(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengel
wahlbehörden von der Bezirkswahlbehörde ernannt.
Das gleiche gilt für die Stellvertreter. Die Ernennung
hat spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu er
folgen.
(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Vorschläge spätestens, am 28. Tag nach dem Stichtag dem Bezirkswahlleiter zu
erstatten sind.
(e) § 4 Abs. 6 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
(7) Der Bezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und die ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden. Wenn das Gebiet einer Gemeinde einem Wahlsprengel einer angrenzenden Gemeinde desselben Wahlbezirkes zugeordnet wird (Abs. 2), hat die Hauptwahlbehörde eine solche Zuordnung spätestens am 5. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen, diese unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und die Kundmachung an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden (Magistrate) zu veranlassen. Es. ist anzuführen, welchem Wahlsprengel das Gebiet welcher Gemeinde (n) zugeordnet wurde und bei welchem Gemeindeamt (Magistrat) sich daher der Sitz der Sprengelwahlbehörde befindet.
(s) Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 bis 7 gebildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(9)Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes können räum
lich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung
der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in
mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Ab
grenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel ob
liegt den Bezirkswahlbehörden. Die Bezirkswahlbe
hörde hat eine solche Einteilung spätestens am
züglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmann
schaft kundzumachen und zu veranlassen, daß sie
von der betreffenden Gemeinde an der Amtstafel
und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird.
(10)Für die gemäß Abs. 9 eingerichteten Wahl
sprengel werden Sprengelwahlbehörden gebildet,
wobei Abs. 1 und 3 sinngemäß Anwendung finden.
Die Bezirkswahlbehörde hat gleichzeitig mit der
Feststellung der Wahlsprengel gemäß Abs. 9 hievon
die in ihr durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen
vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich
mit der Aufforderung zu verständigen, dem Bezirks
wahlleiter spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag
unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vor
schläge für die Ernennung der Beisitzer dieser
Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter zu
erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauensper
sonen (¦§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser Sprengel
wahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengelwahlleiter,
die Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und die
Stellvertreter werden von der Bezirkswahlbehörde
frühestens am 14. Tag und spätestens am 7. Tag vor
dem Wahltag ernannt. Abs 6 und 7 finden sinnge
mäß Anwendung. Die Konstituierung dieser Spren-
gelwahlbehörden hat nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19), spätestens am letzten Tag vor dem Wahltag, zu erfolgen.
(11)Mit der Konstituierung der gemäß Abs. 10
gebildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt
der für das Gebiet der Gemeinde gebildeten Spren
gelwahlbehörde.
(12)Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbe
hörden einen Sitzungsraum und das erforderliche
Schreibmaterial und für den Wahltag auch das. er
forderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
Gemeinden, für die keine Sprengelwahlbehörden
gebildet werden (zugeordnete Gemeinden), haben
der Gemeinde, die für die Anlage des Wählerver
zeichnisses (§ 16) zuständig ist, die erforderlichen
Auskünfte über die in ihrem Gemeindegebiet wohn
haften Kammerzugehörigen zu erteilen.
§ 7 Beisitzer und Sprengelwahlleiter
(1)Gemäß § 23 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt
eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein
Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist,
der wahlberechtigt {§ 2 Abs. 1 bis 4) ist und am Sitz
der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen
Wohnsitz hat.
(2)Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren
Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und
ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Bar
auslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes
erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraus
setzungen werden Entschädigungen für Verdienst
entgang gewährt, über Anträge der Beisitzer der
Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahlleiter,
im übrigen dter Bezirkswahlleiter unter sinngemäßer
Anwendung der für Schöffen geltenden Bestimmun
gen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem
Wahltag beim Hauptwahlleiter bzw. Bezirkswahl
leiter einzubringen.
§ 8 Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden
(1)Hat eine Wählergruppe, die sich als solche
durch die Beibringung der Unterschriften von wenig
stens hundert Wählberechtigten dem Hauptwahl
leiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 und
§ 6 Abs. 5 und 10 keinen Anspruch auf Ernennung
eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde
eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Ver
hinderung einen Stellvertreter -¦ entsenden, die zu
den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und
an ihnen ohnie Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Er
nennung dieser Personen ist nicht erforderlich. Wenn
eine Vertrauensperson ihre Funktion zurücklegt, so
kann die Wählergruppe eine neue Vertrauensperson
in die entsprechende Wahlbehörde entsenden. Die
Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird
hiedurch nicht berührt.
(2)Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertre
ter sind innerhalb der im § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 und
§ 6 Abs. 5 und 10 zweiter Satz genannten Fristen
für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung, für
ir
Seite
Landesgesetzblatt für Obeiösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Stüdc,
Nr. 43, 44, 45 u. 46
die Bezirkswahlbehörden dem Hauptwahlleiter und für die Sprengelwahlbehörden den Bezirkswahlleitern bekanntzugeben.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9, des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter Satz finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen aller Wahlbehörden Anwendung.
§ 9
Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung
Der Wahlleiter (Stellvertreter) hat bis zur Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte, die der Wahlbehörde obliegen, zu besorgen, insbesondere auch einlangende Eingaben entgegenzunehmen, über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Konstituierung der Wahlbehörden
Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.
§ 11
Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane
(1) Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben unmittelbar vorbehalten:
längerung der Wahlzeit und die Verschiebung der Wahlhandlung auf den nächsten Tag nach § 35, die Stimmzettelprüfung und die Stimmenzählung nach § 36 Abs. 2 bis 5.
(2)Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgane
ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Be
schluß.
(3)Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens
24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.
(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn
der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Bei
sitzer anwesend sind.
(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden
führt der Wahlleiter.
(e) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
§ 12 Geschäftsführung des Wahlleiters
(1)Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Wahlbehör
den als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben
der Wahlbehörden obliegen gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm ge
troffenen Verfügungen und Entscheidungen hat der Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten.
(2)Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Ein
berufung (§11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbeson
dere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder wäh
rend der Sitzung beschlußunfähig wird (§11 Abs. 4),
die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Auf
schub nicht zuläßt, so hat der Wahlleiter die Amts
handlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle
hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berück
sichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörr'e
Personen seines Vertrauens beizuziehen.
§ 13 Wahlvorschläge
(1)Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens
am 35. Tag vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde
vorzulegen.
(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hun
dert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben
sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und
genaue Anschriften anzugeben sind.
(3)Der Wahlvorschlag muß
a)die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,
b)die Wahlwerberliste, d. i. eine Liste von höch
stens 126 Wahlwerbern in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter
Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres
und der Anschrift jedes Wahlwerbers, sowie
c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäch-
. tigten
enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten
anführt, so gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als
Zustellungsbevollmächtigter.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46
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(4)In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur
dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine
Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung
ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5)Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Kop
pelung) ist unzulässig.
§ 14 Überprüfung der Wahlvorschläge
(1)Die Wahlvorschläge werden von der Haupt
wahlbehörde überprüft und nach dem Zeitpunkt ihrer
Einbringung gereiht.
(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß
§ 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder An
gaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.
(3)Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder
schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnun
gen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungs
bevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen
zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu
versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unter
scheidbare Bezeichnung der einzelnen Wähler
gruppen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen
nicht, so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppen
bezeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen an
läßlich der letzten Landarbeiterkammerwahlen
veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahl
vorschläge aber nach dem an erster Stelle vorge
schlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wähler
gruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster
Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3
lit. b) benannt.
(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen
desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen
vier Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung der
Aufforderung an, spätestens jedoch am 28. Tag vor
dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahl
vorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger
Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahl
behörde in allen anderen Wahlvorschlägen ge
strichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird
sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahl
vorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf
den übrigen Wahlvorschlägen durch die Hauptwahl
behörde gestrichen.
(e) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, oder deren Erklärung gemäß § 13 Abs. 4 dem Wahlvorschlag nicht angeschlossen ist, werden von der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 126 Wahlwerber im Wahlvorschlag aufscheinen, werden die überzähligen gestrichen.
(7) Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag, nachweisbar schriftlich zu verständigen.
(s) Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der
Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbehörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.
§ 15
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1)Am 23. Tag vor dem Wahltag hat die Haupt
wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, sie
unverzüglich vollinhaltlich in der Amtlichen Linzer
Zeitung zu veröffentlichen und gleichzeitig deren
Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshaupt
mannschaften und Gemeinden zu veranlassen.
(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich
die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zu
letzt gewählten Vollversammlung vertreten waren,
nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen
bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist
die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die
Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittel
ten Wählergruppensummen; sind auch diese gleich,
so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los,
das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen
ist.
(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wäh
lergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzu
führen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeit
punkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet.
Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen ent
scheidet über die Reihenfolge die Hauptwahlbehör
de durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten
Mitglied zu ziehen ist.
(4)Den Wählergruppenbezeichnungen sind die
Worte "Liste Nr. 1, 2, 3 usw." in fortlaufender
Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in
der zuletzt gewählten Vollversammlung vertretene
Wählergruppe nicht an der Wahlwerbung, so haben
in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zu
kommende Listennummer und daneben die Worte
"kein Wahlvorschlag eingebracht" aufzuscheinen.
(5)Bei allen Wählergruppen sind die Wählergrup
penbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in
für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit
schwarzer Schrift einzutragen. Vor jeder Wähler
gruppenbezeichnung ist in schwarzer Schrift das
Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige
fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als drei-
zeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die
Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehen
den Raum entsprechend angepaßt werden.
§ 16 Anlage der Wählerverzeichnisse
(t) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt jenen Gemeinden, in denen sich der Sitz einer Sprengelwahlbehörde befindet (§ 6 Abs. 1, 2 und 7), und hat auf Grund der Wähleranlageblätter zu erfolgen. Zugeordnete Gemeinden haben keine Wählerverzeichnisse anzulegen. Die Wähleranlageblätter sind nach dem in der Anlage 1, die Wählerverzeichnisse nach dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 20. Stück, Nr. 43, 44, 45 u. 46
(2)Die Landwirtschaftskrankenkasse für Ober
österreich, im folgenden kurz Krankenkasse ge
nannt, ist verpflichtet, für jeden am Tag der Wahl
ausschreibung bei ihr Pflichtversicherten sowie für
jede Person, die innerhalb der letzten 26 Wochen
vor dem Tag der Wahlausschreibung bei der Kran
kenkasse pflichtversichert war, ein Wähleranlage
blatt auszufertigen. In das Wähleranlageblatt sind
einzutragen: Vor- und Zuname des Versicherten,
sein Geburtsjahr, die Art der Beschäftigung, sein
ordentlicher Wohnsitz, der Name (Firma) und die
Anschrift des Dienstgebers (Ort der Beschäftigung)
bzw. des letzten Dienstgebers, sowie der Bestand
der Pflichtversicherung bzw. der Tag der Beendi
gung des letzten Versicherungspflichtigen Dienstver
hältnisses. Wähleranlageblätter sind nicht auszu
fertigen für Personen, die am 1. Jänner des Jahres,
in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 18. Le
bensjahr noch nicht vollendet haben, für leitende
Angestellte in einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb, soweit die Merkmale gemäß § 2 Abs. 3
lit. c aus den Aufzeichnungen der Krankenkasse
feststellbar sind, und für leitende Angestellte- der
Landwirtschaftskammer, soweit diese Kammer die
Namen dieser Angestellten nach dem Stichtag der
Krankenkasse bekanntgegeben hat.
(3)Die Krankenkasse hat die mit ihrem Siegel
versehenen Wähleranlageblätter spätestens am
mitteln. Allfällige Nachträge sind von der Gemeinde
noch zu berücksichtigen, wenn sie bei ihr spätestens
am 26. Tag nach dem Stichtag einlangen. Die Wäh
leranlageblätter sind an diejenige Gemeinde zu
übersenden, in der sich der ordentliche Wohnsitz
der eingetragenen Person befindet. Ist dieser in
einer zugeordneten Gemeinde gelegen, so sind sie
an diejenige Gemeinde zu übersenden, die das
Wählerverzeichnis anzulegen hat (Abs. 1). Ist der
ordentliche Wohnsitz in keiner oberösterreichischen
Gemeinde gelegen, so ist das Wähleranlageblatt an
diejenige Gemeinde des Landes Oberösterreich zu
übersenden, in der sich der Ort der Beschäftigung
befindet bzw. die für diesen das Wählerverzeichnis
anzulegen hat. Gleichzeitig hat die Krakenkasse den
Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wähleranlage
blätter mitzuteilen, die sie den einzelnen Gemein
den des Wahlbezirkes übermittelt hat.
(4)Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet, den
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in
der Land- und Forstwirtschaft, den land- und forst
wirtschaftlichen Schulen, die mit Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft verbunden sind und den aner
kannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
tätigen land- und forstwirtschaftlichen Körper
schaften, Fachvereinen und Fachverbänden un
mittelbar nach dem Stichtag Wähleranlageblätter zu
übermitteln. Die Berufsvereinigungen, Schulen und
land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fach
vereine und Fachverbände sind verpflichtet, für die
bei ihnen am Tag der Wahlausschreibung beschäftig
ten aber nicht bei der Krankenkasse versicherten
Dienstnehmer sowie für die innerhalb der letzten
26 Wochen vor dem Tag der Wahlausschreibung bei
ihnen beschäftigt und nicht bei der Krankenkasse
versichert gewesenen Dienstnehmer Wähleranlage-
blätter auszufertigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten im übrigen sinngemäß.
(5) Die Gemeinden, die Wählerverzeichnisse anzulegen haben, haben die Wähleranlageblätter unverzüglich auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden oder gemäß § 6 Abs. 12 zur Verfügung gestellten Behelfe zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die im Wähleranlageblatt eingetragene Person ihren ordentlichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des Landes Oberösterreich, für die gemäß § 6 Abs. 2 und 7 auch ein anderer Wahlsprengel besteht, hat, so ist das Wähleranlageblatt zu berichtigen und unverzüglich an diese Gemeinde (Abs. 1) zu übersenden. Ergibt die Überprüfung, daß die im Wähleranlageblatt eingetragene Person keinen ordentlichen Wohnsitz im Land Oberösterreich hat und auch der Ort der Beschäftigung nicht im Gebiet der überprüfenden bzw. einer ihr zugeordneten Gemeinde liegt, so ist das Wähleranlageblatt unverzüglich nach entsprechender Berichtigung an die Gemeinde des Ortes der Beschäftigung bzw. an die, die für diesen das Wählerverzeichnis anzulegen hat, zu übersenden.
(s) Die Wähleranlageblätter, die nach erfolgter Prüfung gemäß Abs.
5 bei der Gemeinde verbleiben, sind insbesondere dahin zu
überprüfen, ob
a)die angeführte Person am Tag der Wahlaus
schreibung eine die Kammerzugehörigkeit be
gründende Beschäftigung ausgeübt hat bzw. ob
die angeführte Person im Anschluß an die Be
endigung der letzten die Kammerzugehörigkeit
begründenden Beschäftigung bis zum Tag der
Wahlausschreibung ununterbrochen, jedoch nicht
länger als 26 Wochen, arbeitslos war. Ist dem
nach die angeführte Person nicht wahlberechtigt,
so ist dies in der Anmerkungsspalte des Wähler
anlageblattes zu vermerken;
b)die angeführte Person am Tag der Wahlaus
schreibung Ehegatte, Kind, Kindeskind, Schwie
gersohn, Schwiegertochter, Vater, Mutter, Groß
vater oder Großmutter seines Dienstgebers oder
Lehrherrn war und mit diesem in Hausgemein
schaft gelebt hat. Trifft dies zu, so ist dies in der
Anmerkungsspalte des Wähleranlageblattes zu
vermerken;
c)bei der angeführten Person am Tag der Wahl
ausschreibung ein Wahlausschließungsgrund,
der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen
Landtag ausschließen würde, vorlag oder diese
Person am 1. Jänner des Jahres, in dem die
Wahl ausgeschrieben wird, das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat; zutreffendenfalls ist
dies in der Anmerkungsspalte des Wähleranlage
blattes zu vermerken.
(7) Die Gemeinde (Abs. 1) hat die Wähleranlageblätter, in deren Anmerkungsspalte Vermerke gemäß Abs. 6 aufgenommen wurden, auszuscheiden. Die ausgeschiedenen Wähleranlageblätter sind getrennt von den übrigen Wähleranlageblättern bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19) zu verwahren.
(Ö) Die Gemeinde (Abs. 1) hat auf Grund der bei ihr verbliebenen und
nicht gemäß Abs. 7 ausgeschiedenen Wähleranlageblätter das
Wählerver-
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zeichnis zu erstellen. In das Wählerverzeichnis sind alle in diesen Wähleranlageblättern eingetragenen Personen mit Vor- und Zuname sowie der Wohnungsanschrift bzw. dem Ort der Beschäftigung deutlich lesbar und möglichst in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(9) Gemäß § 23 Abs. 15 des. Gesetzes sind die Dienstgeber der Wahlberechtigten, die nach der O. ö. Landarbeitsordnung 1968 bestellten Betriebsräte und Vertrauenspersonen und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, den Gemeinden die zur Anlegung des Wählerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 17 Auflage der Wählerverzeichnisse
(1)Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tag nach
dem Stichtag von der Gemeinde, in der sich der Sitz
einer Sprengelwahlbehörde befindet, durch vier
zehn Tage in einem allgemein zugänglichen Amts
raum täglich während der Amtsstunden, sonntags
aber durch mindestens drei Stunden, zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist
gleichzeitig in der Gemeinde, in der sich der Sitz
einer Sprengelwahlbehörde befindet, und, falls das
Gebiet angrenzender Gemeinden dem Wahlsprengel
zugeordnet wurde (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz), auch in
diesen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die
Kundmachung hat das Gemeindeamt (Magistrat),
wo das Wählerverzeichnis aufliegt, die Bezeichnung
des Amtsraumes, die Auflagefrist, die Auflagestun
den und den Hinweis darauf zu enthalten, daß jeder
mann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen
und davon Abschriften oder Vervielfältigungen her
stellen kann; sie hat ferner die Bestimmungen des
§ 18 Abs. 1 und 2 vollinhaltlich wiederzugeben.
(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist
der Landarbeiterkammer gleichzeitig mit der öffent
lichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die
sich an der Wahlwerbung beteiligen, sind über ihr
Ersuchen Abschriften (Lichtpausen) des Wählerver
zeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn
sie dieses Verlangen spätestens zehn Tage vor der
Auflage des Wählerverzeichnisses bei der Gemein
de gestellt haben.
(3)Die erfolgte Auflage und Kundmachung und
die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind
vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu
beurkunden.
(4)Vom ersten Tag der öffentlichen Auflage an
dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr
auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
vorgenommen werden; ausgenommen hievon ist die
Behebung von Formgebrechen, z. B. von Schreib
fehlern.
(5)Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerver
zeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der
darin verzeichneten Wahlberechtigten und der ge
mäß § 16 Abs. 7 ausgeschiedenen Wähleranlage
blätter der Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahl
behörde mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten,
wenn sich durch Richtigstellung des Wählerver-
zeichnisses gemäß § 18 Abs. 9 Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben.
§ 18
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung
(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jedes Mit
glied der Landarbeiterkammer, das das 18. Lebens
jahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und
seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist
(§17 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nicht
wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme ver
meintlich Wahlberechtigter schriftlich oder müdlich
bei der Gemeinde, in der das Wählerverzeichnis auf
gelegt ist, Einspruch erheben. Der Einspruch hat eine
Begründung zu enthalten und muß für jeden Einzel
fall gesondert eingebracht werden. Die Namen der
Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(2)Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und
ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis meh
rerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß we
gen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person in
das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde
als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein
Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies in seinem
Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß,
wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erhebt.
(3)In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbe
hörde, deren Entscheidung durch den Einspruch an
gerufen wird, mit der anderen Sprengelwahlbehörde
einvernehmlich vorzugehen.
(4)Die Gemeinde, in der das Wählerverzeichnis
aufgelegt ist, hat die Person, gegen deren Aufnahme
oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis Ein
spruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Begründung des Einspruches inner
halb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches
zu verständigen. In der Verständigung ist darauf
hinzuweisen, daß binnen drei Tagen schriftlich oder
mündlich bei der Gemeinde (Abs. 1) Einwendungen
vorgebracht werden können.
(5)über den Einspruch entscheidet die Sprengel
wahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der
Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlassung
der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde (Abs. 4)
dem Einspruchswerber sowie dem durch die Ent
scheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar
schriftlich zuzustellen.
(6)Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbe
hörde kann der Einspruchswerber sowie der durch
die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach
Zustellung der Entscheidung begründete Berufung
bei der Gemeide, in der das Wählerverzeichnis auf
gelegt ist, einbringen.
(7)Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem
Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde
vorzulegen, die hierüber nach Durchführung des Par
teiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlangen
endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am sel
ben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu
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verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat.
(8)Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme
einer Person in ein Wählerverzeichnis Verfahren
bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist
ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande ge
kommen oder ist eine Person in zwei Wählerver
zeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufge
nommen, so kann die betroffene Person Beschwerde
bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung
des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wähler
verzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann
in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.
(9)Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahl
behörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Richtig
stellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der
Gemeinde sofort unter Angäbe der Entscheidungs
daten durchzuführen.
§ 19 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde, die das Wählerverzeichnis aufzulegen hat (§ 17 Abs. 1), dieses spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Dies ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.
§ 20
Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere
Wahlsprengel
(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6
Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist
von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des
Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein
gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in dem
die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Ge
meinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach
Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Tag
der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz
bzw. den Ort der Beschäftigung hatten, in die
Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel
zu übertragen sind. Die Vollständigkeit und die
Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß
der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlspren
gel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeich
nis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen
der Wahlsprengel zu beurkunden.
(2)Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der
Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das abge
schlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in
die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der einzel
nen Wahlsprengel Einsicht zu nehmen.
§ 21 Ausübung des Wahlrechtes
(1)Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerver
zeichnis (§ 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.
(2)An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte
teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(4)Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in
dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist, sofern er nicht im Besitz einer
Wahlkarte ist.
(5)Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahl
karte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
ihres Wahlsprengels ausüben.
§ 22 Wahlkarte
(1)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
steht Wahlberechtigten zu,
a)die zwischen dem Tag der Wahlausschreibung
und dem Wahltag in das Gebiet eines anderen
Wahlsprengels. übersiedelt sind;
b)die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des
Landes Oberösterreich haben und zwischen dem
Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag
ihren Beschäftigungsort in das Gebiet eines an
deren Wahlsprengels verlegt haben;
c)die Sprengelwahlleiter, Beisitzer oder Ver
trauenspersonen oder ihre Stellvertreter oder
Wahlzeugen oder Hilfspersonen einer Sprengel
wahlbehörde sind;
d)die sich am Wahltag in einer Kranken- oder Kur
anstalt in Behandlung befinden;
e)die sich am Wahltag während der Wahlzeit in
Ausübung ihres Dienstes außerhalb ihres Wahl
sprengels. aufhalten müssen;
f)die sich am Wahltag in schulischer Ausbildung
befinden oder Präsenzdienst leisten und sich aus
diesem Grunde außerhalb ihres Wahlsprengels
aufhalten.
(2)Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Ge
meinde, die den Wahlkartenwerber in das Wähler
verzeichnis aufgenommen hat, spätestens am 3. Tag
vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu bean
tragen. Hiebei hat der Antragsteller den Nachweis
des Vorliegens eines Umstandes gemäß Abs. 1 zu er
bringen.
(3)Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht
ein Rechtsmittel nicht zu.
(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem
in der Anlage 3 ersichtlichen Muster herzustellen
ist, obliegt der Gemeinde (Abs. 2) und ist im
Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahlbe
rechtigten in auffälliger Weise mit dem Worte
"Wahlkarte" vorzumerken.
(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nicht
ausgestellt werden.
§ 23 Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone
(1) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit, gegebenenfalls gesondert für die Stimmenabgabe im Wahllokal und für jene
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in Anstalten gemäß Abs. 6 derart, daß jedem Wahlberechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme ermöglicht wird.
(2)Spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag sind
über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für
jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Wahl
zeit durch jede Gemeinde des. Wahlsprengeis in ge
eigneter Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen
Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an der
Amtstafel jeder Gemeinde des Wahrsprengeis, kund
zumachen.
(3)Das Wahllokal muß für die Durchführung der
Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren
Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter
eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist,
dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.
(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme der
Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie
Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die
Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne
und Wahlzelle, sind von der Gemeinde, in der sich
der Sitz einer Sprengelwahlbehörde befindet
(§ 6 Abs. 1, 2, 7 und 9), zur Verfügung zu stellen.
Nach Möglichkeit soll ein entsprechender Warte
raum für die Wahlberechtigten zur Verfügung
stehen.
(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvor
richtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des
Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem
Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit
dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des
Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß wäh
rend der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.
(e) Sprengelwahlbehörden, in deren Wahlsprengel sich eine Krankenanstalt oder eine Anstalt für bett-lägrige Pfleglinge befindet, haben sich, um den dort untergebrachten bettlägrigen Pfleglingen, die im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels eingetragen sind oder die Wahlkarten besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, während der gemäß Abs. 1 bestimmten Wahlzeit mit den Wahlzeugen, Vertrauenspersonen und ihrem Hilfspersonal in diese Anstalten zu begeben. Abs. 3 bis 5 und die §§ 25 bis 30 finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für die Stimmenabgabe durch entsprechende Einrichtungen, z. B. Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, vorzusorgen ist, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(7) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten.
§ 24 Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengel-
wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - uribeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.
§ 25 Durchführung der Wahl
Die Durchführung der Wahl steht der Sprengelwahlbehörde zu.
§ 26
Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal
(1)Der Sprengelwahlleiter hat die Wahlhandlung
am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu
bestimmten Wahllokal einzuleiten und der Sprengel
wahlbehörde das von der Gemeinde übernommene
Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstim
mungsverzeichnis, das nach dem in der Anlage 4 er
sichtlichen Muster herzustellen ist, die undurchsich
tigen gleichartigen Wahlkuverts und die amtlichen
Stimmzettel zu übergeben. Der Sprengelwahlleiter
hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen
Empfangsbestätigung (§ 31 Abs. 3) übernommenen
amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der
Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das
Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang
(§ 36 Abs. 6) festzuhalten.
(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat
sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen,
daß die Wahlurne leer ist.
(3)Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrechter
haltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhand
lung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen
dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(4)In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberech
tigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die
Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfs
personal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten,
die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder
als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfs
personal tätig sind, haben das Wahllokal nach Ab
gabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengel
wahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten
nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 27 Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten
(1)Jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengel
wahlbehörde zu treten, seinen Namen und seinen
Wohnsitz zu nennen und eine öffentliche Urkunde
vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine seine Identi
tät beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur
dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der
Sprengelwahlbehörde über seine Identität keine
Zweifel bestehen.
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(3) Wenn sich über die Identität des Wahlberechtigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbehörde über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu entscheiden, über Einsprüche von Vertrauenspersonen. Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahlberechtigten, die nur vor der Stimmenabgabe des Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Sprengelwahlbehörde neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 28 Stimmenabgabe
(1)Nachdem sich der Wahlberechtigte entspre
chend ausgewiesen hat oder seine Identität sonst
anerkannt wurde, hat ihm der Sprengelwahlleiter
ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimm
zettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen,
Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist ver
boten.
(2)Der Sprengelwahlleiter hat den Wähler anzu
weisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt
der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt
ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus
der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem
Sprengelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahl
urne zu legen hat.
(3)Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt
lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be
gehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren
amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein
weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies
im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wäh
ler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen
Stimmzettel vor der Sprengelwahlbehörde durch
Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wah
rung des Wahlgeheimnissos mit sich zu nehmen.
(4)Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persön
lich auszuüben, doch können sich Blinde und Brest
hafte von einer Geleitperson führen und sich bei
der Abstimmung helfen lassen.
(5)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 darf
die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten
werden.
§ 29 Abstimmungsverzeichnis
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstim-mungsverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
§ 30 Wahlkartenwähler
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identi-
tät ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) anzuschließen.
§ 31 Amtlicher Stimmzettel
(1)Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksich
tigung der gemäß § 15 erfolgten Veröffentlichung
die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnun
gen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten (An
lage 6). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf An
ordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(2)Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listen
nummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr
14Va cm bis 1572 cm in der Breite und 20 cm bis
22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein
Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle
Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der
Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden.
Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnun
gen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur
Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt
werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern
unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken.
Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich
schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke
und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt
zu werden.
(3)Die amtlichen Stimmzettel sind den Sprengel
wahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde über die
Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden (Magi
strate), entsprechend der endgültigen Zahl der Wahl
berechtigten im Bereich der ßprengelwahlbehörde,
zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln.
Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirks
hauptmannschaften für einen allfälligen zusätzlichen
Bedarf der Sprengelwahlbehörden am Wahltag zur
Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel
sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in
zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine
Ausfertigung für den übergeber, die zweite Aus
fertigung für den übernehmer bestimmt.
§ 32 Gültige Ausfüllung
(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Sprengel
wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem
Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet
werden.
(2)Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus
ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe
der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn
der Wähler in einem der neben jeder Wähler
gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegen
des Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farb
stift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig
hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte
Wählergruppe wählen will.
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(3) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer Wahlwerberliste eindeutig zu erkennen ist.
§ 33 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1)Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen,
wenn
1.auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe
vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2.mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist
und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimm
zettel kein Zweifel über die gewählte Wähler
gruppe ergibt, oder
3.neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimm
zettel die übrigen amtlichen Stimmzettel ent
weder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit
gemäß § 34 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.
(2)Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimm
zettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die
Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 34 Ungültige Stimmzettel
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der
art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzwei
deutig hervorgeht, welche Wählergruppe der
Wähler wählen wollte, oder
3.keine Wählergruppe angezeichnet und auch kein
Name eines Wahlwerbers beigefügt wurde, oder
4.zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet
wurden, oder
5.eine Listennummer angezeichnet wurde, neben
der keine Wählergruppenbezeichnung aufscheint,
oder
6.aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder
der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig
hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen
wollte.
(2)Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm
zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so
zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon
aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger
Stimmzettel.
(3)Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem
amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der
Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen
die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich
hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültig
keitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Bei
lagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des
amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 35
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1)Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fort
setzung oder die Beendigung der Wahlhandlung ver
hindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhand
lung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die
Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.
(2)Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer
Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung
oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,
so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs
verzeichnis, die Wahlkarten, die noch nicht ausge
gebenen amtlichen Stimmzettel und die Wahlurne
mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimm
zetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fort
setzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen
und sicher zu verwahren.
(3)Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu ver
anlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder
Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich
von jeder betroffenen Gemeinde ortsüblich kundge
macht wird.
§ 36 Abschluß der Wahlhandlung
(1)Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am
Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahl
berechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die
Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal ver
bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer, die
Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfs
personal.
(2)Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahl
urne, mischt gründlich die daraus entnommenen
Wahlkuverts und stellt fest:
a)die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen
Wahlkuverts;
b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis einge
tragenen Wähler;
c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach
lit. a und b nicht übereinstimmen.
(3)Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die
Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel
und stellt fest:
a)die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen;
b)die Summe der gültigen Stimmen;
c)die Summe der ungültigen Stimmen;
d)die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen
entfallenden gültigen Stimmen.
(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von
Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.
(5)Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit
fortlaufenden Nummern zu versehen.
(0) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die
Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu
beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 5
ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20. Stück,
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Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel - gemäß § 6 Abs. 2 für das. Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder gemäß § 6 Abs. 9 für Teile des Gemeindegebietes -, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Zahl der Wahlkartenwähler, die Entscheidungen über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(?) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.
(8)Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die
Wahlhandlung beendet.
(9)Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhand
lung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart
der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus. der Nie
derschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstim
mungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkarten
wähler, der Empfangsbestätigung über die Anzahl
der übernommenen amtlichen Stimmzettel, den nicht
ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den un
gültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Um
schlägen mit entsprechenden Aufschriften zu ver
wahren sind, sowie den gültigen Stimmzetteln, die
getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in ab
gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Auf
schriften zu verwahren sind, in ein Paket zu ver
packen und dieses womöglich zu versiegeln und der
Bezirkswahlbehörde so beschleunigt vorzulegen,
daß es bei dieser am ersten Tag nach dem Wahltag
einlangt.
§ 37 Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde
(1)Die Bezirkswahlbehörde prüft die Wahlakten
aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen
Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.
(2)Es obliegt ihr ferner, bis zum 4. Tag nach dem
Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die Summe
der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der
ungültigen Stimmen und die Summen der auf die
einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen
Stimmen festzustellen.
(3)Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die
Bezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die
Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die Zeit
der Amtshandlung und die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 zu beurkunden sind.
(4)Die Niederschrift ist vom Bezirkswahlleiter,
den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter
fertigen, wobei § 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß
Anwendung findet.
(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so
beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser späte
stens am 5. Tag nach dem Wahltag einlangt. Gleich
zeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der
Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzu
machen.
(6)Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirks
hauptmannschaft und werden nur im Falle einer
Anfechtung oder eines Einspruches (§ 40) an die
Hauptwahlbehörde vorgelegt.
(7)Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß
§ 17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen
der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk
zusammenzufassen und die Summe der Wahlberech
tigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage
der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwahl
behörde bekanntzugeben.
§ 38 Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses
(1)Die Hauptwahlbehörde überprüft die Nieder
schriften aller Bezirkswahlbehörden auf ihre Voll
ständigkeit und Richtigkeit.
(2)Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am
b)die Summe der abgegebenen gültigen und un
gültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stim
men, die Summe der ungültigen Stimmen und die
Summen der auf die einzelnen Wählergruppen
entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;
c)gemäß § 39 festzustellen, in welchem Verhältnis
sich die 42 Mandate der Vollversammlung der
Landarbeiterkammer auf die einzelnen Wähler
gruppen aufteilen;
d)die auf die einzelnen Wählergruppen gemäß
§ 39 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den
Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maß
gabe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzu
weisen und festzustellen, welche Wahlwerber
der einzelnen Wählergruppen durch die Wahl
Mitglieder der Vollversammlung der Land-
arbeiterkammer geworden sind;
e)den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen
gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahlleiter,
den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter
fertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei
§ 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung
findet.
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(s) Gemäß § 23 Abs. 11 des Gesetzes hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 39 Mandatsermittlung
(1)Der Verhältnisanteil der Wählergruppen an
den 42 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.
(2)Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß
die Summender für jede Wählergruppe abgegebenen
gültigen Stimmen (Wählergruppensummen) nach
ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben
werden und unter jede dieser Wählergruppen
summen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.
(3)Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größen
ordnung nach die zweiundvierzigste ist.
(4)Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf
soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer
Wählergruppensumme enthalten ist.
(5)Wenn danach mehrere Wählergruppen auf ein
Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet
das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahl
behörde zu ziehen ist.
§ 40 Anfechtung und Einspruch
(1)Gemäß § 23 Abs. 12 des Gesetzes kann die
Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln
innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung
des Wahlergebnisses (§ 38 Abs. 3) von den Zustel
lungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der
Hauptwahlbehörde angefochten werden. Im Ver
fahren ist das Parteiengehör zu wahren. Die Wahl
ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu er
klären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahl
verfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahl
ergebnis beeinflußt werden konnte; wurde eine
Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregie
rung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier
Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(2)Gemäß § 23 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zu
stellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe inner
halb von drei Tagen nach der Kundmachung des
Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung
einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbe
hörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen
begründeten Einspruch erheben, worüber nach
Durchführung des Parteiengehörs im ersten Fall die
Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesre
gierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch
stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unver
züglich die entsprechende Richtigstellung kundzu
machen.
§ 41 Berufung
Gemäß § 23 Abs. 14 des. Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 40 die
binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung zu entscheiden hat.
§ 42 Fristen
(1)Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch
Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
eingerechnet.
§ 43 Schutz der Wahlfreiheit
Gemäß § 23 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit
sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
§ 44
Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten
(1)Gemäß § 24 des Gesetzes haben die Gemeinden
bei der Durchführung der Wahlen im Bereich ihres
Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der
Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und
das Wahllokal und die zur Durchführung der
Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände ko
stenlos zur Verfügung zu stellen; im übrigen sind
alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten
von der Landarbeiterkammer zu tragen.
(2)Die nach den Anlagen dieser Verordnung vor
gesehenen Drucksorten sind von der Landarbeiter
kammer unverzüglich nach Ausschreibung der
Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach
dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen
zu versenden.
§ 45 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig wird die Landarbeiterkammer
wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 33, in der Fassung der
Verordnungen LGB1. Nr. 45/1967 und
LGB1. Nr. 61/1970 aufgehoben.
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Tag der Wahlausschreibung:
2.Geburtsjahr:
3.Art der Beschäftigung (Landarbeiter, Forstarbeiter,
Angestellter):
4 Ordentlicher Wohnsitz:
Beschäftigung):
6.Ist der unter Z. 1 Angeführte am Tag der Wahlausschreibung bei
der Landwirtschaftskrankenkasse
pflichtversichert bzw. besteht eine die Kammerzugehörigkeit
begründende Beschäftigung?
ja *) nein *)
7.Tag der Beendigung des letzten Versicherungspflichtigen
Dienstverhältnisses bzw. der letzten, die
Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäftigung: **)
Siegel - Unterschrift
Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 6 der Landarbeiterkammerwahlordnung (nur
von der Gemeinde einzutragen):
*) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen. **) Nur auszufüllen,
wenn Z. 6 mit "nein" beantwortet wiTd.
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Wählerverzeichnis
Anlage 2
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Fortlaufende NummerVor- und ZunameOrdentlicher Wohnsitz bzw. Ort der BeschäftigungAbgegebene StimmeAnmerkung
Seite 110
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Wahlkarte
Anlage 3
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
Herr (Frau)
wohnhaft in
geboren am
ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels
der Gemeinde polit. Bezirk
unter der fortlaufenden Nummer eingetragen. Er (Sie) ist
berechtigt, das Wahlrecht
auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.
.., am
Der Bürgermeister:
Amtssiegel
Duplikate werden nicht ausgestellt.
Abstimmungsverzeichnis
Anlage 4
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Fortlaufende Nummer des AbstimmungsverzeichnissesVor- und Zuname
Fortlaufende Nummer des WählerverzeichnissesAnmerkungen
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Seite 111
Niederschrift
Anlage 5
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Wahlbezirk: •.;
Gemeinde:
Wahlsprengel:
.... Wahlzeit:
Beginn der Wahlhandlung:
Sprengelwahlleiter: Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer:
Vertrauenspersonen:
Wahlzeugen:
anwesendabwesend
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war.
Es wurde die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln gegen Empfangsbestätigung übernommen,
diese Anzahl überprüft und das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde bekanntgegeben. Als mutmaßlicher
Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:
An die Wähler wurde insgesamt die Anzahl von amtlichen Stimmzetteln ausgegeben.
Zur (Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerverzeichnis Nr.Vor- und Zuname:Grund:
Seite 112Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1973, 20.
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(Anlage 5, Rückseite)
Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der
Landarbeiterkammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu
getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 35 der Wahlordnung):
Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des §
30 der
Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum
Schluß der Wahlzeit erschienenen
Wahlberechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach
Entleerung der
Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden
und daß im
Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher
Grund für die
Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.
Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen: ...
Summe der gültigen Stimmen:
Summe der ungültigen Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis,
Abstimmungsverzeichnis, Wahl
karten, Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen
amtlichen Stimmzettel, nicht
ausgegebene amtliche Stimmzettel (im Umschlag), ungültige
Stimmzettel (im Umschlag),
gültige Stimmzettel (in Umschlägen).
Unterschriften des Sprengelwahlleiters und der Beisitzer,
Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:
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Seite 113
Anlage 6
Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der
Landarbeiterkammer
für Oberösterreich
am
liste Nr.WählergruppenbezeichnungFür die gewählte Wählergruppe im
Kreis ein X einsetzen!
1j
2
3
4
5
6
7
usw.
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