Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung
der Wahlen des
Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der
Städte mit eigenem
Statut | Omnilex
LGBL_OB_19730816_48•Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung
der Wahlen des
Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der
Städte mit eigenem
Statut
Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung
der Wahlen des
Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der
Städte mit eigenem
Statut
LGBL_OB_19730816_48Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung
der Wahlen des
Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der
Städte mit eigenem
StatutGazette16.08.1973
der o. ö. Landesregierung vom 2. Juli 1973 betreffend die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
Die Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut werden gemäß § 24 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle 1973, LGB1. Nr. 30, im Zusammenhang mit § 1 des Gesetzes über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1973, LGB1. Nr. 32, am
Sonntag, 21. Oktober 1973, durchgeführt.
Als Stichtag gilt gemäß § 3 des Gesetzes LGB1. Nr. 32/1973 der 17. August 1973. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 16. August 1973.