LGBL_OB_19730927_60•Gesetz über Nebengebührenzulagen der Landesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (O.ö. Nebengebührenzulagengesetz)
LGBL_OB_19730927_60Gesetz über Nebengebührenzulagen der Landesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (O.ö. Nebengebührenzulagengesetz)Gazette27.09.1973
vom 17. Juli 1973 über Nebengebübrenzulagen der Landesbeamten des
Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (O. ö.
Nebengebühren-zulagengesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1)DIESES GESETZ REGELT DIE ANSPRÜCHE DER LANDES
BEAMTEN, IHRER HINTERBLIEBENEN UND ANGEHÖRIGEN
AUF NEBENGEBÜHRENZULAGEN.
(2)Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind
die Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1
des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954. Sie
werden im folgenden kurz "Beamte" genannt.
(s) Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 340, genannten Personen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 26.
Stück, Nr. 59, 60, 61, 62, 63 u. 64
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(4)Unter einem "öffentlich-rechtlichen Dienstver
hältnis zum Land" im Sinne dieses Gesetzes ist das
Dienstverhältnis der Beamten, unter einem "privat
rechtlichen Dienstverhältnis zum Land" im Sinne
dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Ver
tragsbediensteten des Entlohnungsschemas I oder II
des Landes Oberösterreich zu verstehen.
(5)Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen
des Gehaltsgesetzes 1956, BGB1. Nr. 54, und des
Pensionsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 340, Bezug ge
nommen wird, sind hierunter jeweils die auf Grund
des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, des
Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGB1. Nr. 22/1966,
oder der Ergänzungen zu diesen Gesetzen sinngemäß
als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Be
stimmungen zu verstehen.
§ 2
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
(1)Folgende Nebengebühren - in den weiteren
Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Neben
gebühren" genannt - begründen Anspruch auf eine
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
1.Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs. 1 bis 3
des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der
Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen
gewährt werden, die über den vom Beamten auf
Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu er
wartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinaus
gehen,
2.Erschwerniszulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956,
3.Gefahrenzulagen nach § 19 Abs. 1 Z. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956.
(2)Anspruchsbegründende Nebengebühren, die
der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte
umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen
zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt
1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des An
spruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich
einer allfälligen Teuerungszulage.
(3)Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die
anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-
gefoührenwerten laufend festzuhalten.
(4)Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres
festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist
dem Beamten mittels Dienstrechtsmandates mitzu
teilen.
§ 3 Pensionsbeitrag
(1)Von den anspruchsbegründenden Nebenge
bühren hat der Beamte des Dienststandes einen
Pensionsbeitrag von 4 v. H. zu entrichten.
(2)Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu
leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine
Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3)Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
§ 4 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
(1)Dem Beamten, der anspruchsbegründende
Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monat
liche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt
als Bestandteil des Ruhebezuges.
§ 5
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist
auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkraft
treten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem
Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehal
tenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.
Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestim
mungen des § 10 Abs. 4 festgestellten Nebenge
bührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie
um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach
den Bestimmungen der §§11 und 12.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß be
trägt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus
der Multiplikation der Summe der Nebengebühren
werte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens
des Anspruches auf die Nebengebührenzulage
geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst
klasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage
ergibt.
(3)Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhe
genuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um
den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich
einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(4)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf
jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monats
bezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht
übersteigen.
§ 6
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
(1)Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine
anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat,
gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum
Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage
hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß de9 Beamten
abgefunden worden ist.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Versorgungs
genuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
§ 7
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise 12 v. H. und für eine Vollwaise 30 v. H. der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
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§ 8
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
(1)DEM EHEMALIGEN BEAMTEN DES RUHESTANDES, DER
ANSPRUCH AUF EINE NEBENGEBÜHRENZULAGE ZUM RUHE
GENUß GEHABT HAT, GEBÜHRT ZUM UNTERHALTSBEITRAG
EINE MONATLICHE NEBENGEBÜHRENZULAGE IN JENEM AUS
MAß, DAS SICH AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM DER
BEMESSUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN RUHEGENUß (ZUZÜG
LICH EINER ALLFÄLLIGEN RUHEGENUßZULAGE) UND DEM
UNTERHALTSBEITRAG ERGIBT. DIE BESTIMMUNGEN DES
§ 5 ABS. 3 UND 4 GELTEN SINNGEMÄß.
(2)Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Be
amten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat,
gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche
Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich
aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung
zugrunde liegenden Versorgungsgenuß (zuzüglich
einer allfälligen Versorgungsgenußzulage) und dem
Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des
§ 7 gelten sinngemäß.
(3)Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten
gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche
Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle
der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhe
standsversetzung Anspruch auf eine Nebengebühren
zulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche
Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß,
das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versor
gungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungs
genußzulage), auf den der Angehörige Anspruch
hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung
gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(4)Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbei
trag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
§ 9
Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung von Nebengebührenzulagen
(1)Die Nebengebührenzulagen sind unter sinn
gemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 34
des Pensionsgesetzes 1965 auf zehn Groschen zu
runden.
(2)Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage
im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach
vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen
würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage
eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzig
fache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7
oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten
Nebengebührenzulage.
§ 10
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der
Nebengebühren'
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren -¦ soweit sie auf einen Zeitraum
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen - zu berücksichtigen:
1.anspruchsbegründende Nebengebühren, die der
Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Land bezogen hat, und
2.den anspruchsbegründenden Nebengebühren ent
sprechende Nebengebühren, die der Beamte in
einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Land bezogen hat.
(2)Nebengebühren aus einem früheren Dienstver
hältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu
berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten
bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis
ruhegenußfähig sind.
(3)Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung
nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Neben
gebühren der in einem privatrechtlichen Dienstver
hältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher
Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der
Beamten.
(4)Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten
sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Land
festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf
Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmun
gen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit
Bescheid festzustellen.
§ 11
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlaß
der Aufnahme eines Beamten
Aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten kann für die in einem früheren
Dienstverhältnis
1.als Landeslehrer, land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer, Landesvertragslehrer oder land-
und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer,
2.zu einer anderen Gebietskörperschaft oder
3.bei den österreichischen Bundesbahnen
zurückgelegte Dienstzeit, die im begründeten Dienst
verhältnis ruhegenußfähig ist, mit Bescheid eine
Gutschrift von Nebengebührenwerten festgesetzt
werden. Für diese Festsetzung sind die Neben
gebührenwerte maßgebend, die für Beamte in
gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten
oder gutgeschrieben worden sind.
§ 12
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
(1)Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkraft
tretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört
oder nach dem 31. Dezember 1971 aufgenommen
wird, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972
eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
für das Jahr 1970 oder das Jahr 1971 in einem öffent
lich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine an
spruchsbegründende Nebengebühr oder in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine
dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr
bezogen hat.
(2)Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr,
in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land
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zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,
von 1946 bis 1950"A,
von 1951 bis 19603/s,
von 1961 bis 1971 .3/t
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1. Hat der Beamte für das Jahr 1970 keine Neben-gebühren nach Abs. 1 bezogen oder ist dies für den Beamten günstiger, so sind der Gutschrift nicht die für das Jahr 1970, sondern die für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis gemäß § 11 Z. 1, 2 oder 3 zurückgelegt worden sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
§ 13
Bestimmungen für die in der Zelt vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember
1971 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren
Hinterbliebene und Angehörige
(1)Für den Beamten des Ruhestandes, der in der
Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1971 aus
dem Dienststand ausgeschieden ist, ist auf Antrag
eine Gutschrift von Nebengebührenwerten vorzu
nehmen, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate
vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine
anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine ent
sprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkraft
treten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestan
denen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.
Diese Gutschrift bildet die Bemessungsgrundlage der
ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührenden
Nebengebührenzulage. Die Bestimmungen des § 12
Abs. 2 und 3 finden bei der Ermittlung der Gutschrift
mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der
Gutschrift nicht die für das Jahr 1970 oder 1971,
sondern die für jenes innerhalb der letzten 60 Monate
vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst
stand liegende Kalenderjahr bezogenen, in Neben
gebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach
§ 12 Abs. 1 zugrunde zu legen sind, das der Beamte
des Ruhestandes in seinem Antrag selbst angibt.
(2)Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genann
ten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebenge
bührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Be
amte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7
gilt sinngemäß. Gibt der Hinterbliebene in seinem
Antrag kein innerhalb der letzten 60 Monate vor
dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand
liegendes Kalenderjahr als Grundlage für die Ermitt
lung der Gutschrift von Nebengebührenwerten an,
so ist das für den Hinterbliebenen günstigste der in
Betracht kommenden Kalenderjahre als Grundlage
für die Ermittlung der Gutschrift heranzuziehen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf
ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinter
bliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß
anzuwenden.
(4)Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und
des § 9 sind anzuwenden.
(5)Wird der Antrag binnen einem Jahr nach der
Kundmachung dieses Gesetzes gestellt, so gebührt
die Nebengebührenzulage ab 1. Jänner 1972, an
sonsten von dem der Einbringung des Antrages
folgenden Monatsersten an.
§ 14
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1956 aus
dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren
Hinterbliebene und Angehörige
(1)Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner
1956 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, deren
Hinterbliebene und Angehörige erhalten an Stelle
einer laufenden Nebengebührenzulage eine ein
malige Abfindung.
(2)Die einmalige Abfindung beträgt
für Beamte des Ruhestandes . . . . S 1000,-,
für Witwen S 600,-,
für Voll- und HalbwaisenS 300,-.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf
ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinter
bliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8
sinngemäß anzuwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
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