"(1) Anspruch auf Blindenbeihilfe haben Blinde, die
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 29. Stück, Nr. 67, 68, 69, 70, 71, 72 u. 73
Seite 163
(1)Aufgabe des nach dem O. ö. Sozialhilfe
gesetz eingerichteten Sozialhilfebeirates ist es
auch, Angelegenheiten der Blindenbeihilfe zu
beraten und allenfalls Vorschläge zu erstatten.
(2)Die Landesregierung hat vor der Erlas
sung von Verordnungen auf Grund dieses Ge
setzes den Sozialhilfebeirat zu hören."
ARTIKEL II
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem O. ö. So-zialhilfegesetz in Kraft.