LGBL_OB_19731024_70•Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
LGBL_OB_19731024_70Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)Gazette24.10.1973
vom 6. August 1973 über dienstrechtlicbe Vorschriften
für Landesbeamte (18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(1) Für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamten-gesetzes, LGB1.
Nr. 27/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGB1. Nr.
7/1958, 17/1961, 6/1966 und 29/1969) gelten folgende Bestimmungen der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGB1. Nr. 148, sinngemäß als landesgesetzliche Vorschriften: !a) Art. I Z. 1, 5 bis 8, 11 bis 13, 17, 21, 25, 27, 28 und 30 bis 36;
(2) An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.
Artikel II
Die Dienstpragmatik, RGB1. Nr. 15/1914, in der gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, und § 1 Abs. 1 lit. h der
" Dienstbeurteilung.
§ 14.
(1)Beamte der Dienstklasse I der Verwen
dungsgruppen E, D und C, der Dienstklasse II
der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse III
der Verwendungsgruppe A sowie alle im pro
visorischen Dienstverhältnis befindlichen Be
amten und jene Beamten, deren letzte Gesamt-
beurteilujig nicht mindestens auf "gut" lautet,
sind alljährlich für das vergangene Kalender
jahr zu beurteilen.
(2)Beamte der Dienstklassen III und IV der
Verwendungsgruppen E und D, der Dienst
klassen III, IV und V der Verwendungs
gruppe C, der Dienstklassen VI und VII der
Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen
VII, VIII und IX der Verwendungsgruppe A
sowie die nicht zu diesem Personenkreis ge
hörenden Beamten, hinsichtlich der die Zustän
digkeit zur Abfassung der Dienstbeschreibung
im § 18 Abs. 2 lit. d, e und f geregelt ist, sind
nur in den Fällen ¦- und zwar für das jeweils
letzte Kalenderjahr - auf Antrag der Dienst
behörde zu beurteilen, in denen die Dienst
beurteilung für eine dienstrechtliche Maß
nahme von Bedeutung ist.
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(3)Die übrigen Beamten sind alle drei Jahre
für das- letzte Kalenderjahr zu beurteilen.
(4)Beamte, die nicht für jedes Kalenderjahr
zu beurteilen sind (Abs. 2 und 3), sind auf
Antrag der Dienstbehörde zusätzlich für das
Kalenderjahr zu beurteilen, für das die Dienst
behörde eine Feststellung nach § 10 Abs. 3 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetz
liche Vorschrift für Landesbeamte geltenden
Fassung benötigt oder für das die Dienst
behörde eine Feststellung, ob die Gesamt
beurteilung gegenüber der letzten zu ändern
sei, für notwendig hält.
(5)Der Beamte ist auf seinen Antrag zu be
urteilen, wenn er geltend macht, daß für ein
Kalenderjahr, für das er nach den Abs. 2 und 3
nicht zu beurteilen ist, eine bessere als die
letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei. Der
Antrag ist bis spätestens 31. Jänner des auf
dieses Kalenderjahr folgenden Jahres im
Dienstwege einzubringen; der Beamte hat an
zugeben, in welchen Punkten der Dienstbe
schreibung (§ 18) er eine Abänderung begehrt,
die zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen
könnte.
§ 15.
(1)Zur Durchführung der Dienstbeurteilung
werden beim Amt der Landesregierung eine
Dienstbeurteilungskommission und eine Dienst-
beurteilungsoberkommission errichtet.
(2)Die Dienstbeurteilungskommission ist zur
Entscheidung über die Gesamtbeurteilung der
Landesbeamten berufen; die Dienstbeurtei-
lungsoberkommission hat über Berufungen
gegen Bescheide der Dienstbeurteilungskom
mission zu entscheiden.
(3)Die Dienstbeurteilungskommission be
steht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellver
treter und der erforderlichen Anzahl von
weiteren Mitgliedern (§ 17). Der Vorsitzende,
dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglie
der der Dienstbeurteilungskommission sind von
der Landesregierung aus dem Kreis der defini
tiven Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Jän
ner eines Kalenderjahres für die Dauer von
drei Jahren zu bestellen; vor der Bestellung
jener Mitglieder, die im Sinne des § 17 Abs. 1
der beruflichen Vertretung der Landesbeamten
angehören müssen, hat die Landesregierung
die berufliche Vertretung der Landesbeamten
zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung
von Vorschlägen zu geben. Der Vorsitzende
und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig
sein.
(4)Die Dienstbeurteilungsoberkommission
besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder
sind von der Landesregierung mit Wirkung
vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die
Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Gleich
zeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als
Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mit
glied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mit
glieder und Ersatzmitglieder müssen definitive
Landesbeamte sein. Vor ihrer Bestellung hat
die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von drei Mitgliedern der Dienstbeurteilungsoberkommission und der Ersatzmitglieder für diese Mitglieder zu geben. Der Vorsitzende, das für diesen bestellte Ersatzmitglied und wenigstens zwei weitere Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
§ 16.
(1)Die Mitglieder der Dienstbeurteilungs
kommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglie
der (Ersatzmitglieder) der Dienstbeurteilungs-
oberkommission sein.
(2)Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) einer
Kommission (§ 15 Abs. 1) dürfen nicht bestellt
werden: Beamte, über die rechtskräftig eine
Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solange
diese im Standesausweis nicht gelöscht ist;
Beamte, deren Mitgliedschaft nach den Bestim
mungen der Abs. 3 bzw. 4 ruhen oder enden
würde; Beamte, deren letzte Gesamtbeurteilung
nicht mindestens auf "sehr gut" lautet.
(3)Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft)
zu den Kommissionen (§15 Abs. 1) ruht in den
Fällen der Betrauung mit Personalangelegen
heiten des zu Beurteilenden, der Einleitung
eines Disziplinarverfahrens (§ 113) wegen eines
Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß, der Suspendierung vom Dienst
(§§ 144, 145), der Außerdienststellung, der Er
teilung eines Urlaubes von mehr als drei
Monaten und der Ableistung des ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
(4)Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft)
zu den Kommissionen (§ 15 Abs. 1) endet mit
Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendi
gung des Dienstverhältnisses, der rechtskräfti
gen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand, dem übertritt in den dauernden
Ruhestand sowie der Annahme einer Austritts
erklärung (§ 84).
(5)Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder)
während ihrer Funktionsdauer aus einer Kom
mission (§15 Abs. 1) aus, so sind, falls erfor
derlich, für den Rest der Funktionsdauer neue
Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(e) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen (§ 15 Abs. 1) sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(7)Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurtei
lungsverfahren berufenen Beamten haben bei
Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissen
haftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegen
heit zu beobachten. Die Kommissionen (§ 15
Abs. 1) haben insbesondere auch auf die mög
lichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der
Beamten bedacht zu sein.
(8)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Kommissionen (§ 15 Abs. 1) sind berechtigt,
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unmittelbar vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht
zu nehmen,
(9)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Kommissionen (§ 15 Abs. 1) haben Anspruch
auf Funktionsgebühren. Die Funktionsgebühren
sind von der Landesregierung nach Maßgabe
der Art und des Ausmaßes der Aufgaben fest
zusetzen.
(10)Geschäftsstelle der Kommissionen (§15
Abs. 1) ist das Amt der Landesregierung. Die
Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Kom
missionen und Senate (§ 17) Protokollführer
beizustellen. Die Protokollführer haben An
spruch auf Funktionsgebühren. Der zweite Satz
des Abs. 9 gilt sinngemäß.
§ 17.
(1)Die Dienstbeurteilungskommission ent
scheidet in Senaten, die aus fünf Mitgliedern
bestehen, von denen eines den Vorsitz führt.
Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres
Mitglied müssen rechtskundig sein; ein Mit
glied muß der beruflichen Vertretung der Lan
desbeamten angehören.
(2)Die Landesregierung hat für die Dauer der
Funktionsperiode der Dienstbeurteilungskom-
mission die Senate zusammenzusetzen und die
Geschäfte unter den Senaten zu verteilen. Die
Zusammensetzung der Senate und die Vertei
lung der Geschäfte hat unter Bedachtnahme auf
die Zugehörigkeit der Beamten zu den verschie
denen Verwendungsgruppen und Dienstzwei
gen so zu erfolgen, daß die Senate nach ihrer
Zusammensetzung zur Durchführung der ihnen
übertragenen Geschäfte geeignet sind. Zugleich
ist für jeden Senat der Vorsitzende, dessen
Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestim
men, in der die übrigen Kommissionsmitglieder
bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in
den Senat eintreten.
(3)Die Mitglieder eines Senates dürfen nicht
Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe
sein als die Beamten, die vom Senat zu beurtei
len sind. Jedes Mitglied der Kommission kann
mehreren Senaten angehören. Das die Dienst
beschreibung verfassende Organ (§18 Abs. 2)
und die Leiter der im Dienstweg eingeschalte
ten Dienststellen (§ 18 Abs. 6) können den
Sitzungen zur Auskunftserteilung beigezogen
werden.
(4)Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit ab
soluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal
tung ist unzulässig.
(5)Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei
verschiedene Meinungen, so daß keine dieser
Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich
hat, so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob
sich durch Teilung der Fragen und Wieder
holung der Umfrage eine absolute Mehrheit er
zielen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so
werden die dem zu beurteilenden Beamten
nachteiligsten Stimmen den zunächst minder
nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine
absolute Stimmenmehrheit ergibt.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten für die Dienstbeurteilungsoberkommission sinngemäß.
§ 18.
(1)Als Grundlage für die Dienstbeurteilung
ist eine mit der erforderlichen Begründung ver
sehene Dienstbeschreibung zu verfassen, wel
che auf die nach § 19 Abs. 3 und 4 bei der
Dienstbeurteilung zu berücksichtigenden Um
stände abzustellen ist.
(2)Die Abfassung der Dienstbeschreibung
obliegt
a)dem Dienststellenleiter, soweit sich aus den
folgenden Bestimmungen nichts anderes er
gibt;
b)dem technischen Leiter der Agrarbezirksbe-
hörde für die dieser Behörde zugeteilten Be
amten des agrartechnischen Dienstes;
c)dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für
die Ärzte und Apotheker, das Pflegeperso
nal (einschließlich der Hebammen) und das
medizinisch-technische Personal;
d)dem Landesbaudirektor für die Abteilungs
leiter der Abteilungsgruppe Landesbau-
direktion;
e)dem Landesamtsdirektor für die übrigen
Abteilungsleiter des Amtes der Landesre
gierung, die Bezirkshauptmänner, die Amts
vorstände und die technischen Leiter der
Agrarbezirksbehörden;
f)dem Leiter der unmittelbar übergeordneten
Dienststelle für die Leiter der Anstalten,
Betriebe und sonstigen Einrichtungen des
Landes.
(3)War der Beamte während des Jahres, für
das die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei
zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst
zugewiesen oder hat der Beamte während die
ses Jahres verschiedene Funktionen bekleidet,
so hat jenes Organ die Dienstbeschreibung zu
verfassen, welches nach den Voraussetzungen
am Ende des Jahres, für das die Dienstbeschrei
bung gilt, nach den Bestimmungen des Abs. 2
hiezu berufen ist. Die übrigen für eine Dienst
beschreibung in Betracht kommenden Organe
haben die für die Dienstbeschreibung maßge
benden Umstände dem beschreibenden Organ
auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.
Dieses Ersuchen ist jedenfalls dann zu stellen,
wenn die Dienstzuteilung zu einer anderen
Dienststelle oder die Ausübung der anderen
Funktion über drei Monate gedauert hat. Diese
Bestimmungen sind sinngemäß im Falle der
Versetzung eines Beamten anzuwenden.
(4)Tritt in der Person des für die Dienstbe-
schreibung zuständigen Organs ein Wechsel
ein, so hat das bisher für die Dienstbeschrei
bung zuständige Organ alle für die Dienstbe
schreibung maßgebenden Umstände aus dem
Beschreibungszeitraum seinem Nachfolger zur
Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so
hat das für die Dienstbeschreibung zuständige
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Organ alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, so hat die Dienstbeschreibung der Vertreter des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen. Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert und ist eine Dienstbeschreibung für dessen Vertreter zu verfassen, so gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. d bis f sinngemäß.
(e) Die Dienstbeschreibung ist im Dienstweg bis spätestens 15. Februar des dem Kalenderjahr, für das die Dienstbeurteilung erfolgen soll, folgenden Jahres, in den Fällen des § 14 Abs. 4 und 5 aber ohne unnötigen Aufschub, an die Geschäftsstelle der Dienstbeurteilungskommission zu leiten. Die Leiter der im Dienstweg eingeschalteten Dienststellen haben sich über die Dienstbeurteilung, und zwar im Falle einer abweichenden Meinung mit Angabe der Gründe, zu äußern.
(7)Hat bei alljährlich zu beurteilenden Be
amten das für die Dienstbeschreibung zustän
dige Organ festgestellt, daß keine Änderung
gegenüber der letzten Dienstbeschreibung ein
getreten ist, so kann sich die Dienstbeschrei
bung auf einen Hinweis auf die letzte Dienst
beschreibung beschränken; ein solcher Hinweis
ist jedoch nur zweimal nacheinander zulässig.
(8)Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung
haben - unbeschadet der Bestimmungen des
§ 14 Abs. 4 --zu entfallen, wenn der Beamte
in einem der Dienstbeschreibung unterliegen
den Kalenderjahr länger als sechs Monate
keinen Dienst bei derselben Dienststelle ver
sehen hat. In diesem Falle ist der Beamte für
jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschrei
ben und zu beurteilen, in dem die Voraus
setzungen für den Entfall der Dienstbeschrei
bung und Dienstbeurteilung nicht gegeben sind.
Der Dienstbeurteilungskommission ist an Stel
le der Dienstbeschreibung ein Bericht über den
Entfall derselben vorzulegen.
(9)Von einer Dienstbeschreibung und Dienst-
beurteilung ist weiters Abstand zu nehmen,
wenn sich die Dienstleistung des Beamten aus
schließlich aus nicht in seinem Verschulden ge
legenen Gründen vorübergehend verschlechtert
hat. Der zweite und der dritte Satz des Abs. 8
gelten in diesem Falle sinngemäß.
(10)Das zur Dienstbeschreibung zuständige
Organ hat den Beamten, dessen Dienstleistung
in einer die Dienstbeschreibung beeinflussen
den Weise nachgelassen hat, nachweislich zu
ermahnen.
(11)Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes
sind die Abteilungen und sonstigen Gliederun
gen des Amtes der Landesregierung, die Be
zirkshauptmannschaften und die Agrarbezirks-
behörden sowie die Anstalten, Betriebe und
sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach
ihrem organisatorischen Aufbau eine verwal-
tungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
§ 19.
(1)Die Dienstbeurteilungskommission (der
zuständige Senat) hat auf Grund der vorliegen
den Dienstbeschreibung über die Gesamtbeur
teilung zu entscheiden.
(2)Ist die Dienstbeschreibung so mangelhaft,
daß kein ausreichendes Bild über den zu beur
teilenden Beamten gewonnen werden kann, so
hat die Dienstbeurteilungskommission (der zu
ständige Senat) die notwendigen Erhebungen
im kürzesten Weg vorzunehmen oder erforder
lichenfalls die Dienstbeschreibung dem zur
Dienstbeschreibung zuständigen Organ zur Er
gänzung oder Verbesserung innerhalb einer
Frist von längstens vier Wochen zurückzu
reichen.
(3)Bei der Entscheidung der Dienstbeurtei
lungskommission (des zuständigen Senates)
sind zu berücksichtigen:
1.die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der
zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2.die Fähigkeiten und die Auffassung;
3.Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Ver
läßlichkeit, Verantwortungsbewußtsein und
Arbeitstempo;
4.Bewährung im Parteienverkehr und Außen
dienst;
5.Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und münd
lich) in der deutschen Sprache und, sofern
es für den Dienst erforderlich ist, die Kennt
nis von Fremdsprachen;
6.Verhalten im Dienst, insbesondere Beneh
men gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei
tern, sowie Verhalten außerhalb des
Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den
Dienst eintreten;
7.bei Beamten, die sich auf einem leitenden
Dienstposten befinden oder deren Berufung
auf einen solchen Posten in Frage kommt,
die Eignung hiezu;
8.Bewährung als Vorgesetzter;
9.Erfolg der Verwendung.
(4)Besondere für die Dienstbeurteilung ent
scheidende Umstände sind ausdrücklich anzu
führen.
(5)Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Kennt
nissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2.sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kennt
nissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3.gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
4.entsprechend, wenn das zur ordnungsge
mäßen Versehung des Dienstes unerläßliche
Mindestmaß an Leistung ständig erreicht
wird;
5.nicht entsprechend, wenn das zur ordnungs
gemäßen Versehung des Dienstes unerläß-
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liehe Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(t) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf "gut", so gilt die für den Eintritt der Zeit-vorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(7) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 113), so ist das Verfahren vor der Dienstbeurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
§ 20.
(1)über die Gesamtbeurteilung entscheidet
die Dienstbeurteilungskommission (der zustän
dige Senat) mit Beschluß. Die Beschlußausferti
gung ist zu eigenen Händen zuzustellen.
(2)Gegen den Beschluß nach Abs. 1 kann
binnen zwei Wochen schriftlich Vorstellung er
hoben werden. Die Vorstellung ist bei der Ge
schäftsstelle der Dienstbeurteilungskommission
einzubringen und hat einen begründeten An
trag zu enthalten. Auf Grund der Vorstellung
entscheidet die Dienstbeurteilungskommission
(der zuständige Senat) ohne mündliche Ver
handlung über die Gesamtbeurteilung mit Be
scheid. Erforderlichenfalls hat die Dienstbeur
teilungskommission (der zuständige Senat) das
für die Dienstbeschreibung zuständige Organ
(§18 Abs. 2), die Leiter der im Dienstweg ein
geschalteten Dienststellen (§18 Abs. 6), andere
Zeugen und den zu beurteilenden Beamten zu
hören. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen, so ist der Bescheid zu be
gründen.
(3)Gegen den Bescheid (Abs. 2) ist eine bin
nen zwei Wochen nach Zustellung bei der Ge
schäftsstelle der Dienstbeurteilungskommis
sion einzubringende schriftliche Berufung zu
lässig, über die Berufung entscheidet die
Dienstbeurteilungsoberkommission. Der Be
rufungsbescheid ist zu begründen. Gegen den
Berufungsbescheid ist ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Der Beamte hat das Recht, nach Zustel
lung der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in
seine Dienstbeschreibung und Dienstbeurtei
lungstabelle (Gesamtbeurteilung und Einzel
punkte) Einsicht zu nehmen.
(5)Die Dienstbeurteilungskommission (der
zuständige Senat) ist verpflichtet, nach Einlan
gen der Dienstbeschreibung ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden, über Vorstellungen
und Berufungen ist innerhalb von sechs Mona
ten nach deren Einlangen zu entscheiden.
(e) Hat die Dienstbeurteilungskommission (der zuständige Senat) innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Dienstbeschreibung oder innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen einer Vorstellung über die Gesamtbeurteilung nicht entschieden, so. kann der Beamte schriftlich die Entscheidung der Dienstbeurteilungs-
oberkommission beantragen. Ein solches Verlangen ist bei der Geschäftsstelle der Dienstbe-urteilungskommission einzubringen; entscheidet die Dienstbeurteilungskommission (der zuständige Senat) nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen dieses Antrages über die Gesamtbeurteilung, so hat sie den Antrag mit dem dazugehörigen Akt unverzüglich der Dienstbeurteilungsoberkommission vorzulegen, die ihrerseits innerhalb von weiteren drei Monaten zu entscheiden hat. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf das Verschulden der Dienstbeurteilungskommission (des zuständigen Senates) zurückzuführen ist."
Artikel III
(1)Für den Qualifikationszeitraum 1972 finden die
Vorschriften der §§14 bis 20 der Dienstpragmatik in
der Fassung Anwendung, in der sie vor dem Inkraft
treten des Art. II für Landesbeamte als landesgesetz
liche Bestimmungen in Geltung standen.
(2)über Rechtsmittel gegen Qualifikationen, die
nach den vor dem Inkrafttreten des Art. II für Lan
desbeamte in Geltung gestandenen Vorschriften zu
bestimmen waren, hat die Dienstbeurteilungsober-
kommission (Art. II) nach diesen Vorschriften zu ent
scheiden.
(3)Die Bestellung des Vorsitzenden, des Stellver
treters des Vorsitzenden und der""weiteren Mitglie
der der Dienstbeurteilungskommission (Art. II) so
wie der einzelnen Senate der Dienstbeurteilungs
kommission! hat erstmals für die Funktionsperiode
bis 31. Dezember 1976 zu erfolgen. Die Bestellung
des Vorsitzenden und der Mitglieder (Ersatzmitglie
der) der Dienstbeurteilungsoberkommission (Art. II)
hat erstmals für die Funktionsperiode bis 31. Dezem
ber 1978 zu erfolgen.
Artikel IV
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2)Soweit jedoch dieses Gesetz bestimmt, daß Mit
glieder der Dienstbeurteilungskommission der be
ruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören
müssen oder dieses Gesetz sonst eine Mitwirkung
der beruflichen Vertretung der Landesbeamten vor
sieht, treten die entsprechenden Bestimmungen erst
gleichzeitig imit einem nach Art. 11 Abs. 1 Z. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 zu erlassenden Bundesgesetz in Kraft.
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