LGBL_OB_19731128_75•Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Geschäftsordnung des Sozialhilfebeirates erlassen wird
LGBL_OB_19731128_75Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Geschäftsordnung des Sozialhilfebeirates erlassen wirdGazette28.11.1973
§ 3 Einberufung der Sitzungen des Beirates
(1)Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf
einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat ein
zuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel
der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegen
standes verlangt wird. In diesem Fall ist der Beirat
innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß
er innerhalb von weiteren drei Wochen zusammen
treten kann.
(2)Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder des
Beirates unter Bekanntgabe der voraussichtlichen
Tagesordnung schriftlich, rechtzeitig und nachweis
bar zu laden. Die Ladung ist den Mitgliedern des
Beirates spätestens, zwei Wochen vor der Sitzung
zuzustellen. Im Falle der Verhinderung hat jedes
Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmit
glied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine
Verhinderung seinem Ersatzmitglied und der Ge
schäftsstelle des Beirates rechtzeitig bekanntzu
geben.
(3) In besonders dringenden Fällen kann die Frist von zwei Wochen (Abs. 2) unterschritten werden.
§ 4 Sitzungen des Beirates
(1)Der Beirat kommt seinen Aufgaben (§ 65 des
O. ö. Sozialhilfegesetzes, § 10 des O. ö. Blindenbei-
hilfengesetzes 1971, LGB1. Nr. 10, in der Fassung der
Novelle LGB1. Nr. 68/1973 und § 46 des O. ö. Behin
dertengesetzes 1971, LGB1. Nr. 11, in der Fassung
der Novellen LGB1. Nr. 8/1972 und LGB1. Nr. 67/1973)
in Sitzungen nach.
(2)Der Beirat ist beratungsfähig, wenn bei einer
Sitzung wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder
(Ersatzmitglieder) einschließlich des Vorsitzenden
(Stellvertreters des Vorsitzenden) anwesend ist.
(3)Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
(4)Sachverständige und Auskunftspersonen (§ 66
Abs. 11 des Gesetzes) sind beizuziehen, wenn dies
vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Drit
tel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für erforderlich
erachtet wird. Ein Sachverständiger oder eine Aus
kunftsperson darf jedoch nicht beigezogen werden,
wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder (Er
satzmitglieder) dagegen ausspricht. Ist ein Sachver
ständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung
des Beirates beizuziehen, so hat der Vorsitzende
das Erforderliche zu veranlassen.
§ 5 Sitzungsprotokoll
(1)über jede Sitzung des Beirates ist ein zusam
mengefaßtes Protokoll (Resumeprotokoll) zu führen.
(2)In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und
Zeit der Sitzung, Feststellungen über die Beratungs
fähigkeit (§ 4 Abs. 2), die Namen der anwesenden
Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstiger teilneh
mender Personen sowie die wesentlichen Beratungs
gegenstände und die darauf Bezug habenden zu
sammengefaßten Ausführungen der bei der Sitzung
Anwesenden aufzunehmen.
(3)Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer
abzufassen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Pro
tokollführer zu unterfertigen.
(4)Jedem; Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates
ist unverzüglich eine Abschrift des Sitzungsproto-
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Landesgesetzblatt für Oberrösterreich, Jahrgang 1973, 31.
Stück, Nr. 75
kolles zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolles findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.
§ 6 Geschäftsstelle des Beirates
(1)DIE GESCHÄFTE DES BEIRATES SIND BEIM AMT DER
O. Ö. LANDESREGIERUNG VON DERJENIGEN ABTEILUNG ZU
BESORGEN, DER DIESE AUFGABEN NACH DEN EINSCHLÄ
GIGEN ORGANISATIONSVORSCHRIFTEN DES AMTES ZUKOM
MEN.
(2)Die Geschäftsstelle hat ihre Aufgaben unter
der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des Beirates zu besorgen.
(3) Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für die Sitzung des Beirates beizustellen.
§ 7 Reisekostenersatz der Beiratsmitglieder
Die Mitglieder können den ihnen gemäß § 66 Abs. 10 des Gesetzes zustehenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten bei der Geschäftsstelle geltend machen.
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