im Hausruckwald und der Gemeinde Zell am Pettenfirst geändert werden
- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973,
mit der die Grenzen der Marktgemeinde Ampflwang
im Hausruckwald und der Gemeinde Zeil am
Pettenfirst geändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oberösterreichischen
Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung
der Gesetze
LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 wird verordnet:
§ 1
(i) Die Grenzen der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald und der Gemeinde Zeil am Pettenfirst, politischer Bezirk Vöcklabruck, werden wie folgt geändert:
Lageplan 1 : 1000
Anlage
RD
KG. Ampfiwang
KG. Zeil am Pettenfirst
Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald und der Gemeinde Zeil am Pettenfirst, politischer Bezirk Vöcklabruck, erfaßten Bereich. Die durch die gedachte Verbindung der schwarzen Punkte entstehende Linie zeigt den Grenzverlauf vor, die rote Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung.
Seite 208
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 34. Stück, Nr. 81 u. 82
wird der Gemeinde Zeil am Pettenfirst eingemeindet;
(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald und der Gemeinde Zeil am Pettenfirst ist in der Anlage dargestellt.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft,