LGBL_OB_19731228_83•Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg
LGBL_OB_19731228_83Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und VorarlbergGazette28.12.1973
Artikel 1 Allgemeines
Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
Artikel 2 Kosten der Sozialhilfe
Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger
für einen Hilfesuchenden
a)nach den landesrechtlichen Vorschriften über die
Sozialhilfe oder
b)nach den landesrechtlichen Vorschriften über die
Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Ge
schlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945,
in der Fassung BGB1. Nr. 54/1946 erwachsen.
Artikel 3 Zuständigkeit
(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts an
deres bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostener
satz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfe
suchende während der letzten sechs Monate vor Ge
währung der Hilfe mindestens durch fünf Monate
aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden
landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Lei
stungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde
liegen, zu tragen hat.
(2)Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1
haben außer Betracht zu bleiben:
a)ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von
zwei Jahren;
b)der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem'
Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken
dient;
c)die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen
unter 16 Jahren in fremder Pflege;
d)die Zeit, während welcher Sozialhilfe, öffentliche
Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe
gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme
einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 35. Stück,
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Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;
c) bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.
(3)Wenn sich für einen aus. dem Ausland kom
menden Hilfesuchenden nach Abs. 1 und 2 ein zum
Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln
läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz
jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende
geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland
geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei un
ehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren
Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort
der Mutter maßgebend.
(4)Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt
oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
Hilfe geleistet, so ist jener Träger zum Kostener
satz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die
Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen
hat bzw. zu ersetzen hätte.
Artikel 4 Dauer der Kostenersatzpflicht
Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
Artikel 5 Umfang der Kostenersatzpflicht
(1)Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle
einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2)Nicht zu ersetzen sind:
Artikel 6 Anzeigepflicht
Der Träger, dem im Sinne des Art. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
Artikel 7 Streitfälle, Verfahren
über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene
Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Artikel 8 Urkundenausfertigung, Inkrafttreten
(1)Diese Vereinbarung wird in vierfacher Ur
schrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen, der Tiroler und der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Ver
bindungsstelle der Bundesländer aufbewahrt.
(2)Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Artikel 9 Beitritt
(1)Diese Vereinbarung steht zum vorbehaltlosen
Beitritt durch andere Länder offen.
(2)Der Beitritt ist den Vertragsländern gegen
über schriftlich zu erklären. Er wird drei Monate
nach Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenüber
allen Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.
Artikel 10 Kündigung
(1)Die Vereinbarung kann von jedem Vertrags
land unter Einhältung einer Frist von sechs Mona
ten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2)Der Art. 9 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
Linz, am 17. Dezember 1973
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