LGBL_OB_19740628_24•Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds durch Bestimmungen über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von gewährten Darlehen ergänzt wird
LGBL_OB_19740628_24Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds durch Bestimmungen über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von gewährten Darlehen ergänzt wirdGazette28.06.1974
der o. ö. Landesregierung vom 10. Juni 1974, womit die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds durch Bestimmungen über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von gewährten Darlehen ergänzt wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des. Landes-Wohnungs-und Siedlungsfondsgesetzes, LGB1. Nr. 57/1950, in dei Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 10/1962 wird verordnet:
§ 1
Der Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung, LGB1. Nr. 19/1963, in der Fassung der Verordnung LGB.l. Nr. 35/1970 (Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds) werden die folgenden Bestimmungen angefügt:
"Begünstigte vorzeitige Rückzahlung.
§ 11.
(1)Die begünstigte Rückzahlung von Darlehen,
die auf Grund dieser Satzung gewährt wurden, ist
in der Zeit vom 1. Juli 1974 (bis einschließlich
(2)Die Begünstigung -besteht in einem Nachlaß,
der bei einer Restlaufzeit des Darlehens von 3 bis
10 Jahren 20 v. H., 'bei einer Restlaufzeit des Dar
lehens von mehr als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
30 v. H. und bei einer Restlaufzeit des Darlehens
von mehr als 15 Jähren 40 v. H. der zum Zeitpunkt
der Einbringung des Begehrens noch nicht fälligen
Darlehensrestschuld beträgt.
§ 12.
Ist an einem geförderten Objekt Wohnungseigentum begründet worden, so kann die begünstigte Rückzahlung von jedem Wohnungseigentümer zu dem auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teil der offenen Darlehensschuld oder mit Zustim-
mung der übrigen Wohnungseigentümer zur Gänze in Anspruch genommen werden.
§ 13.
(1)Eine begünstigte Rückzahlung ist nur nach
gänzlicher Zuzählung des Darlehens, und wenn alle
sonstigen aus der Förderung erwachsenden Ver
pflichtungen erfüllt sind, zulässig.
Die Zusicherung des Darlehens muß vor dem 1 Jänner 1974 erfolgt
sein.
(2)Die Begünstigung darf nicht gewährt Werden,
wenn das Darlehen vom Darlehensgeber aus den
im § 3 Abs. 5 lit. d angeführten Gründen sofort
zurückzuzahlen ist.
(3)Gestundete Beträge bleiben 'bei der Berech
nung der Begünstigung außer Betracht.
§ 14.
(1)Die Rückzahlung des Darlehens oder der Dar
lehensrestschuld (kann durch einmalige gänzliche
Tilgung oder durch Tilgung in Teilbeträgen in der
Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1976 erfolgen.
(2)Bei der Berechnung der Darlehensrestschuld
nach Abs. 1 ist von dem der Einbringung des Be
gehrens nachfolgenden Fälligkeitstermin der Halb
jahresannuität auszugehen.
(3)Die Annuitäten sind weiterhin entsprechend
dem Darlehensvertrag zu leisten.
Die Annuitäten, die nach der Einbringung des Begehrens geleistet werden, sind auf den einmaligen Tilgungsbetrag oder auf den letzten geleisteten Teilbetrag anzurechnen.
§ 15.
Begehren auf Gewährung einer begünstigten Rückzahlung sind beim Amt der o. ö. Landesregierung mittels aufliegenden Formblattes bis spätestens 30. März 1976 einzureichen.
§ 16.
Für den Fall der aufrechten Erledigung des Begehrens werden dem
Darlehensschüldner der zu leistende Gesamtbetrag bzw. die zu
leistenden Teilbeträge schriftlich zur Zahlung vorgeschrieben.
Die Begünstigung wird erst durch die gänzliche Rückzahlung der in der schriftlichen Erledigung angeführten Beträge erworben.
§ 17.
(1)DIE BEGÜNSTIGUNG GEHT YERLOREA, WENN DIE
DARLEHENSSCHULDNER DIE IN DER SCHRIFTLICHEN ERLEDI
GUNG ANGEFÜHRTEN ZAHLUNGSTERMINE NICHT EINHALTEN.
(2)'Beträge, die im Zusammenhang mit dera Be
stimmungen dieses Gesetzes tatsächlich geleistet
wuitJem, jedoch nicht zu einer Tilgung des Dar-
lehens geführt haben, sind auf die Restschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
§ 18.
Im Falle dergänzlichen Tilgung des Darlehens
auf Grund derbegünstigten Rückzahlung hat der Darlehensgeberdem 'Darlehenssdiuldner eine Löschungsquittungübex dieses Darlehen auszustel
len. "
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Alblauf des Tages ihrer Kundmachting im Landesgesetzblatt für Ober-östefxeidi in Kraft.
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