Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gampern | Omnilex
LGBL_OB_19740801_32•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gampern
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gampern
LGBL_OB_19740801_32Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde GampernGazette01.08.1974
der o. ö. Landesregierung vom 10. Juni 1974 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gampern
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung der Novellen DGB1. Nr. 39/1969 und LGBl. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 10. Juni 1974 der Gemeinde Gampern, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Gampern:
Zwischen goldenen Flanken in Blau ein goldener spätgotischer Flügelaltar mit Mensa, Predella, Mittelschrein, zwei Flügeln und fünfteiligem Gesprenge.