Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der Enknach | Omnilex
LGBL_OB_19740919_40•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der Enknach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der Enknach
LGBL_OB_19740919_40Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der EnknachGazette19.09.1974
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen
an der Enknach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 5. August 1974 der Gemeinde Neukirchen an der Enknach, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Neukirchen an der Enknach:
In Rot ein schwarzer Balken, der mit drei silbernen Ballen belegt ist.