LGBL_OB_19741230_53•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr für alle öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs mit Ausnahme des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz festgesetzt wird
LGBL_OB_19741230_53Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr für alle öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs mit Ausnahme des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz festgesetzt wirdGazette30.12.1974
§ 1
(1)Für alle öffentlichen Krankenanstalten mit
Ausnahme des Allgemeinen öffentlichen Kranken
hauses der Stadt Linz wird als Anstaltsgebühr
(§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale fest
gesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der höheren
Gebührenklasse (Sonderklasse) bei Unterbringung
in einem Mehrbettzimmer 60%, bei Unterbringung
in einem Einbettzimmer 70% der nach § 38 des
Gesetzes jeweils für das betreffende Krankenhaus
festgesetzten Pflegegebühr.
(2)Mit der Anstaltsgebühr ist jeglicher Sachauf
wand und der durch die Arzt- und Anstalts
hebammenhonorare (§ 34 Abs. 2 lit. b des Gesetzes)
nicht gedeckte Personalaufwand für die in einer
höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) unterge
brachten Pfleglinge abgedeckt.
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975 in
Kraft.
(2)Gleichzeitig treten folgende Verordnungen
außer Kraft:
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 26. Oktober 1964, LGB1. Nr.
62, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen
öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wird,
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 15. Februar 1965, LGB1.
Nr. 13, womit ein Pauschale
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 20. Stück,
Nr. 51, 52, 53, 54 u. 55
Seite 73
für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus des Marktes Kirchdorf an der Krems festgesetzt wird,
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, LGB1. Nr. 50, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in der Landesfrauenklinik Wels festgesetzt wird,
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, LGB1. Nr. 51, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wird,
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 1. August 1966, LGB1. Nr. 25, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskrankenhaus Bad Ischl festgesetzt wird,
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 22. Mai 1967,LGB1. Nr. 33, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in der Landes-Frauenklinik Linz
festgesetzt wird,
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 11. März 1968,LGB1. Nr. 15, betreffend das Pauschale für
die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen
Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck,
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. September 1968, LGB1. Nr. 38, betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Freistadt, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 30. September 1968, LGB1. Nr. 40, betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Gmunden, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 20. Jänner 1969, LGB1. Nr. 14, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in einigen Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten festgesetzt wird, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24. November 1969, LGB1. Nr. 57, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus des Marktes Mondsee festgesetzt wird, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 4. Mai 1970, LGB1. Nr. 32, betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Schärding,
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1972, LGB1. Nr. 28, betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Wagner-Jauregg-Kranken-haus des Landes Oberösterreich in Linz, Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972, LGB1. Nr. 5/1973, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wird.
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