LGBL_OB_19750129_1•Gesetz über die Behandlung von Abfällen (O.ö. Abfallgesetz)
LGBL_OB_19750129_1Gesetz über die Behandlung von Abfällen (O.ö. Abfallgesetz)Gazette29.01.1975
§ 1 Abgrenzung
(1)Dieses Gesetz regelt die Behandlung (Samm
lung, Abfuhr und Beseitigung) von Abfällen im
Lande Oberösterreich.
(2)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen
Aufgaben der Gemeinde und bestimmter Gemein
deorgane sowie die nach diesem Gesetz eine Ge
meinde als Rechtsträger treffenden Rechte und
Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Ge
meinde wahrzunehmen. Die nach diesem Gesetz
von einem Gemeindeverband zu besorgenden Auf
gaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde.
(3)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes
der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,
kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu
ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche
Wirkung zu.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle zum
Unrat gehörigen beweglichen Sachen, deren Samm
lung, Abfuhr oder Beseitigung aus Gründen des
Umweltschutzes, der Gesundheit, der Sicherheit
oder mit Rücksicht auf sonstige öffentliche Inter
essen einer Regelung bedarf.
(2)Als Abfälle im Sinne des Abs. 1 gelten Haus
müll, Sperrmüll und Sondermüll.
(3)Als Hausmüll im Sinne dieses Gesetzes gelten
die üblicherweise im Haushalt anfallenden festen
Abfälle, wie insbesondere Küchenabfälle, Speisen-
und Pflanzenreste, Verpackungsmaterial, Papier-
und Pappeabfälle, Flaschen und Dosen, Glas-, Holz-, Blech- und Metallgegenstände, Kunststoff-, Leder-und Textilsachen, Asche und Schlacke, Ruß, Kehricht und kleinere Mengen an Laub und Gartenabfällen. Alle diese Abfälle gelten auch dann als Hausmüll, wenn sie nicht in einem Haushalt anfallen.
(4)Als Sperrmüll im Sinne dieses Gesetzes gelten
Abfälle im Sinne des Abs. 3, die wegen ihrer Größe
oder Form nicht in den für die Aufnahme von Haus
müll bestimmten Behältern (§ 12) gesammelt wer
den können, wie Möbel, Matratzen, Herde, Kinder
wagen und größere Behälter.
(5)Als Sondermüll im Sinne dieses Gesetzes gelten Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge von Hausmüll und Sperrmüll getrennt ge
sammelt, abgeführt oder beseitigt werden müssen,
wie insbesondere
("I
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(e) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
a)Kadaver und Konfiskate, Schlacht- und Fleisch
hauereiabfälle;
b)radioaktive Stoffe;
c)Schieß- und Sprengmittel sowie sprengkräftige
Zündmittel;
d)Gifte und gifthaltige Stoffe;
e)Abfälle, die auf Grund besonderer Rechtsvor
schriften in Gewässer oder Abwasserbeseiti
gungsanlagen eingebracht werden;
f)Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen und
Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen an
fallen;
g)Gase;
h) der bei der Tierhaltung anfallende, für landwirtschaftliche
Zwecke bestimmte Dünger (Mist, Jauche).
§ 3 Grundsätze
(1)ABFÄLLE SIND NACH MAßGABE DES JEWEILIGEN
STANDES VON WISSENSCHAFT UND TECHNIK SO ZU SAM
MELN, ABZUFÜHREN UND ZU BESEITIGEN, DAß ÖFFENTLICHE
INTERESSEN UND PRIVATE RECHTE MÖGLICHST WENIG BE
EINTRÄCHTIGT WERDEN. HIEBEI IST DARAUF BEDACHT ZU
NEHMEN, DAß ABFÄLLE, DEREN WIEDERVERWERTUNG
MÖGLICH UND WIRTSCHAFTLICH VERTRETBAR IST, EINER
ZWECKENTSPRECHENDEN WIEDERVERWERTUNG ZUGEFÜHRT
WERDEN.
(2)Insbesondere dürfen durch das Sammeln, die
Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen
a)die Gesundheit und das Wohlbefinden von
Menschen nicht gefährdet oder in unzumut
barer Weise beeinträchtigt werden;
b)keine vermeidbaren Gefahren für die natür
lichen Lebensbedingungen von nützlichen Tieren
und Pflanzen verursacht werden;
c)der Erdboden, die Gewässer und die Luft nicht
über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus
verunreinigt werden;
d)keine Brand- oder Explosionsgefahren herbeige
führt werden;
e)Geräusche und Lärm nur im unbedingt notwen
digen Ausmaß verursacht werden;
f)das Auftreten und die Vermehrung von schäd
lichen Tieren und Pflanzen sowie von Krank
heitserregern nicht begünstigt werden;
g)Belange der Raumordnung, des Naturschutzes,
der Landeskultur und der Landschafts- und Orts
bildpflege nur möglichst wenig beeinträchtigt
werden und
(1) Jede Person ist verpflichtet, die von ihr erzeugten oder verursachten Abfälle nach Maßgabe
der Grundsätze des § 3 und der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zu sammeln, abzuführen und zu beseitigen oder sammeln, abführen und beseitigen zu lassen.
(2) Jede Gemeinde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sammlung, Abfuhr und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle nach Maßgabe der Grundsätze des § 3 und der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen. Hiebei ist auf eine überörtliche Regelung besonders Bedacht zu nehmen.
§ 5 Ablagerungsverbot
(1)Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist es ver
boten, Orts- oder Landschaftsteile, insbesondere
Gärten, Wiesen, Felder, Wälder, Gewässer, Ufer
böschungen, Rastplätze, Erholungsflächen oder Ver
kehrsflächen, durch Ablagern oder Wegwerfen von
Abfällen zu verunstalten oder zu verunreinigen.
(2)Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Einhal
tung des Verbotes gemäß Abs. 1 zu überwachen
und Personen, die gegen die Vorschriften des Abs. 1
verstoßen, unabhängig von einer Bestrafung die
Beseitigung der Verunstaltung oder Verunreini
gung - außer bei Gefahr im Verzug unter Setzung
einer angemessenen Frist - aufzutragen.
§ 6 Betreten von Grundstücken
(1)Dem Bürgermeister und den Beauftragten des
Bürgermeisters (Magistrates) ist zur Prüfung, ob
die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu ihrer
Ausführung erlassenen Verordnungen und Be
scheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu
allen in Frage kommenden Teilen der im Gemein
degebiet gelegenen Grundstücke zu gewähren.
Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme
einer solchen Prüfung dem Grundstückseigentümer
jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich
anzuzeigen. Die Beauftragten des Bürgermeisters
(Magistrates) haben einen Dienstausweis mit sich zu
führen und diesen auf Verlangen dem Grundstücks
eigentümer vorzuweisen.
(2)Die sich nach den Bestimmungen des Abs. 1 für
den Bürgermeister und die Beauftragten des Bür
germeisters (Magistrates) ergebenden Rechte kom
men bei Grundstücken, auf denen sich eine Anlage
für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung (§ 24)
befindet, den mit der Überprüfung dieser Anlage be
trauten Organen der Bezirksverwaltungsbehörde
(§ 25 Abs. 2) zu.
§ 7 Bauwerke auf fremdem Grund
Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifi-katen, Bauwerken als Zugehör eines Baurechtes) gelten die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß auch für den Eigentümer des Bauwerkes.
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§ 8 Öffentliche Müllabfuhr
(1)Die Gemeinde hat in Ausführung des § 4
Abs. 2 eine öffentliche Einrichtung zur regelmäßi
gen Abfuhr des im Pflichtbereich der Gemeinde
(Abs. 3) anfallenden Hausmülls und Sperrmülls zu
errichten, zu erhalten und zu betreiben (öffentliche
Müllabfuhr).
(2)Die Gemeinde kann sich, sofern dies im Inter
esse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen
Müllbeseitigung gelegen ist und sofern hiedurch die
im § 3 angeführten Grundsätze nicht verletzt
werden, im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr
(Abs. 1) auch der Müllabfuhreinrichtungen eines
anderen Rechtsträgers (wie einer anderen Ge
meinde, eines Gemeindeverbandes oder einer pri
vaten Unternehmung) bedienen. Bei der in diesem
Falle erforderlichen Regelung ist auf die Bestim
mungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
(s) Der Pflichtbereich der Gemeinde umfaßt grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Müllabfuhrordnung (§ 16) Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll durch Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr (Abs. 1) nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich der Gemeinde ausnehmen. Ändern sich die Voraussetzungen, so hat die Gemeinde den Pflichtbereich den geänderten Verhältnissen anzupassen.
§ 9 Anschluß
(1)Die Eigentümer der im Pflichtbereich der Ge
meinde (§ 8 Abs. 3) gelegenen Grundstücke sind
berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grund
stücken anfallenden Hausmüll und Sperrmüll durch
die öffentliche Müllabfuhr (§ 8 Abs. 1) abführen zu
lassen.
(2)Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung be
steht jedoch nicht für jene Teile des Hausmülls und
Sperrmülls, die unter Beachtung der im § 3
angeführten Grundsätze einer gewerblichen Nutzung
zugeführt, zu Heizzwecken oder zur Kompostberei
tung verwendet oder verfüttert werden, sowie für
jene Teile des Sperrmülls, die vom Grundstücks
eigentümer selbst unter Beachtung der im § 3 ange
führten Grundsätze einer nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder nach gewerberechtlichen Be
stimmungen behördlich bewilligten (genehmigten),
für die Beseitigung des Sperrmülls geeigneten Müll
beseitigungsanlage zugeführt werden.
§ 10 Ausnahme von der Anschlußpflicht
(1) Der Bürgermeister (Magistrat) kann bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Interesses
an der privaten Verwertung des Mülls auf Antrag des Grundstückseigentümers über die nach § 9 Abs. 2 bestehenden Ausnahmen hinaus Ausnahmen von der im § 9 Abs. 1 festgelegten Verpflichtung hinsichtlich des auf bestimmten Grundstücken anfallenden Hausmülls und Sperrmülls bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Sammlung und Beseitigung des gesamten auf diesen Grundstücken anfallenden Hausmülls und Sperrmülls nach den im § 3 angeführten Grundsätzen gewährleistet ist und der Bestand und Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr in wirtschaftlicher Beziehung hiedurch nicht gefährdet wird. Die Bewilligung hat erforderlichenfalls die für eine ordnungsgemäße Sammlung, Abfuhr und Beseitigung des Mülls notwendigen Bedingungen und Auflagen zu enthalten und kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles auch befristet erteilt oder auf bestimmte Arten des Hausmülls oder Sperrmülls beschränkt werden,
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt oder wenn der Grundstückseigentümer den Widerruf der Bewilligung beantragt.
§ 11 Freiwilliger Anschluß
(1)Der Bürgermeister (Magistrat) kann auf Antrag
des Grundstückseigentümers die Bewilligung er
teilen, daß der auf bestimmten, vom Pflichtbereich
der Gemeinde ausgenommenen Grundstücken (§ 8
Abs. 3) anfallende Hausmüll und Sperrmüll durch
die öffentliche Müllabfuhr abgeführt wird, wenn die
Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr
hiedurch nicht beeinträchtigt wird und die Kosten
der Müllabfuhr vom Grundstückseigentümer ge
tragen werden.
(2)Solange eine Bewilligung nach Abs. 1 besteht,
sind die Eigentümer der betreffenden Grundstücke
berechtigt und verpflichtet, den auf diesen Grund
stücken anfallenden Hausmüll und Sperrmüll, so
weit er von der Bewilligung nach Abs. 1 erfaßt
wird, durch die öffentliche Müllabfuhr abführen zu
lassen. Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und der
§§ 12 bis 15 gelten sinngemäß.
(3)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu wider
rufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre
Erteilung wegfällt oder wenn der Grundstückseigen
tümer den Widerruf der Bewilligung beantragt.
§ 12 Müllbehälter für den Hausmüll
(1)Für das Sammeln des Hausmülls, der durch
die öffentliche Müllabfuhr abzuführen ist, sind Müll
behälter zu verwenden.
(2)Die Müllbehälter im Sinne des Abs. 1 sind
nach Maßgabe der Bestimmungen der Müllabfuhr
ordnung (§ 16) von den Grundstückseigentümern zu
beschaffen oder diesen von der öffentlichen Müll
abfuhr leihweise zur Verfügung zu stellen oder
gegen Kostenersatz zu übereignen.
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(3)Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet,
die Müllbehälter (Abs. 1) an einer hiefür geeigne
ten, für die Benutzer der Behälter und die öffent
liche Müllabfuhr leicht zugänglichen Stelle so auf
zustellen, daß durch die ordnungsgemäße Benützung
und den Transport der Behälter keine Gefährdung
oder unzumutbare Belästigung für Menschen er
folgen kann. Im Bedarfsfalle ist der Ort der Auf
stellung vom Bürgermeister (Magistrat) mit Bescheid
zu bestimmen. Die Grundstückseigentümer haben
weiters dafür zu sorgen, daß der Aufstellungsort
für die Müllbehälter zugänglich ist und sauber
gehalten wird.
(4)Die Müllbehälter müssen von angemessener
Größe, flüssigkeitsdicht, aus entsprechend wider
standsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt
und so beschaffen sein, daß bei ihrer ordnungs
gemäßen Benützung unnötiger Lärm vermieden
wird. Sie müssen mit einem dichtschließenden, mit
dem Behälter verbundenen Deckel sowie mit geeig
neten Handgriffen versehen sein.
{5) Die Verwendung von Müllbehältern aus nicht dauerhaftem Material (z. B. Säcken) ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß die Sammlung des Hausmülls sowie die Abfuhr der Müllbehälter in einer den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Weise erfolgen kann. Die Bestimmungen des Abs. 4 letzter Satz sind auf solche Müllbehälter nicht anzuwenden, jedoch muß ein Verschluß der Müllbehälter während ihrer Verwendung sichergestellt sein.
(0)Die Zahl der für eine Liegenschaft zu verwen
denden Müllbehälter richtet sich nach dem Bedarf.
Im Zweifelsfall hat der Bürgermeister (Magistrat)
die Zahl der zu verwendenden Müllbehälter nach
Maßgabe der Bestimmungen der Müllabfuhrordnung
(§ 16) mit Bescheid festzusetzen. Verändert sich der Bedarf nachträglich, so ist die festgesetzte Zahl ent
sprechend zu erhöhen oder zu vermindern.
§ 13 Benützung der Müllbehälter für den Hausmüll
(1)Die Eigentümer und sonstigen Benutzer der
im Pflichtbereich der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) ge
legenen Grundstücke sind berechtigt und ver
pflichtet, den auf diesen Grundstücken anfallenden
Hausmüll in den hiefür bestimmten Müllbehältern
(§12 Abs. 1) zu sammeln.
(2)Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung besteht
jedoch nicht für Hausmüll, der unter die Ausnahme
bestimmungen des § 9 Abs. 2 fällt oder für den
eine Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 1 erteilt
wurde.
(3)Bei der Benützung der für die Sammlung des
Hausmülls bestimmten Müllbehälter (§ 12 Abs. 1)
ist darauf zu achten, daß außerhalb der Behälter
kein Müll verstreut oder gelagert wird und die
Außenwände der Behälter nicht verschmutzt werden.
Die Müllbehälter dürfen nicht beschädigt und nur
soweit gefüllt werden, daß sie stets ordnungsgemäß
geschlossen werden können. Das Einstampfen oder
Einschlämmen des Haüsmülls in die Behälter ist verboten. Für die Reinigung der Behälter hat der Grundstückseigentümer zu sorgen.
(4)Sperrmüll, Sondermüll und die im § 2 Abs. 6
genannten Gegenstände und Stoffe dürfen nicht in
die Müllbehälter (§12 Abs. 1) gegeben werden.
(5)Das Ausleeren, Umleeren oder Durchsuchen
der für die Aufnahme des Hausmülls bestimmten
Müllbehälter (§ 12 Abs. 1) ohne zwingenden Grund
ist verboten.
§ 14 Bereitstellung des Sperrmülls
(1)Die Eigentümer und sonstigen Benutzer der
im Pflichtbereich der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) ge
legenen Grundstücke sind berechtigt und verpflich
tet, den auf diesen Grundstücken anfallenden Sperr
müll gesondert nach den im § 3 angeführten Grund
sätzen zu sammeln und zeitgerecht für die vorge
sehene Abfuhr durch die öffentliche Müllabfuhr be
reitzustellen.
(2)Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung be
steht jedoch nicht für Sperrmüll, der unter die Aus
nahmebestimmungen des § 9 Abs. 2 fällt oder für
den eine Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 1
erteilt wurde.
§ 15 Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr
(1)Die Abfuhr des Hausmülls durch die öffent
liche Müllabfuhr hat in regelmäßigen Abständen so
zu erfolgen, daß eine hygienisch einwandfreie
Abfuhr gewährleistet ist und eine überfüllung der
Müllbehälter (§ 12 Abs. 1) vermieden wird. Die
Tage, an denen die Entleerung (Abholung) der Müll
behälter erfolgt, sind rechtzeitig auf ortsübliche
Weise bekanntzugeben.
(2)Die Abfuhr des Sperrmülls durch die öffent
liche Müllabfuhr hat wenigstens einmal in jedem
Kalenderjahr zu erfolgen. Der Tag der Abfuhr ist
unter Angabe der für die Bereitstellung des Sperr
mülls erforderlichen Einzelheiten rechtzeitig auf
ortsübliche Weise bekanntzugeben.
(3)Muß die Abfuhr des Hausmülls oder des Sperr
mülls durch die öffentliche Müllabfuhr aus Gründen
unterbleiben, die der Grundstückseigentümer oder
eine dritte Person zu vertreten hat, so hat eine
allenfalls erforderliche Abfuhr zu einem Sonder
termin auf Kosten desjenigen, der die Abfuhr be
hindert hat, zu erfolgen. Der Sondertermin ist recht
zeitig auf ortsübliche Weise bekanntzugeben.
§ 16 Müllabfuhrordnung
Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die im § 3 angeführten Grundsätze, den Stand der technischen Entwicklung und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde eine Müllabfuhrordnung zu erlassen, die insbesondere zu bestimmen hat:
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1.die vom Pflichtbereich der Gemeinde ausge
nommenen Grundstücke (§ 8 Abs. 3);
2.ob die Müllbehälter für den Hausmüll von den
Grundstückseigentümern zu beschaffen sind oder
diesen von der öffentlichen Müllabfuhr leihweise
zur Verfügung gestellt oder übereignet werden
(§ 12 Abs. 2);
3.die Art, Größe und Ausführung der zu verwen
denden Müllbehälter für den Hausmüll (§ 12
Abs. 4 und 5);
4.die Grundsätze für die Festsetzung der Zahl der
für eine Liegenschaft zu verwendenden Müll
behälter nach Maßgabe der Zahl der Haus
bewohner oder Haushalte (Wohnungseinheiten),
der Art und Größe der Betriebe und der Art,
Menge und Beschaffenheit des anfallenden Haus
mülls (§ 12 Abs. 6);
5.die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der
Müllbehälter für den Hausmüll im Monat oder
in der Woche (§ 15 Abs. 1);
6.die Zahl der Abfuhrtermine für den Sperrmüll
im Jahr (§ 15 Abs. 2).
§ 17
Sammlung und Abfuhr des Hausmülls und des
Sperrmülls außerhalb des Pflichtbereiches der
Gemeinde
(1)Die Eigentümer und sonstigen Benutzer der
vom Pflichtbereich der Gemeinde ausgenommenen
Grundstücke (§ 8 Abs. 3) sind verpflichtet, den auf
diesen Grundstücken anfallenden Hausmüll und
Sperrmüll, soweit er nicht auf Grund einer Bewilli
gung nach § 11 Abs. 1 durch die öffentliche Müll
abfuhr abgeführt wird, unter Bedachtnahme auf die
im § 3 angeführten Grundsätze zu sammeln. Für
die zur Sammlung des Hausmülls verwendeten Ab
fallbehälter gelten die Bestimmungen des § 12
Abs. 3 bis 5 und des § 13 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(2)Der gemäß Abs. 1 gesammelte Hausmüll und
Sperrmüll ist vom Eigentümer der Grundstücke, auf
denen der Müll anfällt, unter Bedachtnahme auf die
im § 3 angeführten Grundsätze einer nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach gewerbe
rechtlichen Bestimmungen behördlich bewilligten
(genehmigten), für die Beseitigung des Mülls ge
eigneten Müllbeseitigungsanlage (Müllzwischen
lagerstätte) zuzuführen.
(3)Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflich
tungen bestehen nicht für Hausmüll und Sperrmüll,
der unter Beachtung der im § 3 angeführten Grund
sätze einer gewerblichen Nutzung zugeführt, zu
Heizzwecken oder zur Kompostbereitung verwendet
oder verfüttert wird. Weitere Ausnahmen von den
Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 kann der Bürger
meister (Magistrat) auf Antrag des Grundstücks
eigentümers bewilligen, wenn eine ordnungsgemäße
Sammlung und Beseitigung des gesamten auf den
betreffenden Grundstücken anfallenden Hausmülls
und Sperrmülls nach den im § 3 angeführten Grund
sätzen gewährleistet ist. Die Bestimmungen des
§ 10 Abs. 1 letzter Satz und des § 10 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 18 Sammlung und Abfuhr von Sondermüll
(1)Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet,
den auf ihren Grundstücken anfallenden Sonder
müll, soweit er nicht nach den Bestimmungen der
Abs. 3 und 4 durch die öffentliche Müllabfuhr abge
führt wird, unter Beachtung der im § 3 angeführten
Grundsätze zu sammeln und einer nach den Bestim
mungen dieses Gesetzes oder nach gewerberecht
lichen Bestimmungen behördlich bewilligten (ge
nehmigten), für die Beseitigung des Sondermülls
geeigneten Müllbeseitigungsanlage (Müllzwischen
lagerstätte) zuzuführen.
(2)Die im Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen
bestehen nicht für Sondermüll, der unter Beachtung
der im § 3 angeführten Grundsätze einer gewerb
lichen Nutzung zugeführt, zu Heizzwecken oder zur
Kompostbereitung verwendet oder verfüttert wird.
Weitere Ausnahmen von den Verpflichtungen nach
Abs. 1 kann der Bürgermeister (Magistrat) auf
Antrag des Grundstückseigentümers bewilligen,
wenn eine ordnungsgemäße Sammlung und Beseiti
gung des gesamten auf den betreffenden Grund
stücken anfallenden Sondermülls nach den im § 3
angeführten Grundsätzen gewährleistet ist. Die
Bestimmungen des § 10 Abs. 1 letzter Satz und
des § 10 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(3)Auf Grund besonderer Vereinbarungen mit
dem Grundstückseigentümer kann die Gemeinde die
Abfuhr des Sondermülls durch die öffentliche Müll
abfuhr besorgen lassen, wenn dies der Gemeinde
wirtschaftlich zumutbar ist, die öffentliche Müll
abfuhr über die erforderlichen Einrichtungen ver
fügt und die Erfüllung ihrer Aufgaben hiedurch
nicht beeinträchtigt wird.
(4)Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Eigen
tümer von Grundstücken, auf denen Sondermüll
anfällt, mit Bescheid zu verpflichten, den Sonder
müll durch die öffentliche Müllabfuhr abführen zu
lassen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 vor
liegen und die Abfuhr des Sondermülls durch den
Grundstückseigentümer in einer den Grundsätzen
des § 3 entsprechenden Weise nicht gewährleistet
ist.
§ 19
Abfallbehälter auf allgemein zugänglichen Grundstücken
(1)Die Eigentümer von allgemein zugänglichen
Grundstücken, auf denen sich regelmäßig eine
größere Anzahl von Menschen aufhält (wie öffent
lich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen,
Spiel- und Liegewiesen, Sportplätze, größere Park
plätze für Kraftfahrzeuge), sind unbeschadet sonsti
ger Vorschriften verpflichtet, an hiefür geeigneten
Stellen Abfallbehälter (Papierkörbe u. dgl.) für
Hausmüll in ausreichender Größe und Menge auf
zustellen und instandzuhalten. Für diese Behälter
gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 5
sinngemäß.
(2)Die Abfallbehälter (Abs. 1) sind vom Grund-
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Stückseigentümer unter Beachtung der im § 3 angeführten Grundsätze im Pflichtbereich der Gemeinde regelmäßig in die für die Sammlung des Hausmülls bestimmten Müllbehälter (§ 12 Abs. 1) zu entleeren. Außerhalb des Pflichtbereiches der Gemeinde ist der in den Abfallbehältern (Abs. 1) anfallende Müll nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 abzuführen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 finden, soweit sie sich auf die Abfuhr des angefallenen Mülls beziehen, sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf öffentliche Verkehrsflächen nicht anzuwenden.
§ 20 Besondere Aufgaben der Gemeinde
(1)Aufgabe der Gemeinde ist es, nach Maßgabe
ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in Ausführung
des § 4 Abs. 2
a)durch geeignete Maßnahmen auf eine möglichst
weitgehende Sauberkeit des Ortsbildes im ge
samten Gemeindegebiet hinzuwirken;
b)auf stark begangenen Verkehrsflächen Abfall
behälter (Papierkörbe u. dgl.) für die Aufnahme
von Hausmüll aufzustellen und regelmäßig zu
entleeren;
c)Sorge zu tragen, daß im Nahbereich von allge
mein zugänglichen Grundstücken, auf denen sich
regelmäßig eine größere Anzahl von Menschen
im Freien aufhält, bei entsprechendem Erforder
nis öffentliche Bedürfnisanstalten errichtet wer
den;
d)Sonderaktionen im Rahmen der öffentlichen
Müllabfuhr zum Zwecke der Sammlung und Ab
fuhr bestimmter Abfälle (wie Altpapier, Altglas),
deren Wiederverwertung möglich und wirtschaft
lich vertretbar ist (§ 3 Abs. 1), zu veranlassen
oder zu unterstützen. Die Bestimmungen dieses
Gesetzes über die Verwendung und Benützung
von Müllbehältern (§§ 12 und 13) und über die
Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperr
müll außerhalb des Pflichtbereiches der Gemeinde
sowie von Sondermüll (§§ 17 und 18) gelten im
Falle der Durchführung solcher Sonderaktionen
nur insoweit, als dadurch die Durchführung der
Sonderaktionen weder verhindert noch erschwert
wird.
(2)Wurden auf einem Grundstück ohne Zustim
mung des Grundstückseigentümers von dritten Per
sonen Abfälle abgelagert und zeigt der Grundstücks
eigentümer diese Ablagerung der Gemeinde an, so
hat die Gemeinde - sofern behördliche Maßnah
men gegen den Verursacher der Ablagerung nicht
aussichtsreich sind und die Art oder Menge der
Abfälle eine Abfuhr im Rahmen der regelmäßigen
Abholung durch die öffentliche Müllabfuhr in ange
messener Zeit nicht zuläßt - anstelle des Grund
stückseigentümers auf ihre Kosten für eine den
Grundsätzen des § 3 entsprechende Abfuhr dieser
Abfälle zu sorgen.
(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
werden andere gesetzliche Regelungen nicht berührt.
§ 21 Behördliche Aufsicht
Treten infolge einer mangelhaften Sammlung oder Abfuhr der Abfälle Mißstände auf, so hat der Bürgermeister (Magistrat) unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften und unabhängig von einer allfälligen Bestrafung die Beseitigung der Mißstände dem jeweils hiezu Verpflichteten - außer bei Gefahr im Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist - aufzutragen.
§ 22 Eigentumsübergang
(1)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
und zwischen den Beteiligten nichts anderes verein
bart wurde, geht mit dem Verladen des Hausmülls,
des Sperrmülls und des Sondermülls auf ein Fahr
zeug der öffentlichen Müllabfuhr das Eigentum an
den verladenen Gegenständen auf die Gemeinde
über.
(2)Soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes
vereinbart wurde, geht Hausmüll, Sperrmüll und
Sondermüll, der ohne Beteiligung der öffentlichen
Müllabfuhr der öffentlichen Müllbeseitigung (§ 23
Abs. 1) zugeführt wird, mit der Übergabe an diese
in das Eigentum der Gemeinde über.
(3)Der Übergang des Eigentums nach den Abs. 1
und 2 bewirkt nicht den Übergang einer allfälligen
Haftung für Schäden, die durch Gegenstände ent
stehen, die sich im Müll befinden.
(4)Auf Gegenstände von Wert, die offensichtlich
unbeabsichtigt in den Müll gelangt sind, erstreckt
sich der Übergang des Eigentums nach den Abs. 1
und 2 nicht.
§ 23 öffentliche Müllbeseitigung
(1)Die Gemeinde hat in Ausführung des § 4
Abs. 2 eine öffentliche Einrichtung zur Beseitigung
des im Gemeindegebiet anfallenden Mülls und der
damit in Verbindung allenfalls erforderlichen Müll
zwischenlagerung zu errichten, zu erhalten und zu
betreiben (öffentliche Müllbeseitigung).
(2)Die Gemeinde kann sich, sofern dies im Inter
esse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen
Müllbeseitigung gelegen ist und sofern hiedurch die
im § 3 angeführten Grundsätze nicht verletzt wer
den, im Rahmen der öffentlichen Müllbeseitigung
(Abs. 1) auch der Müllbeseitigungsanlagen (ein
schließlich Müllzwischenlagerstätten) eines anderen
Rechtsträgers (wie einer anderen Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes oder einer privaten Unter
nehmung) bedienen. Bei der in diesem Falle erfor
derlichen Regelung ist auf die Bestimmungen dieses
Gesetzes Bedacht zu nehmen.
(3)Die Gemeinde hat die Art und den Standort
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der Zwecken der öffentlichen Müllbeseitigung (Abs. 1) dienenden Anlagen unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen (insbesondere Raum-ordnungsprogramme gemäß § 9 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972), auf die örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse, auf den Stand der technischen Entwicklung und auf die Wirtschaftlichkeit einer zweckentsprechenden Müllbeseitigung entsprechend den Grundsätzen des § 3 festzulegen. Als Arten der Müllbeseitigung kommen die geordnete Ablagerung und die Umwandlung (wie die Wiederverwertung, die Kompostierung und die Verbrennung) in Betracht.
§ 24 Bewilligung
(1)DIE ERRICHTUNG VON MÜLLBESEITIGUNGSANLAGEN
(EINSCHLIEßLICH MÜLLZWISCHENLAGERSTÄTTEN) FÜR ZWECKE
DER ÖFFENTLICHEN MÜLLBESEITIGUNG (§ 23 ABS. 1) BE
DARF EINER SCHRIFTLICHEN BEWILLIGUNG DER BEZIRKSVER
WALTUNGSBEHÖRDE. DAS GLEICHE GILT FÜR WESENTLICHE
ÄNDERUNGEN UND ERWEITERUNGEN SOLCHER ANLAGEN.
WESENTLICH IST EINE ÄNDERUNG ODER ERWEITERUNG
DANN, WENN SIE GEEIGNET IST, PRIVATE RECHTE ODER
ÖFFENTLICHE INTERESSEN ZU BEEINFLUSSEN (§ 3).
(2)Will sich die Gemeinde im Rahmen der öffent
lichen Müllbeseitigung einer bereits bestehenden
Müllbeseitigungsanlage (Müllzwischenlagerstätte)
bedienen, für die eine Bewilligung nach Abs. 1
nicht vorliegt, so ist die Bewilligung (Abs. 1) nach träglich einzuholen.
(s) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung gemäß den Bestimmungen der §§40 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgeset-zes 1950 durchzuführen. Bedarf die Errichtung (Änderung oder Erweiterung) der Anlage auch der behördlichen Bewilligung (Genehmigung) nach anderen Rechtsvorschriften, so ist die mündliche Verhandlung in Vollziehung dieses Gesetzes soweit als möglich und tunlich zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.
(4)Dem Ansuchen um Bewilligung (Abs. 1) sind
anzuschließen:
a)eine technische Beschreibung mit Angaben über
Umfang, Betriebsdauer und Betriebsweise der
Anlage sowie über die voraussichtlichen Ein
wirkungen auf benachbarte Grundstücke, auf
Gewässer und auf die Luft;
b)ein Lageplan im Maßstab 1 : 25.000, in dem der
Standort der Anlage eingetragen und aus dem
die geographische Umgebung ersichtlich ist;
c)Pläne im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50, in denen
die Anlage in Grund- und Aufrissen dargestellt
ist-,
d)ein Verzeichnis der Grundeigentümer und Nach
barn-,
e)die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mit
eigentümer), wenn der Antragsteller nicht
Grundeigentümer (Alleineigentümer) ist.
(5)Bei Müllablagerungsplätzen und Müllzwischen-
lagerstätten genügen, sofern damit keine besonderen technischen Anlagen verbunden sind, die im Abs. 4 lit. a, b, d und e angeführten Unterlagen.
(e) Der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, geändert oder erweitert werden soll bzw. auf denen sie sich befindet, und die Nachbarn) sowie die jeweils erforderlichen Sachverständigen beizuziehen. Als Parteien gelten auch Bergbauberechtigte, wenn sie bei Ausübung einer Gewinnungsberechtigung berührt werden. Die Gemeinde, in der die Anlage errichtet (geändert, erweitert) werden soll, ist der Verhandlung auch dann beizuziehen und zu hören, wenn sie nicht Antragsteller, Grundstückseigentümer oder Nachbar ist.
(7)Nachbarn im Sinne der Abs. 4 und 6 sind alle
Personen, die wegen ihres räumlichen Nahever
hältnisses zur Anlage durch diese gefährdet oder
belästigt oder deren Eigentum oder sonstige ding
liche Rechte durch ein solches Naheverhältnis ge
fährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht
Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe
der Anlage aufhalten und nicht im Sinne des vor
hergehenden Satzes dinglich berechtigt sind. Als
Nachbarn gelten jedoch auch die Eigentümer von
Grundstücken und Gebäuden (wie Beherbergungs
betrieben, Krankenanstalten, Heimen und Schulen),
auf bzw. in denen sich regelmäßig Personen auf
halten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
Ein räumliches Naheverhältnis im Sinne dieses Ab
satzes ist höchstens bis zu einer Entfernung von
300 m vom äußersten Rand der Anlage anzuneh
men.
(8)Bedarf die Errichtung (Änderung oder Erwei
terung) der Anlage auch der behördlichen Bewilli
gung (Genehmigung) nach anderen Rechtsvorschrif
ten, so darf unbeschadet des Umstandes, daß die
jeweils erforderlichen mündlichen Verhandlungen
soweit als möglich und tunlich zugleich durchzu
führen sind (Abs. 3 letzter Satz), die Bewilligung
gemäß Abs. 1 erst erteilt werden, wenn die nach
den anderen Rechtsvorschriften erforderlichen be
hördlichen Bewilligungen (Genehmigungen) erteilt
wurden. Im übrigen ist die Bewilligung gemäß
Abs. 1 zu erteilen, wenn die Anlage (Änderung,
Erweiterung) den Vorschriften dieses Gesetzes und
der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnun
gen entspricht. Die Bewilligung (Abs. 1) ist an Be
dingungen und Auflagen zu binden oder nur be
fristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der
Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Aus
führung erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
Sie kann auch unter dem Vorbehalt der späteren
Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen für den
Fall erteilt werden, daß sich erst nach Fertigstellung
der Anlage die Notwendigkeit zusätzlicher Maß
nahmen zur Wahrung der im § 3 angeführten
Grundsätze ergibt.
(9)über die Einwendungen der Nachbarn (Abs. 7)
ist im Bewilligungsbescheid abzusprechen. Einwen
dungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den
Rechtsweg zu verweisen. Einwendungen,
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die sich zwar auf öffentlich-rechtliche Vorschriften stützen, mit denen aber nicht die Verletzung eines subjektiven Nachbarrechtes nach diesem Gesetz behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Subjektive Nachbarrechte nach diesem Gesetz begründen nur jene Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen (wie § 3 Abs. 2 lit. a und e).
(10)Anlagen, die gemäß Abs. 1 einer Bewilligung
bedürfen, dürfen nach ihrer Fertigstellung erst in
Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksver
waltungsbehörde die Bewilligung hiezu schriftlich
erteilt hat (Betriebsbewilligung). Die Betriebsbewil
ligung ist zu erteilen, wenn die Anlage (Änderung,
Erweiterung) entsprechend der Bewilligung nach
Abs. 1 ausgeführt wurde und den im § 3 angeführ
ten Grundsätzen entspricht. Die Betriebsbewilligung
ist an Bedingungen und Auflagen zu binden, soweit
dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes
und der zu seiner Ausführung erlassenen Verord
nungen erforderlich ist. Vor der Entscheidung über
die Erteilung oder Versagung der Betriebsbewilli-
güng ist ein Gutachten der jeweils erforderlichen
Sachverständigen einzuholen. Bei der Überprüfung
festgestellte Abweichungen von der Bewilligung nach
Abs. 1 können ohne Durchführung eines neuen Ver
fahrens im Rahmen der Betriebsbewilligung bewil
ligt werden, wenn die Abweichungen geringfügig
sind und die im § 3 angeführten Grundsätze nicht
verletzt werden.
(11)Bei Anlagen, für die die Bewilligung gemäß
Abs. 1 nachträglich erteilt wird (Abs. 2), kann die
Betriebsbewilligung (Abs. 10) mit der Bewilligung
gemäß Abs. 1 verbunden werden.
(12)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 11 sind auf
Anlagen, die einer gewerbebehördlichen Genehmi
gung bedürfen, nicht anzuwenden.
§ 25 Instandhaltung und Betrieb
(1)Der Rechtsträger einer gemäß § 24 Abs. 1 be
willigten Anlage ist verpflichtet, diese Anlage in
dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu
erhalten und in einer der Bewilligung und den Be
stimmungen dieses Gesetzes sowie der zu seiner
Ausführung erlassenen Verordnungen entsprechen
den Weise zu betreiben.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Anlagen
gemäß Abs. 1 wenigstens einmal innerhalb von
drei Jahren unter Beiziehung der erforderlichen
Sachverständigen auf die Einhaltung der Bewilli
gung und der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie
der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnun
gen zu überprüfen und, falls Mängel festgestellt
werden, deren Behebung dem Eigentümer der An
lage - außer bei Gefahr im Verzug unter Setzung
einer angemessenen Frist - aufzutragen.
§ 26 Betriebseinstellung, Betriebsauflassung
(1) Der Rechtsträger einer Anlage für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung hat die beabsichtigte
Betriebseinstellung oder Betriebsauflassung spätestens acht Wochen vorher allen Gemeinden, für deren Müllbeseitigung die Anlage dient, anzuzeigen. Die Anzeige kann entfallen, wenn die Gemeinde selbst Rechtsträger ist und die Anlage ausschließlich der eigenen Müllbeseitigung dient.
(2) Der Rechtsträger einer gemäß § 24 Abs. 1 bewilligten Anlage für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung hat die beabsichtigte Betriebseinstellung oder Betriebsauflassung überdies spätestens acht Wochen vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund dieser Anzeige die Anlage zu überprüfen und dem Eigentümer unter Setzung einer angemessenen Frist jene Vorkehrungen aufzutragen, die ausschließen, daß die eingestellte oder aufgelassene Anlage Mißstände aufweist, die den Grundsätzen des § 3 zuwiderlaufen.
§ 27 Nicht öffentliche Müllbeseitigung
Anlagen für die Müllbeseitigung (einschließlich Müllzwischenlagerung), die weder einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 noch einer Genehmigung der Gewerbebehörde bedürfen, und gemäß § 24 Abs. 1 bewilligte Anlagen, die nicht mehr Zwecken der öffentlichen Müllbeseitigung dienen, unterliegen der Aufsicht des Bürgermeisters (Magistrates). Treten beim Betrieb solcher Anlagen Mißstände auf, so hat der Bürgermeister (Magistrat) unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften die Beseitigung der Mißstände dem Eigentümer der Anlage
§ 28 Freiwillige Bildung von Gemeindeverbänden
(1)Zwei oder mehrere Gemeinden können sich
freiwillig zum Zwecke der Errichtung, der Erhal
tung und des Betriebes der öffentlichen Müllabfuhr
(§ 8) oder der öffentlichen Müllbeseitigung (§ 23)
oder der öffentlichen Müllabfuhr und Müllbeseiti
gung oder einzelner Müllabfuhr- oder Müllbeseiti
gungsanlagen zu einem Gemeindeverband zusam
menschließen. Dieser besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Die der Bildung eines Gemeindeverbandes
zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlüsse haben
auch die Satzung für den Gemeindeverband festzu
legen und bedürfen der Genehmigung der Landes
regierung. Diese ist zu erteilen, wenn die Errich
tung des Gemeindeverbandes die Erfüllung der ge
meinsamen Aufgaben gewährleistet und die Satzung
den Bestimmungen des § 29 entspricht.
(1) Die Satzung des Gemeindeverbandes hat jedenfalls zu enthalten:
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2.die Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden
Aufgaben;
3.Name, Sitz, Geschäftsstelle, Vertretung und
Organe des Gemeindeverbandes;
4.Bestimmungen über die Zusammensetzung und
Bestellung der Organe, ihre Funktionsperiode,
ihren Aufgabenbereich und ihre Geschäftsfüh
rung;
5.Bestimmungen über die Haushaltsführung und
Vermögensverwaltung des Gemeindeverbandes;
6.die Bestimmung des Anteiles der beteiligten
Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgen
und am Vermögen des Gemeindeverbandes;
7.allenfalls die Bedingungen des nachträglichen
Beitrittes weiterer Gemeinden;
8.die Regelung des Verfahrens und der Verwen
dung des Vermögens bei Auflösung des Ge
meindeverbandes sowie die Bedingungen des
Ausscheidens einzelner Gemeinden.
(2) Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls der Verbandsrat als beschließendes und überwachendes Organ und der Verbandsobmann als ausführendes Organ vorzusehen. Als weiteres Organ kann ein Verbandsvorstand vorgesehen werden. Im Verbandsrat muß jede verbandsange-hörige Gemeinde vertreten sein.
§ 30
Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung der Landesregierung
(1)Ist es aus Gründen der Sparsamkeit, Wirt
schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten, daß die
Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb der
öffentlichen Müllabfuhr (§ 8) oder der öffentlichen
Müllbeseitigung (§ 23) oder der öffentlichen Müll
abfuhr und Müllbeseitigung oder einzelner Müll
abfuhr- oder Müllbeseitigungsanlagen durch zwei
oder mehrere Gemeinden gemeinsam vorgenommen
werden und kommt ein freiwilliger Zusammen
schluß der Gemeinden zu einem Gemeindeverband
(§ 28) innerhalb einer von der Landesregierung an
gemessen festzusetzenden Frist nicht zustande, so
kann die Landesregierung die Bildung eines Ge
meindeverbandes zur Besorgung der angeführten
Aufgaben durch Verordnung vornehmen. Dieser
Gemeindeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Eine Verordnung nach Abs. 1 hat auch eine
den Vorschriften des § 29 entsprechende Satzung
zu enthalten.
(3)Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1
sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
§ 31 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 betreffend die staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich und den Schutz der Selbstverwaltung gelten für Gemeindeverbände im Sinne der §§28 und 30 mit der Maßgabe sinngemäß, daß dem Gemeinderat der
Verbandsrat, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann entspricht.
(2) Die für Gemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes über die öffentliche Müllabfuhr und öffentliche Müllbeseitigung sind auf Gemeindeverbände im Sinne der §§28 und 30 sinngemäß anzuwenden.
§ 32
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen
bis zu S 100.000,- zu bestrafen.
§ 33 Übergangsbestimmungen
(1) Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes eine öffentliche Müllabfuhr oder eine öffentliche
Müllbeseitigung nicht eingerichtet ist oder die vorhandenen Anlagen
für die Müllabfuhr oder Müllbeseitigung den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht entsprechen, haben unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine den
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Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende öffentliche Müllabfuhr und öffentliche Müllbeseitigung einzurichten. Die Landesregierung kann auf sachlich begründeten Antrag des Gemeinderates diese Frist für die Einrichtung der öffentlichen Müllbeseitigung aus öffentlichen Rücksichten, insbesondere im Interesse der Berücksichtigung einer über die Gemeinde hinausgehenden Planung erstrecken, wenn auf Grund der in der Gemeinde vorhandenen Anlagen anzunehmen ist, daß eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Müllbeseitigung gewährleistet ist.
(2) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Abfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf ihren Grundstücken abgelagert wurden, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes abzuführen oder zu beseitigen bzw. abführen oder beseitigen zu lassen. Ist eine öffentliche Müllabfuhr noch nicht eingerichtet, so gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 und des § 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Stehen Müllbeseitigungsanlagen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach gewerberechtlichen Bestimmungen behördlich bewilligt (genehmigt) wurden, noch nicht zur Verfügung, so können die Abfälle auch zur Abfallbeseitigung im Sinne der Grundsätze des § 3 geeigneten anderen (provisorischen) Anlagen zugeführt werden, für deren Bereitstellung und ordentlichen Betrieb die Gemeinde zu sorgen hat.
(3) Für Abfälle, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber vor Einrichtung einer öffentlichen Müllabfuhr oder öffentlichen Müllbeseitigung durch die Gemeinde anfallen, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
§ 34 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundma
chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol
genden Monatsersten in Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes
können bereits von dem der Kundmachung des Ge
setzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen
jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Das O. ö. Müllabfuhrgesetz, LGB1. Nr. 15/1959,
in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 56/1968 wird
aufgehoben, soweit es nicht gesetzliche Grundlage
für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtswirksame Müllabfuhrordnungen ist. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge
setzes dürfen Müllabfuhrordnungen nur mehr auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden.
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