Artikel I
Das Lustbarkeitsabgabe-Gesetz, LGB1. Nr. 13/1950, in der Fassung
der Novellen LGB1. Nr. 52/1950, LQB1. Nr. 71/1955, LGB1. Nr.
47/1964 und LGB1. Nr. 26/1969 wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Abgaben für sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) und für Abgaben für die Vorführung von Bildstreifen. "
"(4) Richtet sich die Abgabe nach dem Entgelt, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage. "
4.§ 10 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Ob eine Abgabe für sportliche Veranstaltungen (§ 2 Abs. 4 Z. 7) und für die Vorführung von Bildstreifen (§ 2 Abs. 4 Z. 9) ausgeschrieben wird, unterliegt im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 14 Abs. 3 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1973, BGB1. Nr. 445/1972) dem Beschluß der Gemeindevertretung."
5.Im § 23 Abs. 3 wird der Satzteil "Amateursport
veranstaltungen, die der Leibesübung dienen
und die nicht mit Tanzbelustigungen verbunden
sind und" aufgehoben.
Artikel II
(1)Die Bestimmung des Art. I Z. 3 tritt mit Wir
kung vom 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2)Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes
treten einen Monat nach dem seiner Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden
Monatsersten in Kraft.