"(3) Die Kriegsopferabgabe gemäß Abs. 1 ist vom Eintrittspreis, den der Teilnehmer tatsächlich zu entrichten hat, abzüglich der Umsatzsteuer zu berechnen."
3.§ 2 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Für Vorführungen von Bildstreifen ermäßigt sich die Kriegsopferabgabe auf die Hälfte, wenn hauptsächlich Kulturfilme gezeigt werden, die künstlerisch oder für die Bildung wertvoll sind."