Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schlüßlberg
geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19750220_10•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schlüßlberg
geändert wird
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schlüßlberg
geändert wird
LGBL_OB_19750220_10Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schlüßlberg
geändert wirdGazette20.02.1975
der o. ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1974 über die Verleihung des Rechtes zur FUhrung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Schlüßlberg
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LQB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 16. Dezember 1974 der Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Schlüßlberg:
Gespalten von Silber und Rot mit zwei aufrechten Schlüsseln in gewechselten Farben; die Barte der Schlüssel abgewendet und die Griffe miteinander verbunden.