- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 24. Februar 1975,
mit der die Grenzen der Gemeinde Hofkirchen im
Traunkreis und der Gemeinde St. Marien geändert
werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oberösterreichischen
Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der
Gesetze LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 wird mit Zustimmung
der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGB1. Nr. 368 vom
Jahre 1925 verordnet:
§ 1
(I) Die Grenzen der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis, politischer Bezirk und Gerichtsbezirk Linz-Land, und der Gemeinde St. Marien, politischer Bezirk LinzfLand und Gerichtsbezirk Neuhofen an der Krems, werden wie folgt geändert:
Seite 34
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 6. Stück, Nr. 14, 15, 16 u. 17
Hofkirchen im Traunkreis, im Ausmaß von 3495 m2 werden der Gemeinde St. Marien eingemeindet;
(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis und der Gemeinde St. Marien
im Bereich der im Abs. 1 lit. b genannten Grundstücke ist in der Anlage dargestellt.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.