Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldneukirchen | Omnilex
LGBL_OB_19750408_16a•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldneukirchen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldneukirchen
LGBL_OB_19750408_16aKundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde WaldneukirchenGazette08.04.1975
der o. ö. Landesregierung vom 10. Februar 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Waldneukirchen
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 10. Februar 1975 der Gemeinde Waldneukirchen, politischer Bezirk Steyr-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Waldneukirchen:
Gespalten; rechts in Grün ein goldener Schlüssel mit abgewendetem Bart und Griff in Vierpaßform, links in Gold ein grünes gestürztes Schwert.