§ 2
(1)Für die Totenbeschau außerhalb des Wohn
ortes des Gemeindearztes gebührt zudem eine Weg
entschädigung.
(2)Die Wegentschädigung beträgt für jeden Kilo
meter des Hinweges über den Umkreis von 1 km
S 6,-. Zur Nachtzeit jedoch, das ist in Winter
monaten (1. Oktober bis 31. März) von 20 Uhr bis
7 Uhr, in Sommermonaten (1. April bis 30. Septem
ber) von 21 Uhr bis 7 Uhr, beträgt die Wegent
schädigung S 8,-. Im unbefahrbaren Gelände ist
eine Viertelstunde Gehzeit einem Kilometer gleich
zusetzen. Die Fahrtauslagen sind in der Wegent
schädigung inbegriffen.
§ 3
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan
desregierung vom 21. November 1955 über die den
Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau
zustehende Vergütung, LGB1. Nr. 85/1955 in der Fas
sung der Verordnung LGB1. Nr. 47/1971, außer Kraft.