LGBL_OB_19750509_26•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau- Gebührenverordnung)
LGBL_OB_19750509_26Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau- Gebührenverordnung)Gazette09.05.1975
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1975
betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau
(Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)
Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177,
betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung
der Bundesgesetze BGB1. Nr. 441/1935, BGB1. Nr. 128/1954 und BGB1. Nr. 141/1974 sowie des Art. II Z. 3 des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGB1. Nr. 331, wird verordnet:
§ 1
(I) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der zu untersuchenden Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:
12345
Grundgebühr
SGemeindezuschlag
einschließlich Umsatzsteuer
SAusgleichskassenzuschlag
SGesamt-gebühr
S
A. Für die Vieh- und Fleischbeschau
für je 50 kg bzw, angefangene 50 kg
D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der
Verordnung BGB1. Nr. 342/1924 in der Fassung
des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971,
BGB1. Nr. 33131 -
16,50 16,50 11 -
6 - 8 -
4 - 35 -3,20
2 - 2 -
2 - 1,30
1-
4 -3
2 -
1 -
0,5038,20 21,50 20,50 14 -
g
10,30
5,50 40 -
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 11.
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(2) Erreicht die von einem Besitzer der zu untersuchenden Tiere gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 50,-, so erhöht sich die vom Besitzer zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 50,-.
§ 2
Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich im Ausmaß der Grundgebühr (§ 1
Abs. 1 Spalte 2), wenn
a)die Untersuchung vor 7 Uhr oder nach 17 Uhr
oder wenn sie an Samstagen, an Sonntagen oder
an Feiertagen - außer solchen, die auf einen
Montag fallen - verlangt wird oder
b)das zur Lebendbeschau angemeldete Tier zur an
gegebenen Zeit nicht zur Untersuchung bereit
steht oder
c)die Schlachtung so verzögert wird, daß die
Fleischbeschau bei Rindern erst später als eine
Stunde, bei sonstigen Schlachttieren erst später
als eine halbe Stunde nach dem vom Besitzer
angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorge
nommen werden kann oder
d)die Untersuchung außerhalb der festgesetzten
Beschauzeiten oder Schlachttage verlangt wird.
§ 3
(1)Die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. A oder die
Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 sowie die Zu
schläge gemäß § 2 sind in voller Höhe auch dann
zu entrichten, wenn nur die Lebendbeschau ohne
nachfolgende Fleischbeschau oder wenn bei Schlach
tungen oder bei Notschlachtungen nur die Fleisch
beschau stattgefunden hat.
(2)Diese Gebühren sind als Zeitgebühren auch
dann zu entrichten - jedoch nur für ein Tier, und
zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier
mit der höchsten Gebühr - wenn sich der Beschauer
auf Grund der Anmeldung zur Schlachtstätte bege
ben hat, die Lebendbeschau aber nicht vornehmen
kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlach
tung nicht oder erst später'vornehmen will.
§ 4
Der Tierbesitzer hat neben den von ihm gemäß den §§ 1 bis 3 zu
entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für den
Beschauer (§§8 und 9) bzw. für die bakteriologische
Fleischuntersuchung zu tragen, wenn
1.die Fleischbeschau außerhalb der von der Ge
meinde festgesetzten Schlachttage oder Beschau
zeiten verlangt wird oder
2.vor der Beschau eine unzulässige Zerlegung des
Schlachttieres oder eine Entfernung oder eine
unzulässige Bearbeitung einzelner Teile statt
gefunden hat,
3.durch eine Handlung des Besitzers im Sinne der
Z. 2 die bakteriologische Fleischuntersuchung
erforderlich wurde oder
4.der Besitzer bzw. sein Stellvertreter ohne Er
stattung der Notschlachtungsanzeige die Anmel
dung zur Lebendbeschau unterlassen hat.
§ 5
Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S 1,- für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 18,- und eine Wegentschädigung von S 3,- je zurückgelegtem Kilometer zu entrichten.
§ 6
Die Gebühren und Kosten nach den §§ 1 bis 4 sind vom Tierbesitzer spätestens 14 Tage nach durchgeführter Beschau beim zuständigen Gemeindeamt einzuzahlen. Im übrigen sind die für die Erhebung öffentlicher Abgaben durch Organe der Gemeinden geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
§ 7
(1)Von den von den Besitzern der zu untersu
chenden Tiere zu entrichtenden Gebühren entfallen
a)die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2)
oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 sowie
die Wegentschädigungen gemäß den §§8 und 9
auf die Beschauer oder Trichinenschauer,
b)der Gemeindezuschlag gemäß § 1 Abs. 1 (Spal
te 3) auf die Gemeinde,
c)der Ausgleichskassen-Zuschlag gemäß § 1 Abs. 1
(Spalte 4) auf die Fleischbeschauausgleichskasse.
(2)Für die Durchführung einer Notschlachtungs-
beschau gebührt dem Beschauer ein Zuschlag von
S 10,- je Tier.
(3)Die Grundgebühr gemäß § 1 Abs .1 (Spalte 2)
oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 fällt der
Gemeinde zu, wenn der Beschauer oder der Tri
chinenschauer auf Grund eines Dienstverhältnisses
mit der Gemeinde tätig wurde. Die Entlohnung die
ser Personen einschließlich allfälliger Leistungen
von Nebengebühren wird durch die dienstrechtlichen
Vorschriften bestimmt.
§ 8
(t) Für das Zurücklegen der Wege zur Ausführung der Vieh- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine Wegentschädigung von S 3,- für jeden zurückgelegten Kilometer.
/ (2) Für die Wegentschädigung sind die Entfernungen vom Wohnort des Beschauers bis zur Untersuchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft usw.) und zurück zu berechnen, wenn die Entfernungen mehr als einen Kilometer betragen; dabei darf bei mehreren Beschauen am selben Tag und an verschiedenen Orten, sofern die Beschauen in einem Beschaugang gemacht werden können, jeweils nur der kürzeste gang- bzw. fahrbare Weg vom Wohnort des Beschauers verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Lebend- und die Totbeschau in einem Beschaugang vorgenommen, so gebührt die Wegentschädigung nur einmal.
(3) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden für die zurückgelegten Wegstrecken statt der
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vorerwähnten Entschädigung nur die Barauslagen erstattet.
(4) Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kostenlos beigestellt und dieses vom Beschauer benützt wird, entfällt die Wegentschädigung.
§ 9
(1)Für die Durchführung der Fleischbeschau bei
notgeschlachteten Tieren gebührt eine Wegentschä
digung von S 3,- für jeden zurückgelegten Kilo
meter. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ge
bühren als Wegentschädigung der Ersatz der tat
sächlichen Fahrtauslagen sowie ein Zuschlag von
S 1,50 je Kilometer. Fahrtauslagen und Zuschlag
dürfen jedoch den Betrag von S 3,- nicht über
steigen. Befindet sich der Tierarzt bereits aus einem
anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so ge
bührt keine Wegentschädigung. Im übrigen sind die
Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sinngemäß an
zuwenden.
(2)Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleisch
untersuchung zur Erledigung des Beschaufalles eine
nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der
Tierarzt für diese Untersuchung Anspruch auf die
vollen Gebühren und die Wegentschädigung.
§ 10
Der überörtliche Ausgleich der nachstehend angeführten Gebühren sowie die Leistung der nachstehend angeführten Kosten wird der "Fleischbeschauausgleichskasse der Länder Oberösterreich und Salzburg" übertragen. Sie übernimmt für die Gemeinden folgende Leistungen unmittelbar:
1.die Wegentschädigungen,
2.den Zuschlag von S 10,- je Tier für die Durch
führung jeder Notschlachtungsbeschau,
3.die Kosten für den Versand von Fleischproben
zur bakteriologischen Fleischuntersuchung durch
die tierärztlichen Fleischbeschauer,
4.die Kosten der bakteriologischen Fleischunter
suchung einschließlich der auflaufenden Post
bzw. Versandspesen.
§ 11
Zur Durchführung der im § 10 angeführten Leistungen dienen:
1.die im § 1 festgesetzten Ausgleichskassenzu
schläge,
2.die auf Grund des § 4 vereinnahmten Gebühren.
§ 12
(1)Die Gemeinden haben die unter § 11 genannten
Gebühren an die Fleischbeschauausgleichskasse ab
zuführen.
(2)Die Abrechnungen (auch Fehlanzeigen) über
eingehobene Gebühren sind jeweils bis spätestens
zum 10. des auf die Einhebung folgenden Monates
vorzulegen.
(3)Vergütungen auf Abrechnungen, die von den
Fleischbeschauern über vorgenommene Beschauen
vorgelegt werden, werden von der Fleischbeschau
ausgleichskasse nur insoweit geleistet, als die Ab
rechnung innerhalb von drei Monaten nach Vor
nahme der Beschau vorgelegt wurde.
§ 13
Die Fleischbeschauausgleichskasse hat ihren Geschäftsverkehr durch
eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf.
§ 14
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1963
betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleisch
beschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenver
ordnung), LGB1. Nr. 22/1963, in der Fassung der
Verordnungen LGB1. Nr. 51/1969, LGB1. Nr. 22/1971,
LGB1. Nr. 48/1971 und LGB1. Nr. 4/1974, außer Kraft.
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