Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Atzbach | Omnilex
LGBL_OB_19750722_35•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Atzbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Atzbach
LGBL_OB_19750722_35Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde AtzbachGazette22.07.1975
der o. ö. Landesregierung vom 2. Juni 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Atzbach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 2. Juni 1975 der Gemeinde Atzbach, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Atzbach:
In Gold ein schwarzer, mit silbernem Wellenbalken belegter Schrägbalken, aus dem oben ein grünes, nach unten gebogenes Lindenblatt wächst.