LGBL_OB_19750918_47•Gesetz über die Entschädigungen der Bürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes (O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz)
LGBL_OB_19750918_47Gesetz über die Entschädigungen der Bürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes (O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz)Gazette18.09.1975
vom 9. Juli 1975 über die Entschädigungen der Bürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes (O. ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Artikel I
§ 1
Dieses Gesetz regelt die Entschädigungen der Bürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
Artikel II
§ 2
(1)Dem Bürgermeister gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung.
(2)Die Aufwandsentschädigung beträgt in Ge
meinden
mithöchstens500Einwohnern .. 15v.H.
mit501bis1.000Einwohnern .. 25v.H.
mit1.001bis2.000Einwohnern .. 35v.H.
mit2.001bis3.000Einwohnern .. 45v.H.
mit3.001bis5.000Einwohnern .. 50v.H.
mit5.001bis7.000Einwohnern. 60v.H.
mit7.001bis9.000Einwohnern .. 65v.H.
mit9.001bis11.000Einwohnern .. 75v.H.
mit11.001bis13.000Einwohnern .. 85v.H.
mitmehr als13.000Einwohnern .. 100v.H.
des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (Gemeindebedienstetengesetz, LGB1. Nr. 44/1952, in der jeweils geltenden Fassung).
(s) Die Zahl der Einwohner im Sinne des Abs. 2 bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Personenstands- und Betriebsaufnahme. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe der Aufwandsentschädigung wird mit dem Beginn des dem Stichtag der Personenstands- und Betriebsaufnahme nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
Seite 98
Landesgesetzblatt für Oberösterreicfr, Jahrgang 1975, 20.
Stüdc, Nr. 46, 47 u. 48
§ 3
(1)DIE AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG IST VON DER GE
MEINDE IM VORAUS AM ANFANG EINES JEDEN MONATES,
UND ZWAR BEGINNEND MIT DEM MONAT, IN DEM VOM
BÜRGERMEISTER DIE ANGELOBUNG GELEISTET WIRD, AUS
ZUZAHLEN.
(2)Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung
endet mit Ablauf des Monates, in dem der Bürger
meister aus seiner Funktion ausscheidet.
(3)Für denselben kalendermäßigen Zeitraum ge
bührt die Aufwandsentschädigung dem Bürgermei
ster nur einmal.
§ 4
(1)Der Bürgermeister hat einen monatlichen im
vorhinein zu entrichtenden Beitrag in der Höhe von
10 v. H. der ihm gebührenden Aufwandsentschädi
gung zu leisten.
(2)Die Beiträge des Bürgermeisters gemäß Abs. 1
sind von der Gemeinde einzubehalten und am Ende
eines jeden Kalendervierteljahres im nachhinein an
den Gemeindeverband für die Entschädigungen aus
geschiedener Bürgermeister (§ 18) abzuführen.
§ 5
Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruches auf die Aufwandsentschädigung wird mit dem auf die Vollendung des Zeitraumes von drei Monaten folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monates, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.
§ 6
(1)Der Bürgermeister hat bei Dienstreisen An
spruch auf Ersatz der Reisekosten durch die Ge
meinde.
(2)Für das Ausmaß des Ersatzes im Sinne des
Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Reisegebühren
vorschrift 1955 in der als landesgesetzliche Vor
schrift für Gemeindebeamte geltenden Fassung unter
Zugrundelegung der Gebührenstufe 4 sinngemäß.
Hat jedoch der Bürgermeister Dienstreisen in regel
mäßiger Wiederkehr auszuführen, so kann der Ge
meinderat anstelle der für die einzelnen Dienst
reisen zustehenden Gebühren den Reisekostenersatz
für den Bürgermeister auch in Form eines angemes
senen monatlichen Pauschalbetrages durch Verord
nung festsetzen.
§ 7
Auf die Aufwandsentschädigung und den Pauschalbetrag gemäß § 6 Abs. 2 kann nicht verzichtet werden.
Artikel III
§ 8
(1) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann durch Verordnung des Gemeinderates auch für Bür-
germeisterstellvertreter und andere Mitglieder des Gemeindevorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Neben der Aufwandsentschädigung gebührt in einem solchen Fall auch der Ersatz der Reisekosten.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen im Sinne des Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung, die erhöhte Aufwendung und den Verdienstentgang festzusetzen. Die Aufwandsentschädigung für einen Bürgermeisterstellvertreter darf jedoch 50 v. H. und jene für ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes 30 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (§ 2) nicht übersteigen. Im übrigen gelten für die Aufwandsentschädigungen und den Ersatz der Reisekosten die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sinngemäß.
§ 9
(1)übt der Bürgermeister seine Funktion durch
einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen
nicht aus, so gebührt dem den Bürgermeister in
seiner Funktion während dieses Zeitraumes ver
tretenden Bürgermeisterstellvertreter eine Auf
wandsentschädigung in der Höhe des auf den Ver
tretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (§ 2)
sowie der Ersatz der Reisekosten. Im übrigen gelten
für die Aufwandsentschädigung und den Ersatz der
Reisekosten die Bestimmungen der §§6 und 7 sinn
gemäß.
(2)Während des Bezuges der Aufwandsentschä
digung im Sinne des Abs. 1 ruht für den Vertre-
tungszieitraum eine dem Bürgermeisterstellvertreter
allenfalls gemäß § 8 gebührende Aufwandsentschä
digung.
Artikel IV
§ 10
(1)Dem Bürgermeister gebührt nach dem Aus
scheiden aus der Funktion eine einmalige Entschä
digung, wenn er die Funktion durch mindestens
sechs Jahre ununterbrochen innegehabt hat und
sich kein Anspruch auf eine laufende Entschädigung
(§11) ergibt.
(2)Der Ablauf der Funktionsperiode bei gleich
zeitiger Wiederwahl zum Bürgermeister der näch
sten Funktionsperiode gilt weder als Ausscheiden
aus der Funktion noch als deren Unterbrechung.
(3)Die einmalige Entschädigung beträgt bei einer
ununterbrochenen Funktionsdauer von mindestens
sechs Jahren das Vierfache, bei einer ununterbroche
nen Funktionsdauer von mindestens acht Jahren das
Sechsfache der dem Bürgermeister im Monat des
Ausscheidens aus der Funktion gebührenden Auf
wandsentschädigung. Ein allfälliges Ruhen des An
spruches auf die Aufwandsentschädigung in diesem
Monat hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(4)Scheidet der Bürgermeister durch Tod aus
seiner Funktion aus, so ist eine nach den Abs. 1
und 3 zustehende einmalige Entschädigung an die
Verlassenschaft anzuweisen.
Landesgesetzblatt für Oberösterrekh, Jahrgang 1975, 20. Stück,
Nr. 46, 47 u. 48
Seite 99
(5) Auf die einmalige Entschädigung kann nicht verzichtet werden.
Artikel V
§ 11
(1)Einem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen auf Antrag eine mo
natliche laufende Entschädigung, wenn seine Funk
tionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.
(2)Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind
alle Zeiträume der Funktion als Bürgermeister seit
dem 27. April 1945 zu berücksichtigen. Dies gilt je
doch für Zeiträume, die bereits einmal für die Ge
währung einer einmaligen Entschädigung nach § 10
berücksichtigt wurden, nur dann, wenn die empfan
gene einmalige Entschädigung zurückerstattet wird.
(3)Die Funktionsdauer ist sowohl für die Begrün
dung des Anspruches auf eine laufende Entschädi
gung als auch für deren Bemessung in vollen Jahren
auszudrücken. Hiebei sind Bruchteile eines Jahres,
wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein
volles Jahr zu rechnen; andernfalls sind sie unbe
rücksichtigt zu lassen.
§ 12
(1)Die Bemessungsgrundlage der laufenden Ent
schädigung bildet die Aufwandsentschädigung, die
dem Bürgermeister einer Gemeinde mit jener Ein
wohnerzahl gebührt (§ 2), wie sie die Gemeinde, in
der der Anspruchsberechtigte Bürgermeister war,
im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dieser Funk
tion gehabt hat.
(2)Die laufende Entschädigung beträgt nach einer
Funktionsdauer (§11 Abs. 2 und 3) von zehn Jahren
50 v. H. der Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um
2 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die laufende Ent
schädigung darf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen.
§ 13
(1)Die laufende Entschädigung gebührt dem Bür
germeister von dem dem Ausscheiden aus der Funk
tion (§ 10 Abs. 2), frühestens jedoch von dem der
Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt
der durch Krankheit oder Unfall bedingten Unfähig
keit zur weiteren Funktionsausübung folgenden
Monatsersten an. Eine vor der Vollendung des
laufende Entschädigung ruht, wenn und insolange
die für die ursprüngliche Unfähigkeit zur weiteren
Funktionsausübung maßgeblichen Gründe nicht
mehr vorliegen.
(2)Wird der Antrag später als sechs Monate nach
dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt,
so gebührt die laufende Entschädigung von dem der
Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
an.
§ 14
(1) Wird der Empfänger einer laufenden Entschädigung neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt die laufende Entschädigung mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf die Aufwandsentschädigung vorangeht.
(2) Scheidet der neuerlich zum Bürgermeister Gewählte (Abs. 1) aus seiner Funktion aus, so ist die laufende Entschädigung im Sinne des § 12 neu zu bemessen.
§ 15
(1)Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters ge
bühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge,
wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf
laufende Entschädigung gehabt hat oder im Falle
der mit dem Ablauf dieses Tages eingetretenen Un
fähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt
hätte.
(2)Für die Beurteilung des Anspruches der Hinter
bliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen
die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 bis 6, des § 14
Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 1 bis 7, des § 18 Abs. 2
bis 4 und des § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der
Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinn
gemäß.
(3)Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H.,
der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise
12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine
Vollwaise 30 v. H. der laufenden Entschädigung des
Bürgermeisters.
(4)Der Versörgungsbezug eines Hinterbliebenen
gebührt von dem dem Ableben des Bürgermeisters
folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht
binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, so
gebührt der Versorgungsbezug von dem der Ein
bringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 16
(1)Steht einem aus seiner Funktion ausgeschie
denen Bürgermeister nach diesem Gesetz kein An
spruch auf eine laufende Entschädigung zu, so kann
ihm auf Antrag der Gemeindeverband für die Ent
schädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 18)
für die Dauer des Vorliegens besonders berücksich
tigungswürdiger Umstände, insbesonders wenn es
dem ehemaligen Bürgermeister an einem angemes
senen Unterhalt mangelt, eine außerordentliche
laufende Entschädigung gewähren. Die außeror
dentliche laufende Entschädigung darf die Mindest
entschädigung (§ 12 Abs. 2) nicht übersteigen. Die
Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster Satz und des
§ 14 Abs. 1 gelten für außerordentliche laufende Ent
schädigungen sinngemäß.
(2)Ein ehemaliger Bürgermeister, dem eine außer
ordentliche laufende Entschädigung gewährt wurde,
hat jede Änderung in den für die Gewährung dieser
außerordentlichen laufenden Entschädigung maß
gebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem
Gemeindeverband für die Entschädigungen ausge
schiedener Bürgermeister anzuzeigen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß für Hinterbliebene nach einem Bürger
meister, und zwar mit der Maßgabe, daß der außer
ordentliche Versorgungsbezug den Mindestversor-
gungsbezug (§ 12 Abs. 2 erster Satz und § 15 Abs. 3)
nicht übersteigen darf. Die Bestimmungen des § 15
Abs. 2 gelten für außerordentliche Versorgungsbe
züge sinngemäß.
§ 17
Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgun-
Seite 100
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 20.
Stück, Nr. 46, 47 u. 48
gen sind die Bestimmungen der §§11, 13, 21, 23 und 32 bis 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt II
Artikel VI
§ 18
(1)Die Festsetzung und Erfüllung der in den Ar
tikeln IV und V geregelten Ansprüche obliegt einem
Gemeindeverband, dem alle oberösterreichischen
Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem
Statut angehören.
(2)Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung
"Gemeindeverband für die Entschädigungen ausge
schiedener Bürgermeister". Er hat seinen Sitz in
Linz.
§ 19 Die Organe des Gemeindeverbandes sind:
a)die Verbandsversammlung;
b)der Verbandsausschuß;
c)der Obmann.
§ 20
(1)Die Verbandsversammlung besteht aus den
Bürgermeistern der Verbandsangehörigen Gemein
den (§ 18 Abs. 1).
(2)Die Einberufung und Leitung der Sitzungen
der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann.
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn
die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einge
laden wurden und mehr als ein Drittel der Mitglie
der anwesend ist. Im übrigen gelten für die Ge
schäftsführung der Verbandsversammlung die Be
stimmungen des § 45 Abs. 2 und 3, des § 46, des § 49
Abs. 1 bis 3, der §§ 51 und 52 sowie des § 54 Abs. 1
bis 5 der Oberösterreichischen Gemeindeord
nung 1965 sinngemäß, die Bestimmungen des § 45
Abs. 2 erster Satz, des § 46 Abs. 2 und des § 51 Abs. 3
letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß
zur Stellung des Verlangens anstatt eines Drittels
lediglich ein Sechstel erforderlich ist.
(3)Das Nähere über die Geschäftsführung der Ver
bandsversammlung ist in der von der Verbands
versammlung zu beschließenden Geschäftsordnung
zu regeln.
§ 21
(1)Der Verbandsausschuß besteht aus dem Ob
mann, dem Obmannstellvertreter und dreizehn wei
teren Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbandsaus
schusses sind von der Verbandsversammlung aus
ihrer Mitte zu wählen.
(2)Der Obmann und der Obmannstellvertreter
sind je in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
Zum Obmann ist ein Mitglied der Partei, der die
größte, zum Obmannstellvertreter ein Mitglied der
Partei, der die zweitgrößte Anzahl der Mitglieder
der Verbandsversammlung angehört, zu wählen.
Im übrigen sind bei der Wahl des Obmannes und
des Obmannstellvertreters die Bestimmungen des
§ 25 Abs. 3 bis 7 der Oberösterreichischen Gemein
deordnung 1965 sinngemäß anzuwenden.
(3)Die weiteren Mitglieder des Verbandsaus-
schusses sind unter Zugrundelegung der Summen
der auf die einzelnen Parteien in den Gemeinde
räten der Verbandsangehörigen Gemeinden entfal
lenden Gemeinderatsmitglieder unter sinngemäßer
Anwendung der für die Wahl des Gemeindevor
standes geltenden Bestimmungen der Oberöster
reichischen Gemeindeordnung 1965 zu wählen, wo
bei jedoch auf die danach zweitstärkste Partei min
destens zwei und auf die danach drittstärkste Par
tei mindestens ein Vertreter zu entfallen haben.
Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind
auf die Liste ihrer Partei anzurechnen.
(4)Für jedes Mitglied des Verbandsausschusses
ist in gleicher Weise für den Fall seiner Verhinde
rung ein Ersatzmitglied zu wählen.
(5)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ver
bandsausschusses werden auf die Dauer von sechs
Jahren gewählt. Ihre Funktionsperiode endet mit
der Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für
die nächste Funktionsperiode. Bis zur Übernahme
des Vorsitzes durch den neu gewählten Obmann
hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der
die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste an
wesende Mitglied der Verbandsversammlung zu
leiten.
(e) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des
Verbandsausschusses endet vorzeitig
a)durch Verzicht auf die Funktion; der Verzicht ist
schriftlich zu erklären und wird mit dem Ein
langen bei der Geschäftsstelle wirksam;
b)mit dem Enden der Funktion als Mitglied der
Verbandsversammlung.
Ist das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsausschusses erledigt, so ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen. Einer Nachwahl ist die nach den Abs. 2 bis 4 für die Wahl des Verbandsausschusses berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.
(7)Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des
Verbandsausschusses obliegt dem Obmann. Der
Verbandsausschuß ist nach Bedarf, mindestens je
doch zweimal im Jahr, einzuberufen. Wenn es
wenigstens ein Sechstel der Mitglieder (Ersatzmit
glieder) des Verbandsausschusses oder die Auf
sichtsbehörde verlangt, ist der Obmann verpflichtet,
den Verbandsausschuß innerhalb von zwei Wochen
so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei
Wochen zusammentreten kann.
(8)Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn
die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß
zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die
Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend
ist. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des
Verbandsausschusses die Bestimmungen des § 45
Abs. 3, der §§ 46 und 47, des § 49 Abs. Ibis 3, der
§§ 51 und 52 sowie des § 57 Abs. 3 der Oberöster
reichischen Gemeindeordnung 1965 sinngemäß, die
Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und des § 51 Abs. 3
letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß
zur Stellung des Verlangens anstatt eines Drittels
lediglich ein Sechstel erforderlich ist.
T '
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 20.
Stück, Nr. 46, 47 u. 48
Seite 101
(9) Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsausschusses ist in der von der Verbands-versammlung zu beschließenden Geschäftsordnung {§ 20 Abs. 3) zu regeln.
§ 22
Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter zu vertreten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 sinngemäß.
§ 23
(1)Der Verbandsversammlung obliegt
1.die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Verbandsausschusses;
2.die Beschlußfassung über den Voranschlag und
den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes;
3.die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 20 Abs. 3);
4.die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen
Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen
Befugnisse.
(2)Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung
aller dem Gemeindeverband zukommenden Auf
gaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversamm
lung oder der Obmann zuständig ist, und zwar ins
besondere
1.die Erlassung von Bescheiden, jedoch unbescha
det der Bestimmung des Abs. 1 Z. 4;
2.die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf so
wie Darlehensaufnahmen nach Maßgabe des
Voranschlages;
3.die Beschlußfassung in allen das Personal des
Gemeindeverbandes betreffenden Angelegen
heiten.
(3)Gegen Bescheide des Verbandsausschusses ist
keine Berufung zulässig.
(4)Dem Obmann obliegt
1.die Vertretung des Gemeindeverbandes nach
außen;
2.die Einberufung und Leitung der Sitzungen der
Verbandsversammlung (§ 20 Abs. 2) und des
Verbandsausschusses (§ 21 Abs. 7);
3.die Durchführung der Beschlüsse der Verbands
versammlung und des Verbandsausschusses, und
zwar insbesondere die laufende Geschäftsfüh
rung auf Grund genereller Beschlüsse;
4.die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vor
stand (§24 Abs. 2).
(5)Im übrigen gelten für die Besorgung der dem
Gemeindeverband zukommenden Aufgaben die Be
stimmungen der §§ 59, 60, 63, 64 und 65 der Ober
österreichischen Gemeindeordnung 1965 sinngemäß.
§ 24
(1)Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind
durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindever
bandes zu besorgen.
(2)Vorstand der Geschäftsstelle ist der Obmann.
§ 25
Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, der §§ 82 und 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß.
§ 26
Dem Gemeindeverband fließen als Einnahmen zu:
(1)Jede Verbandsangehörige Gemeinde hat einen
monatlichen Beitrag in der Höhe des Beitrages des Bürgermeisters (§ 4 Abs. 1) zu leisten. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf die Aufwandsentschädi
gung hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(2)Die Beiträge der Gemeinde sind zusammen mit
den Beiträgen des Bürgermeisters an den Gemeinde
verband abzuführen (§ 4 Abs. 2).
§ 28
(1)Soweit die im § 26 lit. a, b und d angeführten
Einnahmen die dem Gemeindeverband aus der Be
sorgung seiner Aufgaben erwachsenen Kosten in
einem Haushaltsjahr nicht decken, haben die verbandsangehprigen Gemeinden Kostenersätze in der Höhe des Fehlbetrages zu leisten.
(2)Der Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemein
den zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Finanz
kraft und zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Volkszahl aufzuteilen. Die Finanzkraft ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagege
setzes 1960, LGB1. Nr. 26, in der jeweils geltenden
Fassung zu errechnen. Die Volkszahl bestimmt sich
nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten
Volkszählung; dieses Ergebnis ist jeweils ab dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächst
folgenden Kalenderjahres anzuwenden.
§ 29
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen.
§ 30
(1)Der Gemeindeverband unterliegt der Aufsicht
des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 gelten
sinngemäß.
(2)Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregie
rung auszuüben.
Abschnitt III
Artikel VII
§ 31 Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und dem
Seite 102
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 20.
Stück, Nr. 46, 47 u. 48
Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 32
(1)EIN ANSPRUCH AUF EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG SO
WIE AUF LAUFENDE ENTSCHÄDIGUNG BZW. AUF EINEN VER
SORGUNGSBEZUG BESTEHT BEI ERFÜLLUNG DER VORAUS
SETZUNGEN NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS IV
BZW. V JAUCH DANN, WENN DER BÜRGERMEISTER ZWAR
VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESES GESETZES, ABER NACH
DEM 31. DEZEMBER 1972 AUS SEINER FUNKTION AUSGE
SCHIEDEN IST.
(2)Ein Anspruch auf laufende Entschädigung be
steht bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den
Bestimmungen der §§ 11, 13 und 14 auch dann, wenn
der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1973 aus
seiner Funktion ausgeschieden ist. Die laufende Ent
schädigung beträgt in diesem Fall nach einer an
rechenbaren Funktionsdauer von 10 Jahren monat
lich S 1000.- und erhöht sich für jedes weitere Jahr
der anrechenbaren Funktionsdauer um S 200.-, sie
darf jedoch 80 v. H. der sich nach § 12 Abs. 1 erge
benden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die
laufende Entschädigung ändert sich jeweils um den
Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemein
debeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienst
klasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen nach dem 31. Dezember 1975
ändert.
(3)Die laufenden Entschädigungen bzw. Versor
gungsbezüge nach den Abs. 1 und 2 gebühren ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung die
ses Gesetzes gestellt wird. Wird der Antrag später
gestellt, so gebührt die laufende Entschädigung
bzw. der Versorgungsbezug von dem der Einbrin
gung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 33
Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung dieses Gesetzes die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zur Wahl des ersten Verbandsausschusses einzuberufen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses werden bei der ersten Wahl nicht auf sechs Jahre, sondern nur auf die restliche Dauer der laufenden Wahlperiode der Gemeinderäte in den Verbandsangehörigen Gemeinden gewählt.
§ 34
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Abs. 2 und 3 des § 34 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 aufgehoben, der Abs. 3 des § 34 jedoch nur insoweit, als diese Bestimmung nicht die
gesetzliche Grundlage für im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes rechtswirksame Verordnungen bildet. Ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung des vorliegenden Gesetzes dürfen Verordnungen über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze für Bürgermeisterstellvertreter und andere Mitglieder des Gemeindevorstandes nur mehr auf Grund des § 8 dieses Gesetzes erlassen werden.
(2)Auf die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
einem Bürgermeister gebührenden Entschädigungen
sind die seit diesem Zeitpunkt auf Grund der bisher
geltenden Vorschriften empfangenen gleichartigen
Leistungen anzurechnen.
(3)Soweit nach diesem Gesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Fristen bestehen, beginnt
der Lauf dieser Fristen frühestens mit dem Ablauf
des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19750918_47",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19750918_47",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}