LGBL_OB_19750918_49•Gesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975)
LGBL_OB_19750918_49Gesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975)Gazette18.09.1975
vom 9. Juli 1975, mit dem das O. ö. Krankenanstaltengesetz
geändert wird (O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975)
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen
a)des Krankenanstaltengesetzes, BGB1. Nr. 1/1957,
in der Fassung der 2. Novelle zum Krankenan
staltengesetz, BGB1. Nr. 281/1974,
b)des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes -
ASVG., BGB1. Nr. 189/1955, in der Fassung der
rungsgesetz, BGB1. Nr. 775/1974,
' c) 'dös Gewerblichen Selbständigen-Krankenversi-cherungsgesetzes,
BGB1. Nr. 287/1971, in der Fassung der 4. Novelle zum GSKVG. 1971,
BGB1. Nr. 779/1974,
"(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
a)zur Feststellung des Gesundheitszustandes
durch Untersuchung,
b)zur Vornahme operativer Eingriffe,
c)zur Vorbeugung, Besserung und Heilung
von Krankheiten durch Behandlung oder
d)zur Entbindung
bestimmt sind.
(2)Ferner sind als Krankenanstalten auch
Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Be
treuung und besonderen Pflege von chronisch
Kranken bestimmt sind.
(3)Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1
und 2 gelten nicht:
a)Anstalten, die nur für die Unterbringung
geisteskranker, unzurechnungsfähiger, ver
mindert zurechnungsfähiger, trunksüchtiger
oder suchtgiftsüchtiger Rechtsbrecher be
stimmt sind;
b)Einrichtungen, die von Betrieben für den
Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehal
ten werden, sowie betriebsärztliche Dienste
gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGB1. Nr. 234/1972;
c)Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach
den gesetzlichen Bestimmungen über das
Heilquellen- und Kurortewesen eine Be
triebsgenehmigung erlangt haben, sofern
darin nur solche in den ärztlichen Aufgaben
kreis fallende Behandlungsarten Anwen
dung finden, die sich aus dem ortsgebun
denen Heilvorkommen selbst ergeben."
lauten:
"Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind:
1.Allgemeine Krankenanstalten, das sind
Krankenanstalten für Personen ohne Unter
schied des Geschlechtes, des Alters oder der
Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1
und 2);
2.Sonderkrankenanstalten, das sind Kranken
anstalten
a) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit
bestimmten Krankhei-
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ten (z. B. Anstalten für Lungenkrankheiten, für Geisteskrankheiten und für Nervenkrankheiten ; Trinkerheilanstalten),
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
(2)Universitätskliniken einschließlich der
medizinischen Universitätsinstitute gelten je
denfalls als Zentralkrankenanstalten im Sinne
des Abs. 1 lit. c.
(3)Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch
erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilun
gen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
diese Abteilungen funktionell-organisatorisch
verbunden sind.
(4)Von der Errichtung einzelner in Abs. 1
lit. a und b vorgesehener Abteilungen kann mit
Bewilligung der Landesregierung abgesehen
werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
in jenem Einzugsbereich, für den die Kranken
anstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abtei
lungen in einer anderen Krankenanstalt bereits
bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht ge
geben ist.
(5)Unbeschadet der für die Errichtung und
den Betrieb einer Krankenanstalt geltenden
Bewilligungen hat die Landesregierung durch
Bescheid festzustellen, welcher der im Abs. 1
angeführten Arten eine allgemeine Kranken
anstalt zuzuordnen ist. In einen solchen Be
scheid kann auch eine Entscheidung nach Abs. 3
oder 4 aufgenommen werden."
6.Im ersten Satz des § 3 Abs. 4 ist das Wort "Am
bulatorien" durch die Worte "selbständigen
Ambulatorien" zu ersetzen.
7.Dem § 3 ist folgender Absatz anzufügen:
"(5) Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der Krankenanstalt begonnen wird, hat die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zu-
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rückzunehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege geboten ist."
deren beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Krankenanstalt gegebenen Umfang; insbesondere ist auch die Verschwiegenheitspflicht und die disziplinäre Ahndung ihrer Verletzung in die Anstaltsordnung aufzunehmen; durch diese Regelung der Dienstobliegenheiten wird die Anwendung von Vorschriften dienstrechtlicher oder arbeitsvertragsrechtlicher Art auf die Tätigkeit der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen nicht berührt;
"(5) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(e) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und dien Leiter (die Oberin) des Pflegedienstes enthalten, insbesondere über die Pflicht dieser Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gemeinsamen Beratung. Die diesen Führungskräften nach § 8 Abs. 3, § lla Abs. 1 und § 12 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden."
13.Der bisherige Abs. 6 des § 7 ist als Abs. 8 zu
bezeichnen; folgender Absatz ist einzufügen:
"(7) Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung über einen der in den Abs. 1 bis 4 aufgezählten Punkte keinen Aufschluß gibt, diesen oder dem Abs. 5 widerspricht oder gesetzwidrige bzw. solche Bestimmungen enthält, die eine ärztliche Behandlung der Pfleglinge in der Anstalt nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleisten."
14.Die Abs. 2 bis 4 des § 8 haben zu lauten:
"(2) Zur Führung von Abteilungen für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien und Instituten müssen Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte bestellt werden.
(3) Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit
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der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenanstalt ein geeigneter Arzt zu bestellen. Für Sonderkrankenanstalten ist als ärztlicher Leiter ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu bestellen. Bei Verhinderung muß dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.
(4) Für Genesungsheime und für Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann mit Zustimmung der Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist."
15.Nach § 9 ist folgender § 9 a einzufügen:
"§ 9 a. Krankenhaushygieniker.
(1)Der Rechtsträger hat für jede Krankenan
stalt einen fachlich geeigneten Arzt zur Wah
rung der Belange der Hygiene (Krankenhaus
hygieniker) zu bestellen und diesen auch bei
allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten
der Krankenanstalt zuzuziehen.
(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat
die Bestellung des Krankenhaushygienikers
der Landesregierung anzuzeigen."
16.Die Überschrift zu § 11 hat zu lauten:
"Krankengeschichten und sonstige Vormerke."
17.In § 11 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 ist jeweils
das Wort "Krankheitsgeschichte" bzw. "Krank
heitsgeschichten" durch das Wort "Krankenge
schichte" bzw. "Krankengeschichten" zu er
setzen.
18.Der dritte Satz des § 11 Abs. 2 hat zu lauten:
"Nach ihrem Abschluß sind Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren."
20.Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen:
"§ 11 a. Pflegedienst.
(1)Für jede Krankenanstalt mit bettenführen
den Abteilungen ist eine geeignete diplomierte
Krankenpflegeperson als verantwortlicher Lei
ter (Oberin) des Pflegedienstes zu bestellen.
Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters
(der Oberin) muß dieser (diese) von einer ge
eigneten diplomierten Krankenpflegeperson
vertreten werden.
(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat
die Bestellung des verantwortlichen Leiters
(der Oberin) des Pflegedienstes der Landesre
gierung anzuzeigen.
(3)Für die Fortbildung des Krankenpflege
personals ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen."
21.Den Bestimmungen des § 12 ist die Absatzbe
zeichnung "(1)" voranzusetzen j folgende neue
Absätze sind anzufügen:
"(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des Verwalters der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Außerdem hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung des Leiters der Krankenanstaltenverwaltung und der sonst in ihr tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen."
22.Die Abs. 2 und 3 des § 13 haben zu lauten:
"(2) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben
(3) Die Landesregierung hat zum Zweck der Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Buchführung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Abs. 2, allenfalls auch nur für bestimmte Arten von Krankenanstalten, nähere Vorschriften über die Buchführung zu erlassen."
Die bisherigen Abs. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind als Abs. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 zu bezeichnen.
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Im Abs. 8 ist die Zitierung "Abs. 6" durch die Zitierung "Abs. 7" zu ersetzen.
26.§ 20 ist wie folgt zu ändern:
a)Die Überschrift hat zu lauten:
"Dffentlichkeitsrecht bei Veränderung einer
Krankenanstalt."
b)Im ersten Satz hat die Wortgruppe "oder
eines neuen Ambulatoriums" zu entfallen.
27.§ 21 hat zu lauten:
"§ 21.
Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege.
(1)Das Land Oberösterreich hat Krankenan
staltspflege für anstaltsbedürftige Personen
(§ 27 Abs. 3) entweder durch Errichtung und"
Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder
durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer
Krankenanstalten sicherzustellen. Diese Ver
pflichtung kann hinsichtlich Personen, die im
Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder woh
nen, auch in der Weise erfüllt werden, daß
sichergestellt wird, daß diese Personen im
Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenan
stalten eines benachbarten Landes aufgenom
men werden.
(2)Für anstaltsbedürftige Personen (§ 27
Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke
(§ 27 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Bet
ten der allgemeinen Gebührenklasse zu ge
währleisten.
(3)Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für
50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standard
krankenanstalt und für 250.000 bis 300.000 Be
wohner eine Schwerpunktkrankenanstalt ein
zurichten. Diese Zahlen können bei Vorliegen
besonderer topographischer oder verkehrs
mäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch
überschritten werden. Ferner ist in Linz eine
Zentralkrankenanstalt einzurichten.
(4)über die geeignetste Form der Sicherstel
lung öffentlicher Krankenanstaltspflege ist eine
Fachplanung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, zu erstellen (O. ö. Krankenanstaltenplan). Eine Weiterentwicklung der Krankenanstalten in Richtung auf die Erfüllung des O. ö. Krankenanstaltenplanes ist anzustreben und zu fördern."
"(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Fachbeamten der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen in Wien, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (§§ 1 und 35 des Apothekengesetzes, RGB1. Nr. 5/1907) zu beziehen."
29.Dem § 23 werden folgende Absätze angefügt:
"(4) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt, die keine Anstaltsapotheke betreibt, hat einen Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig ist.
(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen."
30.Im ersten Satz des § 24 Abs. 1 sind die Worte
"eine Prosektur oder ein Ambulatorium" durch
die Worte "ein Institut oder ein Laboratorium"
zu ersetzen.
31.§ 26 hat zu lauten:
"§ 26. Sonderklasse.
(1)Neben der allgemeinen Gebührenklasse
kann in öffentlichen Krankenanstalten eine
Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung
des § 19 lit. g errichtet werden, wenn die Ein
richtungen der Krankenanstalt die Errichtung
einer solchen Sonderklasse ermöglichen.
(2)Die Sonderklasse unterscheidet sich von
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der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern.
(3) In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen bzw. über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden, über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären."
32.Die Abs. 2 bis 5 des § 27 haben zu lauten:
" (2) Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht verpflichtet, Anstaltseinrichtungen für die Durchführung operativer Eingriffe an Personen, die, ohne anstaltsbedürftig zu sein, operative Eingriffe vornehmen lassen wollen, vorzusehen oder bereitzustellen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden.
(3)Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2
gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Un
tersuchung festgestellter geistiger oder körper
licher Zustand die Aufnahme in Krankenan
staltspflege erfordert, ferner Personen, die ein
Sozialversicherungsträger zum Zweck einer Be
gutachtung im Zusammenhang mit einem Ver
fahren über die Gewährung von Leistungen in
die Krankenanstalt einweist.
(4)Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind
Personen zu betrachten, deren geistiger oder
körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder
wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren
schweren Gesundheitsschädigung sofortige An
staltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls
Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar be
vorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund
besonderer Vorschriften von einer Behörde
eingewiesen werden, als unabweisbar anzu
sehen.
(5)Ist die Aufnahme eines unabweisbaren
Kranken (Abs. 4) in die allgemeine Gebühren
klasse wegen Platzmangels nicht möglich, so
hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung
von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse
aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allge
meinen Gebührenklasse behoben ist und der
Zustand des Kranken die Verlegung zuläßt."
Der bisherige Abs. 5 des § 27 ist als Abs. 6, der bisherige Abs. 6
als Abs. 7 zu bezeichnen.
33.Im § 29 Abs. 2 sind die Worte "Träger der
öffentlichen Fürsorge" durch das Wort "Sozial
hilfeträger" zu ersetzen.
34.Im § 30 Abs. 3 ist das Wort "Krankheitsge
schichte" durch das Wort "Krankengeschichte"
zu ersetzen.
35.§ 31 hat zu entfallen.
36.§ 32 hat zu lauten:
"§ 32. Ambulante Untersuchungen und Behandlungen.
(1)In öffentlichen Krankenanstalten der in § 2
Z. 1 und 2 angeführten Arten sind Personen,
die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht be
dürfen, ambulant zu untersuchen oder zu be
handeln, wenn es
a)zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b)zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe
oder in Fortsetzung einer in der Kranken
anstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des
Behandelten in derselben Krankenanstalt
durchgeführt werden muß,
c)zur Anwendung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen,
die außerhalb der Anstalt in angemessener
Entfernung vom Wohnort des Patienten
nicht in geeigneter Weise oder nur in un
zureichendem Ausmaß zur Verfügung
stehen,
d)über ärztliche Zuweisung zur Befunderhe
bung vor Aufnahme in die Anstaltspflege
oder
e)im Zusammenhang mit Organ- oder Blut
spenden
notwendig ist.
(2)Ferner steht den im Abs. 1 genannten
Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeunter
suchungen ambulant durchzuführen. Die Auf
nahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung
anzuzeigen.
(3)über alle ambulanten Untersuchungen und
Behandlungen sind in Buch- oder Karteiform
Aufzeichnungen zu führen, in denen die unter
suchten und behandelten Personen unter fort
laufender Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Fami
liennamen, Frauen auch mit dem Geburtsnamen,
ferner mit Geburtsdatum und Anschrift, unter
Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung
(Anamnese), der Diagnose und der Therapie
sowie allenfalls des Kostenträgers und der Am
bulanzgebühr (§ 34 b) einzutragen sind."
37.Die Abs. 1 bis 3 des § 33 haben zu lauten:
"(1) Die Pflegegebühren sind, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse.
(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt sowie von einer in eine andere Krankenanstalt, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfs-
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mittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in der Pflegegebühr nicht inbegriffen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis durch Verordnung feststellen, daß bestimmte orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) nicht therapeutische Behelfe sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (s) Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme und der anschließenden Wochenbettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen. Abs. 2 gilt sinngemäß."
38.Im § 33 Abs. 4 ist die Zitierung "§ 27 Abs. 5"
durch die Zitierung "§ 27 Abs. 6" und die Zitie
rung "§ 27 Abs. 6" durch die Zitierung "§ 27
Abs. 7" zu ersetzen.
39.An die Stelle des § 34 haben folgende §§ 34,
34 a und 34 b zu treten:
"§ 34. Sondergebühren.
(1)Neben den Pflegegebühren dürfen folgende
Sondergebühren eingehoben werden:
a)der Ersatz für die im § 33 Abs. 2 genannten
Aufwendungen, soweit sie von der Kranken
anstalt getragen wurden;
b)der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen
Beistand durch eine nicht in der Kranken
anstalt angestellte Hebamme;
c)für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in
einem Krankenzimmer der Sonderklasse un
tergebracht werden, ein Zuschlag zur Pflege
gebühr zur Abdeckung erhöhten Sach- und
Personalaufwandes (Anstaltsgebühr);
d)gegebenenfalls die Gebühr für den Beistand
durch Anstaltshebammen (Hebammengebühr)
für die unter lit. c genannten Pfleglinge.
(2)Die näheren Bestimmungen über die Son
dergebühren hat die Landesregierung durch
Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Anstalts
gebühr (Abs. 1 lit. c) in einem Prozentsatz der
Pflegegebühr zu bemessen. Vor Erlassung der
Verordnung ist, soweit es die Gebühren gemäß
Abs. 1 lit. c betrifft, den Rechtsträgern der Kran
kenanstalten, soweit es die Gebühren gemäß
Abs. 1 lit. d betrifft, dem Hebammengremium
für Oberösterreich und den Rechtsträgern der
Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellung
nahme zu geben.
(3)Auf die Anstaltsgebühr (Abs. 1 lit. c) ist
§ 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 34 a. Ärztehonorare.
(1)Die Abteilungs-, Instituts- und Laborato
riumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen,
die weder eine Abteilung noch ein Institut dar
stellen, die Konsiliarärzte und die anderen Ärzte
des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von
Pfleglingen der Sonderklasse ein Honorar zu
verlangen (Ärztehonorar).
(2)Die näheren Bestimmungen über die Ärzte
honorare hat die Landesregierung durch Ver
ordnung zu erlassen. Bei Festsetzung der Höhe
der Ärztehonorare ist darauf Bedacht zu neh
men, daß eine ordnungsgemäße Führung der
Sonderklasse gewährleistet ist und die Honorare
ein angemessenes Entgelt darstellen. Vor Er
lassung der Verordnung ist der Ärztekammer
für Oberösterreich und den Rechtsträgern der
Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellung
nahme zu geben.
(3)Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des
ärztlichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wün
schenswerte fachliche Qualifikation sicherstellen
und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile
sind einvernehmlich durch die beteiligten Ärzte
mit Zustimmung des Rechtsträgers der Kranken
anstalt festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte
kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine
Änderung der Aufteilung verlangen. Kommt es
binnen drei Monaten nicht zur Einigung und
Zustimmung, so hat die Landesregierung die
Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Einigung
der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des
Rechtsträgers kommt.
(4)Dem Rechtsträger der Krankenanstalt ge
bührt für die Bereitstellung der Einrichtungen
der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 20 v. H.
an den festgesetzten Ärztehonoraren.
(5)Für die Vorschreibung und Einbringung
der Ärztehonorare gelten die §§35 und 36 sinn
gemäß mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger
der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens
der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den
Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubrin
gen hat.
§ 34 b. Ambulanzgebühren.
(1)Von Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 und 2
ambulant untersucht oder behandelt und nicht
als Pfleglinge in die Anstalt aufgenommen wer
den, ist eine Ambulanzgebühr einzuheben. Diese
besteht aus einem Anstaltsaufwandsanteil und
einem Ärztehonoraranteil.
(2)Der Anstaltsaufwandsanteil ist der Ersatz
für den Aufwand der Krankenanstalt aus der
ambulanten Untersuchung und Behandlung mit
Ausnahme der in § 33 Abs. 2 genannten Leistun
gen und ist eine Sondergebühr (§ 34).
(3)Der Ärztehonoraranteil ist das Honorar,
das den Ärzten für die Tätigkeit im Rahmen
der ambulanten Untersuchung und Behandlung
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gebührt. Für den Ärztehonoraranteil gelten die Bestimmungen des § 34 a sinngemäß.
(4)Die näheren Bestimmungen über die Am
bulanzgebühren hat die Landesregierung sowohl
hinsichtlich des Anstaltsaufwandsanteils als
auch hinsichtlich des Ärztehonoraranteils durch
Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Ver
ordnung ist der Ärztekammer für Oberösterreich
und den Rechtsträgern der Krankenanstalten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Ambulanzgebühr kann auf Antrag des Anstalts
rechtsträgers pauschaliert werden, und zwar ge
sondert nach Anstaltsaufwandsanteil und Ärzte
honoraranteil.
(5)Wird eine Person auf Grund des Ergebnis
ses der ambulanten Untersuchung oder Behand
lung am selben Tag als Pflegling in die Anstalt
aufgenommen, so ist die auf den Aufnahmetag
entfallende Ambulanzgebühr nicht zu entrich
ten."
40.§ 35 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
"§ 51 Abs. 3 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973,
bleibt unberührt."
b)Im Abs. 3 ist die Zitierung "§§ 33 und 34"
durch die Zitierung "§§ 33, 34 und 34 a" zu
ersetzen.
c)Nach Abs. 3 ist folgender Absatz anzufügen:
"(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß bezüglich der Ambulanzgebühren (§ 34 b) für Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 ambulant untersucht oder behandelt werden."
41.§ 36 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege- (Sonder-) gebühren-rechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pfle-ge-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. zu berechnen. In der Pflege- (Sonder-) gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen."
"§ 38.
Pflegegebühren, Sondergebühren; Festsetzung.
Die Pflegegebühren - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In dieser Kundmachung sind auch die gemäß § 37 ermittelten Pflege- (Sonder-)gebühren anzuführen."
45.§ 39 hat zu lauten:
"§ 39.
Pflegegebühren, Sondergebühren; Einheitlichkeit.
(1)Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Ein
richtung und Funktion gleichartigen öffentlichen
Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde
sind die Pflegegebühren und allfälligen Sonder
gebühren einheitlich für diese Anstalten fest
zusetzen.
(2)Die Pflegegebühr und die allfälligen Son
dergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt,
die nicht von einer Gebietskörperschaft verwal
tet wird, dürfen nicht niedriger sein als die
Pflege-(Sonder-)gebühren der nächstgelegenen
von einer Gebietskörperschaft betriebenen
öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen
oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen,
wie sie durch die Funktion dieser Krankenan
stalt erforderlich sind. Die Feststellung der
Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertig
keit obliegt der Landesregierung."
46.Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen:
"§ 39 a.
Pflegegebühren, Sondergebühren; besondere Bestimmungen für
ausländische Staatsangehörige.
(1)Für Angehörige von Staaten, die öster
reichische Staatsbürger ungünstiger behandeln
als ihre eigenen Staatsangehörigen, kann die
Landesregierung durch Verordnung höhere
Pflege-(Sonder-)gebühren festsetzen, wobei auf
die der Anstalt durch die Behandlung tatsäch
lich erwachsenden Gesamtkosten Bedacht zu
nehmen ist. Dies gilt sinngemäß auch für die
Ärztehonorare (§ 34 a) und die Ärztehonorar-
anteile an den Ambulanzgebühren (§ 34 b
Abs. 3).
(2)Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger,
die sich nicht seit mindestens sechs Monaten
ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten
haben und die die voraussichtlichen Pflegege
bühren sowie allfälligen Sondergebühren und
Ärztehonorare nicht erlegen oder sicherstellen,
ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 27
Abs. 4) beschränkt.
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(s) Vor Erlassung von Maßnahmen nach Abs. 1 sind das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu hören."
49.Im Abs.. 1 des § 42 ist das Wort "Krankheits
geschichte" durch das Wort "Krankengeschich
te", im Abs. 3 das Wort "Krankheitsgeschichten"
durch das Wort "Krankengeschichten" zu er
setzen.
"§ 43.
Ersatz der Pflegegebühren und gewisser Sondergebühren.
(1)DER RECHTSTRÄGER DER ÖFFENTLICHEN KRANKEN
ANSTALT HAT GEGENÜBER DEM EINGEWIESENEN ER
KRANKTEN UND GEGENÜBER DEN FÜR IHN UNTERHALTS
PFLICHTIGEN PERSONEN, SOWEIT SICH AUS § 40 NICHTS
ANDERES ERGIBT, KEINEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DER
PFLEGEGEBÜHREN FÜR DIE DAUER DER VOM VER
SICHERUNGSTRÄGER GEWÄHRTEN ANSTALTSPFLEGE;
GLEICHES GILT FÜR SONDERGEBÜHRENERSÄTZE, SOWEIT
IHRE TRAGUNG DURCH DEN VERSICHERUNGSTRÄGER IN
VEREINBARUNGEN NACH § 44 ABS. 1 UND 2 FESTGE
LEGT IST. JEDOCH HABEN JENE EINGEWIESENEN ER
KRANKTEN, DIE GEMÄß § 26 ABS. 3 AUF IHREN
WUNSCH IN DIE SONDERKLASSE AUFGENOMMEN WUR
DEN, DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEN PFLEGEGEBÜH
RENERSÄTZEN (ALLFÄLLIGEN SONDERGEBÜHRENERSÄT
ZEN) DER VERSICHERUNGSTRÄGER UND DEN PFLEGE
GEBÜHREN (SONDERGEBÜHREN) AUS EIGENEM ZU
TRAGEN.
(2)Nach Ablauf der vom Versicherungsträger
gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte
für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten
zu tragen, und zwar in der Höhe der gemäß § 44
Abs. 1 und 2 vereinbarten Pflegegebührener
sätze und allfälligen Sondergebührenersätze
sowie der sonstigen Sondergebühren.
(3) Für die Einbringung des vom Versicherten für Angehörige gemäß § 40 zu entrichtenden Anteiles an den Pflegegebührenersätzen und allfälligen Sondergebührenersätzen gilt § 36 sinngemäß."
"§ 44. Verträge.
(1)Soweit in diesem Gesetz nichts besonde
res bestimmt ist, sind die Beziehungen der Ver
sicherungsträger zu den Rechtsträgern der
öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere das
Ausmaß der von den Trägern der Sozialver
sicherung an die Rechtsträger der Krankenan
stalten zu entrichtenden Pflegegebühren -
unter Berücksichtigung der Abgeltung für thera
peutische Behelfe - und allfälligen Sonderge
bühren (§ 34 Abs. 1 und § 34 b Abs. 2) sowie die
Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen
sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der fol
genden Absätze durch privatrechtliche Verträge
zu regeln.
(2)Die Verträge sind zwischen dem Haupt
verband der österreichischen Sozialversiche-
rungsträger im Einvernehmen mit den in Be
tracht kommenden Versicherungsträgern einer
seits und dem Rechtsträger der öffentlichen
Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die
Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Form der Abfassung. Die mit
Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstal
ten, die nicht von einer Gebietskörperschaft be
trieben werden, zu vereinbarenden Pflegege
bührenersätze und allfälligen Sondergebühren
ersätze dürfen nicht niedriger sein als jene, die
vom gleichen Versicherungsträger an den Rechts
träger der nächstgelegenen öffentlichen von einer
Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt
mit gleichartigen oder annähernd gleichwerti
gen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion
dieser Krankenanstalt erforderlich sind, gelei
stet werden. Die Verträge haben vorzusehen,
daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern
der öffentlichen Krankenanstalten die in der
Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrech
nung ausgewiesenen Pflege-(Sonder-)gebühren-
ersätze binnen sechs Wochen ab Erhalt zu be
zahlen haben und daß nach Ablauf dieser Frist
Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. zu zah
len sind.
(3)über Streitigkeiten, die sich zwischen dem
Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits
und einem Krankenversicherungsträger oder
dem Hauptverband der österreichischen Sozial
versicherungsträger andererseits aus einem ge
mäß Abs. 2 geschlossenen Vertrag ergeben,
entscheidet die Schiedskommission (§ 44 a). Der
Antrag auf Entscheidung kann von jedem der
Streitteile gestellt werden.
(4)Wenn innerhalb von zwei Monaten nach
der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer
Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Kran-
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kenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustandekommt, hat auf Antrag die Schiedskommission (§ 44 a) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 und 2 zu regelnden Angelegenheiten zu entscheiden. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in den Fällen dieses Absatzes im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorzugehen.
(5) Wenn ein Antrag nach Abs. 4 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft. Jedoch sind für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission gegen nachträgliche Verrechnung zusätzlich Vorauszahlungen zu leisten, und zwar in einer Höhe, die der Steigerung der Verbraucherpreise während der Wirksamkeitsdauer der aufgelösten Vertragsbestimmungen entspricht. Sinngemäß in gleicher Weise ist vorzugehen, wenn im Zeitpunkt des Antrages an die Schiedskommission der Vertrag bereits aufgelöst war. Bestand bisher kein Vertrag, so sind die für die nächstgelegene öffentliche, von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen in Oberösterreich geltenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen. (e) Der Berechnung der Steigerungsrate gemäß Abs. 5 ist der vom österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebene "Verbraucherpreisindex 66" bzw. ein künftig an seine Stelle tretender gleichartiger Verbraucherpreisindex zugrundezulegen; die Landesregierung hat im Falle einer Änderung durch Kundmachung festzustellen, welcher Verbraucherpreisindex künftig der Berechnung zugrundezulegen ist.
(7)Bei der Festsetzung der Höhe der Pflege-
(Sonder-)gebührenersätze nach Abs. 4 ist ins
besondere auf die durch den Betrieb der Anstalt
entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermitt
lung der Pflege-(Sonder-) gebühren zugrunde
gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenan
stalt und der Krankenversicherungsträger Be
dacht zu nehmen. Abs. 2 dritter und vierter Satz
gilt sinngemäß.
(8)Jeder Antrag an die Schiedskommission
(Abs. 3 und 4) ist der Landesregierung vom An
tragsteller unter Darlegung des Streitfalles
gleichzeitig mit der Antragstellung bekanntzu
geben.
(9)Gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossene Ver
träge bedürfen, soweit sie sich auf Kranken
anstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das
Land Oberösterreich ist, zu ihrer Rechtswirk
samkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(10)Genehmigungspflichtige Verträge sind
binnen zwei Wochen nach Abschluß der Landes
regierung vorzulegen; die Vorlage durch einen
der Vertragspartner ist ausreichend. Die Geneh
migung nach Abs. 9 gilt als erteilt, wenn die
Landesregierung nicht binnen zwei Monaten,
gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Ge
nehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn der Vertrag
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder
mit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Krankenanstaltspflege oder mit den Grund
sätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und
Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar ist."
.§ 44 a. Schiedskommission.
(1)Die Schiedskommission wird beim Amt
der Landesregierung errichtet und besteht aus
einem Vorsitzenden und vier bzw. gemäß Z. 2
lit. e weiteren Beisitzern. Diese Mitglieder
sind von der Landesregierung auf folgende
Weise zu bestellen:
1.Der Vorsitzende ist aus dem Kreis der Rich
ter des Aktivstandes des Oberlandesgerich
tes Linz zu bestellen. Vor der Bestellung hat
die Landesregierung das Einvernehmen mit
dem Präsidium des Oberlandesgerichtes Linz
herzustellen.
2.Die übrigen Mitglieder sind wie folgt zu
bestellen:
a)eines auf Vorschlag des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungs
träger,
b)eines auf Vorschlag der Orden, die
Rechtsträger öffentlicher Krankenanstal
ten in Oberösterreich sind,
c)eines auf Vorschlag der oberösterreichi
schen Gemeinden, die Rechtsträger öffent
licher Krankenanstalten sind,
d)eines aus dem Kreis der rechtskundigen
Beamten des Aktivstandes des Amtes
der Landesregierung;
e)wenn der am Streit beteiligte Kranken
anstaltsträger weder ein Orden noch eine
oberösterreichische Gemeinde noch das
Land Oberösterreich ist, eines auf Vor
schlag des betreffenden Krankenanstalts
trägers für den Rest der Amtsdauer dei
übrigen Mitglieder.
Für jedes Mitglied ist für den Fall seinei Verhinderung in gleicher
Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Wird innerhalb einer von der Landes
regierung zu bestimmenden angemessenen Frisi
von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag
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erstattet, der den im Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
(a) Die im Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis d bezeichneten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig, und zwar auch von Mitgliedern nach Abs. 1 Z. 2 lit. e.
(4)Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) en
det nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem
Wegfall von für die Bestellung erforderlichen
Voraussetzungen oder der rechtskräftigen Ver
hängung einer Disziplinarstrafe nach einem ge
setzlich geregelten Disziplinarrecht.
(5)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus
wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen
Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Aus
übung des Amtes nicht gewährleistet erscheint,
über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben
werden.
(Ö) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen.
(7)Wird ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach
einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht mit
einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkom-
mission von seinem Dienst bzw. von seiner Tä
tigkeit suspendiert, so ruht sein Amt für die
Dauer der Suspendierung.
(8)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Schiedskommission sind in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und an keine Weisungen
gebunden.
(9)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Schiedskommission haben Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung und Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten. Die Höhe der
Entschädigung wird durch Verordnung der Lan
desregierung festgesetzt. Die Höhe der Reise-
und Aufenthaltskosten richtet sich nach den für
Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden
Vorschriften.
(10)Auf das Verfahren vor der Schiedskom
mission sind die Bestimmungen des Allgemei
nen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzu
wenden. Unbeschadet des § 73 Abs. 1 AVG. 1950
hat die Schiedskommission ohne Verzug mög
lichst innerhalb von drei Monaten nach Einlan
gen des Antrages (§ 44 Abs. 3 und 4) zu ent
scheiden.
(11)Die Schiedskommission entscheidet in Se
naten, denen der Vorsitzende und als Beisitzer
(12)Der Ablauf der Amtsdauer von Mitglie
dern (Ersatzmitgliedern) und ein sonstiger im
Gesetz begründeter Wechsel in der Person von
Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) stehen der Wei
terführung eines anhängigen Verfahrens nicht
entgegen.
(13)Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesord
nung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung
hat schriftlich und unter Nachweis der Zustel
lung zu erfolgen.
(14)Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vor
sitzende und die beiden Beisitzer anwesend
sind.
(15)Die Beschlüsse der Senate werden mit ein
facher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimment
haltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt
seine Stimme als letzter ab.
(17) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg."
53.Im § 45 Abs. 2 haben die lit. c und d zu lauten:
„c) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als
Träger der Pensionsversicherung (§ 7 GSPVG.) und
d) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der
Pensionsversicherung (§ 8 B-PVG.)."
54.Im § 45 Abs. 3 sind die Worte "zu den Gewerb
lichen Selbständigenkrankenkassen" durch die
Worte "zur Sozialversicherungsanstalt der ge
werblichen Wirtschaft als Träger der Gewerb
lichen Selbständigen-Krankenversicherung" und
die Worte "österreichischen Bauernkranken
kasse" durch die Worte "Sozialversicherungs
anstalt der Bauern als Träger der Krankenver
sicherung" zu ersetzen.
55.Die Überschrift vor § 46 sowie § 46 haben zu
lauten:
"Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zu
den Sozialhilfeträgern.
§ 46. Einsichtsrecht.
Für die Überwachung der Pflegefälle durch die Sozialhilfeträger ist
§ 42 sinngemäß anzuwenden. "
56.Im § 50 Abs. 2 sind die Worte "Bundesministe
rium für soziale Verwaltung" durch die Worte
"Bundesministerium für Gesundheit und Um
weltschutz" zu ersetzen.
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a)Leichenöffnungen (§ 30), die nicht sanitäts
polizeilich oder gerichtlich angeordnet wur
den, dürfen nur mit Zustimmung der näch
sten Angehörigen des Verstorbenen vorge
nommen werden; Leichenöffnungen dürfen
nur vorgenommen werden, wenn ein geeig
neter Raum vorhanden ist; über jede Lei
chenöffnung ist eine Niederschrift aufzuneh
men;
b)ferner gelten die Bestimmungen der §§ 19,
28, 32 bis 34, 34 a und 34 b sowie des § 36
Abs. 1 zweiter und dritter Satz; § 39 Abs. 2
gilt nur für gemeinnützige private Kranken
anstalten;
c)§ 23 gilt mit der Maßgabe, daß Krankenan
stalten, deren Betrieb die Erzielung eines
Gewinnes bezweckt, die Arzneimittel aus
einer inländischen öffentlichen Apotheke zu
beziehen haben.
(2) Hauptstück E gilt soweit, als seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränkt sind."
58.§ 55 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die mit den Rechtsträgern privater gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als diejenigen, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt mit
gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden."
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
{2) § 33 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Art. I Z. 37 und § 44 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Art. I Z. 51 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 in Kraft.
(3) Für die Jahre 1974 und 1975 sowie für diejenigen weiteren Jahre, für die der Bund Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Krankenanstalten mindestens mit denselben Hundertsätzen wie für das Jahr 1974 leistet, ist abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 5 der Belagsanteil in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt einschließlich des Bundeszuschusses ein größerer Beitrag geleistet wird, als 95 v. H. des Betriebsabganges entspricht (Höchstdeckung).
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