(Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1975)
Seite 134
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 27.
Stück, Nr. 64, 65, 66 u. 67
§ 4
(1)Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrs
kommissionen werden der durch Zeitversäumnis
entstehende Verdienstentgang und die notwendigen
Aufenthaltskosten," gleichgültig ob die Amtshand
lung am Sitz der Grundverkehrskommission oder
an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch
das Sitzungsgeld abgegolten.
(2)Das Sitzungsgeld wird
a)für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrs-
kommissionen bei einer Zeitversäumnis bis zu
drei Stunden mit S 140.-, bis zu sechs Stunden
mit S 180.- und über sechs Stunden mit S 240.-
b)für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskom-
mission bei einer Zeitversäumnis bis zu fünf
Stunden mit S 280.-, bis zu acht Stunden mit
S 360.-, bis zu zehn Stunden mit S 440.- und
über zehn Stunden mit S 520.-•
festgesetzt.
(3)Zeitversäumnis ist die Zeit, die das Mitglied
der Grundverkehrskommission vom Verlassen
seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr
aufwenden muß.