LGBL_OB_19751127_66•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs- Verwaltungsabgabenverordnung 1975)
LGBL_OB_19751127_66Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs- Verwaltungsabgabenverordnung 1975)Gazette27.11.1975
§ 1
(1)Für folgende Amtshandlungen der Grundver
kehrskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu
entrichten:
1.die Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß
§ 1 Abs. 1 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975
und gemäß § 1 Abs. 1 des O. ö. Ausländergrund
erwerbsgesetzes;
2.die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 und § 16
Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975;
3.die Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Aus
ländergrunderwerbsgesetzes.
(2)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-
verwaltungsabgabenverordnung 1971, LGB1. Nr. 35,
bzw. der künftig an ihre Stelle tretenden Verord
nung.
§ 2
(1)Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten
a)von demjenigen, der nach den Bestimmungen des
dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrages
die Kosten des Rechtsgeschäftes zu tragen hat,
oder
b)vom Erwerber eines Rechtes, wenn der Vertrag
über das Rechtsgeschäft keine Bestimmung über
die Tragung der Kosten enthält, oder
c)vom Meistbietenden (§ 15 Abs. 3 des O. ö. Grund
verkehrsgesetzes 1975) bzw. vom überbieter oder
übernehmer (§ 16 Abs. 3 des O. ö. Grundver
kehrsgesetzes 1975) oder
d)von demjenigen, dem eine Erklärung gemäß § 1
Abs. 2 des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes
ausgestellt wurde.
(2)Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe
haften die Vertragsschließenden (Abs. 1 lit. a oder b)
bzw. die Rechtserwerber (Abs. 1 lit. c oder d) als
Gesamtschuldner.
•ir
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 27.
Stück, Nr. 64, 65, 66 u. 67
Seite 135
O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) bzw. das überbot oder der Übernahmsantrag (§ 16 Abs. 3 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 nicht widerspricht, oder die Erklärung gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Aus-ländergrunderwerbsgesetzes abgegeben wird, vorzuschreiben.
§ 4
(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amts
handlungen einer Bezirksgrundverkehrskommission
beträgt
(2)Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach
dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie
einen nicht durch 5 teilbaren Schillingbetrag er geben, auf den nächsten durch 5 teilbaren Schilling betrag nach unten abzurunden.
(s) Bei Rechtsgeschäften, deren Vertragsgegenstand den Wert von eintausend Schilling nicht übersteigt, wird eine Verwaltungsabgabe nicht eingehoben.
§ 5
(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der Landesgrundverkehrskommission als Berufungsbehörde nach dem O. ö. Grundverkehrsgesetz 1975 beträgt
b)für die Genehmigung von Pachtverträgen:
hundertfünfzig Schilling;
c) für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften:
zweihundertfünfzig Schilling.
(2)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amts
handlungen der Landesgrundverkehrskommission
nach dem O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetz be
trägt
a)für die Genehmigung von Kaufverträgen und für
Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 des O. ö. Auslän-
dergrunderwerbsgesetzes:
(3)§ 4 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung, LGB1. Nr. 8/1968, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19751127_66",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19751127_66",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}