LGBL_OB_19751203_73•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz
LGBL_OB_19751203_73Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem O.ö. KrankenanstaltengesetzGazette03.12.1975
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 24. November 1975
über die Geschäftsordnung der Schiedskommission
nach dem O. ö. Krankenanstaltengesetz
Auf Grund des § 44 a Abs. 16 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, zuletzt geändert durch die O. ö.
Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975, LGB1. Nr. 49, wird verordnet:
§ 1 Aufgaben der Schiedskommission
(i) Aufgabe der Schiedskommission ist es, über Anträge, die gemäß § 44 Abs. 3 und 4 des Gesetzes
Seite 140
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 29.
Stück, Nr. 71, 72 u. 73
an die Schiedskommission gestellt werden, zu entscheiden.
(2) Unbeschadet des § 73 Abs. 1 AVG. 1950 hat die Schiedskommission ohne Verzug möglichst innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden (§ 44 a Abs. 10 zweiter Satz des Gesetzes).
§ 2 Senate
(1)Die Schiedskommission entscheidet in Senaten,
denen der aus dem Kreis der Richter des Aktiv
standes des Oberlandesgerichtes Linz bestellte Vor
sitzende und als Beisitzer
(2)Die Aufgaben der Mitglieder als Vorsitzender
und als Beisitzer sind im Falle ihrer Verhinderung
von den für sie bestellten Ersatzmitgliedern wahr
zunehmen.
§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen und Abstimmungen.
§ 4 Einberufung der Sitzungen der Senate
(1)Ein Senat ist vom Vorsitzenden einzuberufen,
sooft es die Geschäfte erfordern. Liegt der Einberu
fung ein Antrag gemäß § 44 Abs. 4 des Gesetzes zu
grunde, so ist der Senat innerhalb von zwei Wochen
so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren drei
Wochen zusammentreten kann.
(2)Zu den Sitzungen eines Senates sind die in Be
tracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe
der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich und
nachweisbar zu laden. Die Ladung ist spätestens
zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Die in Be
tracht kommenden Ersatzmitglieder sind nachweis
lich von der Ladung zu verständigen.
(3)Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied
für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst
Sorge zu tragen und dies der Geschäftsstelle der
Schiedskommission rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 5 Sitzungen der Senate
(1)Die Senate kommen ihren Aufgaben in Sitzun
gen nach.
(2)Die Sitzungen der Senate sind nicht öffentlich.
(3)Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vor
sitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-
heit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. (§ 44 a Abs. 14 und 15
des Gesetzes)
(4)Die für die Mitglieder eines Senates bestellten
Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb
des Vertretungsfalles an den Sitzungen des Senates
teilzunehmen; in diesem Fall dürfen sie sich an den
Beratungen und Abstimmungen nicht beteiligen und
haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten und auf Entschädigung nach der
Verordnung über die Höhe der Entschädigung der
Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommis
sion.
(5)Ein Senat kann beschließen, seinen Sitzungen
Sachverständige und Auskunftspersonen beizuzie
hen. Der Vorsitzende hat das für die Beiziehung der
Sachverständigen oder Auskunftspersonen Erforder
liche zu veranlassen.
§ 6 Sitzungsprotokoll
(1)über jede Sitzung eines Senates ist ein Proto
koll zu führen, das jedenfalls folgende Angaben zu
enthalten hat: Ort und Zeit der Sitzung, die Fest
stellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der an
wesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und son
stiger teilnehmender Personen, die Anträge und die
darauf Bezug habenden zusammengefaßten Ausfüh
rungen sowie die Beschlüsse.
(2)Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu ver
fassen. Dieser kann zu seiner Unterstützung einen
Protokollführer (§ 7 Abs. 2) heranziehen. Die Proto
kolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen und
spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mit
gliedern und Ersatzmitgliedern des Senates nach
weislich zu übermitteln.
(s) Eine Ergänzung oder Berichtigung des Proto-kolles ist nur vorzunehmen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.
§ 7 Geschäftsstelle der Schiedskommission
(1)Die Geschäfte der Schiedskommission werden
vom Amt der o. ö. Landesregierung unter der sach
lichen Leitung des Vorsitzenden der Schiedskommis
sion besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommis sion).
(2)Die Geschäftsstelle hat auf Wunsch des Vor
sitzenden für Sitzungen eines Senates einen Proto
kollführer aus dem Kreis der Bediensteten des Am
tes der o. ö. Landesregierung beizustellen.
(3)Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung
der Bescheide und sonstigen Beschlüsse der Schieds
kommission zu sorgen.
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