der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung
1975 - LKommGebV. 1975)
2.für die Abnahme von Kraftfahrzeuglenkerprü
fungen außerhalb von Linz 60,- S;
3.A. für die außerhalb des Amtes vorgenommene
Prüfung eines Fahrzeuges im Einzelgenehmigungsverfahren
a)für jeden Kraftwagen oder Anhänger zur
Beförderung gefährlicher Güter, jedes
Gelenkfahrzeug, jeden Omnibus oder
jeden Omnibus-Anhänger 120,- S,
b)für jeden sonstigen Kraftwagen oder An
hänger 60,- S,
c)für jedes Kraftrad 30,- S;
B.für die außerhalb des Amtes vorgenommene
Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung
eines Fahrzeuges 50 v. H. der unter A ange
führten Tarife;
C.für die außerhalb des Amtes vorgenommene
Prüfung eines Kraftfahrzeuges zwecks Aus
stellung einer Bescheinigung darüber, daß mit
diesem Kraftfahrzeug auf gerader, waagrech
ter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwin
digkeit von 10 km/h nicht überschritten wer
den kann, für jedes Kraftfahrzeug 60,- S.
§ 4
(1)Diese Verordnung ist auf Amtshandlungen an
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1975 vorge
nommen werden.
(2)Die Landes-Kommissionsgebührenverord-
nung 1965, LGB1. Nr. 33, tritt nach Maßgabe des
Abs. 1 außer Kraft.