LGBL_OB_19751216_75•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1975 - LVV. 1975)
LGBL_OB_19751216_75Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1975 - LVV. 1975)Gazette16.12.1975
§ 1
(1)FÜR DAS AUSMAß DER VON DEN PARTEIEN IN DEN
ANGELEGENHEITEN DER LANDESVERWALTUNG ZU ENTRICH
TENDEN VERWALTUNGSABGABEN IST DER ANGESCHLOSSENE,
EINEN BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG BILDENDE TARIF
MAßGEBEND.
(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuhe-
ben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarif
post des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgese
hene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrich
ten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zi
tierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,
die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem
Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt
fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver
liehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenom
men wird.
(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal
tungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten,
wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die
Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraus
setzungen für die Entrichtung entfallen.
mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl
die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenhei
ten der Landesverwaltung als auch die auf Grund
von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den An
gelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten
Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld
entrichtet werden, bei den Behörden des Landes
mittels der von der Landesregierung aufgelegten
Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den
Behörden des Landes während der Amtsstunden er
hältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können
durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.
(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet
werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der
Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Ge
schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch
amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder
einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck
zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum
Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich
wird.
(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be
hörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke)
aufzudrücken.
(4)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar
geld entrichtet werden, sind sie auf das von der
Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Landesverwaltungsabgabenver-ordnung 1971, LGB1. Nr. 35,
außer Kraft.
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung
Schilling
A. A11 g e m einer Teil
1.Verleihung von Berechtigungen . . . 50,-
2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus
weisen, Zeugnissen und sonstigen Be-
stätigungen (ausgenommen Übernahms
bestätigungen u. dgl.)
mündliches Anbringen
Schilling
20 -
20-
Landesgesetzblatt für Oberösterreicii, Jahrgang 1975, 30.
Stück, Nr. 74 u. 75
Seite 143
Schilling
20 -
Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für
jeden Bogen der Urschrift
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
5.Ausstellung einer Bescheinigung über
den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Erklärung bzw. Anzeige (§ 9
Abs. 3 und § 58 c Abs. 2 Staatsbürger
schaftsgesetz 1965 - StbG. 1965,
BGB1. Nr. 250, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGB1. Nr. 703/1974) . . 300-
6.Verleihung der Staatsbürgerschaft an
Ausländer
a)sofern ein Rechtsanspruch besteht
(§§ 12, 13, 14, 58 und 59 StbG. 1965)
200 -bis 2500-
b)sofern kein Rechtsanspruch besteht
(§ 10 StbG. 1965) . . . 200,- bis 3500,-
7.Erstreckung der Verleihung auf die
Ehegattin (§ 16 StbG. 1965) ...... 300,-
8.Bewilligung der Beibehaltung der
Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG. 1965)
200,- bis 2500,-
9.Ausstellung einer Bescheinigung über
das Ausscheiden aus dem Staatsver
band im Falle des Erwerbes einer frem
den Staatsbürgerschaft (§ 30 StbG. 1965) 300-
10.Feststellung des Verlustes der Staats
bürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38
StbG. 1965)300,-
11.Erlassung eines Feststellungsbescheides
in Angelegenheiten der Staatsbürger
schaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1
StbG. 1965)300,-
12.Ausstellung einer Bescheinigung in An
gelegenheiten der Staatsbürgerschaft
auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG. 1965) 40,-
13.Ausstellung eines Staatsbürgerschafts
nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG. 1965) 50-
II. Veranstaltungswesen
14.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh
rungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz,
LGB1. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch
Gesetz LGB1. Nr. 67/1969) von Berufs
theatern
a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 1,- S,
jedoch mindestens300,-
höchstens2500,-
350,-100,-
b)Wandertheater .
c)Einzelfälle . . .
Schilling
15.Bewilligung von Veranstaltungs- und
Konzertdirektionen (§ 2 O. ö. Veran
staltungsgesetz) 1500,-
16.Bewilligung von Varietes und Kabaret-
ten (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . 1500,-
17.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz)
a)mit einem Fassungsraum bis zu
500 Zuschauern300,-
b)mit einem Fassungsraum von 501
bis 1000 Zuschauern800,-
c)mit einem Fassungsraum von 1001
bis 5000 Zuschauern1500,-
d)mit einem Fassungsraum von über
5000 Zuschauern3000,-
18.Bewilligung von Veranstaltungen am
bulanter Schausteller (§ 2 O. ö. Veran
staltungsgesetz), ohne Rücksicht auf den
Berechtigungsumfang300,-
19.Bewilligung sonstiger öffentlicher
Schaustellungen, Darbietungen und Be
lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs
gesetz) 100,-
20.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist
(§ 6 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 150,-
21.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver
anstaltungsgesetz) 300,-
22.Genehmigung eines Pächters (§ 6
O. ö. Veranstaltungsgesetz)500,-
23.Bewilligung von Volksfesten oder
volksfestähnlichen Veranstaltungen
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 1500,-
III. Kinowesen
24.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern in Form von Film
projektionen (§ 1 O. ö. Kinogesetz,
LGB1. Nr. 34/1954, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 62/1969)
a)ständiger Betrieb mit festem Stand
ort pro Sitzplatz 2,- S,
jedoch mindestens500,-
höchstens2500-
b)Wanderkino500-
c)Einzelfall 50-
25.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern in Form von
Fernsehbildprojektionen (§ 1 O.ö. Kino
gesetz)200,-
26.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern durch Filmprojek
tionen in Form eines Autokinos (§ 1
Seite 144
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 30.
Stück, Nr. 74 u. 75
Schilling
O. ö. Kinogesetz) pro Platz für einen
Personenkraftwagen 3,-
27.Feststellung der Eignung von Betriebs
stätten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kino
gesetz), sofern diese nicht unter die
Tarifpost 28 fällt
a)fester Standort pro Sitzplatz 1,- S,
jedoch, mindestens300,-
höchstens2500,-
b)Wanderkino - Standort .... 50,-
28.Feststellung der Eignung von Kinoan
lagen für den Betrieb eines Autokinos
(§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kinogesetz),
pro Platz für einen Personenkraftwagen 3,-
29.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist (§ 6
O. ö. Kinogesetz)150,-
30.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (§ 6
O. ö. Kinogesetz)300,-
31.Genehmigung eines Pächters (§ 6
O. ö. Kinogesetz)500,-
32.Bescheidmäßige Feststellung der Befä
higung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1
O. ö. Kinogesetz) 60,--
IV. Tanzschulwesen
33.Bewilligung erwerbsmäßiger Tanzschu
len (§ 1 Tanzschulgesetz,
LGB1. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch Gesetz LGB1. Nr.
60/1969)
a)ständiger Betrieb mit festem Stand
ort 2500 -
b)Saison- oder Filialtanzschulen . . 400,-
34.Feststellung der Eignung von Betriebs
stätten (§ 9 Tanzschulgesetz)
a)fester Standort100,-
b)Saison- oder Filialtanzschulen-
Standort 20,-
35.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist (§ 7
Abs. 1 Tanzschulgesetz)
a)für ständige Tanzschulen .... 300,-¦
b)für Saison- oder Filialtanzschulen . 200,-
V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen
36.Bewilligung zum Betrieb einer Schi
schule (§ 1 O. ö. Schischulgesetz,
LGB1. Nr. 28/1966, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 66/1969) . . . 1000 -
37.Nachsichtgewährung gemäß § 2 Abs. 4
O. ö. Schischulgesetz, pro Erfordernis . 100,-
38.Bewilligung der Tätigkeit als Berg- und
Schiführer (§ 2 Abs. 1 O. ö. Berg- und
Schiführergesetz, LGB1. Nr. 36/1975) . 600,-
Schilling
39.Nachsichtgewährung vom Erfordernis
der österreichischen Staatsbürgerschaft
(§ 2 Abs. 5 O. ö. Berg- und Schiführer
gesetz) 60,-
VI. Straßenverkehrswesen
40.Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßen
verkehrsordnung 1960 - StVO. 1960,
BGB1. Nr. 159, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGB1. Nr. 402/1975 . . . 50,-
41.Bewilligung zur Benützung von Straßen
mit Fahrzeugen oder Ladungen mit
größeren als den zulässigen Maßen und
Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)
a)für eine einmalige Fahrt pro Fahr
zeug einschließlich einer allfälligen
Rückfahrt innerhalb einer Woche . 150,-
b)für mehrmalige Fahrten pro Fahr
zeug 250,-
42.Bewilligung von Ausnahmen von Ver
kehrsgeboten oder -verboten (§ 45
Abs. 2 StVO. 1960)
I. für eine einmalige Fahrt
a)pro Fahrzeug 80,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 150,-
II. für mehrmalige Fahrten
a)pro Fahrzeug200,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 400,-
43.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das
Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4
StVO. 1960)
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug 50,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 100,-
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug150,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 300,-
44.Bewilligung sportlicher Veranstaltun
gen auf Straßen (§ 64 StVO. 1960)
I. mit Kraftfahrzeugen
a)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Bezirksverwaltungsbe
hörde (Bundespolizeibehörde)
zuständig ist:
1.mit Geschwindigkeitswettbe
werb 300,-
2.ohne Geschwindigkeitswett
bewerb 200,-
b)wenn zur Erteilung der Bewilli-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 30. Stück,
Nr. 74 u. 75
Seite 145
Schilling
gung die Landesregierung zuständig ist:
1.mit Geschwindigkeitswettbe
werb 500,-
2.ohne Geschwindigkeitswett
bewerb 300,-
II. ohne Kraftfahrzeuge
a)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Bezirksverwaltungsbe
hörde (Bundespolizeibehörde)
zuständig ist 50,-
b)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Landesregierung zu
ständig ist 80,-
45.Bewilligung zur Benützung von Fahr
rädern durch Kinder unter 12 Jahren
(§ 65 Abs. 1 StVO. 1960) 20,-
46.Bewilligung zur Benützung von Straßen
zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82
StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel
u. dgl150 -
47.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot
des Anbringens von Werbungen und
Ankündigungen an Straßen außerhalb
des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3
StVO. 1960) pro Werbetafel, Ankündi
gung u. dgl300,--
48.Bewilligung zur Vornahme von Arbei
ten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1
StVO. 1960)150,-
49.Bewilligung zum Ablagern von Schnee
aus Häusern oder Grundstücken auf die
Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) . . . 50,-
VII. Motorschlittenwesen
300 -
Motorschlittengesetz, LGB1. Nr. 59/1973) ....
VIII. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen
51.Bewilligung zur Errichtung von Kran
kenanstalten (§ 3 O. ö. Krankenanstal
tengesetz - O. ö. KAG.,
LGB1. Nr. 19/1958, zuletzt geändert durch Gesetz LGB1. Nr.
49/1975)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen bis zu
10 Betriebsräumen (Behandlungs
und Krankenzimmer)400,-
für jeden weiteren Betriebsraum . 70,-
höchstens jedoch2500,-
b)bei sonstigen Anstalten200,-
52.Bewilligung zum Betrieb von Kranken
anstalten (§ 4 O. ö. KAG.)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
Schilling
oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen .
. . 700,-
b) bei sonstigen Anstalten200,-
53.Bewilligung zur Verlegung der Be
triebsstätte von Krankenanstalten (§ 5
Abs. 1 lit. a O. ö. KAG.)
500,-100,-
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen . . .
b)bei sonstigen Anstalten
54.Bewilligung zur Veränderung der Art
von Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. b
O. ö. KAG.)
500,-100,-
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen. . .
b)bei sonstigen Anstalten
55.Bewilligung zur Veränderung der Type
allgemeiner Krankenanstalten (§ 5
Abs. 1 lit. c O. ö. KAG.)
500,-100,-
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen . . .
b)bei sonstigen Anstalten
56.Bewilligung zur Veränderung der Be
stimmung von Sonderkrankenanstalten
(§ 5 Abs. 1 lit. d O. ö. KAG.)
500-100,-
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen . . .
b)bei sonstigen Anstalten
57.Bewilligung zur Veränderung des Auf
gabenbereiches bzw. Zweckes von Sa
natorien oder selbständigen Ambulato
rien (§ 5 Abs. 1 lit. e O. ö. KAG.)
500,-100-
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen . . .
b)bei sonstigen Anstalten ......
58.Bewilligung zur Erweiterung von Kran
kenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. f
O. ö. KAG.)
70-2500,-
für jeden neuen Betriebsraum ....
höchstens jedoch
59.Bewilligung zur Schaffung neuer Abtei
lungen (Stationen, Institute u. dgl.)
(§ 5 Abs. 1 lit. g O. ö. KAG.)
500-100,-
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmit
telbar beschäftigten Personen . . .
b)bei sonstigen Anstalten
60.Bewilligung zur Verpachtung oder
Übertragung von Krankenanstalten (§ 6
O. ö. KAG.)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
Seite 146
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 30. Stück,
Nr. 74 u. 75
Schilling
oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen .
. . 700,-
b) bei sonstigen Anstalten200,-
61.Bewilligung zur Änderung der Bezeich
nung von Krankenanstalten (§ 6
O. ö. KAG.)100,-
62.Genehmigung der Bestellung des ärzt
lichen Leiters von Krankenanstalten
(§ 8 Abs. 5 O. ö. KAG.)200 -
63.Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2
Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kur
ortegesetz, LGB1. Nr. 47/1961, zuletzt
geändert durch Gesetz LGB1. Nr. 9/1969) 1500,-
700 -
kommen (§ 6 Abs. 1 O. ö. Heilvorkom
men- und Kurortegesetz)
Kureinrichtungen (§11 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz)
bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 7
leg. cit.)
70,-2500,-
bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und
Tagesräume für Patienten, Ordinatio-
nen, Baderäume u. dgl.)400,-
für jeden weiteren Betriebsraum .
höchstens jedoch
66.Bewilligung zum Vertriebe und zur
Versendung der Produkte von Heilvor
kommen (§ 17 Abs. 1 O. ö. Heilvorkom
men- und Kurortegesetz)1000,-
IX. Leichen- und Bestattungswesen
67.Bewilligung zur Einbalsamierung von
Leichen (§15 Abs. 2 O. ö. Leichenbestat
tungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961, zuletzt
geändert durch Gesetz
LGB1. Nr. 36/1974)600,-
68.Bewilligung zur Errichtung von Begräb
nisstätten außerhalb von Friedhöfen
(§19 Abs. 3 O. ö. Leichenbestattungs
gesetz) 2000,-
69.Bewilligung zur Beisetzung in Begräb
nisstätten außerhalb von Friedhöfen
(§ 19 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 O. ö. Lei
chenbestattungsgesetz) 500,-
70.Bewilligung zur Überführung von
Leichen (§ 23 Abs. 1 O. ö. Leichenbestat
tungsgesetz) einschließlich Leichenpaß
bei Sterbefällen im ordentlichen Wohn
sitz 150,-
sonst und bei Überführung zur Feuer
bestattung 50,-
50 -
Schilling
X. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
72.Bewilligung zur Umwandlung landwirt
schaftlich genutzter Grundstücke in
Wald (§ 1 O. ö. Kulturflächenschutzge-
setz, LGB1. Nr. 31/1958) 40,-
73.Feststellung von Eigenjagdgebieten,
Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen
(§§ 10, 12 und 14 O. ö. Jagdgesetz,
LGB1. Nr. 32/1964, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 39/1970)
für das Hektar 3,-
höchstens jedoch3000,-
74.Abrundung von Jagdgebieten (§ 13
Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz) für das Hektar
Arrondierungsgebiet 5,-
75.Bestätigung des Zuschlages bei öffent
licher Versteigerung eines genossen
schaftlichen Jagdrechtes (§ 23 O. ö. Jagd
gesetz)
bei einem Flächenausmaß bis zu 1000 ha 500,-
darüber1000 -
76.Bewilligung einer Ausnahme bei Ver
pachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34
Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz)500 -
77.Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36
Abs. 3 O. ö. Jagdgesetz)100,-
78.Ausstellung bzw. Verlängerung einer
Jahresjagdkarte an Berufsjäger sowie
an Personen, die nach Erfüllung der
vorgeschriebenen Ausbildungsbedin
gungen als Beamte oder Angestellte im
Forstberuf oder als Lehrer an einer
forstlichen Lehranstalt tätig sind (§ 37
O. ö. Jagdgesetz)100,-
79.Ausstellung bzw. Verlängerung einer
Jahresj agdkarte an andere als die in
Tarifpost 78 genannten Personen, aus
genommen Studierende an der forst
wirtschaftlichen Abteilung der Hoch
schule für Bodenkultur, Schüler der
Bundesförsterschulen, Forstzöglinge
und Berufs Jägerlehrlinge (§ 37
O. ö. Jagdgesetz)200,-
Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt das Vierfache, wenn der
Abgabenpflichtige Angehöriger eines fremden Staates ist und
außerhalb des Bundesgebietes seinen ordentlichen Wohnsitz hat, es
sei denn, daß Österreicher im Heimatstaate des Ausländers
diesbezüglich den Inländern gleichgestellt sind und der
Abgabenpflichtige dies nachweist.
80.Bewilligung zur Zerlegung von Fische
reirechten oder zur geteilten Verpach
tung derselben (§ 7 Abs. 3 Fischereige
setz vom 2. Mai 1895,
LGuVBl. Nr. 32/1896, zuletzt geändert
durch Gesetz LGuVBl. Nr. 125/1921) . 300,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 30. Stück,
Nr. 74 u. 75
Seite 147
Schilling
81.Bewilligung zum Fischfang während
der Schonzeit (§ 40 Fischereigesetz) . .100,-
82.Bewilligung zur Verwendung sonst
verbotener Fangarten (§41 Fischerei
gesetz) 200,-
83.Bewilligung zum Fischfang unter Zuhil
fenahme elektrischen Stromes (§ 1 Elek
trofischerei-Verordnung,
LGB1. Nr. 39/1955)200,-
84.Ausfertigung von Fischerkarten (§ 49
Fischereigesetz)
a)für den Besitzer1000,-
b)für den Pächter300,-
85.Anerkennung als Reviergenosse (§11
Verordnung vom 19. Dezember 1896,
LGuVBl. Nr. 34)500 -
86.Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 O. ö. Na
turschutzgesetz 1964, LGB1. Nr. 58,
I. bei Errichtung von
a)gewerblichen Bauten, Nebenge
bäuden, Autoabstellplätzen, op
tisch wirkenden Ankündigungen600,-
b)landwirtschaftlichen Bauten, Ne
bengebäuden 400,-
c)Wohnhäusern zur Befriedigung
des örtlichen Wohnraumbedarfes600,-
d)sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern2000,-
e)Garagen, Bootshütten, Badehüt
ten oder sonstigen Bauwerken .1000,-
f)Schottergruben, Sandgruben oder
Steinbrüchen im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes .1500,-
g)sonstigen Schottergruben, Sand
gruben oder Steinbrüchen . . .5000,-
h) Boots(Bade)stegen oder Anschüt
tungen je m240,-
höchstens jedoch3000,-
i) Uferbefestigungen
je Laufmeter40,-
höchstens jedoch2000,-
j) Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter20,-
höchstens jedoch2000,-
II. bei Abänderungen oder Umbauten
a)bei gewerblichen Bauten, Neben
gebäuden 300,-
b)bei landwirtschaftlichen Bauten,
Nebengebäuden200,--
c)an Wohnhäusern, die zur Befrie
digung des örtlichen Wohnraum
bedarfes dienen300,-
d)an sonstigen Wohn (Wochen
endhäusern 1000,-
e)an Garagen, Bootshütten, Bade
hütten oder sonstigen Bauwer
ken 500,-
Schilling
f)an Boots (Bade) Stegen oder An
schüttungen je m220,-
höchstens jedoch1500,-
g)an Uferbefestigungen
je Laufmeter20,-
höchstens jedoch1000,-
h) an Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter10,-
höchstens jedoch1000,-
III. bei Erweiterung von
a)Schottergruben, Sandgruben
oder Steinbrüchen im Rahmen
eines landwirtschaftlichen Betrie
bes 1000,-
b)sonstigen Schottergruben, Sand
gruben oder Steinbrüchen . . . 3000,-
87.Feststellung gemäß § 1 Abs. 3 O. ö. Na
turschutzverordnung 1965, LGB1. Nr. 19,
zuletzt geändert durch Kundmachung
LGB1. Nr. 14/1973, bei
a)Errichtung von Bauwerken .... 400,-
b)Errichtung von Einfriedungen
je Laufmeter4,-
höchstens jedoch400,-
c)Eröffnung oder Erweiterung von
Steinbrüchen, Sand- oder Schotter
gruben 2000 -
88.Vogelfangbewilligung (§ 5 Abs. 1
O. ö. Naturschutzverordnung 1965) . . 40,-
89.Bewilligung zum Sammeln von Wein
bergschnecken (§ 6 Abs. 3 O. ö. Natur
schutzverordnung 1965)100,-
90.Bewilligung zum erwerbsmäßigen Sam
meln, Handeln und Feilbieten gemäß
§ 10 Abs. 4 O. ö. Naturschutzverord
nung 1965 80 -
XI. Campingplatzwesen
91.Bewilligung zur Errichtung und zum Be
trieb eines Campingplatzes (§ 1 Abs. 2
O. ö. Campingplatzgesetz,
LGB1. Nr. 49/1967, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 63/1969) je . . 800,-
XII. Bauwesen
92.Für jede Angelegenheit des Bauwesens,
für die im Besonderen Teil des Tarifes
zur Gemeindeverwaltungsabgabenver
ordnung das Ausmaß der Verwaltungs
abgabe bestimmt ist, gilt dieses Aus
maß auch dann, wenn es sich im Einzel
fall um eine Angelegenheit der Landes
verwaltung handelt.
93.Zulassung neuer Baustoffe und Bau
arten (§ 1 Verordnung
DRGB1. IS. 1177/1937, GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939)
a)Neuzulassung2000,-
b)Ergänzung der Zulassung ....1000,-
c)Verlängerung der Zulassung . . .1000,-
Seite 148
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 30. Stück,
Nr. 74 u. 75
Schilling
94.Aufnahme einer Person in das Ver
zeichnis der Aufzugsprüfer (§13 Abs. 8
O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956,
zuletzt geändert durch Gesetz
LGB1. Nr. 2/1970)150,-
XIII. Energiewesen
95.Bewilligung zur Vornahme von Vorar
beiten für die Errichtung einer elektri
schen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 erster
Satz O. ö. Starkstromwegegesetz 1970,
LGB1. Nr. 1/1971)150 -
96.Verlängerung der Frist zur Vornahme
von Vorarbeiten für die Errichtung
einer elektrischen Leitungsanlage (§ 5
Abs. 1 zweiter Satz O. ö. Starkstrom
wegegesetz 1970) 80,-
97.Bewilligung zur Errichtung, Inbetrieb
nahme, Änderung oder Erweiterung
elektrischer Leitungsanlagen (§ 7
O. ö. Starkstromwegegesetz 1970),
je Bewilligung150,-
98.Verlängerung einer Frist gemäß § 10
Abs. 3 O. ö. Starkstromwegegesetz 1970 80,-
Schilling 150 -
100.Enteignung gemäß § 17 O. ö. Stark
stromwegegesetz 1970150,-
101.Bewilligung zur Errichtung oder Ände
rung von Anlagen (§ 5 O. ö. Gasgesetz,
LGB1. Nr. 47/1958) 150 -
XIV. Sonstiges
102.Bewilligung zur Führung des o. ö. Lan
deswappens (§ 1 Gesetz über den
Schutz des o. ö. Landeswappens,
LGB1. Nr. 29/1948)
a)zwecks einmaliger Verwendung . . 300,-
b)zwecks dauernder Führung .... 3000,-
103.Bewilligung zur gewerbsmäßigen An
fertigung und zum Vertrieb von Gegen
ständen mit dem Landeswappen als
Ausschmückung (§ 3 Gesetz über den
700,-
Schutz des o. ö. Landeswappens)
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19751216_75",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19751216_75",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}