zum Hausbesorgergesetz neuerlich geändert wird
„a) für Wohnungen:
S -.70 16,6%
je m2 Nutzfläche ....
b)für andere Räumlichkeiten
(Geschäftslokale, Magazine,
Garagen, Büroräume, Or-
dinationen, Werkstätten
u. dgl.):
S -.90 5,8%
je m2 Nutzfläche ....
c)für das Reinigen der Geh
steige und deren Bestreu
ung bei Glatteis:
S 1.40 7,6%'
je m2 der zu reinigenden
Flächen
- § 4 hat zu lauten:
-§ 4 Sperrgeld
Das für das öffnen des Tores
in der vorgeschriebenen Sperr
zeit zu entrichtende Sperrgeld
wird, wenn die Dienste des
Hausbesorgers (oder des be
stellten Vertreters)
vor 24 Uhr in Anspruch genom
men werden, mitS 20.- 17,6%
wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit .
. . . S 28.- 16,6% festgesetzt."
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.