1971 geändert wird
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1975,
mit der die Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971 geändert wird
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes, BGB1. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, verordnet:
Artikel I
Die Landes-Überwachungsgebührenverord-nung 1971, LGB1. Nr. 57, wird
wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2
Die Uberwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 72.- S. Ist jedoch die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden, beträgt diese Gebühr 104.- S."
Artikel II
Diese Verordnung ist auf Überwachungsdienste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1975 durchgeführt werden.