LGBL_OB_19760126_1•Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung)
LGBL_OB_19760126_1Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung)Gazette26.01.1976
I. TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(i) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich
a)auf die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauf
tragte), in denen die in lit. b genannten Personen
beschäftigt sind, auch dann, wenn nur familien
eigene Arbeitskräfte ohne Vorliegen eines Dienst
verhältnisses beschäftigt werden;
b)auf alle Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3
und 4 des Gesetzes) einschließlich der Lehrlinge
(§ 5 der O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Be
rufsausbildungsordnung 1967, LGB1. Nr. 53), die
in den der Aufsicht der Land- und Forstwirt
schaftsinspektion (§ 80 des Gesetzes) unterlie
genden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigt sind, und auf die familieneigenen
Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes: Ehegatte,
Kinder und Kindeskinder, Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern des
Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemein
schaft leben und in seinem land- und forstwirt
schaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt
sind).
(2)Zum Betrieb gehören auch außerhalb des Stand
ortes gelegene Arbeitsstellen.
(3)Der im folgenden verwendete Begriff Dienst
nehmer umfaßt auch die familieneigenen Arbeits
kräfte.
§ 3 Pflichten der Dienstgeber
(1)Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsräume
und sonstige Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen
und Betriebsmittel, Wohn- und Aufenthaltsräume
sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtun
gen und Gegenstände, die dem Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstneh
mer dienen, auf ihre Kosten in einen den Bestim
mungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand
zu versetzen und in diesem zu erhalten.
(2)Die Dienstgeber haben die Dienstnehmer bei
Neueinstellung auf besondere Unfallgefahren, so
weit sie ihnen nicht bekannt sein müssen, durch An
leitung, Beaufsichtigung, Beschriftung oder Anbrin
gung von Warntafeln aufmerksam zu machen und
über die zur Abwendung dieser Gefahren notwen
digen Schutzmaßnahmen zu belehren; vor jeder erst
maligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit
gesundheitsgefährlichen Stoffen oder zu Arbeiten
an gefährlichen Arbeitsstellen ist eine gesonderte
darauf abgestellte Belehrung zu erteilen. Solche Be
lehrungen sind nach Erfordernis zu wiederholen.
Eine neuerliche Belehrung hat jedenfalls bei solchen
Änderungen im Betrieb zu erfolgen, durch die eine
vor der Änderung noch nicht gegebene Gefahr für
das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer
hervorgerufen werden könnte.
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(3) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß bei ihnen ein schweres körperliches oder geistiges Gebrechen wie Fallsucht, Krämpfe, Schwindel und Bewußtseinstrübung usw. in dem Maße besteht, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder andere gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden.
§4 Pflichten der Dienstnehmer
(1)Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die der Ver
hütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen
den Vorschriften und Anleitungen zu befolgen und
alle Einrichtungen, die zum Schutz ihres Lebens und
ihrer Gesundheit auf Grund dieser Verordnung bei
gestellt werden, zweckentsprechend zu nützen und
pfleglich zu behandeln.
(2)Die Dienstnehmer haben sich, soweit ihnen dies
auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse zumutbar ist,
vor Benützung von Betriebsmitteln, Schutzeinrich
tungen und Schutzausrüstungen von deren einwand
freier Funktion zu überzeugen. Festgestellte Män
gel und auffallend außergewöhnliche Erscheinungen
an Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Ge
genständen für den persönlichen Schutz sind unver
züglich dem Dienstgeber oder dessen Beauftragten
zur Kenntnis zu bringen.
(3)Die Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen,
ausgenommen für Wartungs- oder Reparaturarbei
ten, weder entfernen noch unwirksam machen.
(4)Die Bedienung von Einrichtungen ist nur von
Personen durchzuführen, denen dies ausdrücklich
aufgetragen ist. Die mißbräuchliche oder eigenmäch
tige Inbetriebnahme und Benützung von Maschinen,
Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln ist ver
boten.
(5)Dienstnehmer, denen zur Durchführung von
Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden, haben
diese auf die Besonderheit der Arbeit bzw. die da
mit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.
(e) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
§ 5
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume; Arbeitsplätze und
Arbeitsstellen
(1)Die baulichen Anlagen der Arbeitsräume und
Betriebsräume sowie die Einrichtungen, insbeson
dere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude,
Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer müssen sich
stets in betriebssicherem Zustand befinden. Fuß
böden, Abdeckungen, Stiegen und dergleichen sind
trag-, gleit- und stolpersicher zu erhalten. Die Be
lagstücke der Decken und Böden sind überdies gegen
Verschieben, Kippen und Aufschnellen zu sichern.
(2)Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze müssen
ausreichend und möglichst gleichmäßig natürlich be
lichtet sein. Sie sind im Bedarfsfall ausreichend und
möglichst gleichmäßig künstlich zu beleuchten. Die
Beleuchtung muß blendungs- und flimmerfrei sein.
(3)Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung
ihrer betrieblichen Bestimmung ausreichend be- und
entlüftbar sein. Für eine zur Verrichtung der Arbeit
angemessene Raumtemperatur ist vorzusorgen.
(4)Arbeits- und Verkehrsstellen, die höher als
1,50 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen, aus
genommen Verladerampen, sind durch ein Geländer
und eine mindestens 5 cm hohe Fußleiste zu sichern.
(5)Öffnungen und Vertiefungen in Decken und
Böden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen
Absturz durch Umwehrung, tragsichere überdeckung
oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Boden
luken (Abwurf-, Aufreichlöcher) von mehr als
40 cm X 40 cm lichter Weite müssen durch geeig
nete Geländer, tischartige Uberdeckungen oder
Klappdeckel mit Schutzbügel und durch mindestens
5 cm hohe Fußleisten gesichert sein.
(e) Höher als 1,50 m über dem Erd- oder Fußboden liegende Wandöffnungen, Dachgauben und dergleichen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,50 m sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette und dergleichen), durch eine Fußleiste und mindestens einen Handgriff oder Haltebügel zu sichern, sofern keine andere Möglichkeit zum Festhalten besteht. Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen sind mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Zuschlagen zu versehen.
(7)Offene Behälter, die eine Tiefe von mehr als
1,50 m haben oder zur Aufnahme von ätzenden, gif
tigen oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen,
sofern ihr Rand nicht mindestens 1 m über dem
Boden liegt, umwehrt, tragfähig überdeckt oder in
anderer Weise gegen das Hineinfallen von Personen
abgesichert sein.
(8)Bei Behältern, Gruben, Silos, Kanälen, Schäch
ten oder ähnlichen Anlageteilen, in denen sich gif
tige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädi
gende Staube, Dämpfe, Gase oder Flüssigkeiten an
sammeln können, darf, wenn in sie eingestiegen
wird, die lichte Weite der Einstiegsöffnungen nicht
weniger als 60 cm betragen. Solche Einstiegsöffnun
gen sind besonders zu kennzeichnen.
(9)Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m
müssen festverlegte Eisenleitern (Steigbügel) mit
durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem
Boden aufweisen. Bei Schachtleitern muß ein durch
gehender Rückenschutz in einer Entfernung bis
höchstens 80 cm von den Sprossen der Leiter ge
währleistet sein. Silodecken und deren Öffnungen
von mehr als 40 cm X 40 cm lichter Weite müssen
mit Geländern ausgestattet sein.
(10)Festverlegte Leitern sind so anzubringen, daß
die Entfernung zwischen Sprossenfront und dem
nächsten festen Gegenstand auf der Kletterseite
höchstens 80 cm, auf der Rückseite der Leiter min
destens 18 cm beträgt. Von der Mittellinie der Leiter
muß nach beiden Seiten gemessen ein freier Raum
von mindestens 40 cm Breite vorhanden sein.
(11)Steigbügel, welche die Verbindung zu er
höhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen
nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein und
müssen mindestens 18 cm vom Mauerwerk ab
stehen. Im übrigen gilt Abs. 10 sinngemäß.
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§ 6 Ausgänge und Verkehrswege
(1)Wenn Ausgänge und Verkehrswege im Gefah
renfall ein rasches und ungefährdetes Verlassen der
Arbeitsplätze und der übrigen Arbeitsstellen nicht
gewährleisten, sind zusätzlich Fluchtwege, Notaus
gänge oder Notausstiege anzubringen.
(2)Hebe- und Falltüren sowie Flügeltore müssen
im geöffneten Zustand feststellbar sein, überdies
müssen Angeltore gegen Ausheben, Schiebetore
gegen Umstürzen, Abdrücken von der Wand und
gegen Herauslaufen aus den Schienen gesichert sein.
Hebetore sind mit zwei Hebezeugen (Rollen, Seile, Gegengewicht) auszustatten. Tore müssen, wenn ein
rasches Verlassen der Räume nicht auf andere Weise sichergestellt ist, mit einer Gehtüre versehen sein. (s) Geländer sind standsicher herzustellen und zu erhalten. Die Entfernung der oberen Geländerstange von der Bodenfläche muß mindestens 1 m, höchstens aber 1,30 m betragen. Bei einer Geländerhöhe von mehr als 1,20 m ist eine Mittelleiste anzubringen.
(4)Stiegen mit mehr als vier Stufen müssen min
destens an einer Seite einen Handlauf besitzen. An
den freiliegenden Seiten müssen solche Stiegen ein Geländer haben. Abnehmbare Stiegen müssen stand
fest und gegen Abgleiten gesichert sein. Stiegenaus tritte sind an den freiliegenden Seiten mit einem Ge länder und einer Fußleiste zu umwehren.
(5)Falltüren sind so anzuschlagen, daß die Türen
selbst mit ihrer Feststellvorrichtung in geöffnetem Zustand eine sichere Umwehrung der Türöffnung
bilden.
(e) Verkehrswege sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse nach Erfordernis ausreichend künstlich zu beleuchten. Wenn es zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, muß eine Notbeleuchtung eingerichtet werden.
§ 7 Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen
(1)Alle der Führung des Betriebes dienenden bau
lichen Einrichtungen, Maschinen, Gerätschaften und
sonstigen Hilfsmittel (Betriebsmittel) sind im Ar-
beits- und Verkehrsbereich, soweit die Gefahren
stellen nicht schon durch die Konstruktion oder
durch die Aufstellung der Betriebsmittel gesichert
sind, durch Schutzvorrichtungen zu umwehren, zu
verdecken oder zu verkleiden.
(2)Die Schutzvorrichtungen müssen an den Ge
fahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, ge
nügend widerstandsfähig sein und sicher befestigt
sein. Sie sind in funktionsfähigem Zustand zu erhal
ten und dürfen nur zur Reparatur oder Wartung ab
genommen werden. Während der Dauer der Repara
tur oder Wartung sind besondere Sicherheitsvor
kehrungen zu treffen.
(s) Betriebsmittel dürfen nur so aufgestellt werden, daß die Bedienungseinrichtungen sowie die Teile,
die einer Wartung bedürfen, leicht und gefahrlos zugänglich sind.
(4) Schadhafte Betriebsmittel sind, wenn sie eine Gefahrenquelle bilden, vor ihrer Wiederverwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.
§ 8
(1)Alle beweglichen Teile von Betriebsmitteln,
die Unfälle verursachen können (z. B. Wellen, Kupp
lungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-
und Speichenräder, Friktionsscheiben), müssen im
Arbeits- und Verkehrsbereich den anerkannten Re
geln der Technik entsprechend gesichert sein. Aus
genommen hievon sind Stufenscheiben von Dreh
bänken und Werkzeugmaschinen mit ähnlich ange
ordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemenscheiben
verwendet werden,
(2)Gelenk- und Zapfwellen sind im Arbeits- und
Verkehrsbereich so zu verkleiden oder zu verdecken,
daß ein unbeabsichtigtes Berühren ausgeschlossen
ist. Die Verkleidung oder Verdeckung ist trittsicher
auszuführen und darf sich mit der Welle nicht mit
drehen können.
(3)Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits- und
Verkehrsbereich zu verkleiden oder zu verdecken.
Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die ein
schließlich eines Befestigungsmittels, wie einer
Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen und an
ihren Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen
an Wellenenden sind auszufüllen oder zu verdecken,
wenn sie nicht zum Anbringen von Arbeitsvorrich
tungen dienen.
(4)Betriebsmittel sind so aufzustellen, daß im Ar
beits- und Verkehrsbereich Quetsch- und Scherstel
len vermieden werden. Nicht vermeidbare Quetsch-
und Scherstellen sind zu verdecken. Wenn das Ar
beitsverfahren eine Verdeckung nicht zuläßt, ist
durch Umwehrung oder eine Vorrichtung zur Er
zielung eines Abstandes die Erreichbarkeit der
Quetsch- und Scherstellen zu verhindern.
(5)Bei Maschinenwerkzeugen, die üblicherweise
im Fahren arbeiten, wie Mähmesser, Aufsammel-
und Einziehvorrichtungen, kann ein Verdecken oder
Umwehren dann unterbleiben, wenn dadurch die
bestimmungsgemäße Funktion der Maschine beein
trächtigt würde.
(") Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten (z. B. Greiferanlagen, Hubtore), die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden, sowie Bewegungsbahnen von Schwunggewichten sind, soweit für einzelne Betriebsmittel nichts anderes bestimmt ist, zu umwehren oder zu verkleiden. Gegen-und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
(7)Während des Betriebes heiß werdende Teile
von Betriebsmitteln, die unbeabsichtigt berührt
werden können, sind im Arbeits- und Verkehrsbe
reich zu verdecken.
(8)Teile von Betriebsmitteln, die sich in erheb
lichem Maß elektrostatisch aufladen hönnen, sind in
geeigneter Weise zu erden.
(9)Maschinen sind bei Störungen sofort abzustel
len.
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§ 9 Arbeitsgeräte
(1)Arbeitsgeräte und Werkzeuge müssen für die
jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in ord
nungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2)Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere
solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, müssen
so transportiert, abgelegt und verwahrt werden, daß
durch sie niemand gefährdet werden kann.
(3)Leitern müssen ihrer Beanspruchung entspre
chend so angefertigt sein und derart aufgestellt
werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abglei
ten, Umkanten oder starkes Durchbiegen gesichert
sind. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbe
weglich einzufügen. Aufgenagelte Stangen, Bretter
oder Latten sind als Sprossen oder Stufen unzuläs
sig. Wenigstens ein Holm muß mindestens 75 cm
über die zu besteigende Stelle oder die Einstiegs
stelle hinausragen, wenn sonst keine Vorrichtung
zum sicheren Festhalten vorhanden ist. Das Verlän
gern von freistehenden Leitern durch Annageln von
Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern
sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist
verboten. Doppelleitern müssen eine geeignete
Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterarme
haben.
§ 10 Fahrzeuge (Fuhrwerke)
(1)Fahrzeuge (Fuhrwerke) dürfen nur in betriebs
sicherem Zustand verwendet werden.
(2)Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern
und Anhängegeräten müssen bodenfrei sowie an
Festigkeit so beschaffen und gesichert sein, daß ein
unbeabsichtigtes Loslösen nicht möglich ist. Kupp
lungsbolzen und Deichselnägel sind durch Splinte
zu sichern.
(3)Kippbare Aufbauten sind gegen unbeabsich
tigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Sei
tenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder
Herabfallen zu sichern.
(4)Vor Ingangsetzung eines Fahrzeuges (Fuhrwer
kes) hat der Lenker darauf zu achten, daß alle zu
befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze
eingenommen haben und die Ladung in sicherer
Weise verwahrt ist.
(5)Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen
(Fuhrwerken) ist jedes nicht betriebsbedingte Be
steigen, Abspringen, Sitzen oder Stehen auf Plätzen,
die dazu nicht bestimmt sind, und das Herabhängen
lassen der Beine sowie das Hinausbeugen über die
Wände verboten.
(e) Während des Verschiebens von Fahrzeugen (Fuhrwerken) durch Drücken mit Kraftfahrzeugen mittels Schiebestangen dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.
(7) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.
§ 11 Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen sind nach den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes, BGB1. Nr. 57/1965, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten.
(2)Schäden an Schutzschaltern und Schutzleitungen
sind sofort zu beheben. Fehlerstromschutzschalter
sind einmal monatlich und nach Gewittern sofort
durch Betätigung der Prüfvorrichtung auf ihre Funk
tion zu prüfen.
(3)Herstellungs-, Änderungs- und Ausbesserungs
arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen Dienstneh-
mern nicht aufgetragen werden, es sei denn, daß es
sich um Personen handelt, die die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Ar
beiten an elektrischen Anlagen dürfen nur ausge
führt werden, nachdem die Stromzufuhr allpolig un
terbrochen wurde. Außerdem ist vorzusorgen, daß
während der Arbeiten das Einschalten wirksam ver
hindert wird.
(4)Schadhafte elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel dürfen nicht benützt werden und sind
der Verwendung zu entziehen. Insbesondere ist die
Verwendung geflickter Sicherungen verboten-, des
gleichen die Benützung von Abzweig- oder Zwi
schensteckern sowie Steckvorrichtungen mit Lam
penfassungen in Betriebsräumen, in denen eine Ge
fährdung durch Berührungsspannung auftreten kann.
(5)Warnschilder und Betriebsvorschriften sind gut
sieht- und lesbar anzubringen und in diesem Zustand zu erhalten.
(e) Gerüste, Stapel und sonstige Aufbauten, Höhenförderer, Drahtzäune und ähnliche Betriebsmittel dürfen nicht in solcher Nähe von blanken elektrischen Freileitungen errichtet bzw. aufgestellt werden, daß eine Gefährdung durch Berührung oder Spannungsüberschlag möglich ist. Beim Baumspritzen und bei Ausbringung von Jauche oder Gülle mit Druckjauchefässern ist im Bereich von Freileitungen besondere Vorsicht geboten. Bei Grabarbeiten ist auf verlegte Kabel zu achten.
(7)Bewegliche Leitungen, wie Kabel, sind so aus
zulegen oder zu führen, daß sie gegen Beschädigung
jeder Art geschützt sind. Knoten und Knickungen
sind hiebei zu vermeiden. Kabel und Steckvorrich
tungen sind vor Benützung auf offensichtliche Schä
den (Risse, Kontakte, Zugentlastung) zu prüfen.
(8)Die Lage des Hauptschalters und der Schutz
schalter ist den Dienstnehmern bekanntzugeben; der Zugang zu diesen Schaltern sowie zu den elektri
schen Meßgeräten und Sicherungseinrichtungen ist
freizuhalten. Kästen und Nischen mit elektrischen
Meßgeräten und Sicherungseinrichtungen sind mit
versperrbaren1 Türen zu versehen.
(9)In Stahlbauten (z. B. Gewächshäusern) dürfen
elektrische Leitungen nicht in Bauelemente verlegt
werden, die der Wasserabfuhr (z. B. von Tropf- oder Kondenswasser) dienen oder in denen diese Leitun
gen einer Pressung ausgesetzt werden können.
Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen und Arbeitsvorgänge
§ 12 Tierhaltung
(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.
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(2)Bösartige Tiere (z. B. Schläger oder Beißer)
sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringen.
Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe an
zulegen.
(3)Jeder Stier muß vor Zuchtverwendung mit
einem Nasenring versehen sein. Die Führung hat
unter Verwendung eines Halfters mit Strick oder
Kette zu erfolgen. In den Nasenring ist eine Leit
stange einzuhängen. Im Stall sind Zuchtstiere mit
starken Ketten, Riemen oder Stricken mit doppelter
Anhängevorrichtung anzubinden. Bei Laufhaltung
sind für Behandlungs- und Pflegearbeiten Anbinde
vorrichtungen vorzusehen.
(4)Kühe dürfen nur unter Verwendung eines
Sprungstandes gedeckt werden. Die zum Decken und
zur Samenabnahme für die künstliche Besamung
dienenden Räume müssen mindestens zwei Aus
gänge aufweisen.
(5)Bei Arbeiten in Räumen, in denen Tiere mit
übertragbaren Krankheiten untergebracht sind, be
handelt oder geschlachtet werden, gilt § 14 sinn
gemäß.
§ 13 Waldarbeit
(1)Bei gefährlichen Arbeiten, so insbesondere bei
der Aufarbeitung von Windwürfen, muß sich eine
zweite Person in Rufweite befinden. Unerfahrene
Arbeitskräfte dürfen ohne Anleitung oder Mithilfe
eines erfahrenen Arbeiters zu gefährlichen Arbeiten,
wie z. B. die Aufarbeitung von Windwürfen oder die
Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände,
nicht verwendet werden.
(2) a) Bei der Waldarbeit müssen Bekleidung und
Schuhwerk zweckentsprechend sein; bei eisigem
Boden und auf Steilhängen sind Fußeisen zu ver
wenden.
b) Bei der Fällarbeit mit der Motorsäge sind ein Schutzhelm mit
Augenschutz und Arbeitshandschuhe zu tragen.
(3)An Wegen und Steigen, die durch Waldarbei
ten gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare War
nungstafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung
der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter
Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Ver
kehr auf der Straße durch Posten mit roter Fahne
zu regeln.
(4)Bei der Fällung des Holzes ist zwischen den
einzelnen Partien ein Abstand von mindestens
IV2 Baumlängen einzuhalten. Am Hang dürfen die
Partien nicht übereinander arbeiten. Innerhalb der
Partien haben die Beschäftigten die Anweisungen
des Partieführers zu befolgen.
(5)Im Schwenkbereich der Motorsäge darf sich
keine zweite Person aufhalten.
(e) Motorsägen dürfen nur von körperlich und geistig geeigneten Personen bedient werden. Sie müssen die Grundsätze der Fäll- und Schneidetechnik mit der Motorsäge beherrschen.
(7) Vor der Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen.
(8) a) Zur Einhaltung der Fallrichtung bei Stark
holz ist ein Fallkerb anzulegen, dessen Tiefe etwa
V4 des Stockdurchmessers zu betragen hat.
(b) Der Fällschnitt ist waagrecht, etwa 2 Fingerbreit höher als die Fallkerbsohle, zu führen.
c) Der Stamm darf bei Starkholz nie ganz abgeschnitten werden; er ist zuletzt durch Aufkeilen zu Fall zu bringen. Eisenkeile sind bei der Motorsägearbeit verboten.
(9)Vor dem Fallen des Baumes ist ein Warnruf zu
geben.
(10)Aufgehängte Bäume sind durch Sappel, Wen
dehaken oder Seilzug zu Fall zu bringen.
(11)Jeder angesägte oder angehackte Baum ist
ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.
(12)Vor dem Trennschnitt und vor dem Wenden
ist das Holz gegen Abrollen oder Abrutschen zu
sichern. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen.
(13) a) Beim Entasten ist auf sicheren Stand zu
achten. Beim Ausasten mit der Hacke ist so zu ste
hen, daß die Hacke auf der dem Körper abgewen
deten Seite des Stammes arbeitet.
b) Das Gehen mit laufender Motorsägenkette ist verboten.
(14)Bei Sturm, bei Eisglätte oder bei sehr schlech ter Sicht ist die Fällung einzustellen.
(15)Bei gespannten Stämmen hat der Schnitt von
der Druckseite zu beginnen.
(ie) Zur Sicherung und zum Zurückziehen überhängender Stöcke und Wurzelteller ist ein Stempel oder ein Seilzug zu verwenden.
(17)Bei sehr schlechter Sicht ist die Holzbringung (Lieferung) auf Steilhängen und im Gebirge einzu
stellen.
(18)Bei der Lieferung muß die gegenseitige Ver
ständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbe
stätigung von oben folgen und umgekehrt.
(10) Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.
(20) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 gelten sinngemäß auch für Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes.
§ 14
Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung
(1) Bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Stoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räume, in denen Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht werden. Dienstnehmer, die mit diesen Stoffen arbeiten, sind zu verhalten, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden.
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(2)Feuer- und explosionsgefährliche, giftige, ätzende oder sonstige gesundheitsschädigende Stoffe dürfen nur unter Hinweis auf die mit ihrem Ge
brauch verbundenen Gefahren ausgegeben werden.
Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in solchen
Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang
der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen
sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichts
maßnahmen unschädlich zu beseitigen.
(3)Bei jedem Arbeitsvorgang mit feuer- und ex plosionsgefährlichen, giftigen, ätzenden oder sonsti gen gesundheitsschädigenden Stoffen ist für die Ein haltung der in den jeweiligen Gebrauchsanweisun
gen enthaltenen Hinweise Sorge zu tragen.
(4)Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten
Mitteln dürfen Personen, die an Hauterkrankungen
oder Hautverletzungen, an Augenbindehauterkran
kungen oder Allergien leiden, sowie Personen unter
15 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.
(5)Werden Kunststoffolien bei Bodenentseuchun
gen mit Dampf zum überdecken verwendet, so sind
neben den einschlägigen Betriebsvorschriften zusätz
lich folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
a)Die Deckfolie muß außer einer lückenlosen Rand
dichtung über ihre ganze Fläche mit einem Fang
netz überdeckt werden. Das Netz muß an den
Rändern so befestigt sein, daß ein Abheben nicht
möglich ist.
b)Falls eine Verwendung von Netzen zum Fest
halten der Deckfolie nicht möglich oder untunlich
ist, ist der Aufenthalt von Personen während
des Dämpfvorganges im Gefahrenbereich zu ver
hindern. Beim Dämpfen in geschlossenen Räumen
dürfen diese erst nach Unterbrechung der Dampf
zufuhr und nach Abkühlen der Folie betreten
werden.
c)Der für die Folien zulässige Dampfdruck darf
nicht überschritten werden. Die Dampfaustritts
stellen unterhalb der Deckfolie sind so anzuord
nen, daß der austretende Dampf nicht unmittel
bar auf die Folie trifft.
§ 15
Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos
(1)In Behälter, Gruben und ähnliche Anlageteile
darf erst eingestiegen werden, wenn die zuständige
fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich an
geordnet hat, oder der Einsteigende selbst über aus
reichende Fachkenntnisse verfügt. Vor dem Einstei
gen in solche Anlageteile müssen die Einrichtungen
für die Materialzufuhr dicht abgeschlossen sein,
ausgenommen die Gärfutterbehälter. In Behälter, die
ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, darf erst ein
gestiegen werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage
abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist.
(2)Bei Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 8 ist der
Einsteigende unter Verwendung eines Sicherheits
gürtels oder eines Seiles so zu sichern, daß eine
Bergung rasch erfolgen kann. Das Halteseil ist außer
halb des Behälters sicher zu befestigen und von
einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den
Arbeiten sowie mit den allenfalls zu ergreifenden Rettungsmaßnahmen vertrauten Aufsichtsperson zu halten, die den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Nach Erfordernis sollen Geräte zum Einblasen von Frischluft bereitgestellt und verwendet werden. Auf die Gefahr des Vorhandenseins von Gärgas ist durch eine Warntafel oder entsprechende Aufschrift hinzuweisen.
(3)Silos und Gärkeller dürfen während und un
mittelbar nach der Gärung erst nach gründlicher
Durchlüftung betreten werden.
(4)In Jauche-, Senk- oder ähnliche Gruben darf
erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert
und gründlich durchlüftet worden sind. Das Rauchen
und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist ver
boten.
(5)An Behältern und Rohrleitungen, die leicht ent
zündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase ent
halten oder enthalten haben, dürfen, bevor nicht
entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (gründliche
Reinigung, Füllen mit Wasser) getroffen worden
sind, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit
offenem Licht und Feuer nicht vorgenommen werden.
(e) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen.
(7) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die beim Verschütten explosible Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden.
(s) Für die Beleuchtung von Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen und in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luftgemi-sche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur Sicherheitslampen oder elektrische Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. In Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Silos und ähnlichen Anlageteilen aus gut leitfähigen Baustoffen müssen die elektrischen Leuchten mit Kleinspannung betrieben werden, die eine Funkenbildung mit Sicherheit ausschließen.
§ 16 Erdarbeiten
(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben, oder Gräben, müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Materials entsprechende Böschung erhalten oder sachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder einem Material, dessen Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgehoben werden, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei lockerem Boden, bei Gefahr von Erschütterungen oder Aufweichungen ist schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 50 cm nicht belastet werden. Das Untergraben und überhängenlassen von Wänden ist unzulässig.
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(s) Die Wände sowie die Pölzung sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während dieser von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen; dies gilt insbesondere nach Regen, bei Tauwetter oder Frost.
§ 17
Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand- und Schottergewinnung
(1)LEHM-, SAND- UND SCHOTTERGRUBEN SOWIE STEIN
BRÜCHE SIND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LAGERUNGS
VERHÄLTNISSE UND DER STANDFESTIGKEIT DES MATERIALS
ANZULEGEN UND NACH FACHMÄNNISCHEN GRUNDSÄTZEN ZU
BETREIBEN.
(2)Der Abbau darf, wenn im folgenden nichts an
deres bestimmt ist, nur von oben nach unten erfol
gen. Das Untergraben und das überhängenlassen
der Wände ist, außer in Steinbrüchen mit festem
Gestein, verboten.
(3)Bevor mit der Gewinnung des Materials begon
nen wird, sind der Abraum (Erdreich, loses Gestein) sowie darauf befindliche Bäume, Strauch- und Wur
zelwerk zu entfernen. Zwischen dem Fuß des Ab
raumes und der Vorderkante des bloßgelegten Ma
terials ist ein Schutzstreifen freizumachen und frei
zuhalten. Seine Breite ist nach der Mächtigkeit und Standfestigkeit des Abraummaterials zu bemessen,
muß aber bei einer Abraumhöhe von mehr als 1,50 m
mindestens 1 m betragen. Bei lockerem Material ist
die Abraumwand so zu böschen, daß das Material
nicht abrutschen kann.
(4)In Steinbrüchen mit wenig zerklüftetem, in
mächtigen Schichten gelagertem Gestein ist in Stufen
abzubauen. Die Stufen sollen mindestens 1,50 m breit
sein. In Steinbrüchen mit zerklüftetem, brüchigem
Gestein ist, sofern die Gewinnung nicht im Trichter
abbau erfolgt, in Etagen abzubauen. Die Etagensoh
len müssen jeweils eine solche Breite aufweisen,
daß ein Abrutschen oder Abstürzen von Material in
die nächsttiefer liegende Etage mit Sicherheit hint
angehalten wird. Die Wände müssen sowohl beim
Stufen- als auch beim Etagenabbau eine der ört
lichen Standfestigkeit des Materials entsprechende
Neigung besitzen.
(5)Der Abbau in Lehm-, Sand- und Schottergruben
ist bei einer Wandhöhe von mehr als 1,50 m in
einer der Standfestigkeit des Materials entsprechen
den Böschung, die nicht steiler als 60 Grad sein darf,
vorzunehmen. Ist trotz Böschung mit dem Abrut
schen von Massen zu rechnen, so darf nur in Stufen
abgebaut werden. Die Stufen sind im natürlichen
Böschungswinkel des Materials zu böschen, dürfen
nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,50 m
breit sein.
(e) Täglich vor Beginn des Abbaues, nach dem Auftauen und nach Regengüssen sowie nach jeder Sprengung sind die Wände an und über den Arbeitsund Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder, sorgfältig auf das Vorhandensein lockerer Massen zu prüfen. Lockere Massen sind sofort zu beseitigen.
(7) Zum Beseitigen lockerer Massen sind Stangen (Stecher) von ausreichender Länge zu benutzen. Die Arbeit ist von oben oder von der Seite her auszuführen.
(8)Zum raschen Verlassen der Arbeitsstellen sind
Fluchtwege dauernd freizuhalten. Hütten, Schuppen,
Stapel und dergleichen dürfen nur in sicherer Ent
fernung von Wänden aufgestellt werden.
(9)Rutschbühnen und natürliche Rutschen sind so
anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfal
len des Materials vermieden wird.
(10)Sämtliche Arbeiten sind von absturzsicheren
Standplätzen aus durchzuführen. Besteht bei Arbei
ten Absturzgefahr, sind die Dienstnehmer anzusei
len. Das Seil ist an einer Stelle, die möglichst senk
recht über der Arbeitsstelle liegt, sicher zu veran
kern. Wenn im Gefahrenbereich der Wände gearbei
tet wird, müssen mindestens zwei Personen anwe
send sein.
(11)Lehm-, Sand- und Schottergruben sowie Stein
brüche, bei denen die Gefahr des Absturzes von
Personen besteht, sind ihrer Lage und Umgebung
entsprechend einzufrieden oder in sonst geeigneter
Weise zu sichern. An den Zugängen sind Warntafeln
mit der Aufschrift "Betreten verboten!" aufzustellen.
(12)In Steinbrüchen sind im Gefahrenbereich der
Wände geprüfte Schutzhelme zu tragen. Bei der
Steinbearbeitung sind Gesichtsmasken oder Schutz
brillen, Schutzhandschuhe und Schutzleder zu ver
wenden.
(13)Bei der Materialgewinnung mit Baggern im
Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den
Schnittbereich des Baggers um mehr als 1 m hinaus
ragen, vorher zu beseitigen. Bei Wänden, die über
den Schnittbereich des Baggers um nicht mehr als
1 m hinausragen, ist das mit dem Bagger nicht mehr
erreichbare Material zeitgerecht zu beseitigen. Der
Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten.
Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung
von Baggern sind diese standsicher aufzustellen.
§ 18 Sprengarbeiten
(1) Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGB1. Nr. 196/1935, und der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGB1. Nr. 77/1954, einzuhalten.
(ä) Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werden. § 2 der Verordnung BGB1. Nr. 77/1954 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.
§ 19 Transportarbeiten
(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Eine überbelastung ist zu vermeiden. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.
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(2)Es dürfen nur solche Gleitschienen, Gleitpfosten und Ladebrücken verwendet werden, die genügend
stark sind; sie sind gegen Abrutschen, Umkanten
und Kippen zu sichern, im Winter abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder Asche zu bestreuen.
(3)Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden
Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und Gleit
pfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.
§ 20 Lagerräume, Errichtung von Stapeln
(1)In Lagerräumen darf nur soviel gelagert wer
den, daß die zulässige Belastung der tragenden Bau
teile nicht überschritten wird.
(2)Stapel und sonstige Lager sind so zu errichten
und abzutragen, daß das Lagergut nicht abrollen,
abrutschen, herab- oder umfallen kann. Lagerungen
über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbe
schadet der Bestimmung des § 21 Abs. 3 zu vermei
den.
(a) Bei Lagerung von lockerem Material in Silos und ähnlichen
Anlagen müssen nach Möglichkeit auch Einrichtungen für die Behebung
von Störungen von außen vorhanden sein.
§ 21 Lagerung gefährlicher Stoffe
(1)Die Lagerung und Aufbewahrung von feuer-
und explosionsgefährlichen, infektiösen, giftigen
oder ätzenden Stoffen ist unter Beachtung der hiefür
geltenden Vorschriften mit besonderer Sorgfalt vor
zunehmen. Lager solcher Stoffe sind so anzulegen,
daß im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht unbenutzbar
werden können. Derartige Lager und Behältnisse
sind gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu
sichern.
(2)Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen Flüs
sigkeiten dürfen nicht aufeinandergestellt werden.
(3)Ätzende, explosionsgefährliche oder leicht ent
zündliche Stoffe, mit Ausnahme von Heu und Stroh,
dürfen über Arbeitsplätzen oder Verkehrsstellen
nicht gelagert werden.
(4)Die Aufbewahrung von gifthaltigen oder
ätzenden Stoffen darf nicht in Gefäßen erfolgen, die
eine Verwechslung des Inhalts zulassen. Nicht
originale Behälter sind als solche zu beschriften und
mit der Aufschrift "Gift" zu versehen.
(5)Lagerräume für Behälter, die verdichtete, ver
flüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,
oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln
können, müssen mit einer ständig wirksamen Lüf
tungseinrichtung versehen sein; sind solche Gase
oder Dämpfe schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu
treffen, daß sie sich in tiefer gelegenen Räumen
nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kön
nen. Der Fußboden von Lagerräumen für Behälter
für brennbare Gase, die schwerer als Luft sind, darf
nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Be
hälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck
gelöste Gase dürfen nicht geworfen werden; Behälter sind vor gefährlicher Erwärmung oder starkem Frost zu schützen. Stehende Behälter sind gegen Umfallen zu sichern. Die Lagerräume müssen versperrbar sein.
§ 22 Schutz der Augen und Ohren
(1)Dienstnehmern, für die bei ihrer Beschäftigung
die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch
Staub, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße
Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene
Materialien, blendendes Licht oder schädliche
Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme
oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen.
(2)Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden
Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehör
schutzmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 23 Schutz der Atmungsorgane
Dienstnehmern, deren Atmungsorgane gesundheitsschädlichem Staub,
Dämpfen und Gasen ausgesetzt sind, müssen mit geeigneten
Atemschutzgeräten ausgestattet werden.
§ 24 Arbeits- und Schutzkleidung
(1)Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder
Wartung von Maschinen oder in der Nähe bewegter
Maschinenteile beschäftigt werden, müssen engan
liegende Kleidung tragen.
(2)Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten,
ätzenden, giftigen, gifthaltigen, infektiösen, sprühen
den oder splitternden Stoffen oder mit scharfkan
tigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen
Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verur
sachen können, sind geeignete Schutzmittel oder
Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutz
felle oder Nackenleder und, soweit es die vorzuneh
menden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Hand
schuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen.
(3)Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer
durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind,
sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
(4)Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbe
dingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder
unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung
ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche
Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5)Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen so
wie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk-
und Jauchegruben sind geeignete Sicherheitsgürtel
oder Seile beizustellen.
§ 25 Brandschutz
(1) In Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie
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Heu, Stroh, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, sowie an Orten, an denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.
(2) Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff- und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen und dergleichen ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer und offenem Licht hinzuweisen.
(s) Nach Art und Umfang der Betriebsanlagen sind geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.
(1} In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstellen und Unterkünften muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen.
(2) Der Dienstgeber hat die für die Erste Hilfe notwendigen Mittel, und zwar insbesondere zur Blutstillung und vorläufigen Wundversorgung, in staubdicht schließenden Verbandbehältern, die in geeigneter Weise zu bezeichnen sind, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzuhalten. Bei Ausstattung der Verbandbehälter ist auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, auf die Eigenart des Betriebes und seiner besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. Ferner muß eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung in jedem Verbandkasten enthalten oder neben diesem angeschlagen sein. Bei der Waldarbeit sind jeder Arbeitspartie ausreichende Mittel für die Erste Hilfe mitzugeben.
§ 27 Trinkwasser
Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Bei Familienwohnungen ist nach Möglichkeit eine Entnahme in diesen vorzusehen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist bei der Entnahmestelle zu kennzeichnen.
§ 28 Waschgelegenheiten, Aborte
(1) Der Dienstgeber hat für die Möglichkeit der Reinigung der Dienstnehmer mit hygienisch einwandfreiem Waschwasser in ausreichendem Maße und für eine genügende Zahl von Waschplätzen vorzusorgen.
(2) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung ätzender, giftiger oder infektiöser Stoffe oder großer Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher zur Verfügung zu stellen. (.1) Den Dienstnehmern sind Abortanlagen zur Verfügung zu stellen, die den Vorschriften der Bauordnung und den Forderungen der Hygiene entsprechen müssen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen.
§ 30 Umkleide-, Aufenthalts- und Wohnräume
(1)Für nicht im Betrieb wohnende Dienstnehmer
sind Umkleide- und Aufenthaltsräume vorzusehen.
Diese müssen im Bedarfsfall beheizbar sein und mit
dem nötigen Inventar, wie einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer, mit Tischen und Bänken ausgestattet
sein. Der Aufenthaltsraum ist mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen zu versehen.
(2)Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind
Arbeits- und Schatzkleider, die durch giftige, gift haltige, infektiöse oder atzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.
(3)Räume, die den Dienstnehmern für Wohn
zwecke beigestellt werden, müssen den Bestimmun
gen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen.
Sie müssen insbesondere lüft- und beheizbar sowie
beleuchtbar und versperrbar sein und mindestens
ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben.
Dienstnehmern, die keinen eigenen Haushalt führen,
sind ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bett
stelle zur Verfügung zu stellen. Wird Bettwäsche
beigestellt, so ist diese mindestens monatlich zu
wechseln, überdies muß der Wohnraum mit einem
genügend großen Tisch und einer ausreichenden
Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
(4)Für männliche und weibliche Dienstnehmer,
die nicht miteinander verheiratet sind oder nicht in
Lebensgemeinschaft stehen, müssen die Umkleide-
und Wohnräume getrennt sein und getrennte Zu
gänge haben.
II. TEIL
Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei der Verwendung von
Maschinen und Geräten
§ 31 Anwendung
Die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGB1. Nr.
43/1961, angeführten Maschinen dürfen nur mit den in ihr genannten
Schutzvorrichtungen verwendet werden. Die vorgeschriebenen
Beschriftungen (z. B. Belastung, Umdrehungszahl und -richtung,
Warnungen und Verbote) sind gut leserlich zu erhalten. Maschinen
mit Handbetrieb
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dürfen nur von einem Fachmann auf Kraftbetrieb umgebaut werden.
§ 32 Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1)Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für
Maschinen und Geräte sind einzuhalten.
(2)Bei den in Gang befindlichen Maschinen oder Kraftübertragungsanlagen dürfen weder Reparatu
ren noch Wartungs- oder Aufräumarbeiten durchge
führt werden, es sei denn, sie können nur bei lau
fenden Maschinen vorgenommen werden.
§ 33 Transmissionsanlagen
Transmissionsstränge, die sich durch mehrere Räume erstrecken und von derselben Kraftmaschine angetrieben werden, sind so einzurichten, daß sie unabhängig voneinander von den einzelnen Arbeitsräumen aus abstellbar und gegen unbeabsichtigtes oder irrtümliches Wiedereinrücken gesichert sind.
§ 34 Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe
(1)Riemen-, Seil- und Kettentriebe, die sich we
niger als 2,40 m über dem Fußboden oder einem
erhöhten Standplatz befinden, sind zu umwehren,
zu verdecken oder zu verkleiden. Stahlbandtriebe
sind jedenfalls zu verkleiden.
(2)Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer Ge
schwindigkeit von 9 m/sec. und mehr laufen, sowie
Riemen mit einer Breite von 13 cm und mehr sind
oberhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches so zu
unterfangen, daß sie im Falle des Reißens in sicherer
Führung abgleiten können, auch wenn sie sich mehr
als 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz
befinden.
(3)Riemenverbindungen müssen möglichst glatt
und fest sein. Die Verwendung von Glockenschrau
ben, Schnallen, Haken, Klammern oder ähnlichen
gefährlichen Verbindungen ist verboten.
§ 35
Bedienung und Wartung von Transmissionsanlagen und Riementrieben
(1)Zur Bedienung der Transmissionen sind Haken
leitern zu verwenden. Sie sind so einzuhaken, daß
ein Rutschen nicht möglich ist.
(2)Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten von Transmissionsanlagen oder Transmissionsteilen dür
fen nur während des Stillstandes der Anlage durch
geführt werden. Vor Beginn der Arbeiten sind be
sondere Maßnahmen gegen irrtümliches oder unbe
absichtigtes Ingangsetzen der Anlagen während der Arbeiten zu treffen.
(3)Das Pechen, Fetten und Reinigen von Riemen
darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen
werden.
§ 36 Fahrbare Kraftmaschinen
Bei fahrbaren Kraftmaschinen kann die Verdek-kung der Schwungräder, Antriebsriemenscheiben, Kurbeln, Pleuelstangen und Exzenter unterbleiben, soweit diese Teile die Räder des Fahrgestelles seitlich nicht überragen. Dies gilt jedoch nicht für unausgekleidete Speichenräder sowie für fahrbare Kraftmaschinen, wenn diese ortsfest verwendet werden.
§ 37
Bedienung und Instandhaltung von Kraftmaschinen
(1)Kraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vor
gesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang ge
setzt werden. Werden Verbrennungskraftmaschinen
mit Handkurbel in Gang gesetzt, so muß diese beim
Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher
ausrasten. Bei Ottomotoren ist beim Andrehen mit
der Handkurbel auf Spätzündung einzustellen, wenn
dies nicht schon durch die Konstruktion gewährlei
stet ist.
(2)An in Gang befindlichen Kraftmaschinen dürfen
Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten nicht vor
genommen werden.
(3)Bei Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten an
Kraftmaschinen ist Vorsorge zu treffen, daß das
unbeabsichtigte oder irrtümliche Ingangsetzen ver
hindert wird.
(4)Bei Verbrennungskraftmaschinen ist das Nach
füllen von Treibstoff bei laufendem Motor oder bei
offenem Feuer und Licht verboten. Werden Ver
brennungskraftmaschinen in geschlossenen Räumen
aufgestellt, sind die Abgase unmittelbar ins Freie
zu leiten.
§ 38
Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen
(1)Arbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein,
daß bei ihrem Betrieb im Arbeits- und Verkehrs
bereich keine Gefahrenstellen auftreten und genü
gend Platz für die Bedienung zur Verfügung steht.
(2)Bei Beschickung von höheren Standplätzen, wie
Fuhrwerken oder Stapeln, ist ein derartiger Abstand
zur Maschine einzuhalten, daß Bedienungspersonen
nicht durch Abrutschen in die Maschine geraten
können.
(3)Bei Arbeitsmaschinen muß der Gefahrenbereich
der Werkzeuge abgesichert sein. Sofern eine Beob
achtung des Arbeitslaufes erforderlich ist, sind bei
Gefährdung von Bedienungspersonen durchsichtige
Abschirmungen bzw. Schutzbrillen beizustellen und
zu verwenden.
(4)Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen
müssen so eingerichtet sein, daß die beim Betrieb
nicht benützten Werkzeuge unfallsicher verdeckt
sind oder abgeschaltet werden können.
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(5) Betriebsmittel, die nicht verwendet werden dürfen, sind aus dem Arbeits- und Verkehrsbereich zu entfernen.
(e) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer usw., die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend gesichert werden, ehe mit den Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.
(7) Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden.
§ 39 Ingangsetzen und Abstellen von Arbeitsmaschinen
(1)Jede nicht durch Menschenkraft angetriebene
Arbeitsmaschine muß für sich allein in Gang zu setzen
und abzustellen sein. Die Vorrichtungen hiefür müs
sen vom Arbeitsplatz leicht erreichbar und gefahr
los zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein
unbeabsichtigtes oder irrtümliches Ingangsetzen
nicht zulassen. Bei Einzelantrieb durch einen Elek
tromotor gilt auch der Schalter für den Motor als
Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der
Maschine. Das Ingangsetzen und Abstellen einer
Arbeitsmaschine darf nicht durch das Auflegen und
Abwerfen des Antriebsriemens erfolgen.
(2)Wenn mehrere Personen an einer Maschine
oder Maschinengruppe tätig sind, ist das Ingang
setzen der Maschine rechtzeitig und deutlich anzu
kündigen.
(3)Fahrbare und tragbare Arbeitsmaschinen dür
fen nur befördert werden, wenn die Maschinenwerk
zeuge abgestellt und gesichert sind.
(4)Bei Ausfall der Antriebsmaschine oder bei
Energieausfall ist die Arbeitsmaschine abzustellen.
§ 40
Bedienung und Instandhaltung von Arbeitsmaschinen
(1)Werden Werkstücke oder Materialien den
Maschinenwerkzeugen von Hand zugeführt, so
müssen für die Bearbeitung kleiner oder schmaler
Werkstücke geeignete Halte-, Einspann- oder Zu
führungsvorrichtungen beigestellt und verwendet
werden. Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder
Kippen der Werkstücke erfolgen kann. Für die Be
arbeitung langer Werkstücke sind geeignete Auf
lagen beizustellen und zu verwenden.
(2)Ist bei sonst ordnungsgemäßer Bedienung von
Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken,
Abstreifen, Abstoßen, Gegenhalten oder Entfernen
der Werkstücke oder Stoffe von Hand erforderlich,
so sind hiefür geeignete Geräte, wie Schiebeladen,
Stößel, Zangen, Besen oder Schaufeln beizustellen
und zu verwenden.
(3)In oder zwischen sich bewegende Teile von
Arbeitsmaschinen darf mit den Händen nicht gegrif
fen werden.
(4)Aus laufenden Aufbereitungsmaschinen dürfen
Proben nur an hiefür vorgesehenen Stellen entnom
men werden. Hiezu sind geeignete Behelfe beizu
stellen und zu verwenden.
(5)Werkzeuge von Arbeitsmaschinen sind in
gutem Zustand zu erhalten und an den Werkzeug
trägern sachgemäß zu befestigen.
§ 41 Dreschmaschinen und Mähdrescher
(1)Zum Dreschen dürfen nur solche Maschinen
verwendet werden, deren Einlegeöffnung und Ein
legeweg so gestaltet wird, daß ein Hineingeraten
von Personen in die Maschinenwerkzeuge verhin
dert wird. Die Dreschmaschinen sind so aufzustellen,
daß ein Abstürzen von höher gelegenen Arbeits
stellen in die Einlegeöffnung oder auf bewegliche
Maschinenteile verhindert wird.
(2)Zum Erreichen und Verlassen von Arbeits
plätzen auf der Dreschmaschine müssen sichere Auf
stiege vorhanden sein. Diese dürfen nicht neben
dem Haupt- oder Presseantriebsriemen aufgestellt
werden.
(3)Das Aufklappen der Verkleidung des Einlege
weges und das Freilegen beweglicher Maschinenteile
darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen.
(4)Auf Mähdreschern dürfen sich während der
Fahrt Dienstnehmer nur auf den hiefür vorgesehenen
Sitz- und Standplätzen aufhalten.
(5)Die Dienstnehmer sind auf die Gefahren des
Kippens durch einseitige Belastung oder in ungün
stigen Geländeverhältnissen aufmerksam zu machen.
Die Anleitungen des Herstellers über die Einsatz
grenzen des Mähdreschers sind zu beachten.
(e) Beim Standdrusch sind Mähwerk, rotierende Halmteiler und die Haspel stillzusetzen und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung zu versehen.
(7) Bei Verwendung von Strohpressen, Zerkleinerungsmaschinen oder Gebläsen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal bzw. die Einlauf(Ein-wurfjgosse tragsicher überdeckt sein.
§ 42 Stroh- und Heupressen
(1)Die Ballenbahn darf während des Betriebes
nicht als Standort zum Weiterreichen des Preßgutes
benützt werden. Die überdeckungen dürfen während
des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt
werden.
(2)Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von
Preßballen aus der Ballenbahn müssen sicher be
festigt sein.
(3)Bei Arbeiten an den Knotern muß der Knoter
antrieb ausgeschaltet sein.
(4)Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an
der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in
sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu
sichern. Wird bei solchen Arbeiten das Triebwerk
von einer zweiten Person bewegt, so darf diese nicht
loslassen, bevor der Kolben in der unteren Tot
punktlage steht oder das Triebwerk gegen Weiter
drehen gesichert ist.
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§ 43
Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
(1)Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet
werden, die mit einer leicht gängigen und sicher
wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.
(2)Stauungen des Schneidegutes vor den Einzieh
walzen dürfen während des Betriebes nur durch
Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben wer
den.
(3)Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der
Maschine eingestellt werden.
(4)Bei laufender Maschine ist das öffnen des
Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie
der Gebläserohre verboten.
§ 44 Gebläse
(1)An rotierenden Maschinenteilen auftretende
Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine
zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzu
sichern.
(2)Die Gebläserohre sind fest miteinander zu
verbinden und sicher zu befestigen.
§ 45 Andere Fördermittel
(1)Hebezeuge und Fördermittel sind so aufzu
stellen und zu befestigen, daß sie weder durch die
Last noch durch andere Einflüsse umkippen oder
sonst ihre Stellung verändern können. Sie dürfen
nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht
werden.
(2)Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von
Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer)
ist der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten.
Der Bedienende muß von seinem Standplatz aus den
Arbeitsbereich übersehen können. Er darf den Ar
beitsplatz vor Entlastung oder Entleerung nicht
verlassen.
(3)Bei Förderschnecken ist die Quetschstelle zwi
schen Schneckenrand und Förderrohr durch eine Ab
weisplatte, einen Schutzkorb oder dergleichen zu
sichern. Zum Zubringen von frei gelagertem Schütt
gut zur Schnecke sind Schaufeln oder Besen zu
verwenden.
(4)An Winden mit Handbetätigung muß beim
Heben der Last die Sperrklinke selbständig in das
Sperrad einrasten.
(5)Die Last darf bei Wagenwinden nur mit der
Kurbel, bei Seil- oder Kettenwinden und sonstigen
Hebezeugen nur unter Verwendung der Bremse ge
senkt oder abgelassen werden.
(e) Das Gegengewicht des Greifers ist gegen unbeabsichtigte Annäherung von Personen, z. B. durch Verschalung, abzusichern.
§ 46 Seilzüge
(1) Seilwinden sind so aufzustellen, daß der Be-
dienende den Arbeitsvorgang beobachten oder die Signale eines Zwischenpostens sehen kann. Das Lenken oder Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten.
(2)Der Standplatz des die Winde Bedienenden
darf sich nicht auf der Seilauflaufseite befinden. So
lange die Winde in Betrieb ist, darf der Standplatz
nicht verlassen werden. Das Zugseil ist so auszu
legen und einzurollen, daß das Knicken und das
Bilden von Schlaufen vermieden werden.
(3)Das Zugseil darf am Arbeitsgerät oder am
Transportmittel nur mit Sicherheitshaken oder
-ringen befestigt werden. Sicherheitshaken oder
-ringe an den Seilenden sind unter Verwendung
einer Kausche mit mindestens zwei versetzten Seil
klemmen oder einer gleichwertigen Verbindung
(z. B. Seilbüchse, Keilschloß) zu befestigen. Eine
Seilverbindung durch Knoten ist verboten.
(4)Zur Verhinderung einer Überschreitung der
zulässigen Zugkraft ist eine Überlastsicherung zu
verwenden. Geräte und Transportmittel, die nach
Lösen des Seiles zurückrollen können, sind mit einer
Rücklaufsperre (z. B. Sperrklinke, Auflaufpratze,
Bergstütze, Sicherungsseil) zu versehen.
(5)Winde samt Antriebsmotor und Umlenkrollen
müssen so verankert sein, daß sie ihre Lage wäh
rend der Arbeit nicht verändern können. Bei der
Benützung von Traktorseilwinden zum Aufseilen
schwerer Lasten sind Vorrichtungen zu verwenden,
die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors
verhindern.
(e) Der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel (Rollen- oder Taschenwinkel) ist während der Arbeit verboten. Vor dem Anfahren ist ein Signal zu geben.
(7)Bei Bodenseilwinden ist durch eine Umlenk
rolle, im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte
angebracht, sicherzustellen, daß das Seil gleichmäßig
aufläuft. Bei direktem Zug ist durch eine Lenkvor
richtung bzw. durch ein geeignetes Hilfsmittel
(z. B. Lenkstock) ein gleichmäßiges Aufwickeln zu
erreichen.
(8)Bei der unvermeidlichen Unterkreuzung von
elektrischen Freileitungen mit Bodenseilzügen sind
im Einvernehmen mit dem Elektrizitätsversorgungs
unternehmen Sicherungen (Prellseile, Fangjoche) an
zubringen, durch die ein Berühren der elektrischen
Leitung mit dem Zugseil auch im Falle des Hoch-
schnellens verhindert wird.
(:) Bei Materialseilbahnen ist insbesondere auf das Verbot der Personenbeförderung zu achten. Bei starkem Seitenwind oder Gewitter ist der Betrieb einzustellen. Nach der jeweiligen Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, die Bremsen sind anzuziehen und das Stationsgebäude bzw. die Windenhütte ist, sofern vorhanden, zu versperren.
(10)Bei der Beschäftigung mit Drahtseilen sind
Schutzhandschuhe den Dienstnehmern zur Verfü
gung zu stellen und von diesen zu tragen.
(11)Bei Tragseilanlagen müssen Tragseil und Seil
winde durch Blitzschutzseile geerdet werden.
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§ 47 Sägen
(1)Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch
seitliches Gegendrücken gebremst werden.
(2)Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil
so eingestellt werden, daß der Abstand vom Säge
blatt etwa 1 cm beträgt; er ist nach Bedarf nachzu
stellen.
(3)Bei Bandsägen ist die Schutzvorrichtung zur Verkleidung des Sägebandes entsprechend der je
weiligen Schnitthöhe bei abgestellter Maschine ein
zustellen.
(4)Rissige, formveränderte, flatternde und ange
bohrte Sägeblätter sowie Sägeblätter mit ausge
brochenen Zähnen dürfen nicht verwendet werden.
(5)Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gat
tersägen bei hochstehendem Rahmen sind außer dem Anziehen der Bremse Vorkehrungen (Verriegelun gen usw.) gegen ein unbeabsichtigtes Bewegen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu treffen.
Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen
zu sichern.
(e) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.
(7) Blochwagen sind mit Fußabweisern und Vorrichtungen gegen Ausspringen aus den Schienen auszurüsten. Die Schienenenden sind gegen überfahren zu sichern (Prellbock).
(s) Zum Sägen von Reisig sind beiderseits der Schnittstelle
Niederhaltebügel zu verwenden.
§ 48 Spaltmaschinen
(1)Bei der Spaltarbeit mittels Drallkegels dürfen
keine Wollfäustlinge und keine losen Kleidungs
stücke (z. B. Schürzen) getragen werden.
(2)Das als Schwungmasse mitlaufende Sägeblatt
ist bei Benützung eines auf der Sägewelle ange
brachten Holzspalters zu verkleiden.
(s) Drallkegel, die während der Kreissägenarbeit mitlaufen, sind
abzusichern.
§ 49 Hobel- und Fräsmaschinen
(1)Bei Abrichtehobelmaschinen müssen die Tisch
hälften jeweils so nahe zusammengeschoben wer
den, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nicht-
benützte Teil der Messerwelle muß vor und hinter
dem Anschlag verdeckt sein.
(2)Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen Schutz
vorrichtungen verwendet werden, die die schnei
denden Werkzeuge so weit als möglich verdecken.
Außerdem müssen bei diesen Arbeiten entsprechen
de Zuführbehelfe verwendet werden und ein An
schlaglineal vorhanden sein.
§ 50 Feldmaschinen und -gerate
(1) Auf Feldmaschinen und -geraten dürfen zur Beobachtung des Arbeitsvorganges oder zur Bedienung nur dann Dienstnehmer mitfahren, wenn ein gesicherter Stand- oder Sitzplatz vorhanden ist. Ar-
beitsbeginn und Einschaltung der beweglichen Maschinenwerkzeuge dürfen erst erfolgen, wenn alle Bedienungspersonen ihre Arbeitsplätze eingenommen haben.
(2)Das Betreten der Ladefläche von Transport
fahrzeugen mit Kratzboden und ähnlichen Förder
einrichtungen ist bei laufender Verteiler- oder Do
siereinrichtung (z. B. Stallmiststreuer) verboten.
(3)Beim Nachfüllen von Saatgut, Handelsdünger,
Schädlingsbekämpfungsmitteln und dergleichen, bei
der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen
Störungen, beim Schmieren und anderen erforder
lichen Verrichtungen sowie während der Arbeits
pausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen.
i§ 51
Einachsschlepper, Bodenfräsen, Rasenmäher und andere von Hand aus
geführte Maschinen mit Kraftantrieb
(1)Bei von Hand aus geführten Maschinen ist -
insbesondere beim Wenden -¦ der durch die Holme
gewiesene Abstand von den Maschinenwerkzeugen
einzuhalten.
(2)Die Schutzverdecke sind für den jeweiligen Ar
beitsvorgang so einzustellen, daß nur der die Arbeit
ausführende Teil des Maschinenwerkzeuges unab-
gedeckt bleibt.
§ 52
Schleifkörper und Schleifmaschinen
(1)Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen
oder Frässpindeln aufgespannt werden.
(2)Bei Durchführung von Schleifarbeiten müssen
Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der
Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme ange
bracht sind.
§ 53
Druckspritzen mit Druckbehältern
(1)Druckspritzen mit Druckbehältern sowie Füll
pumpen mit Druckbehälter dürfen nur verwendet
werden, wenn sie mit einer Sicherheitseinrichtung,
die eine Überschreitung des zulässigen Betriebs
druckes verhindert, ausgerüstet sind.
(2)Vor der Verwendung sind die Geräte auf ihren
betriebssicheren Zustand zu prüfen. Geräte, die nicht betriebssicher sind, dürfen nicht verwendet werden. Die Einrichtungen gegen das überschreiten des zu
lässigen Betriebsdruckes sind während des Betriebes laufend zu beachten.
(3)Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungs
anweisungen sind einzuhalten. Reparaturen an
Druckspritzen und -behältern dürfen nur vom Er
zeugerbetrieb oder von Fachunternehmungen durch
geführt werden.
(4)Wird die Druckspritze mit Druckbehälter aus
einer Druckleitung gefüllt, so ist ein Druckminde
rungsventil dazwischenzuschalten, wenn der Druck
in der Leitung um mehr als 1 atü höher ist als der
für das Druckgefäß zulässige Höchstdruck.
(5)Sauerstoff darf als Druckgas nicht verwendet
werden.
Seite 14
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 1. Stück,
Nr. 1
(0)Nach jeder Verwendung sind die Geräte druck
los zu machen, zu entleeren, sorgfältig zu reinigen und so abzustellen, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.
§ 54
Dämpfgefäße
(1)Dämpfgefäße dürfen nur verwendet werden,
wenn sie so eingerichtet sind, daß kein höherer als
der für das Gefäß zulässige Druck entstehen kann.
Die Sicherheitseinrichtungen sind während des Be
triebes laufend zu beobachten. Dämpfgefäße sind so
anzuordnen, daß jedes für sich von der Dampflei
tung abgesperrt werden kann.
(2)Dämpfgefäße sind so aufzustellen, daß genü
gend Platz für die Betätigung des Kipphebels frei
bleibt und daß nicht in Richtung auf die Bedienungs
person gekippt werden muß. Der Verschlußdeckel
ist so zu öffnen, daß der etwa noch vorhandene
Dampf nach der dem Standplatz der Bedienungs
person entgegengesetzten Seite entweichen kann.
(3)Kippbare Dämpfgefäße sind vor dem Füllen
in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Um
kippen zu sichern.
III. TEIL
§ 55
Überprüfungspflichtige Maschinen und Geräte - Nachweise
Die gemäß § 71 c Abs. 3 des Gesetzes zu führenden Nachweise sind vom Dienstgeber bei Betriebs-
kontrollen den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorzuzeigen.
§ 56 Auflegen der Verordnung
Gemäß § 72 Abs. 6 des Gesetzes ist ein Abdruck dieser Verordnung in Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, vom Dienstgeber an geeigneter für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 57 Strafbestimmungen
Übertretungen der Vorschriften der §§2 bis 56 werden nach den Bestimmungen des § 132 des Gesetzes geahndet.
§ 58 Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
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