LGBL_OB_19760202_7•Gesetz über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (O.ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975)
LGBL_OB_19760202_7Gesetz über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (O.ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975)Gazette02.02.1976
Gesetz
vom 19. November 1975 über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (O. ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Gegenstand
(i) Privatzimmervermietung im Sinne dieses Gesetzes ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes des Vermieters als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten. Die Privatzim-mervermietung ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
(ä) Fremde im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht zum Hausstand des Vermieters gehören und im Rahmen des Fremdenverkehrs in möblierten Wohnräumen des Vermieters gegen Entgelt vorübergehend Unterkunft nehmen.
§ 2 Voraussetzungen
(i) Die Privatzimmervermietung darf nur ausgeübt werden, wenn sich die zu vermietenden Fremdenbetten in möblierten Wohnräumen befinden, die zum Wohnbereich des Vermieters gehören, und wenn diese Wohnräume und die dazu gehörenden Nebenanlagen (wie Zugang, Bad und Klosett) einschließlich der für die Verabreichung von Speisen und Getränken allenfalls vorgesehenen Räume und Einrichtungen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und für die Privatzimmervermietung geeignet sind. Insbesondere müssen die einwandfreie Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung und die sonstigen Erfordernisse der Hygiene gewährleistet sein. Durch die Privatzimmervermietung dürfen ferner die Wohnverhältnisse des Vermieters und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen nicht in einer die Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdenden Weise beeinträchtigt werden.
(2)Die Landesregierung kann in Ausführung des
Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die üblicherweise
an die Beherbergung von Fremden in Privatzim
mern zu stellenden Anforderungen und auf eine
dem Ansehen der österreichischen Fremdenver
kehrswirtschaft entsprechende Ausübung der Pri
vatzimmervermietung durch Verordnung bestim
men, welchen Mindestvoraussetzungen Räume, Ne
benanlagen und Einrichtungen entsprechen müssen,
damit sie für die Beherbergung von Fremden und
die Verabreichung von Speisen und Getränken im
Rahmen der Privatzimmervermietung geeignet sind.
(3)Der Vermieter muß die für die Privatzimmer-
Vermietung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht ge
geben,
a)wenn der Vermieter oder eine Person, mit der
er sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemein
schaft befindet, wegen einer vorsätzlichen, mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
oder einer aus Gewinnsucht begangenen oder
gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden
sonstigen strafbaren Handlung von einem Ge
richt verurteilt worden ist und die Verurteilung
noch nicht getilgt ist;
b)wenn der Vermieter innerhalb der letzten fünf
Jahre wegen Übertretungen dieses Gesetzes,
Übertretungen meldegesetzlicher Vorschriften
oder landesgesetzlicher Vorschriften betreffend
den Fremdenverkehr oder abgabenrechtlicher
Vorschriften, die auf die Privatzimmervermie
tung Bezug haben oder wegen Ausübung eines
Gastgewerbes ohne die erforderliche Konzession
wiederholt bestraft worden ist;
c)wenn das bisherige Verhalten des Vermieters
oder einer Person, mit der er sich in einer Er
werbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, aus
anderen Gründen die Annahme rechtfertigt, daß
die Privatzimmervermietung in einer das An
sehen der österreichischen Fremdenverkehrs -
Wirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden
wird.
§ 3 Berechtigung
(1) Der Vermieter hat die beabsichtigte Privatzimmervermietung
vor ihrer Aufnahme der Be-
Seite 20
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 4. Stück,
Nr. 7
zirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Gemeindeamt der Gemeinde, in der die Privatzimmervermietung ausgeübt werden soll, einzubringen. Der Bürgermeister dieser Gemeinde hat auf Grund der Anzeige das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung zusammen mit der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2)Die Anzeige hat Angaben zu enthalten über
a)die Lage und Größe der Räume, in denen sich
die Fremdenbetten befinden;
b)die Ausstattung dieser Räume und der dazu ge
hörenden Nebenanlagen (Anzahl der Fremden
betten, Heizung, Trinkwasserversorgung, Bad,
Dusche, Klosett usw.);
c)die Absicht des Vermieters, ob und in welchem
Umfang Speisen und Getränke an die beherberg
ten Fremden verabreicht werden sollen und
welche Einrichtungen hiefür zur Verfügung ste
hen;
d)Name, Alter und Geschlecht der zum eigenen
Hausstand des Vermieters gehörenden Personen.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung
anordnen, daß sich der Vermieter bei Erstattung
der Anzeige eines in dieser Verordnung zu bestim
menden Formulars zu bedienen hat.
(4)Auf Grund der Anzeige hat die Bezirksver
waltungsbehörde eine Bescheinigung über die Be
rechtigung zur Privatzimmervermietung auszustel
len, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 gegeben
sind. Sind die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht
gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die;
Berechtigung zur Privatzimmervermietung mit Be
scheid zu versagen.
(5)Die Bescheinigung (Abs. 4) ist im Rahmen der
Anzeige auf eine den Voraussetzungen des § 2 ent
sprechende Höchstzahl von Fremdenbetten abzu
stellen.
(s) Vor Ausstellung der Bescheinigung (Abs. 4) ist die Privatzimmervermietung unzulässig.
(7) Treten wesentliche Änderungen der für die Ausstellung der Bescheinigung (Abs. 4) maßgebenden Umstände ein oder ist eine weitere Privatzimmervermietung nicht mehr beabsichtigt, so hat der Vermieter dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige, wonach eine weitere Privatzimmervermietung nicht mehr beabsichtigt ist, wird die Bescheinigung (Abs. 4) ungültig und ist vom Vermieter der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen.
§ 4 Untersagung
(1) Wird festgestellt, daß die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Vermieter
zu untersagen und die damit ungültig werdende Bescheinigung (§ 3 Abs. 4) einzuziehen;
(2)Bezieht sich das Fehlen einer oder mehrerer
Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 lit. b nur auf
einzelne der für die Privatzimmervermietung be
stimmten Räume oder Einrichtungen und ist eine
Privatzimmervermietung nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes auch bei NichtVerwendung dieser
Räume bzw. Einrichtungen möglich, so ist die Un
tersagung auf die Verwendung der betreffenden
Räume bzw. Einrichtungen für die Privatzimmer
vermietung einzuschränken und in der Bescheini
gung (§ 3 Abs. 4) zu vermerken.
(3)Die Privatzimmervermietung darf im Fall der
Untersagung erst wieder aufgenommen bzw. auf
die von der Untersagung betroffenen Räume oder
Einrichtungen wieder ausgedehnt werden, wenn
die Voraussetzungen nach § 2 gegeben sind und die
Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Bescheini
gung gemäß § 3 Abs. 4 ausgestellt bzw. im Fall
des Abs. 2 die in der Bescheinigung vermerkte Un
tersagung gestrichen hat.
§ 5 Werbung
(1)Die persönliche Werbung von Fremden in öf
fentlichen Verkehrsmitteln und an deren Haltestel
len sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist
verboten.
(2)Der Vermieter darf die Privatzimmervermie
tung auf der dafür vorgesehenen Liegenschaft nur
durch Anbringen der amtlichen Hinweistafel
(Abs. 4) sowie einer allfälligen Zusatztafel (Abs. 5)
ankündigen. Liegt die Liegenschaft abseits des öf
fentlichen Straßennetzes, so darf der Vermieter die
amtliche Hinweistafel (Zusatztafel) auch in der Nä
he des öffentlichen Straßennetzes anbringen, soweit
dies nach den sonst hiefür geltenden Vorschriften
zulässig ist. Die Kosten für die Anschaffung, An
bringung und Erhaltung der amtlichen Hinweistafel
sowie einer allfälligen Zusatztafel hat der Vermie
ter zu tragen.
(3)Befinden sich in einem Wohnhaus zwei oder
mehrere Vermieter, so darf je straßenseitigem Ein
gang des Wohnhauses nur eine einzige amtliche
Hinweistafel auf der betreffenden Liegenschaft an
gebracht werden.
(4)Inhalt, Ausmaß und Ausführung der amtlichen
Hinweistafel hat die Landesregierung durch Ver
ordnung zu bestimmen.
(5)Die Zusatztafel darf nur in Verbindung mit
der amtlichen Hinweistafel angebracht werden und
nur den Namen und die Anschrift des Vermieters,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 4. Stück,
Nr. 7
Seite 21
Hinweise auf die örtliche Lage und Ausstattung der zu vermietenden Räume (Fremdenbetten) und Angaben darüber, ob Zimmer (Fremdenbetten) frei oder besetzt sind, enthalten. Bestimmungen über das Ausmaß und die Ausführung der Zusatztafel kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
(e) Für die Werbung von Fremden durch das Aufstellen oder Anbringen anderer als der im Abs. 2 angeführten Tafeln sowie durch Wegweiser, Plakate und ähnliche Werbemittel außerhalb der Liegenschaft, auf der die Privatzimmervermietung erfolgt, kann der Bürgermeister durch Verordnung nähere Regelungen treffen, soweit dies zur Wahrung geordneter Wettbewerbsverhältnisse im Rahmen der Privatzimmervermietung in Verbindung mit der Wahrung eines ungestörten Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist.
(7) Im Fall der Untersagung gemäß § 4 Abs. 1 und im Fall der Anzeige, daß eine weitere Privatzimmervermietung nicht mehr beabsichtigt ist (§ 3 Abs. 7), hat der Vermieter die amtliche Hinweistafel sowie eine allfällige Zusatztafel unverzüglich ZU entfernen und jede andere Werbung von Fremden im Rahmen der Privatzimmervermietung einzustellen.
§ 6 Verabreichung von Speisen und Getränken
(1)Der Vermieter darf an die beherbergten Frem
den neben dem Frühstück andere Speisen nur ohne Auswahlmöglichkeit und zu im voraus bestimmten
Zeiten entgeltlich verabreichen.
(2)Der Vermieter darf nichtalkoholische Geträn
ke und die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb
erzeugten alkoholischen Getränke an die beher
bergten Fremden entgeltlich verabreichen.
§ ? Preisauszeichnung
Der Vermieter ist verpflichtet, den für die Vermietung geforderten Preis, allfällige Zuschläge sowie die Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe im Fremdenzimmer ersichtlich zu machen. Erfolgt die Vermietung regelmäßig unter gleichzeitiger Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 6) zu Pauschalpreisen (wie "Zimmer mit Frühstück", "Halb-pension" oder "Vollpension"), so ist der geforderte Pauschalpreis einschließlich allfälliger Zuschläge sowie der Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe im Fremdenzimmer ersichtlich zu machen. Die Ersicht-lichmachung hat im übrigen so zu erfolgen, daß die Umsatzsteuer in den Preisen mit eingeschlossen ist.
§ 8 Betreten der Räume; Auskünfte
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die für die Vermietung vorgesehenen Räume und die dazu gehörenden Neben-
anlagen einschließlich der für die Verabreichung von Speisen und Getränken allenfalls vorgesehenen Räume und Einrichtungen zu betreten bzw. zu besichtigen sowie die auf die Privatzimmervermietung bezughabenden Auskünfte zu verlangen. Der Vermieter oder dessen Vertreter (Beauftragter) ist spätestens beim Betreten des Hauses zu verständigen.
(2) Der Vermieter oder dessen Vertreter (Beauftragter) hat den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten bzw. Besichtigen der im Abs. 1 angeführten Räume, Nebenanlagen und Einrichtungen zu ermöglichen und die auf die Privatzimmervermietung bezughabenden Auskünfte zu geben.
§ 9
Verständigung über Bescheinigungen und Bescheide; Evidenz
(1)Von allen gemäß § 3 Abs. 4 ausgestellten Be
scheinigungen und Versagungsbescheiden, von al
len gemäß § 4 oder § 11 Abs. 3 erfolgten Untersa
gungen und von allen gemäß § 4 Abs. 3 erfolgten
Streichungen von in der Bescheinigung vermerkten
Untersagungen sind die Gemeinde, in der sich die
vermieteten Fremdenbetten befinden, der örtlich
zuständige Fremdenverkehrsverband oder Kur
fonds, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Oberösterreich, die Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Ange
stellte für Öberösterreich und das örtlich zuständige
Finanzamt zu verständigen.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle
in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berech
tigungen zur Privatzimmervermietung eine Evidenz
zu führen, aus der sich, gemeindeweise gegliedert,
wenigstens der Inhaber der Berechtigung, der Ort
der Berechtigung und die Höchstzahl von Fremden-
betten, auf die sich die Berechtigung bezieht, sowie
allfällige Einschränkungen der Berechtigung gemäß
§ 4 Abs. 2 ergeben müssen.
§ 10 Strafbestimmungen
(1) Soweit nicht eine Übertretung nach gewerberechtlichen
Vorschriften vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a)die Privatzimmervermietung ohne gültige Be
scheinigung (§ 3 Abs. 4) ausübt;
b)mehr als die in der Bescheinigung (§ 3 Abs. 4)
festgelegte Höchstzahl von Fremdenbetten ver
mietet;
c)Fremdenzimmer (Fremdenbetten) vermietet, die
den Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 oder
einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Ver
ordnung nicht entsprechen;
d)die Anzeige gemäß § 3 Abs. 7 unterläßt;
e)den Bestimmungen über die Werbung gemäß § 5
zuwiderhandelt;
Seite 22
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 4. Stück,
Nr. 7
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 10.000.-• zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b bis g sind jedoch nicht gesondert zu bestrafen, wenn eine Übertretung gemäß Abs. 1 lit. a vorliegt.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1)Wer innerhalb eines Jahres vor dem Inkraft
treten dieses Gesetzes die Privatzimmervermietung
ausgeübt hat, ist berechtigt, diese zunächst weiter auszuüben.
(2)Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
der Vermieter nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schriftliche Anzeige im Sinne des § 3 Abs. 1 einbringt.
(3) Wird eine schriftliche Anzeige gemäß Abs. 2 rechtzeitig eingebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 4 auszustellen, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 die weitere Privatzimmervermietung zu untersagen. Für die Untersagung gilt § 4 Abs. 1 sinngemäß. Mit der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 4 bzw. mit der Untersagung der weiteren Privatzimmervermietung erlischt die Berechtigung gemäß Abs. 1.
§ 12 Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19760202_7",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19760202_7",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}