der o. ö. Landesregierung vom 22. März 1976 betreffend die Beschränkung der Netzfischerei und des Daubeins
Auf Grund des § 45 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, LGuVBl. Nr. 32/1896, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl.
Nr. 125, wird verordnet:
§ 1 Das Fischen mit Netzen aller Art einschließlich der sogenannten Daubel ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai in den Fließgewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.