LGBL_OB_19760414_18•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der vorläufige Satzungen für den O.ö. Berg- und Schiführerverband erlassen werden
LGBL_OB_19760414_18Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der vorläufige Satzungen für den O.ö. Berg- und Schiführerverband erlassen werdenGazette14.04.1976
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 1. März 1976, mit der vorläufige Satzungen für den O. ö. Berg- und Scliiführerverband erlassen werden
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des O. ö. Berg- und Schiführergesetzes,
LGB1. Nr. 36/1975, wird verordnet:
§ 1
Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes werden in der Anlage die vorläufigen Satzungen
des O. ö. Berg-und Schiführerverbandes erlassen.
§ 2
(1)DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES
TAGES IHRER KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR
OBERÖSTERREICH IN KRAFT.
(2)Diese Verordnung tritt in dem Zeitpunkt außer
Kraft, in dem die vom O. ö. Berg- und Schiführer
verband beschlossenen und gemäß § 21 Abs. 2 des
O. ö. Berg- und Schiführergesetzes von der Landes
regierung genehmigten Satzungen in Kraft treten.
Für die o. ö. Landesregierung:
Possart
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
Vorläufige Satzungen des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes
§ 1 Der O. ö. Berg- und Schiführerverband
(1) Der O. ö. Berg- und Schiführerverband, in der
Folge kurz "Verband" genannt, ist die auf Grund des § 19 des O. ö. Berg- und Schiführergesetzes, LGB1. Nr. 36/1975 (in der Folge kurz "Gesetz" genannt), eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens befugt.
(2)Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 2
Abs. 1 und die gemäß § 7 des Gesetzes zugelasse
nen Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den
O. ö. Berg- und Schiführerverband.
(3)Personen, die die Berg- und Schiführerprüfung
(§ 3 des Gesetzes) mit Erfolg abgelegt haben und
nicht Inhaber einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1
des Gesetzes sind, sowie Personen, die sich als be
sondere Förderer der Bergfahrten in Oberösterreich
erwiesen haben, können gemäß § 19 Abs. 3 des
Gesetzes auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder
in den O. ö. Berg- und Schiführerverband aufge
nommen werden.
§ 2 Aufsicht über den Verband
(1)Der Verband untersteht der Aufsicht der Lan
desregierung.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Be
schlüsse und Verfügungen der Organe des Verban
des aufzuheben.
(3)Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der
Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Lan
desregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn
die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahl
ergebnis von Einfluß war (§ 22 Abs. 1, 2 und 4 des
Gesetzes).
§ 3 Allgemeines
Die Organe des Verbandes sind
a)die Vollversammlung,
b)der Vorstand,
c)der Obmann.
Seite 66
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 11.
Stück, Nr. 18
§ 4 Konstituierende Sitzung der Vollversammlung
(1)Die konstituierende Sitzung der Vollversamm
lung ist von der Landesregierung wenigstens vier
Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich
einzuberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern
im Sinne des § 1 Abs. 2 zuzustellen und in der
Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(2)Die nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes Berechtig
ten, die innerhalb der Frist gemäß § 24 Abs. 2 des
Gesetzes um die Bewilligung angesucht haben, sind
ab dem Einlangen des Ansuchens bei der Landes
regierung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über
das Ansuchen vorläufige Mitglieder des O. ö. Berg-
und Schiführerverbandes. Sie sind zur konstituie
renden Sitzung des Verbandes einzuberufen.
(3)Sind nicht wenigstens zwei Drittel der Mit
glieder des Verbandes zur konstituierenden Sitzung
erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der
Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Zahl
der Anwesenden unter zwei Drittel der Mitglieder,
so hat die Landesregierung binnen zwei Wochen
eine zweite konstituierende Sitzung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung
ausdrücklich hinzuweisen.
(4)Bis zur Wahl des Obmannes hat der bisherige
Obmann des Verbandes der österreichischen Berg-
und Schiführer, Sektion Oberösterreich, die konsti
tuierende Sitzung zu leiten.
(5)Aufgabe der konstituierenden Sitzung ist es
in erster Linie, die Wahl der Mitglieder des Vor
standes, und zwar in folgender Reihenfolge, vorzu
nehmen :
1.Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters,
2.Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
(B) Nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz in der
Vollversammlung zu übernehmen.
§ 5 Vollversammlung
(1)Die Vollversammlung ist die Versammlung
aller Mitglieder des Verbandes.
(2)Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3)Die Vollversammlung ist vom Obmann all
jährlich mindestens einmal, und zwar wenigstens
zwei Wochen vor dem anberaumten Termin unter
Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
Die Einberufung ist allen Mitgliedern zuzustellen
und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlaut
baren. Die Vollversammlung muß außerdem einbe
rufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der
Mitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungs
gegenstandes schriftlich verlangt.
(4)Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der
Obmann oder dessen Stellvertreter, anwesend ist.
Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetz
ten Stunde nicht die Hälfte der Mitglieder anwe
send, so ist nach einer Wartezeit von einer halben
Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Für einen Beschluß ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn die Vollversammlung hiezu ihre Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Verbandes stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen eingebracht werden, über Dringlichkeitsanträge ist, sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
§ 6
Der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser vorläufigen Satzungen
ist der Vollversammlung vorbehalten:
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, aus seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt während der Geltung dieser vorläufigen Satzungen zwei Jahre.
(5) Dem Vorstand obliegen alle jene Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
(3)Der Obmann hat den Vorstand einzuberufen,
so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber
einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Ob
mann den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenig
stens zwei Mitglieder des Vorstandes verlangen.
Die Einberufung des Vorstandes hat spätestens fünf
Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwan
zig Stunden vor der Sitzung schriftlich unter An
gabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Verstän
digung ist den Mitgliedern nachweislich zuzustellen.
(4)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Sit
zung ordnungsgemäß einberufen wurde und vier
Mitglieder, darunter der Obmann oder dessen Stell
vertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 8 Obmann
(1) Der Obmann vertritt den Verband nach außen, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Vollversammlung, führt die Geschäfte des Verbandes und hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung durchzuführen.
"-'"¦¦ il" '- v':/
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 11.
Stück, Nr. 18
Seite 67
(2)Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Ver
band erfolgt durch den Obmann gemeinsam mit
einem anderen Mitglied des Vorstandes.
(3)Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung
vom Obmann-Stellvertreter zu vertreten.
§ 9 Allgemeines
(1)Der Obmann, sein Stellvertreter und die übri
gen Mitglieder des Vorstandes sind von der Voll
versammlung auf Grund von Wahlvorschlägen erst
malig von der konstituierenden Vollversammlung
zu wählen.
(2)Für die Wahl des Obmannes und seines Stell
vertreters ist die Zweidrittelmehrheit der abgege
benen gültigen Stimmen erforderlich. Die übrigen
Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
(3)Wahlberechtigt sind alle Mitglieder; wählbar
sind unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 2
lit. a ebenfalls alle Mitglieder.
§ 10 Wahlausschreibung
(1)In der Einberufung der konstituierenden Sit
zung der Vollversammlung (§ 4) ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, daß bei dieser Sitzung der Vor
stand nach den Bestimmungen dieser vorläufigen
Satzungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt
wird.
(2)Dieser Hinweis auf die Wahl des Vorstandes
hat jedenfalls zu enthalten:
a)die Feststellung, daß das aktive Wahlrecht allen
Mitgliedern und das passive Wahlrecht nur den
Mitgliedern mit einer Bewilligung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zusteht;
b)den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein
gebracht werden können;
c)die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des
Vorstandes;
d)die Angabe des Ortes, an dem die Wahlvor
schläge entgegengenommen werden;
e)die Anzahl der aktiv Wahlberechtigten des Ver
bandes.
§ 11 Wahlkommission und Wahlleiter
Die Wahlkommission besteht aus einem Wahlleiter und zwei weiteren
Mitgliedern, welche von der Landesregierung aus der Mitte der Mitglieder des Verbandes berufen werden.
§ 12 Wahlvorschläge
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am
vierzehnten Tag vor dem
Wahltag der Wahlkommission schriftlich vorzulegen.
(2) Ein Wahlvorschlag muß mindestens von 10 v. H. der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Den eigenhändigen Unterschriften sind deutlich leserlich Vor- und Zuname und die Wohnanschrift beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise oder sind sie nicht leserlich, so ist der Wahlvorschlag dem von der wahlwerbenden Gruppe namhaft zu machenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter zur Ergänzung binnen drei Tagen zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.
(s) Der Wahlvorschlag ist in zwei Teile zu gliedern. Der Teil A hat die Namen des vorgeschlagenen Obmannes und des Obmann-Stellvertreters zu enthalten; der Teil B hat die Namen der vier übrigen Mitglieder des Vorstandes zu enthalten (§ 7 Abs. 1).
(4)Der Wahlvorschlag muß enthalten:
(5)Der Wahlvorschlag muß eine einheitlich zu
sammenhängende Eingabe darstellen und als Wahl
vorschlag bezeichnet sein. Der Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages bei der Wahlkommis
sion ist auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(ß) Wird innerhalb der in der Wahlausschreibung bezeichneten Frist kein Wahlvorschlag eingebracht oder gelten die eingebrachten Wahlvorschläge gemäß Abs. 11 als nicht eingebracht, so ist von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 10 die Wahl der Mitglieder des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen abermals auszuschreiben.
(7)Zwischen dem dreizehnten und dem elften Tag
vor dem Wahltag ist von der Wahlkommission zu
überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge
die erforderliche Anzahl von Unterschriften der
Wahlberechtigten tragen, ob die in den Wahlvor
schlägen genannten Wahlwerber den Erfordernissen
nach § 1 Abs. 2 und 3 entsprechen und ob die Zu
stimmungserklärungen der Wahlwerber vorliegen.
(8)Wahlwerber, die den Erfordernissen nach § 1
Abs. 2 und 3 nicht entsprechen, hat die Wahlkom
mission im Wahlvorschlag zu streichen. Von der
Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Ver
treter der wahlwerbenden Gruppe unverzüglich mit
dem Hinweis schriftlich zu verständigen, daß die
wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag bis spä
testens eine Woche vor dem Wahltag durch Nen
nung eines anderen Wahlwerbers ergänzen kann.
(9)Wahlwerber, deren Zustimmungserklärung
fehlt, sind von der Wahlkommission zu streichen.
Seite 68
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 11.
Stück, Nr. 18
Von der Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schriftlich zu verständigen, daß die wahlwerbende Gruppe bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag entweder die fehlende Zustimmungserklärung beibringen oder den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen kann. (io) Ergänzungsvorschläge müssen die Zustimmungserklärung jedes neuen Wahlwerbers enthalten und bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Gruppe. (n) Ist ein Wahlvorschlag verspätet eingebracht, weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften Wahlberechtigter auf oder wird er nicht rechtzeitig im Sinne der Abs. 8 bis 10 ergänzt, so gilt er als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter zu verständigen.
(12) Enthält ein Wahlvorschlag mehr als die zulässige Anzahl von Wahlwerbern, so sind die überzähligen Wahlwerber von der Wahlkommission zu streichen.
§ 13 Wahlvorgang
(1)Gewählt wird mit den von der Wahlkommis
sion vorbereiteten Stimmzetteln, welche handschrift
lich auszufüllen sind.
(2)über die Wahlvorschläge A (Wahl des Ob
mannes und Obmann-Stellvertreters) und B (Wahl
der übrigen Mitglieder des Vorstandes) ist in der
Reihenfolge ihres Einlangens bei der Wahlkommis
sion abzustimmen, wobei jedoch über die Wahlvor
schläge A (Wahl des Obmannes und seines Stell
vertreters) zuerst abzustimmen ist. Bei Gleichzeitig
keit des Einlangens mehrerer Wahlvorschläge ent
scheidet über die Reihenfolge der Abstimmung das
vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehen
de Los. Das Los ist auch zu ziehen, wenn mehrere
Wahlvorschläge A oder B die gleiche Anzahl gül
tiger Stimmen auf sich vereinen.
(3)Erreicht keiner der Wahlvorschläge A die
Zweidrittelmehrheit, so ist ein neuer Wahlgang
durchzuführen. In diesem zweiten Wahlgang gilt
derjenige Wahlvorschlag A als angenommen, der
die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen er
reicht. Bei Stimmengleichheit gilt Abs. 2 letzter
Satz.
(4)Ergibt auch der zweite Wahlgang kein Ergeb
nis für einen Wahlvorschlag A (Wahl des Obman
nes und des Obmann-Stellvertreters), so ist ein
dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem die
relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleich
heit entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden der
Wahlkommission zu ziehen ist. Bei nur einem Wahlvorschlag A muß für die Wahl wenigstens ein Drittel der gültigen Stimmen erreicht werden.
(5) Für die mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden Vorstandsmitglieder des Teiles B der Wahlvorschläge, welche ebenfalls als Gruppe zu wählen sind, sind höchstens zwei Wahlgänge durchzuführen. Im ersten Wahlgang gilt derjenige Wahlvorschlag B als angenommen, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit gilt Abs. 2 letzter Satz. Wenn im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen für einen Wahlvorschlag B nicht erreicht wird, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Sollte sich dabei Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(e) Kommt bei der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung des Verbandes keine gültige Wahl zustande, so ist die Wahl von der Landesregierung frühestens nach zwei Monaten neu auszuschreiben.
§ 14 Niederschrift
(1)Die Wahlkommission hat über die Wahlhand
lung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von
den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfer
tigen. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so
ist der Grund hiefür anzugeben.
(2)Die Niederschrift samt Wahlausschreibung und Wahlvorschlägen bildet den Wahlakt. Der Wahlakt
ist bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.
§ 15 Nachwahl
(1)Wird ein Sitz im Vorstand frei, so ist die frei gewordene Stelle ehestens zu besetzen.
(2)Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen
über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sinn
gemäß.
§ 16 Fristen
(1)Der Beginn und Lauf einer in diesen Satzun
gen vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonn- oder einen Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
eingerechnet.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19760414_18",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19760414_18",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}