Seite 70Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976,
(2) Der Anfangs- und der Schlußtag der jeweiligen Schonzeit werden in diese eingerechnet.
§ 2 Keine Schonzeiten genießen:
Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kaninchen, Fuchs, Iltis, großes Wiesel, Wildkatze und Türkentaube.
§ 3
Alle jagdbaren Tiere, die in § 1 Abs. 1 und § 2 nicht angeführt sind, dürfen ganzjährig weder gejagt noch gefangen noch getötet werden.
§ 4
(1)DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES TAGES IHRER
KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR
OBERÖSTERREICH IN KRAFT.
(2)Gleichzeitig tritt die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 38/1970, in der Fassung der Verordnung
LGB1. Nr. 42/1975 außer Kraft.