Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Sandl | Omnilex
LGBL_OB_19760415_21•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Sandl
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Sandl
LGBL_OB_19760415_21Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde SandlGazette15.04.1976
der o. ö. Landesregierung vom 8. März 1976 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sandl
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973 und LGB1. Nr. 47/1975 mit Beschluß vom 8. März 1976 der Gemeinde Sandl, politischer Bezirk Freistadt,das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Sandl:
In Gold ein grüner Schräglinksbalken, belegt mit einer silbernen Zugsäge mit goldenen Griffen; oben iine rote Sandlbildrose mit schwarzem Stiel ufid schwarzen Blättern; unten ein blaues Schneekristall.