§ 2
(1)DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1. MAI 1976 IN KRAFT.
(2)Gleichzeitig treten die Verordnung, mit der ein
Pauschale für die Anstaltsgebühr für alle öffent
lichen Krankenanstalten Oberösterreichs mit Aus
nahme des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses
der Stadt Linz festgesetzt wird, LGB1. Nr. 53/1974,
der § 1 der Verordnung, mit der ein Pauschale für
die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allge
meinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz
festgesetzt wird, LGB1. Nr. 49/1973, in der Fassung
der Verordnung LGB1. Nr. 52/1974 und der § 5 der
- Durchführungsverordnung zum O. ö. Krankenan
staltengesetz, LGB1. Nr. 45/1958, zuletzt geändert
durch die Verordnung LGB1. Nr. 77/1975, außer Kraft.