§ 1
(1)DIE RECHTLICHE WIRKUNG DES § 1 DER VERORD
NUNG DER O. Ö. LANDESREGIERUNG ÜBER DEN KOSTEN
ERSATZ IN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE ZWISCHEN
DEN SOZIALHILFETRÄGERN OBERÖSTERREICHS UND DEN SO
ZIALHILFETRÄGERN DER LÄNDER KÄRNTEN, SALZBURG UND
STEIERMARK, LGB1. NR. 20/1974, WIRD NACH MAßGABE
DER IN DER ANLAGE WIEDERGEGEBENEN VORLÄUFIGEN
VEREINBARUNG VOM 14. MÄRZ 1976 VERLÄNGERT.
(2)Die mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 abge
schlossene Vorläufige Vereinbarung, auf die in der
Anlage Bezug genommen wird, ist als Anlage 3
zur Verordnung der o. ö. Landesregierung,
LGB1. Nr. 20/1974, kundgemacht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Ing. Reichl
Landesrat
Anlage
Vorläufige Vereinbarung
zwischen dem Bundesland Steiermark und dem Bundesland Oberösterreich
über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe
(öffentlichen Fürsorge)
Die mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 abgeschlos-
sene Vorläufige Vereinbarung lt. Beilage zwischen den obgenannten Bundesländern wird im Punkt III. insofern abgeändert, als diese Vereinbarung über den 31. Dezember 1975 bis zum Inkrafttreten des Steiermärkischen Landessozialhilfegesetzes verlängert wird.
Graz, am 4. März 1976