Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 3. Mai 1976 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Seewalchen
am Attersee
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der
Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973 und
LGB1. Nr. 47/1975 mit Beschluß vom 3. Mai 1976 der Gemeinde
Seewalchen am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht
zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Seewalchen am Attersee:
In Grün über drei silbernen Wellenleisten ein goldenes, schwebendes Tatzenkreuz.