LGBL_OB_19760531_29•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 - GVV. 1976)
LGBL_OB_19760531_29Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 - GVV. 1976)Gazette31.05.1976
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 24. Mai 1976 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 - GW, 1976)
Auf Grund des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGB1. Nr. 6, wird verordnet:
§ 1
(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das
sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Lan
desvollziehung und der Bundesvollziehung) zu ent
richtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlos
sene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Tarif maßgebend.
(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent
richten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost
zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,
die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem
Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(4)Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe
sich ergebende Groschenbeträge sind in der Weise
auf einen Schilling zu runden, daß Beträge unter
fünfzig Groschen unberücksichtigt bleiben und sol
che von fünfzig oder mehr Groschen als ein Schil
ling gerechnet werden.
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3
Wird die Verwaltungsabgabe nicht in einem Bescheid vorgeschrieben, der im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ergeht, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid vorzuschreiben.
§ 4
(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl
die gemäß dieser Verordnung in den Angelegen
heiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als
auch die in den Angelegenheiten der Landesver
waltung und der Bundesverwaltung festgesetzten
Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld
entrichtet werden, bei den Behörden der Gemein
den mittels der von der Landesregierung, in den
Städten mit eigenem Statut von der betreffenden
Stadt, aufgelegten Verwaltungsabgabemarken ein-
zuheben, die bei den Behörden der Gemeinden wäh
rend der Arritsstunden erhältlich sind. Die Verwal
tungsabgabemarken können durch Freistempelab
drucke ersetzt werden.
(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet
werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der
Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Ge
schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch
amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder
einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Auf
druck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke
und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier
ersichtlich wird.
(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be
hörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke)
aufzudrücken.
(4)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar
geld entrichtet werden, sind sie auf das von der
Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1971, LGB1. Nr. 36, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 17/1975 außer Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung: Dr. Hartl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
Schilling 50,-
A. Allgemeiner Teil
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 16.
Stück, Nr. 28 u. 29
Seite 79
Schilling
2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus
weisen, Zeugnissen und sonstigen Be
stätigungen (ausgenommen Ubernahms-
bestätigungen u. dgl.) 20,-
3.Aufnahme von Niederschriften über
mündliches Anbringen 20,-
4.Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Du
plikaten für jeden Bogen der Urschrift 20,-
B. Besonderer Teil
I. Bauwesen
5.Auszüge aus Flächenwidmungs- und Be
bauungsplänen (§§ 15 und 19 Ober
österreichisches Raumordnungsgesetz,
LGB1. Nr. 18/1972)
a)für den ersten Plan oder Abzug
(Lichtpause) je Blatt DIN A 4
koloriert150,--
nicht koloriert100,-
b)für jeden weiteren Abzug je Blatt
DIN A 4
koloriert100 -
nicht koloriert 50,-
6.Genehmigung von Teilungen zur Schaf
fung von Bauplätzen oder Kleingarten
flächen (§ 1 Abs. 2 lit. a Bauordnungs
novelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947, und § 1
Abs. 2 lit. a Linzer Bauordnungsnovel
le 1946, LGB1. Nr. 9/1947, beide zuletzt
geändert durch Gesetz
LGB1. Nr. 21/1970); Genehmigung von Bauplätzen ohne Grundteilung (§
2 Bauordnungsnovelle 1946; § 2 Linzer Bauordnungsnovelle 1946);
Genehmigung von Aufteilungen zwecks Schaffung von Bauplätzen (§ 10
Abs. 1 Bauordnungsnovelle 1946; § 10 Abs. 1 Linzer
Bauordnungsnovelle 1946)
a)je Bauplatz oder Kleingartenfläche
bis 600 m2150 -
b)für je angefangene weitere 100 m2 20,-
7.Genehmigung von Veränderungen ei
nes Bauplatzes, Bauplatzteiles, einer
Kleingartenfläche, eines Kleingarten
flächenteiles oder einer sonstigen be
bauten Liegenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. b
Bauordnungsnovelle 1946; § 1 Abs. 2
lit. b Linzer Bauordnungsnovelle 1946) 150,-
8.Amtliche Bekanntgabe der Baulinie und
des Niveaus (§10 Bauordnung für Ober
österreich, GuVBl. Nr. 15/1875, §§ 6 und
8 Linzer Bauordnung,
GuVBl. Nr. 22/1887, §§ 6 und 8 Steyrer Bauordnung, GuVBl. Nr.
14/1875, alle zuletzt geändert durch Gesetz LGB1. Nr. 21/1970)
Schilling
einschließlich Provisorien (§ 1 Bauordnung für Oberösterreich; §
12 Linzer Bauordnung; § 12 Steyrer Bauordnung) für je
angefangene 10 m12 jedes Geschosses (einschließlich
Kellergeschosse, ausgenommen Dachgeschosse) . . 15,-
mindestens aber je Gebäude .... 200,-
10.Baubewilligung für den Zu-, Aus- öder
Umbau von Dachgeschossen einschließ
lich Provisorien; Baubewilligung für die
Erneuerung eines Dachstuhles (§ 1 Bau
ordnung für Oberösterreich; § 12 Lin
zer Bauordnung; § 12 Steyrer Bauord
nung)
für je angefangene 10 m2 überbaute
Fläche 15 -
mindestens aber 60,-
höchstens jedoch ........ 2.500,-
11.Baubewilligung für den Abbruch von
Gebäuden (§ 1 Bauordnung für Ober
österreich; § 12 Linzer Bauordnung;
§ 12 Steyrer Bauordnung)
für jedes Geschoß 80,-
12.Baubewilligung für Geschäftsportale,
soweit die Bauführung nicht unter Ta
rifpost 9 fällt (§ 1 Bauordnung für Ober
österreich; § 12 Linzer Bauordnung;
§ 12 Steyrer Bauordnung)
je angefangenen Laufmeter der Straßen- ,
seitigen Hausfront 15,-
mindestens aber100,-
13.Sonstige Baubewilligung, soweit sie
nicht unter Tarifpost 18 fällt (§ 1 Bau
ordnung für Oberösterreich; § 12 Lin
zer Bauordnung; § 12 Steyrer Bauord
nung) 100,-
14.Überprüfung von statischen Berech
nungen und der dazugehörigen Pläne
(§ 5 Bauordnung für Oberösterreich;
§ 85 Linzer Bauordnung; § 72 Steyrer
Bauordnung)
je Seite 15,-
Seite 80
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 16.
Stück, Nr. 28 u. 29
Schilling
Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.
15.Stundung der Gehsteigherstellung über
Parteiansuchen (§ 11 Linzer Bauord
nung; § 11 Steyrer Bauordnung) . . . 60,-
16.Überprüfung und Klausulierung von
zusätzlich oder nachträglich eingereich
ten Plankopien
je Plansätz 80,-
17.Überwachung der Einhaltung der Bau
linie und des Niveaus (§ 47 Bauord
nung für Oberösterreich i § 88 Linzer
Bauordnung; § 75 Steyrer Bauordnung)
je angefangenen Laufmeter der Straßen
front des Bauplatzes 8,-
höchstens jedoch750,-
Bei Eckbauplätzen ist die Hälfte der Summe aller
Straßenfronten des Bauplatzes, mindestens aber die längste
Straßenfront der Berechnung der Abgabe zugrundezulegen.
18.Bewilligung für Abweichungen von den
genehmigten Bauplänen (§ 7 Bauord
nung für Oberösterreich; § 22 Linzer
Bauordnung; § 22 Steyrer Bauordnung)
für je angefangene 100 m2 Geschoß
fläche 30,-
mindestens aber 50,-
höchstens jedoch2.500,-
19.Benützungsbewilligung für Bauführun
gen (§ 48 Bauordnung für Oberöster
reich; § 82 Linzer Bauordnung-, § 70
Steyrer Bauordnung): ein Drittel der
anläßlich der Erteilung der Baubewilli
gung berechneten Abgabe, mindestens
jedoch
a)bei Bauführungen nach Tarifpost 9 100,-
b)bei anderen Bauführungen . . . 60,-
20.Ausstellung von Bauvollendungszeug
nissen über Parteiansuchen (§ 48 Bau
ordnung für Oberösterreich; § 82 Lin
zer Bauordnung; § 70 Steyrer Bauord
nung) 30,-
21.Ausstellung von Kanalbefunden oder
Senkgrubenbefunden (§ 48 Bauordnung
für Oberösterreich; § 82 Linzer Bauord
nung; § 70 Steyrer Bauordnung) . . . 100,-
22.Bewilligung von Bauerleichterungen im
Einzelfall (§ 3 Gesetz betreffend die Zu
lässigkeit von Bauerleichterungen,
LGuVBl. Nr. 37/1921, zuletzt geän
dert durch Gesetz LGB1. Nr. 21/1970) 100,-
23.Bewilligung für die Errichtung oder we
sentliche Änderung von Aufzügen (§ 3
Schilling
O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956, zuletzt geändert durch
Gesetz LGB1. Nr. 2/1970); Benützungsbewilligung für Aufzüge (§ 6
Abs. 1 O. ö. Aufzugsgesetz); Bewilligung für die Wiederbenützung
gesperrter Aufzüge (§ 10 Abs. 4 O. ö. Aufzugsgesetz) ....
100,-
der Reichsgaragenordnung (§ 58 Abs. 2
Reichsgaragenordnung, DRGB1. 1939
1 S. 219, zuletzt geändert durch Gesetz
LGB1. Nr. 21/1970)100,-
II. Veranstaltungswesen
25.Bewilligung öffentlicher Theatervor
führungen von Dilettantentheatern (§ 2
O. ö. Veranstaltungsgesetz,
LGB1. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch
Gesetz LGB1. Nr. 67/1969) für jede Vor
führung 30,-
26.Bewilligung von Fernsehveranstaltun
gen mittels sogenannten Heimempfän
gers ohne vergrößernde Projektion
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) für
jedes Fernsehgerät 80,-
27.Bewilligung des öffentlichen Betriebes
von Unterhaltungsspielapparaten oder
Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§ 2
O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jeden
Apparat bzw. Automaten100,-
28.Bewilligung des öffentlichen Betriebes
von Musikautomaten mit Geldeinwurf
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) für je
den Automaten150,-
29.Bewilligung von Tanzunterhaltungen,
Unterhaltungsfesten und musikalischen
Darbietungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs
gesetz)
a)das Zehnfache des (bei Abstufun
gen höchsten) Eintrittspreises für
eine Person, mindestens aber . . . 150,-
höchstens jedoch3.500,-
b)bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbs
absicht (freiwillige Spenden, Regie
kostenbeiträge, Erwartung einer
Umsatzerhöhung u. dgl.)100,-
30.Bewilligung von Faschings- und Schau
umzügen sowie sonstiger öffentlicher
Schaustellungen, Darbietungen und Be
lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs
gesetz), sofern die Bewilligung nicht
unter Tarifpost 29 fällt100,-
31.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist (§ 6
O. ö. Veranstaltungsgesetz)150,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 16.
Stück, Nr. 28 u. 29
Seite 81
Schilling
32.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver
anstaltungsgesetz) 300,-
33.Genehmigung eines Pächters (§ 6
O. ö. Veranstaltungsgesetz) .... 500,-•
III. Straßenverkehrswesen
34.Bewilligung von Ausnahmen von einer
Beschränkung für das Halten und Par
ken oder von einem Hupverbot (§ 45
Abs. 2 und § 94 d Z. 5 Straßenverkehrs
ordnung 1960 - StVO. 1960,
BGB1. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGB1. Nr.
402/1975)
a)für eine einmalige Straßenbenützung 80,-
b)für mehrmalige Straßenbenützung . 150,-
35.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das
Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5
und § 94 d Z. 6 StVO. 1960)
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug50,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 100,-
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug150,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kraftfahrzeug 300,-
36.Bewilligung zur Benützung von Straßen
zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 und
§ 94 d Z. 6 a StVO. 1960) pro Fahrzeug,
Werbetafel u. dgl150 -
37.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot
des Anbringens von Werbungen und
Ankündigungen an Straßen außerhalb
von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 und
§ 94 d Z. 7 StVO. 1960) pro Werbetafel,
Ankündigung u. dgl300,-
38.Bewilligung zur Vornahme von Arbei
ten auf oder neben Straßen (§ 90 und
§ 94 d Z. 11 StVO. 1960)150,-
39.Bewilligung zum Ablagern von Schnee
aus Häusern oder Grundstücken auf die
Straße (§ 93 Abs. 6 und § 94 d Z. 13
StVO. 1960) 50 -
IV. Leichen- und Bestattungswesen
Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961, zuletzt geändert durch
Gesetz LGB1. Nr. 36/1974) je Leiche . . 200,-
Schilling
chen (§ 27 Abs. 1 O. ö. Leichenbestat
tungsgesetz) 150,-
V. Sonstiges
späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 198 Abs. 3
Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974)
18-
90-
180,-
a) für einen oder zwei kalendermäßig
bestimmte Tage
b)für drei bis zehn Tage
c)für mehr als zehn Tage
43.Zeitliche Befreiung von der Grundsteu
er (§ 3 Grundsteuerbefreiungsgesetz,
LGB1. Nr. 53/1948, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 32/1968; § 6
Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungs
gesetz 1968, LGB1. Nr. 7): das Einfache
der anläßlich der Erteilung der Baube
willigung berechneten Abgabe.
44.Gewährung einer Ausnahme vom An
schlußzwang an eine öffentliche Was
serversorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 Ge
meinde-Wasserversorgungsgesetz,
LGB1. Nr. 38/1956, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 25/1971) . . .
300,-
45.Bewilligung einer Ausnahme von der
Anschlußpflicht an die öffentliche
Müllabfuhr (§ 10 Abs. 1 O. ö. Abfall
gesetz, LGB1. Nr. 1/1975)200 -
46.Gestattung der Verwendung des Ge
meindewappens (§ 4 Abs. 3 Oberöster
reichische Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45, zuletzt geändert durch
Gesetz LGB1. Nr. 47/1975; § 3 Abs. 3 -
Statut für die Landeshauptstadt Linz,
LGB1. Nr. 46/1965, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 44/1970; § 3
Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr,
LGB1. Nr. 47/1965, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 45/1970; § 3
Abs. 3 Statut für die Stadt Wels,
LGB1. Nr. 48/1965, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 46/1970)
a)an Vereinigungen, die gemeinnüt
zigen, mildtätigen, kirchlichen, kul
turellen oder sportlichen Zwecken
dienen200,-
b)sonst2.000,-
Gegenstände 1 v. H., mindestens aber ....
200.-
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