LGBL_OB_19760630_33•Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten
LGBL_OB_19760630_33Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren FlüssigkeitenGazette30.06.1976
Gesetz
vom 2. April 1976 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten
Der o. ö. Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Abgrenzung
(i) Dieses Gesetz regelt die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten im Land Oberösterreich.
(") Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schiffahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie in militärischen Angelegenheiten nicht anzuwenden.
(3)Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus
genommen sind Angelegenheiten der Lagerung und
Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, auf
die die Vorschriften des O. ö. Abfallgesetzes,
LGB1. Nr. 1/1975, anzuwenden sind.
(4)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen
Aufgaben der Gemeinde und bestimmter Gemeinde
organe sowie die nach diesem Gesetz eine Gemein
de als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten
sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
wahrzunehmen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1)Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieses Ge
setzes sind Stoffe, die bei einem Druck von 760
Torr und bei einer Temperatur von 15° Celsius flüs
sigen oder wenigstens salbenförmigen Zustand auf
weisen und an der Luft durch Wärmezufuhr ent
zündet werden können.
(2)Brennbare Flüssigkeiten sind
klasse), wenn sie den Flammpunkt unter 21° Celsius haben (wie Benzin, Benzol);
(3)Heizöle im Sinne dieses Gesetzes sind brenn
bare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die zur Verfeuerung in Feuerstätten geeignet sind.
(4)ölfeuerungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind alle der Verfeuerung von Heizöl dienenden
Feuerstätten einschließlich der mit solchen Feuer
stätten durch technische Einrichtungen unmittelbar
in Verbindung stehenden Anlagen zur Lagerung
und Leitung von Heizöl sowie der zu solchen Feuer
stätten gehörenden Abgasanlagen.
(5)ölfeuerungsanlagen sind
(1) ölfeuerungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, daß dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird, sonstige Schäden und schädliche Umwelteinwirkungen nach Möglichkeit vermieden werden, kein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch erfolgt und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benutzer der Anlage oder die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, zum Beispiel durch Rauch,
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Ruß, Staub oder andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen.
(2)Die Landesregierung hat in Durchführung des
Abs. 1 nähere Bestimmungen für ölfeuerungsanla-
gen durch Verordnung zu erlassen. Sie kann insbe
sondere Bestimmungen erlassen über
a)die Beschaffenheit, Lage, Größe, technische Aus
stattung und Prüfung von ölfeuerungsanlagen
und Teilen von solchen;
b)die Einschränkung oder das Verbot der Errich
tung oder wesentlichen Änderung oder des Be
triebes von ölfeuerungsanlagen bestimmter Art
in bestimmten Gebäuden oder bestimmten Ge
bieten;
c)das Erfordernis einer Typengenehmigung (Abs. 4)
für bestimmte Teile von ölfeuerungsanlagen;
d)die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden
Heizöle und die zulässigen Lagermengen;
e)die zulässige Temperatur von Abgasen und die
zulässige Konzentration der aus bestimmten Ar
ten von Ölfeuerungsanlagen austretenden luft
fremden Stoffe;
f)Grenzwerte für die im Sinne des Abs. 1 hochst
zulässigen Mengen von bestimmten, für die Um
welt schädlichen Stoffen in den Abgasen von
ölfeuerungsanlagen;
g)die Instandhaltung und den Betrieb von ölfeue
rungsanlagen; insbesondere kann angeordnet
werden, daß bestimmte ölfeuerungsanlagen von
Sachverständigen, die einem durch Verordnung
zu umschreibenden Personenkreis angehören
müssen, zu überwachen sind, daß bestimmte öl
feuerungsanlagen nur von Personen, die einem
durch Verordnung zu umschreibenden Personen
kreis angehören müssen, bedient werden dürfen
und daß für bestimmte ölfeuerungsanlagen Be
triebsanleitungen vorliegen müssen oder be
stimmte Teile der Anlagen entsprechend zu be
zeichnen sind.
(3)Die Landesregierung kann in Durchführung des
Abs. 1 durch Verordnung auch ÖNORMEN für ver
bindlich erklären.
(4)Die Landesregierung kann weiters durch Ver
ordnung feststellen, daß bestimmte Typen von öl
feuerungsanlagen oder bestimmte Typen von Teilen
solcher Anlagen den Bestimmungen des Abs. 1 und
der gemäß Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen
entsprechen, wenn das Vorliegen der Voraussetzun
gen für diese Feststellung durch Prüfungszeugnisse
einer fachlich in Betracht kommenden staatlich au
torisierten Untersuchungs-, Erprobungs- oder Ma
terialprüfungsanstalt oder eines fachlich in Betracht
kommenden Ziviltechnikers nachgewiesen wurde
(Typengenehmigung). Die Typengenehmigung ist
an Bedingungen und Auflagen zu binden oder nur
befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der
Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Aus
führung erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(5)Wer nicht nach besonderen gesetzlichen Vor
schriften dazu befugt ist, darf ölfeuerungsanlagen
nicht herstellen oder ändern.
§4 Bewilligung
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung
von ölfeuerungsanlagen (wie Sammelheizungen, Zentral- oder Etagenheizungen und Luftheizungsanlagen) bedürfen einer Bewilligung des Bürgermeisters (Magistrates) nach diesem Gesetz. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie geeignet ist, die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung zu verändern oder die öllagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1) zu vergrößern.
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht
nach Abs. 1 ist
a)die Aufstellung und Änderung von ölbefeuerten
Einzelgeräten mit einem am Gerät angebrachten
Ölbehälter mit höchstens 50 Liter Inhalt (wie öl-
öf en);
b)die Aufstellung und Änderung von höchstens
fünf ölbefeuerten Einzelgeräten mit zentraler
Heizölversorgung, sofern die durch technische
Einrichtungen unmittelbar damit in Verbindung
stehende Heizöllagerung 1000 Liter nicht über
schreitet und die Heizöllagerung für derartige
Anlagen im gleichen Gebäude insgesamt nicht
mehr als 5000 Liter beträgt.
(3)Weitere Ausnahmen von der Bewilligungs
pflicht gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung
durch Verordnung für bestimmte Arten von öl
feuerungsanlagen oder bestimmte Änderungen sol
cher Anlagen anordnen, wenn die betreffende Art
von ölfeuerungsanlagen (Änderungen) den Bestim
mungen des § 3 Abs. 1 und den auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Verordnungen entspricht.
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht kann
insbesondere auch im Rahmen einer Typengeneh
migung gemäß § 3 Abs. 4 angeordnet werden.
(4)Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, welche zur Beurteilung der geplanten
Anlage erforderlichen Unterlagen (Pläne und tech
nische Beschreibungen) dem Ansuchen um Bewilli
gung (Abs. 1) anzuschließen sind, und vorschreiben,
daß diese Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung
vorzulegen sind.
(5)Ist der Antragsteller nicht Eigentümer (Allein
eigentümer) des Grundstückes, auf dem die öl-
feuerungsanlage errichtet oder wesentlich geändert
werden soll, so hat er dem Ansuchen um Bewilli
gung (Abs. 1) eine Zustimmungserklärung des
Grundstückseigentümers (der Miteigentümer) anzu
schließen.
(e) Bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung einer ölfeuerungsanlage auch der Genehmigung oder Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften, so sind mündliche Verhandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes soweit als möglich und tunlich zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.
(7)Der Bürgermeister (Magistrat) hat sich im Be
willigungsverfahren wenigstens eines geeigneten
Sachverständigen, bei Großanlagen jedenfalls eines
Sachverständigen für Maschinenbau oder für Feue
rungstechnik zu bedienen.
(8)Die Bewilligung (Abs. 1) ist vom Bürgermeister
(Magistrat) schriftlich zu erteilen, wenn die ge
plante Anlage den Bestimmungen des § 3 Abs. 1
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und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen entspricht. Die Bewilligung ist an Bedingungen oder Auflagen zu binden oder nur befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen erforderlich ist. Als Auflage kommt auch die Vorschreibung der Vorlage eines Abnahmebefundes im Sinne des § 6 Abs. 1, 2 und 6 in regelmäßigen Abständen nach Fertigstellung der Anlage in Betracht. Die Bewilligung kann weiters auch unter dem Vorbehalt der späteren Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen für den Fall erteilt werden, daß sich erst nach Fertigstellung der Anlage die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Wahrung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen ergibt.
(9)Die Bewilligung (Abs. 1) erlischt,
a)wenn mit der Errichtung (Änderung) der An
lage nicht binnen drei Jahren nach dem Ein
tritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen
wurde oder
b)wenn die Anlage (Änderung) nicht binnen fünf
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewil
ligung fertiggestellt wurde.
(10)Die Frist für den Beginn der Errichtung (Än
derung) oder der Fertigstellung der Anlage (Abs. 9)
ist angemessen zu verlängern, wenn der Antrag
steller vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft
macht, daß sich der Beginn der Errichtung (Ände
rung) bzw. die Fertigstellung der Anlage ohne sein
Verschulden verzögert hat.
§ 5 Anzeige
(1)Die Errichtung und die wesentliche Änderung
(§ 4 Abs. 1) von ölfeuerungsanlagen, für die gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. b oder auf Grund einer Verordnung
gemäß § 4 Abs. 3 keine Bewilligung erforderlich
ist, sind vor ihrer Ausführung vom Verfügungsbe
rechtigten dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzei
gen.
(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, welche zur Beurteilung der geplanten
Anlage erforderlichen Unterlagen (Pläne und tech
nischen Beschreibungen) der Anzeige (Abs. 1) an
zuschließen sind, und vorschreiben, daß diese Unter
lagen in mehrfacher Ausfertigung vorzulegen sind.
§ 6 Abnahme; Endbeschau
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte ölfeuerungsan-lage, deren Errichtung (Änderung) gemäß § 4 be-willigungspflichtig oder gemäß § 5 anzeigepflichtig ist, ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer Benützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und - sofern die Errichtung (Änderung) bewilligungspflichtig ist - den bei Erteilung der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entspricht (Abnahme). Entspricht die Anlage diesen Voraussetzungen, so ist das Ergebnis der Überprüfung in
einem Abnahmebefund festzuhalten, der vom Verfügungsberechtigten über die ölfeuerungsanlage ungesäumt dem Bürgermeister (Magistrat) vorzulegen ist.
(2)Als Abnahmebefund im Sinne des Abs. 1 ist
nur ein Befund anzuerkennen, in dem ausdrücklich
bestätigt wird, daß die Anlage den Bestimmungen
des § 3 Abs. 1, den auf Grund dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen und - sofern die Errich
tung (Änderung) bewilligungspflichtig ist - den
bei Erteilung der Bewilligung vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen entspricht, und der er
stellt ist von
a)einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befug
nis oder
b)einer physischen Person, die nach den gewerbe
rechtlichen Vorschriften zur Errichtung der zu
überprüfenden ölfeuerungsanlage befugt ist
oder
c)einer fachlich in Betracht kommenden staatlich
autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- oder
Materialprüfungsanstalt oder
d)einer physischen Person, die einem Personen
kreis angehört, der auf Grund seiner Ausbildung
oder Fachkenntnisse auf dem Gebiet der öl-
feuerung von der Landesregierung mit Verord
nung zur Ausstellung des Abnahmebefundes für
die betreffende Art von ölfeuerungsanlagen er
mächtigt wurde.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmte Arten von neu errichteten ölfeuerungs
anlagen oder bestimmte wesentliche Änderungen
von ölfeuerungsanlagen von der Uberprüfungs-
pflicht gemäß Abs. 1 ausnehmen, wenn gegen die
Inbetriebnahme solcher ölfeuerungsanlagen Beden
ken im Sinne der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und
der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnungen nicht bestehen. Die Ausnahme von
der Überprüfungspflicht kann insbesondere auch
im Rahme^i einer Typengenehmigung gemäß § 3
Abs. 4 angeordnet werden.
(4)Anstelle der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist
vor Benützung einer gemäß § 4 bewilligungspflich-
tigen ölfeuerungsanlage
a)bei Großanlagen,
b)bei Mittel- und Kleinanlagen dann, wenn es bei
Erteilung der Bewilligung vorgeschrieben wurde,
eine behördliche Endbeschau vorzunehmen, um deren Durchführung der
über die Anlage Verfügungsberechtigte nach Fertigstellung der Anlage
beim Bürgermeister (Magistrat) anzusuchen hat. Auf Grund des
Ergebnisses der Endbeschau hat der Bürgermeister (Magistrat) über
die Zulässigkeit der Inbetriebnahme der Anlage zu entscheiden. Die
Inbetriebnahme ist schriftlich zu bewilligen, wenn die Anlage den
Bestimmungen des § 3 Abs. 1, den auf Grund dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen und den bei Erteilung der Bewilligung
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entspricht. Die
Bewilligung der Inbetriebnahme ist an Bedingungen oder Auflagen zu
binden, soweit dies zur Erfüllung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1
oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
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Verordnungen erforderlich ist. Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7
des § 4 gelten sinngemäß.
(5)Ist eine Uberprüfungspflicht gemäß Abs. 1 ge
geben oder die Durchführung einer Endbeschau
gemäß Abs. 4 erforderlich, so darf die neu errich
tete oder wesentlich geänderte ölfeuerungsanlage
erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Ab
nahmebefund (Abs. 1) vorliegt bzw. die Bewilligung
zur Inbetriebnahme (Abs. 4) erteilt wurde.
(6)Die Landesregierung kann durch Verordnung
für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Ver
wendung eines bestimmten Formulars vorschreiben
und anordnen, daß der Abnahmebefund in mehr
facher Ausfertigung auszustellen ist.
Anlagen zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten der
Gefahrenklassen I und II
§ 7 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
(1)Für alle der Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dienen
den Feuerstätten einschließlich der mit solchen
Feuerstätten durch technische Einrichtungen unmit
telbar in Verbindung stehenden Anlagen zur La
gerung und Leitung von brennbaren Flüssigkeiten
sowie der zu solchen Feuerstätten gehörenden Ab
gasanlagen gelten die Bestimmungen des § 3 sinn
gemäß.v*|s?
(2)Im Rahmen der zu erlassenden Durchführungs
vorschriften kann die Landesregierung durch Ver
ordnung auch die Verfeuerung bestimmter brenn
barer Flüssigkeiten sowie die Errichtung oder we
sentliche Änderung von bestimmten Feuerstätten
zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten ein
schränken oder gänzlich untersagen, soweit dies
zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung
von sonstigen Schäden oder schädlichen Umwelt
einwirkungen (§ 3 Abs. 1) notwendig ist.
§ 8 Bewilligung
(1)Die Errichtung und die wesentliche Änderung
von Feuerstätten, die der Verfeuerung von brenn
baren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II
dienen, einschließlich der mit solchen Feuerstätten
durch technische Einrichtungen unmittelbar in Ver
bindung stehenden Anlagen zur Lagerung und Lei
tung von brennbaren Flüssigkeiten sowie der zu
solchen Feuerstätten gehörenden Abgasanlagen be
dürfen einer Bewilligung des Bürgermeisters (Ma
gistrates) nach diesem Gesetz. Wesentlich ist eine
Änderung dann, wenn sie geeignet ist, die Betriebs
sicherheit, die Leistung oder die Abgasführung zu
verändern oder die Menge der gelagerten brenn
baren- Flüssigkeiten oder die von der Anlage aus
gehenden schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 3 Abs. 1) zu vergrößern.
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht
nach Abs. 1 ist die Aufstellung der bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes handelsüblichen Öfen, Kocher und
Leuchten (wie Spiritus- und Petroleumöfen), wenn
das Gerät einschließlich allenfalls unmittelbar damit verbundener Anlagen höchstens drei Liter brennbare Flüssigkeit enthalten kann.
(3)Weitere Ausnahmen von der Bewilligungs
pflicht gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung
durch Verordnung für bestimmte Arten von An
lagen oder bestimmte Änderungen solcher Anlagen
anordnen, wenn die betreffende Art von Anlagen
(Änderungen) den Sicherheits- und Umweltschutz
vorschriften gemäß § 7 entspricht. Die Landesregie
rung kann durch Verordnung aber auch bestimmen,
daß die Errichtung oder wesentliche Änderung be
stimmter, gemäß Abs. 2 nicht bewilligungspflich-
tiger Arten von Anlagen der Bewilligungspflicht
nach Abs. 1 unterworfen wird, wenn dies im Inter
esse der Einhaltung der Sicherheits- und Umwelt
schutzvorschriften gemäß § 7 geboten ist.
(4)Für das Bewilligungsverfahren gelten die Be
stimmungen der Abs. 4 bis 10 des § 4 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß anstelle der Sicherheits
und Umweltschutzvorschriften gemäß § 3 die Si
cherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 7
gelten und für die Abnahme (Endbeschau) nicht
§ 6, sondern § 9 maßgeblich ist.
§ 9 Abnahme; Endbeschau
Der Verfügungsberechtigte über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte gemäß § 8 bewilli-gungspflichtige Anlage ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer Benützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 7 und den bei Erteilung der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entspricht (Abnahme). Entspricht die Anlage diesen Voraussetzungen, so ist das Ergebnis der Überprüfung in einem Abnahmebefund festzuhalten, der vom Verfügungsberechtigten über die Anlage ungesäumt dem Bürgermeister (Magistrat) vorzulegen ist. Im übrigen gelten für die Abnahme bzw. Endbeschau die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 des § 6 mit der Maßgabe sinngemäß, daß eine Endbeschau anstelle der Abnahme nur in Betracht kommt, wenn sie bei Erteilung der Bewilligung (§ 8) vorgeschrieben wurde und daß anstelle der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 3 die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 7 gelten.
Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten, die nicht Bestandteil einer Ölfeuerungsanlage oder einer Anlage gemäß § 7 Abs. 1 sind § 10 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
(1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die nicht durch technische Einrichtungen unmittelbar mit einer ölfeuerungsanlage oder einer Anlage gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung steht, hat nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu erfolgen, daß dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird, sonstige Schäden und schädliche Umwelteinwir-| kungen (§ 3 Abs. 1) nach Möglichkeit vermieden werden und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
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(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des Abs. 1 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 lit. a, b, c, d und g sowie die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 gelten für Lagerungen gemäß Abs. 1 sinngemäß. (s) Verschiedene Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten gelten, gleichgültig, ob sie miteinander in räumlicher Verbindung stehen oder nicht, als gemeinsame (einheitliche) Lagerung, wenn sie nicht brandbeständig voneinander getrennt sind. Der Berechnung der Lagermenge einer gemeinsamen Lagerung ist die Summe der Lagermengen aller Teillagerungen zugrundezulegen. Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen gelten 200
Liter der Gefahrenklasse III als 5 Liter der Gefahrenklasse II und 5
Liter der Gefahrenklasse II als 1 Liter der Gefahrenklasse I. Die Gesamtlagermenge ist in Liter der jeweils zur Lagerung gelangenden Flüssigkeit der höheren Gefahrenklasse (§ 2 Abs. 2) zu ermitteln.
§ 11 Bewilligung
(1)Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
von mehr als 100 Liter der Gefahrenklasse I oder
von mehr als 500 Liter der Gefahrenklasse II oder
von mehr als 5000 Liter der Gefahrenklasse III
einschließlich der zu einer solchen Lagerung ge
hörenden Anlagen und Einrichtungen und die we
sentliche Änderung solcher Lagerungen, Anlagen
und Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung des
Bürgermeisters (Magistrates) nach diesem Gesetz.
Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie ge
eignet ist, die Betriebssicherheit oder die Gefahren
klasse der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten zu
verändern oder die Lagermenge oder die von der
Lagerung ausgehenden schädlichen Umwelteinwir
kungen (§10 Abs. 1) zu vergrößern.
(2)Für das Bewilligungsverfahren gelten die Be
stimmungen der Abs. 4 bis 10 des § 4 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß anstelle der Sicherheits
und Umweltschutzvorschriften gemäß § 3 die Sicher-
heits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 10
gelten und für die Abnahme (Endbeschau) nicht § 6,
sondern § 13 maßgeblich ist.
§ 12 Anzeige
(1)Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
von mehr als 20 Liter, höchstens aber 100 Liter der
Gefahrenklasse I, oder von mehr als 100 Liter,
höchstens aber 500 Liter der Gefahrenklasse II, oder
von mehr als 1000 Liter, höchstens aber 5000 Liter
der Gefahrenklasse III, ist einschließlich der zu einer
solchen Lagerung gehörenden Anlagen und Ein
richtungen vom Verfügungsberechtigten ungesäumt
dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen.
(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, welche zur Beurteilung der Lagerung
erforderlichen Unterlagen (Pläne und technischen
Beschreibungen) der Anzeige (Abs. 1) anzuschließen
sind, und vorschreiben, daß diese Unterlagen in
mehrfacher Ausfertigung vorzulegen sind.
§ 13 Abnahme; Endbeschau
Der! Verfügungsberechtigte über eine gemäß § 11 bewilligungspflichtige Lagerung oder in bewilli-gungspflichtiger Weise geänderte Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist verpflichtet, die Lagerung einschließlich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen vor ihrer Benützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen des § 10 Abs. 1, den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und den bei Erteilung der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entspricht (Abnahme). Entspricht die Lagerung einschließlich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen diesen Voraussetzungen, so ist das Ergebnis der Überprüfung in einem Abnahmebefund festzuhalten, der vom Verfügungsberechtigten über die Lagerung ungesäumt dem Bürgermeister (Magistrat) vorzulegen ist. Im übrigen gelten für die Abnahme bzw. Endbeschau die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 des § 6 mit der Maßgabe sinngemäß, daß eine Endbeschau anstelle der Abnahme nur in Betracht kommt, wenn sie bei Erteilung der Bewilligung (§ 11) vorgeschrieben wurde und daß anstelle der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 3 die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 10 gelten.
§ 14 Behördliche Aufsicht
(1)Anlagen, die der Lagerung oder Verfeuerung
von brennbaren Flüssigkeiten dienen, einschließ
lich der zu solchen Anlagen gehörenden Leitungen
und sonstigen Einrichtungen unterliegen der be
hördlichen Aufsicht durch den Bürgermeister (Ma
gistrat).
(2)Werden Mängel festgestellt, die eine Ver
letzung der Sicherheits- und Umweltschutzvor
schriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Aus
führung erlassenen Verordnungen zur Folge haben
können, so hat der Bürgermeister (Magistrat) -
sofern nicht nach den Abs. 3 bis 6 vorzugehen ist -
dem über die Anlage Verfügungsberechtigten die
Beseitigung der Mängel - außer bei Gefahr im
Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist -
aufzutragen. Wenn es im Interesse der Sicherheit
oder des Umweltschutzes geboten ist, kann der
Bürgermeister (Magistrat) gleichzeitig die Stillegung
der Anlage oder die Verbringung der gelagerten
Flüssigkeiten in eine andere Lagerstätte anordnen.
(3)Wird festgestellt, daß eine Anlage, die der
Lagerung oder Verfeuerung von brennbaren Flüs
sigkeiten dient, Bedingungen oder Auflagen, unter
denen ihre Errichtung, ihre Änderung oder ihr Be
trieb bewilligt wurde, nicht entspricht, so hat der
Bürgermeister (Magistrat) dem über die Anlage
Verfügungsberechtigten die Herstellung des kon
sensgemäßen Zustandes - außer bei Gefahr im
Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist -
aufzutragen. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinn
gemäß.
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(4)Wird festgestellt, daß eine nach diesem Gesetz
bewllligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung
nach diesem Gesetz ausgeführt oder in bewilli-
gungspflichtiger Weise geändert wird oder bereits
ausgeführt oder geändert wurde, oder wird festge
stellt, daß eine gemäß § 11 Abs. 1 bewilligungs-
pflichtige Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
ohne Bewilligung nach diesem Gesetz erfolgt, so hat
der Bürgermeister (Magistrat) dem über die Anlage
bzw. Lagerung Verfügungsberechtigten aufzutragen,
entweder innerhalb einer angemessen festzusetzen
den Frist nachträglich um die nach diesem Gesetz
erforderliche Bewilligung anzusuchen oder die An
lage bzw. Lagerung innerhalb einer weiteren an
gemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen. Die
Möglichkeit, um die nachträgliche Bewilligung an
zusuchen, ist nicht einzuräumen, wenn nach der
maßgeblichen Rechtslage eine nachträgliche Bewil
ligung nicht in Betracht kommt. Der letzte Satz des
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Sucht der über die Anlage bzw. Lagerung Ver
fügungsberechtigte um die nachträgliche Erteilung
der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligung
fristgerecht an und wird dieses Ansuchen zurück
gewiesen oder abgewiesen oder zieht der über die
Anlage bzw. Lagerung Verfügungsberechtigte sein
Ansuchen selbst wieder zurück, so wird der Auftrag
auf Beseitigung der Anlage bzw. Lagerung rechts
wirksam. Die im Bescheid gemäß Abs. 4 festgesetzte
Frist zur Beseitigung der Anlage bzw. Lagerung be
ginnt in diesem Fall mit der Rechtskraft der Zu
rückweisung oder Abweisung oder der Zurück
ziehung des nachträglichen Bewilligungsansuchens.
Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(e) Wird festgestellt, daß eine nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Anlage ohne Vorlage des nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abnahmebefundes in Benützung genommen wurde, so hat der Bürgermeister (Magistrat) dem über die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nachträglich den nach diesem Gesetz erforderlichen Abnahmebefund vorzulegen oder die Anlage innerhalb einer weiteren angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, hat sich der Bürgermeister (Magistrat) vor der Erlassung von Aufträgen gemäß Abs. 2 und 3 sowie vor der Anordnung der Stillegung der Anlage oder der Verbringung der gelagerten Flüssigkeiten in eine andere Lagerstätte nach den Abs. 4 bis 6 wenigstens eines geeigneten Sachverständigen zu bedienen.
§ 15 Besondere sachverständige Organe
(1) Der Bürgermeister (Magistrat) kann Rauch-fangkehrer (Rauchfangkehrermeister und Rauch-fangkehrergesellen) und andere Personen, welche nach den feuerpolizeilichen Vorschriften als
sachverständige Organe der feuerpolizeilichen Beschau beizuziehen
sind, mit deren Zustimmung
durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes bestellen (besondere sachverständige Organe).
(2)Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes umfaßt die Überwachung der Einhaltung
seiner Bestimmungen und der zu seiner Ausführung
erlassenen Verordnungen und Bescheide. Stellt das
gemäß Abs. 1 bestellte Organ in seinem Dienstbe
reich Mängel in bezug auf die Einhaltung der Be
stimmungen dieses Gesetzes oder der zu seiner Aus
führung erlassenen Verordnungen oder Bescheide
fest, so hat es diese Mängel unverzüglich dem über
die Anlage (Lagerung) Verfügungsberechtigten und,
sofern die Mängel nicht umgehend behoben werden
oder behoben werden können, dem Bürgermeister
(Magistrat) bekanntzugeben.
(3)Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten
Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung fest
zulegen.
(4)Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit
widerrufen werden.
(5)Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ge bührt eine dem Ausmaß ihrer Tätigkeit angemes
sene Pauschalentschädigung, deren Höhe durch Ver
ordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Für
Messungen und Untersuchungen, die den Einsatz
besonderer Geräte erfordern, ist den gemäß Abs. 1
bestellten Organen überdies eine Entschädigung zu
gewähren, die je nach Art, Schwierigkeit und der
für die Durchführung durchschnittlich erforderlichen
Zeit durch Verordnung der Landesregierung festzu
setzen ist.
(e) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften über die Art, den Umfang und die zeitliche Folge der von den gemäß Abs. 1 bestellten Organen durchzuführenden Aufgaben (wie Überprüfungen, Messungen, Untersuchungen) sowie über die Verwendung bestimmter Geräte und Formulare bei Durchführung dieser Aufgaben erlassen, sofern solche Vorschriften im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise und besseren Vergleichbarkeit der Ergebnisse, aus anderen statistischen Gründen oder zur Feststellung erforderlich sind, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt werden, § 16 Benützung von Grundstücken und Anlagen
(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen und Bescheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen zu gewähren. Die Organe (Beauftragten) der Gemeinde sind bei Überprüfungen nach diesem Gesetz auch berechtigt, Messungen auf fremdem Grund vorzunehmen, Meßgeräte und Zuleitungen anzubringen sowie Proben von brennbaren Flüssigkeiten zu entnehmen. Die Verfügungsberechtigten über Grund-
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stüdte, Gebäude und sonstige Anlagen sind verpflichtet, den Organen (Beauftragten) der Gemeinde die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2)Die Organe (Beauftragten) der Gemeinde
haben bei Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 einen
von der Gemeinde ausgestellten Ausweis mit sich
zu führen und diesen auf Verlangen der Verfü
gungsberechtigten vorzuweisen.
(3)Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter
möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude
und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Be
troffenen vorzunehmen. Nach Beendigung der Maß
nahme ist der frühere Zustand soweit als möglich
wieder herzustellen. Für verbleibende Schäden ist
Ersatz (Schadloshaltung) zu leisten. Ersatzansprüche
sind gerichtlich geltend zu machen.
§ 17
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)brennbare Flüssigkeiten vorsätzlich entgegen
den Bestimmungen der auf Grund dieses Ge
setzes ergangenen Verordnungen lagert oder
verfeuert;
b)Anlagen für die Lagerung oder Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten, deren Errichtung
oder wesentliche Änderung einer Bewilligung
nach diesem Gesetz bedarf, ohne Bewilligung
errichtet oder wesentlich ändert bzw. brennbare
Flüssigkeiten ohne die nach diesem Gesetz er
forderliche Bewilligung lagert;
c)die Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1
nicht rechtzeitig erstattet;
d)eine neu errichtete oder wesentlich geänderte
Anlage oder Lagerung ohne Vorliegen des
nach diesem Gesetz erforderlichen Abnahmebe
fundes bzw. ohne Vorliegen der nach diesem
Gesetz erforderlichen Bewilligung in Betrieb
nimmt (benützt);
e)einer Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 nicht nach
kommt;
f)Bedingungen, Auflagen oder Anordnungen eines
auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der
zu seiner Ausführung ergangenen Verordnun
gen erlassenen Bescheides nicht bescheidmäßig
erfüllt, sofern die Tat nicht ohnehin nach lit. a
bis e strafbar ist.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstra
fen bis zu S 100.000.- zu bestrafen.
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes bestehende oder im Bau befindliche, der Lagerung oder Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten dienende Anlagen bedürfen einschließlich der zu solchen Anlagen gehörenden Leitungen und sonstigen Einrichtungen keiner Bewilligung bzw. Anzeige und keiner Abnahme bzw. Endbeschau nach diesem Gesetz, unterliegen jedoch der behördlichen Aufsicht des Bürgermeisters (Magistrates) im Sinne des § 14 Abs. 1. Bringt die Beschaffenheit solcher Anlagen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Gefahr schwerwiegender Verstöße gegen die Umweltschutzvorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Verordnungen mit sich, so kann die Landesregierung durch Verordnung die weitere Verwendung bestimmter Arten von Anlagen untersagen oder Auflagen anordnen, die die Gefahr ausschließen. Im übrigen ist § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur die Behebung solcher Mängel aufgetragen werden darf, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Gefahr schwerwiegender Verstöße gegen die Umweltschutzvorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Verordnungen mit sich bringen können.
(2) Im Fall einer bewilligungspflichtigen Änderung einer Anlage gemäß Abs. 1 ist diese den Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Verordnungen anzupassen. (s) Beim nachträglichen Einbau von Anlagen zur Lagerung oder Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten in Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, und in Fällen des Abs. 2 kann der Bürgermeister (Magistrat) von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 7 oder § 10 Abs. 2 erlassenen Verordnungen im Einzelfall absehen, sofern die Einhaltung dieser Bestimmungen einen wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand erfordern würde und das Absehen vom Standpunkt der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Umweltschutzes vertretbar ist.
§ 19 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes kön
nen von dem der Kundmachung des Gesetzes fol
genden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch
frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt für
seinen Geltungsbereich die Verordnung vom
kehr mit Mineralölen in der Fassung der Verord
nung RGB1. Nr. 179/1912 außer Kraft.
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