LGBL_OB_19760630_35•Gesetz, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.)
LGBL_OB_19760630_35Gesetz, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.)Gazette30.06.1976
Gesetz vom 2. April 1976,
mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (O. ö. Bauordnung - O. ö. BauO.)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen: I. HAUPTSTÜCK Allgemeines § 1 Abgrenzung
(1)DIESES GESETZ REGELT DAS BAUWESEN IM LAND
OBERÖSTERREICH.
(2)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes
der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,
kommt diesen Bestimmungen keine über die Zustän
digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir
kung zu.
II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung
§ 2 Allgemeines
(1)Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf
nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmun
gen der §§ 3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.
(2)Abs. 1 gilt nicht für:
(3)Die Baubehörde kann weitere Ausnahmen von
der Bestimmung des Abs. 1 für Gebäude gewähren,
die keine Aufenthaltsräume enthalten und im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung haben, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung hiedurch nicht verletzt werden.
§ 3 Ansuchen
(1)Um die Bauplatzbewilligung ist bei der Baube
hörde schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen hat zu
enthalten:
(2)Dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung ohne
gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grund
stücken sind anzuschließen:
(3)Dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung bei
gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grund
stücken (Teilung) sind anzuschließen:
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(4)Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn sich
eine Änderung der Grenzen von Grundstücken aus
der Grundabtretungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 er
gibt.
(5)Die Baubehörde kann auf die Vorlage des
Grundbuchsauszuges und des Auszuges aus dem
Grundstücksverzeichnis (Abs. 2 und 3) verzichten,
wenn der Antragsteller die Richtigkeit der im An
suchen und den dazugehörigen Unterlagen enthal
tenen Angaben über Grundeigentümer, Einlage
zahlen beim Grundbuch, Grundstücksnummern, Be
nützungsarten und Flächenmaße der betroffenen
Grundstücke durch Vorlage einer von einem Inge
nieurkonsulenten für Vermessungswesen im Rah
men seiner Befugnis oder einer zur Verfassung von
Plänen für Zwecke der grundbücherlichen Teilung
befugten Behörde oder Dienststelle ausgestellten
Bestätigung glaubhaft macht.
(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Be-
dingungen oder Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.
(3)Ist für das Gebiet, in dem der Bauplatz be
willigt werden soll, noch kein Bebauungsplan vor
handen und ist es nach der jeweiligen Lage des vor
gesehenen Bauplatzes nicht ausgeschlossen, daß das
Landschaftsbild im Fall einer Bebauung des vor
gesehenen Bauplatzes gestört wird, so hat die Bau
behörde vor Erteilung der Bauplatzbewilligung der
zuständigen Naturschutzbehörde Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4)Grundflächen, die sich wegen der natürlichen
Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasser
stand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Lawinenge
fahr usw.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht
eignen oder deren Aufschließung unvertretbare
öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasser
versorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversor
gung usw.) erforderlich machen würde, dürfen nicht
als Bauplätze bewilligt werden.
(5)Bauplätze müssen eine solche Gestalt und
Größe aufweisen, daß darauf den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet
werden können. Ein Bauplatz darf in der Regel nicht
kleiner als fünfhundert Quadratmeter sein. Die Un
terschreitung dieses Mindestmaßes ist nur zulässig,
wenn Interessen an einer zweckmäßigen und ge
ordneten Bebauung hiedurch nicht verletzt werden.
(e) Bauplätze müssen unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenzen oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen gemäß Abs. 2 sicherzustellen. Die seitlichen Grenzen der Bauplätze sollen, wenn der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht, einen rechten Winkel mit der Straßenflucht-iinie oder, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, einen rechten Winkel mit der Achse der angrenzenden Straße bilden.
(7)Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten nicht für
Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen
Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als
Straßen erreichbar sind (zum Beispiel nur über Seil
wege oder auf dem Wasserweg), im übrigen aber
den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(8)Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind
nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren
Grundstücken bestehen, so müssen diese in der
gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden;
erforderlichenfalls ist dies durch Auflage gemäß
Abs. 2 sicherzustellen.
§ 5 Erlöschen der Bewilligung
(1)Die Bauplatzbewilligung erlischt,
a)wenn ein Bebauungsplan erlassen oder geän
dert wird und die Bauplatzbewilligung mit dem
neuen oder geänderten Bebauungsplan nicht
übereinstimmt,
b)sonst mit dem Ablauf von drei Jahren nach
Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.
(2)Wurde vor Erlassung oder Änderung des
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Bebauungsplanes (Abs. 1 lit. a) oder vor Ablauf der drei Jahre (Abs. 1 lit. b) eine auf die Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung rechtskräftig erteilt, so bleibt die Bauplatzbewilligung solange wirksam, wie die Baubewilligung wirksam ist.
(3) Bleibt eine Bauplatzbewilligung gemäß Abs. 2 wirksam und wird in der Folge neuerlich eine Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes beantragt, so ist eine neue Bauplatzbewilligung erforderlich, wenn die noch wirksame Bauplatzbewilligung mit dem geltenden Bebauungsplan nicht übereinstimmt.
§ 6 Ersichtlichmachung im Grundbuch
(1)Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer
Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilli
gungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu
machen.
(2)Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 3
Abs. 2 auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu
erfolgen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem
Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzbewilligung
beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten
ist.
(3)Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 3
Abs. 3 im Zuge der grundbücherlichen Durchführung
der Teilung zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der
Antragsteller außer den für die grundbücherliche
Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen
Unterlagen eine Ausfertigung der rechtskräftigen
Bauplatzbewilligung dem Grundbuchsgericht vorzu
legen und die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 zu
beantragen. Auf Verlangen der Baubehörde hat der
Antragsteller die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1
durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses nachzuwei
sen. Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß die Er
sichtlichmachung gemäß Abs. 1 im Zuge der grund
bücherlichen Durchführung der Teilung unterblieben
ist, so hat die Baubehörde den Grundeigentümer er
forderlichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung
im Grundbuch zu veranlassen.
(4)Die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft
und der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides
im Grundbuch darf nur gelöscht werden, wenn die
Bauplatzbewilligung erloschen ist. Der Grundeigen
tümer hat das Erlöschen der Bauplatzbewilligung
dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen und
die Löschung der Ersichtlichmachung zu beantragen.
Dem Antrag ist eine Bestätigung der Baubehörde
über das Erlöschen der Bauplatzbewilligung anzu
schließen. Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß
die Löschung der Ersichtlichmachung unterblieben
ist, so hat die Baubehörde den Grundeigentümer
erforderlichenfalls mit Bescheid zur Löschung der
Ersichtlichmachung im Grundbuch zu veranlassen.
(5)Der Baubehörde steht wegen Verletzung der
Bestimmungen des Abs. 4 durch das Grundbuchs
gericht das Rechtsmittel des Rekurses zu.
§7
Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften
(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von
Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer
Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von
Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei
Grundstücken, die
a)zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten
Bauplatz (§ 6) gehören oder
b)nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemach
ten Bauplatz gehören, aber bebaut sind, oder
c)nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemach
ten Bauplatz gehören, aber an ein bebautes
Grundstück (lit. b) angrenzen,
einer Bewilligung der Baubehörde.
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ge
mäß Abs. 1 sind:
a)Änderungen, die auf Grund des § 15 des Liegen
schaf tsteilungsgesetzes vorgenommen werden:
b)Änderungen, die im Zuge von behördlichen Maß
nahmen der Bodenreform vorgenommen werden;
c)Änderungen, die sich auf Grund des § 18 Abs. 4
ergeben.
(3)Um die Bewilligung ist bei der Baubehörde
schriftlich anzusuchen. Die Bestimmungen des § 3
Abs. 1 lit. a bis d und des § 3 Abs. 2 bis 6 gelten
sinngemäß.
(4)über ds Ansuchen (Abs. 3) hat die Baubehörde
einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Be
willigung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe
im Sinne des § 4 nicht vorliegen.
(5)Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchs
einlage gerriäß Abs. 1 dürfen grundbücherlich nur
durchgeführt werden
a)bei Grundstücken, die zu einem im Grundbuch
ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, auf
Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Bau
behörde (Abs. 1),
b)bei anderen Grundstücken auf Grund einer
rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde
(Abs. 1) oder auf Grand der schriftlichen Erklä
rung des Antragstellers, daß die Änderung kein
Grundstück im Sinne des Abs. 1 lit. b oder c
betrifft.
(e) Wird eine Änderung im Gutsbestand einer Grundbuchs0inlage
gemäß Abs. 1
a)ohne die vorgeschriebene Bewilligung der Bau
behörde bzw. ohne die vorgeschriebene schrift
liche Erklärung des Antragstellers (Abs. 5) oder
b)auf Grund einer den Tatsachen nicht entsprechen
den schrifjtlichen Erklärung des Antragstellers
grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht I diese
Änderung auf Antrag der Baubehörde zu löschen und den früheren
Grundbuchsstand1 wieder herzustellen. Dies gilt in gleicher Weise,
wenn die Änderung zwar auf Grund der vorgeschriebenen Bewilligung
der Baubehörde grundbücherlich durchgeführt wurde, diese Bewilligung
gemäß § 58 Abs. 3 aber nur auf Widerruf erteilt und der Widerruf von
der Baubehörde rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Antrag auf
Löschung und Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes ist
nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem um die Änderung
beim Grundbuchsgericht an-
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gesucht wurde, drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Änderung gerichteten Verfalirens durch die Baubehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.
Abschnitt Beschränkungen des Grundeigentums
Enteignung
§ 8 Verkehrsflächen der Gemeinde
(1)Grundstücke und Grundstücksteile, die nach
dem Bebauungsplan in Verkehrsflächen der Ge
meinde (Art. 118 Abs. 3 Z. 4 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929) fallen,
können nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des Be
bauungsplanes von der Gemeinde im Wege der
Enteignung gegen Entschädigung in Anspruch ge
nommen werden.
(2)Die Enteignung ist nur zulässig, wenn der Ge
meinderat die Herstellung der Verkehrsfläche oder
zumindest jenes Teilabschnittes der Verkehrsfläche,
für den Grundstücke oder Grundstücksteile in An
spruch genommen werden, beschlossen hat und die
Herstellung der Verkehrsfläche (des Teilabschnittes)
finanziell sichergestellt ist.
(s) Wird ein Grundstück oder eine Liegenschaft soweit in Anspruch genommen, daß der verbleibende Rest nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig genutzt werden kann, so ist die Gemeinde auf Verlangen des Grundeigentümers verpflichtet, das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.
(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Enteignung des ganzen Grundstückes oder der ganzen Liegenschaft zu beantragen, wenn die Kosten der durch eine Freilegung bedingten notwendigen baulichen Änderungen (§12 Abs. 2) unverhältnismäßig hoch und daher unwirtschaftlich wären oder wenn im Hinblick auf den Bebauungsplan die Entfernung der verbleibenden Bauteile einer baulichen Änderung vorzuziehen ist.
§ 9 öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen
(1)Grundstücke und Grundstücksteile, die nach
dem Bebauungsplan für Bauten oder Anlagen ge
widmet sind, die öffentlichen Zwecken dienen (wie Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Schulen,
Kindergärten und Müllbeseitigungsanlagen), können einschließlich der allenfalls zu Verkehrsflächen ab zutretenden Grundflächen von jenem Rechtsträger
im Wege der Enteignung gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden, der den dem Bebau
ungsplan entsprechenden Bau oder die dem Be
bauungsplan entsprechende Anlage errichtet.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinnge
mäß für Grundstücke und Grundstücksteile, die nach
dem Flächenwidmungsplan für Bauten oder Anlagen
im Grünland gewidmet sind, die öffentlichen Zwek-ken dienen (wie Parkanlagen, Sport- und Spielplätze, Friedhöfe und Müllbeseitigungsanlagen), sofern eine Enteignung nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht möglich ist.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten weiters
sinngemäß für Grundstücke und Grundstücksteile,
die nach einem Raumordnungsprogramm (§ 9 Abs. 1
des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes,
LGB1. Nr. 18/1972) im Rahmen der überörtlichen
Raumordnung für Bauten oder Anlagen bestimmt
sind, die öffentlichen Zwecken dienen (wie Kranken
anstalten oder Müllbeseitigungsanlagen für mehrere
Gemeinden), sofern eine Enteignung nach den Be
stimmungen der Abs. 1 und 2 nicht möglich ist.
(4)Die Enteignung (Abs. 1 bis 3) ist nur zulässig,
wenn der Enteignungswerber die Herstellung des
für öffentliche Zwecke dienenden Baues oder der
einem solchen Zweck dienenden Anlage beschlossen
und finanziell sichergestellt hat.
(5)Der Bestand von baulichen Anlagen auf Grund
stücken oder Grundstücksteilen schließt die Enteig
nung (Abs. 1 bis 3) aus, es sei denn, daß die bau
lichen Anlagen wegen Baugebrechen abbruchreif
sind, ihre Abtragung aus Verkehrsrücksichten not
wendig ist oder es sich um bauliche Anlagen von
im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren
Hauptbebauung nur untergeordneter Bedeutung
handelt.
(e) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ .10 Ergänzungsflächen
(1)Der Eigentümer von mindestens zwei Dritteln
der zu einem Bauplatz nach dem Bebauungsplan ge
hörenden Grundfläche kann die Enteignung der nach
dem Bebauungsplan zum Bauplatz gehörenden und
der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden
Grundflächen, die nicht in seinem Eigentum stehen
(Ergänzungsflächen), gegen Entschädigung zum
Zweck eines Neu-, Zu- oder Umbaues beantragen,
wenn die Ergänzungsflächen insgesamt nicht größer
als 500 m2 sind und der Enteignungswerber gleich
zeitig um die Bauplatzbewilligung (§ 3) und um die
Baubewilligung (§ 43) ansucht.
(2)Sind die Ergänzungsflächen bzw. ist eine von
mehreren Ergänzungsflächen wertvoller als der Rest
des Bauplatzes, so hat der Eigentümer der Ergän
zungsflächen, bzw., wenn eine von mehreren Er
gänzungsflächen wertvoller ist, der Eigentümer die
ser Ergänzungsfläche das Recht, die Enteignung
seines Grundes dadurch abzuwehren, daß er die
Enteignung des gesamten Restes des Bauplatzes
gegen Entschädigung beantragt; auch in diesem Fall
ist gleichzeitig um die Bauplatzbewilligung (§ 3) und
um die Baubewilligung (§ 43) anzusuchen. Bei glei
chem Wert hat derjenige den Vorrang, der zuerst
den Enteignungsantrag gestellt hat. Für die Bewer
tung des Grundes gelten die Bestimmungen des § 17
Abs. 4 bis 6.
(3)§ 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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(4) Einem Enteignungsantrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung rechtekräftig erteilt wurden. Die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung setzen in diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus; die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden unwirksam, wenn der Enteignungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird.
§ 11 Baulücken
(1)Liegen in einem nach dem Bebauungsplan in
geschlossener Bauweise zu bebauenden Gebiet
zwischen bebauten Bauplätzen unbebaute Grund
stücke oder Grundstücksteile, die nach dem Bebau
ungsplan einen oder höchstens zwei Bauplätze bil
den, so kann für diese Grundstücke oder Grund
stücksteile sowie die allenfalls zu Verkehrsflächen
abzutretenden Grundflächen zum Zweck der Errich
tung von dem Bebauungsplan entsprechenden Bau
ten die Enteignung gegen Entschädigung beantragt
werden. Der Enteignungsantrag ist aber nur zulässig,
wenn die Bebauung dieser Bauplätze aus Gründen
der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Wahrung
eines ungestörten Orts- oder Landschaftsbildes oder
aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt
und der Enteignungswerber gleichzeitig um die Bau
platzbewilligung (§ 3) und um die Baubewilligung
(§ 43) ansucht. Der Enteignungswerber hat überdies
nachzuweisen, daß die dem Bebauungsplan ent
sprechende Bebauung finanziell sichergestellt ist.
Bilden die zwischen bebauten Bauplätzen gelege
nen unbebauten Grundstücke oder Grundstücksteile
nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze, so kann
der Enteignungsantrag auf jene Grundstücke oder
Grundstücksteile beschränkt werden, die nach dem
Bebauungsplan einen Bauplatz einschließlich der
allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grund
flächen bilden.
(2)Als unbebaut im Sinne des Abs. 1 gelten auch
Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen sich
nur Einfriedungen oder nicht bewilligungspflichtige
bauliche Anlagen befinden.
(3)Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens
sind die Grundeigentümer mit dem Hinweis zu ver
ständigen, daß es ihnen freisteht, binnen sechs Jahren
nach Zustellung der Verständigung entweder selbst
oder durch einen Dritten um die Baubewilligung für
eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung
anzusuchen. Von dieser Möglichkeit kann innerhalb
der sechsjährigen Frist auch mehrmals Gebrauch ge
mächt werden. Wurde innerhalb der sechsjährigen
Frist eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt oder
ist bei Ablauf dieser Frist ein Baubewilligungsver
fahren anhängig, so ist das Enteignungsverfahren
mit der Maßgabe einzustellen, daß es nur fortgesetzt
werden kann, wenn das anhängige Baubewilligungs
verfahren eingestellt oder die beantragte Baubewil
ligung rechtskräftig verweigert wird oder eine er
teilte Baubewilligung erlischt.
(4)§ 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 gelten sinngemäß.
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflächen, die zur Enteignung gelangen, sind gegen Entschädigung aufzuheben, wenn diese Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.
{2) Werden durch die Entfernung von baulichen Anlagen auf enteigneten Grundflächen (Freilegung) Änderungen baulicher Anlagen auf den angrenzenden Grundflächen erforderlich, so haben die Eigentümer dieser Grundflächen sowie allenfalls betroffene dinglich Berechtigte Anspruch auf Entschädigung durch!den Enteignungswerber. Diese Entschädigung ist Erforderlichenfalls über Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 5 in einem gesonderten Bescheid im Enteignungsverfahren (Ergänzung zum Enteignungsbescheid) festzusetzen.
§ 13 Verfahren
(1)Der Enteignungsantrag ist schriftlich bei der Baubehörde einzubringen.
(2)Im Enteignungsantrag ist der Enteignungszweck
zu umschreiben. Dem Enteignungsantrag sind anzu
schließen:
(3)Der Enteignungswerber hat überdies glaubhaft
zu machen, daß er in offensichtlich geeigneter Weise aber erfolglos versucht hat, eine entsprechende pri vatrechtliche Vereinbarung zu erwirken.
(4)über die Notwendigkeit, den Gegenstand und
den Umfang der Enteignung sowie über die Entschä
digung entscheidet die Baubehörde.
(5)Im Verfahren hat die Baubehörde eine münd
liche Verhandlung (§§ 40 ff. Allgemeines Verwal
tungsverfahrensgesetz 1950) durchzuführen. Die
Kundmachung über die Anberaumung der münd
lichen Verhandlung ist auch an der Amtstafel der
Gemeinde anzuschlagen. Im Enteignungsverfahren
gemäß § 11 ist die mündliche Verhandlung erst nach
Ablauf der sechsjährigen Frist bzw. dann durchzu
führen, wenn das Enteignungsverfahren fortgesetzt
werden kann.
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(0)Die Entschädigung (§ 17) ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverstän
digen im Enteignungsbescheid zu bestimmen.
(7)Gegen die Festsetzung der Höhe des Entschä
digungsbetrages und gegen die Entscheidung, in
welcher Höhe eine Naturalleistung auf die Entschä
digung anzurechnen ist (§ 17 Abs. 7), ist ein ordent
liches Rechtsmittel nicht zulässig. Jede Partei kann
jedoch binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Fest
setzung der Höhe des Entschädigungsbetrages, im
Fall der Festsetzung einer Naturalentschädigung
auch die Entscheidung, in welcher Höhe die Natural
leistung auf die Entschädigung anzurechnen ist, im
Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksge
richt begehren, in dessen Sprengel sich der Gegen
stand der Enteignung befindet. Der Enteignungsbe
scheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die
Höhe des Entschädigungsbetrages bzw. hinsichtlich
des Ausspruches, in welcher Höhe die Naturallei
stung auf die Entschädigung anzurechnen ist, mit
Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an
das Gericht kann nur mit Zustimmung des Antrags
gegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde,
die im Enteignungsbescheid festgesetzte Höhe des
Entschädigungsbetrages bzw. Höhe der Anrechnung
der Naturalleistung auf die Entschädigung als ver
einbart.
(8)Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung
gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz ist Abs. 6, soweit er
sich nicht auf die Bestimmung der Entschädigung im
Enteignungsbescheid bezieht, und Abs. 7, soweit er
sich nicht auf Naturalleistungen bezieht, anzuwen
den.
(9)Die Baubehörde hat von jedem Enteignungs
antrag, der den gesetzlichen Erfordernissen ent
spricht, das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das
Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Verständi
gung die Einleitung des Verfahrens der Enteignung
im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung der Ein
leitung des Verfahrens ist anläßlich der grundbücher-
lichen Durchführung des Enteignungsbescheides zu
löschen. Wird das Verfahren nicht durch einen Ent
eignungsbescheid abgeschlossen oder tritt der Ent
eignungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 außer Kraft, so
hat die Baubehörde hievon das Grundbuchsgericht
zu benachrichtigen, das die Löschung der Anmer
kung durchzuführen hat.
§ 14 Durchführung der Enteignung
(1)Die nach dem Enteignungsbescheid in Geld zu
leistende Entschädigung ist - unabhängig von einer
allfälligen Anrufung des Gerichtes (§13 Abs. 7) -
binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechts
kraft des Enteignungsbescheides dem Enteigneten
auszuzahlen oder unter den Voraussetzungen des
§ 1425 ABGB. bei jenem Bezirksgericht zu hinter
legen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der
Enteignung befindet. Eine gerichtliche Hinterlegung
der festgesetzten Entschädigung hat außer den im
§ 1425 ABGB. bezeichneten Fällen auch dann und insoweit zu erfolgen, als der Entschädigungsbetrag nach dem Enteignungsbescheid auch zur Befriedigung der dritten Personen zustehenden Ansprüche zu dienen hat.
(2)Die nach dem Enteignungsbescheid zu leistende
Naturalentschädigung (§17 Abs. 7) ist - unabhän
gig von einer allfälligen Anrufung des Gerichtes
(§13 Abs. 7) - binnen sechs Monaten nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides
in das Eigentum des Enteigneten zu übertragen.
(3)Der Enteignungsbescheid tritt auf Verlangen
des Enteigneten außer Kraft, wenn die in Geld zu
leistende Entschädigung binnen der Frist gemäß
Abs. 1 weder gezahlt noch bei Gericht hinterlegt
wurde oder wenn die zu leistende Naturalentschädi
gung binnen der Frist gemäß Abs. 2 nicht in das
Eigentum des Enteigneten übertragen wurde. Das
Verlangen des Enteigneten auf Außerkrafttreten des
Enteignungsbescheides muß innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 bzw.
Abs. 2 schriftlich bei der Baubehörde eingebracht
werden. Die Baubehörde hat gegebenenfalls das
Außerkrafttreten des Enteignungsbescheides mit Be
scheid festzustellen.
(4)Die durch den rechtskräftigen Enteignungsbe
scheid verfügte Enteignung wird ¦- sofern der Ent
eignungsbescheid nicht gemäß Abs. 3 außer Kraft
tritt - mit der Zahlung oder gerichtlichen Hinter
legung der nach dem Enteignungsbescheid in Geld
zu leistenden Entschädigung wirksam. Hat an die
Stelle der Entschädigung in Geld aber ganz oder
teilweise eine Naturalentschädigung zu treten (§17
Abs. 7), so wird die durch den rechtskräftigen Ent
eignungsbescheid verfügte, gemäß Abs. 3 nicht außer
Kraft tretende Enteignung erst wirksam, wenn eine
allfällige Entschädigung in Geld gezahlt oder ge
richtlich hinterlegt und das Eigentum an der Natu
ralentschädigung auf den Enteigneten übertragen
wurde.
(5)Der Vollzug einer wirksamen Enteignung
(Abs. 4) wird durch ein gerichtliches Verfahren be
treffend die Festsetzung der Höhe des Entschädi
gungsbetrages, oder betreffend die Entscheidung, in
welcher Höhe eine Naturalleistung auf die Entschä
digung anzurechnen ist (§17 Abs. 7), nicht gehindert.
Wurde jedoch ein bebautes Grundstück oder ein
bebauter Grundstücksteil enteignet, so darf mit dem
Vollzug der Enteignung frühestens zwei Wochen
nach ihrem Wirksamwerden (Abs. 4) begonnen wer
den, es sei denn, daß der Enteignete dem neuen
Eigentümer nachweisbar mitgeteilt hat, daß er auf
die Einbringung eines Antrages auf Vornahme eines
gerichtlichen Augenscheines zur Sicherung des Be
weises verzichtet.
(e) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde, auf Grund der der Enteignungswerber die grundbücherliche Durchführung der Enteignung beantragen kann, sobald die Enteignung wirksam ist (Abs. 4).
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§ 15
Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rückübereignung
(1)FÜR DEN BEGINN DER AUSFÜHRUNG DES VORHABENS,
ZU DESSEN ZWECK ENTEIGNET WIRD, IST IM ENTEIGNUNGS
BESCHEID EINE ANGEMESSENE FRIST FESTZUSETZEN, DIE
ZWEI JAHRE, GERECHNET VOM TAGE DES EINTRITTES DER
RECHTSKRAFT DES BESCHEIDES, NICHT ÜBERSCHREITEN DARF.
DIESE FRIST IST ÜBER ANTRAG HÖCHSTENS ZWEIMAL AUF JE
ZWEI WEITERE JAHRE ZU VERLÄNGERN, WENN DURCH EIN
UNVORHERSEHBARES UND UNABWEISBARES EREIGNIS DER
BEGINN DER AUSFÜHRUNG DES VORHABENS VERZÖGERT
WIRD.
(2)Wird mit der Ausführung des Vorhabens, zu
dessen Zweck enteignet wurde, innerhalb der fest
gesetzten Frist (Abs. 1) nicht begonnen, so steht dem
Enteigneten der Anspruch auf Rückübereignung
gegen Entschädigung zu. Werterhöhende oder wert
vermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten
Grundstück vorgenommen wurden, sind nach Maß
gabe der Bestimmungen des § 17 zu berücksichtigen.
§ 13 Abs. 5 bis 7 und 9 sowie § 14 gelten sinngemäß.
(3)Ist für die Ausführung des Vorhabens, zu des
sen Zweck enteignet wurde, eine Baubewilligung
erforderlich und wird mit der Ausführung dieses
Vorhabens zwar innerhalb der festgesetzten Frist
(Abs. 1) begonnen, erlischt die Baubewilligung aber
in der Folge wegen Nichteinhaltung der Fertigstel-
lungsfrist (§ 51 Abs. 2 und 4), so steht den Enteig
neten ebenfalls der Anspruch auf Rückübereignung
gegen Entschädigung zu. Der zweite und dritte Satz
des Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Die Eigentümer eines an das Baugrundstück grenzenden Nachbargebäudes und die sonst an einem solchen Gebäude Berechtigten haben die zur Herstellung ausreichender Zugverhältnisse erforderliche Emporführung und Verankerung von Rauch-, Abgas-, Luft- und Dunstleitungen an der Feuermauer ihres Gebäudes und die Instandhaltung solcher Anlagen zu dulden, wenn der Zweck dieser Anlagen
auf andere! Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hoh$n Kosten erreicht werden kann und keine unverhältnfsmäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches des Nachbargebäudes mit der Anlage verbunden ist.
(s) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der erforderlichen Kennzeichnung der Lage öffentlicher Versorgungseinrichtungen dienen, auf Grundstücken und baulichen Anlagen zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen verbunden ist.
(4)Die Eigentümer und die sonst Berechtigten sind
von einer gemäß Abs. 1 bis 3 beabsichtigten Inan
spruchnahme von Grundstücken oder baulichen An
lagen mindestens vier Wochen vorher unter genauer
Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten In
anspruchnahme von demjenigen schriftlich zu ver
ständigen, der die Inanspruchnahme beabsichtigt.
Wird die Inanspruchnahme verweigert, so hat auf
Antrag die Baubehörde über die Notwendigkeit, die
Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruch
nahme zu entscheiden.
(5)Abs. 4 gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme
nur für die Behebung von Baugebrechen einschließ
lich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen not
wendig und Gefahr im Verzug ist.
(e) Die Inanspruchnahme (Abs. 1 bis 3) hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die erforderlichenfalls über Antrag des Geschädigten von der Baubehörde unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7 des § 13 und der Abs. 1 bis 6 des § 17 mit Bescheid festzusetzen ist. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Baubehörde einzubringen.
(1)Für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz wird nur insofern Entschädigung gewährt,
als sie in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2)Die Entschädigung muß den Ersatz aller vermögensrechtlichen Nachteile umfassen, die den Be
troffenen aus Maßnahmen nach diesem Gesetz un
mittelbar erwachsen. Entgangener Gewinn ist nicht
zu ersetzen.
(3)Bei der Ermittlung der Entschädigung im Ent
eignungsverfahren ist auf die Nachteile Rücksicht
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zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden.
(4)Für die Bewertung ist der Verkehrswert maß
gebend, das ist jener Wert, den eine Sache im Zeit
punkt der Entscheidung der Baubehörde nach Lage,
Beschaffenheit und jenem Nutzen hat, den jeder
mann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann.
(5)Nicht zu berücksichtigen sind:
(7) Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Wird jedoch im Enteignungsverfahren vom Eigentümer des Grundes, dessen Enteignung beantragt wurde, spätestens bei der mündlichen Verhandlung (§ 13 Abs. 5) anstelle einer Entschädigung in Geld eine Naturalentschädigung (Ersatzgrund) gefordert und ist dem Enteignungswerber eine Naturalentschädigung möglich und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der von ihm im öffentlichen Interesse zu besorgenden Aufgaben zumutbar, so hat die Baubehörde zu entscheiden, inwieweit an die Stelle der Entschädigung in Geld eine Naturalentschädigung zu treten hat und in welcher Höhe die Naturalleistung auf die Entschädigung anzurechnen ist.
Anliegerleistungen
§ 18 Grundabtretung
(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen (§ 4) und von Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) sind die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes zu den öffentlichen Verkehrsflächen fallenden, an den Bauplatz bzw. an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder der bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in
beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen. Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücher-lichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der bücher-lichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.
(2)Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilli
gung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird. Ist er nicht
Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, so hat
er diese, allenfalls im Wege der Enteignung, zu er
werben.
(3)Für die gemäß Abs. 1 abzutretenden Grund
flächen hat die Gemeinde Entschädigung zu leisten,
sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt. Wenn eine unbebaute Grundfläche
als Bauplatz bewilligt (§ 4) oder einem Bauplatz oder
einer bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c)
zugeschrieben wird (§ 7), so hat die Grundabtretung
gemäß Abs. 1 bis zu acht Meter, von der Straßen
fluchtlinie aus gemessen und senkrecht auf diese,
ohne Entschädigung zu erfolgen; beträgt jedoch die
abzutretende Fläche mehr als ein Viertel des Bau
platzes bzw. der bebauten Liegenschaft, so ist für
das darüber hinausgehende Ausmaß von der Ge
meinde Entschädigung zu leisten. Als unbebaut im
Sinne dieses Absatzes gelten auch Grundflächen, auf
denen sich nur Einfriedungen oder nicht bewilli-
gungspflichtige bauliche Anlagen befinden.
(4)Fallen Grundflächen, die für im Bebauungsplan
ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen abgetre
ten werden mußten, infolge einer Änderung des Be
bauungsplanes nicht mehr unter diese Widmung,
so ist ihre Zurückstellung dem früheren Grund
eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger,
a)wenn die Verkehrsfläche bereits hergestellt
wurde, innerhalb von sechs Wochen nach der
Verfügung der Auflassung der Verkehrsfläche,
b)wenn die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt
wurde, innerhalb von sechs Wochen nach Ände
rung des Bebauungsplanes,
schriftlich anzubieten. Lehnt der frühere Grundeigentümer bzw.
dessen Rechtsnachfolger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
dieses Anbotes die Zurückstellung der Grundflächen nicht schriftlich
ab, so hat die Gemeinde die Zurückstellung innerhalb einer weiteren
Frist von drei Monaten auf ihre Kosten zu bewirken. Ohne
Entschädigung abgetretene Grundflächen sind ohne Entschädigung,
gegen Entschädigung abgetretene Grundflächen sind gegen
Rückerstattung der geleisteten Entschädigung - soweit sich diese
nicht auf entfernte bauliche Anlagen bezog - zurückzustellen. Die
Grundflächen sind auf Verlangen des früheren Grundeigentümers bzw.
dessen Rechtsnachfolgers möglichst in dem Zustand zu-
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rückzustellen, in dem sie abgetreten wurden. Die Ablehnung der Zurückstellung durch den früheren Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger kann nicht widerrufen werden.
(5) Lehnt der frühere Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger die Zurückstellung von Grundflächen gemäß Abs. 4 fristgemäß ab, so hat die Gemeinde dem früheren Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger eine Entschädigung für die von ihm ohne Entschädigung abgetretenen Grundflächen zu leisten. Die Entschädigung hat den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit der Verfügung der Auflassung der Verkehrsfläche, wenn diese aber noch nicht hergestellt wurde, den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit der Änderung des Bebauungsplanes zu umfassen.
(e) Die Verpflichtungen und Berechtigungen nach den Abs. 4 und 5 bestehen nicht mehr, wenn seit der Abtretung der Grundflächen mehr als dreißig Jahre vergangen sind.
(7) Die Baubehörde hat
a)eine gemäß Abs. 3 gebührende Entschädigung
auf Antrag des zur Grundabtretung Verpflichte
ten,
b)bei Abtretung von Grundflächen, auf denen sich
bauliche Anlagen befanden, jenen Teil der gemäß
Abs. 4 zurückzustellenden Entschädigung, der
sich nicht auf die entfernten baulichen Anlagen
bezog, auf Antrag der Gemeinde oder des frühe
ren Grundeigentümers bzw. dessen Rechtsnach
folgers,
c)eine gemäß Abs. 5 gebührende Entschädigung auf
Antrag des früheren Grundeigentümers bzw. des
sen Rechtsnachfolgers
mit Bescheid festzusetzen. Die Abs. 5 bis 7 des § 13 und die Abs. 1
bis 6 des § 17 gelten sinngemäß.
§ 19
Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen
(1)Hat die Gemeinde nach Rechtswirksamwerden
des Bebauungsplanes für eine im Bebauungsplan
ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche Grund
flächen erworben oder zu den Kosten der Erwer
bung solcher Grundflächen beigetragen, so hat sie
anläßlich der Bewilligung eines Bauplatzes (§ 4) und
der Bewilligung der Änderung eines Bauplatzes
oder einer bebauten Liegenschaft (§ 7) einen Beitrag
zu den ihr erwachsenen Kosten des Grunderwerbes
vorzuschreiben, wenn die erworbenen Grundflächen
bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1
ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären. Der
Beitrag hat die auf diese Grundflächen entfallenden,
der Gemeinde erwachsenen Kosten sowie eine jähr
liche Verzinsung dieser Kosten nach der von der
österreichischen Nationalbank zur Zeit der Beitrags
vorschreibung festgesetzten Bankrate zu umfassen.
(2)Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages
trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die
die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.
(3)Der Beitrag ist für dieselben Grundflächen nur
einmal zu entrichten. Der Beitrag wird im Fall einer Bewilligung gemäß § 4 drei Monate nach Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch, im Fall einer Bewilligung gemäß § 7 drei Monate nach
Durchführung der Änderung im Grundbuch fällig.
(4)Fallen Grundflächen, für die ein Beitrag nach
den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 geleistet werden
mußte, infolge einer Änderung des Bebauungsplanes
nicht mehr zu einer öffentlichen Verkehrsfläche,
so ist der geleistete Beitrag bzw. der entsprechende
Teilbetrag einschließlich einer jährlichen Verzinsung
nach der von der österreichischen Nationalbank zur
Zeit der Zurückerstattung festgesetzten Bankrate
dem Abgabepflichtigen bzw. dessen Rechtsnachfolger,
(5)Die Baubehörde hat den gemäß Abs. 4 zurück
zuerstattenden Betrag auf Antrag des Abgabepflich
tigen bzw. dessen Rechtsnachfolgers mit Bescheid
festzusetzen. § 13 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 20
Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher
Verkehrsflächen
(1)Hat die Gemeinde nach Rechtswirksamwerden
des Bebauungsplanes eine im Bebauungsplan aus
gewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so
hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese
Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4)
oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes
oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1
lit. b und c) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen
Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffent
lichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
(2)Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages
trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die
Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.
(3)Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt
aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4),
der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem
Einheitssatz (Abs. 6).
(4)Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die
Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahr
bahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter.
(5)Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines
mit dem Bauplatz bzw. der Vergrößerung des Bau
platzes bzw. der Vergrößerung der bebauten Liegen
schaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) flächengleichen Qua
drates.
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(s) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Dem Gemeinderat steht es jedoch frei, durch Verordnung einen niedrigeren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Fahrbahn einer Gemeindestraße mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung in der Gemeinde niedriger sind, als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.
(7)Der Beitrag ist für die der Berechnung der an
rechenbaren Frontlänge zugrunde gelegte Fläche
nur einmal zu entrichten. Der Beitrag wird im Fall
einer Bewilligung gemäß § 4 drei Monate nach Er-
sichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grund
buch, im Fall einer Bewilligung gemäß § 7 drei Mo
nate nach Durchführung der Änderung im Grund
buch fällig.
(8)Wird ein Bauplatz durch mehrere öffentliche
Verkehrsflächen aufgeschlossen und hat die Ge
meinde bereits mehr als eine dieser Verkehrsflächen
errichtet, so ist ein.Beitrag nur zu den Kosten der
Herstellung jener Fahrbahn zu leisten, für die sich
bei der Berechnung nach Abs. 3 der höchste Beitrag
ergibt. Ergeben sich nach dieser Berechnung für zwei
oder mehrere Fahrbahnen gleich hohe Beiträge, so
ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.
(0) Bei Bauplätzen, die nach dem Bebauungsplan in offener oder in gekuppelter Bauweise höchstens zweigeschossig zu bebauen sind, ermäßigt sich der Beitrag um die Hälfte. Weitere Ermäßigungen kann der Gemeinderat durch Verordnung für Grundstücke, die ganz oder teilweise landwirtschaftlichen Zwek-ken oder öffentlichen Aufgaben dienen, für Einfamilienhäuser mit einer bewohnbaren Fläche von höchstens 150 Quadratmeter und für andere berücksichtigungswürdige Fälle vorsehen, in denen die Höhe des Beitrages zu einer besonderen Härte für den Abgabepflichtigen führen würde.
(10)Wird eine im Bebauungsplan ausgewiesene
öffentliche Verkehrsfläche von der Gemeinde erst
nach Erteilung der Bewilligung eines durch diese
Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4)
oder der Bewilligung der Vergrößerung eines sol
chen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegen
schaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) errichtet, so ist der
Beitrag anläßlich der Errichtung der öffentlichen
Verkehrsfläche vorzuschreiben. Die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 9 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,
daß der Beitrag erst nach der Beschlußfassung des
Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen
Verkehrsfläche vorgeschrieben werden kann und
daß der Beitrag drei Monate nach Rechtskraft der
Vorschreibung fällig wird.
(11)Wird eine, im Bebauungsplan ausgewiesene
öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde
errichtet, hat die Gemeinde die Kosten der Herstel-
lung der Fahrbahn einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche aber ganz oder teilweise getragen, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten vorzuschreiben. Für diesen Beitrag gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Einheitssatz jener prozentmäßige Anteil des von der Landesregierung bzw. vom Gemeinderat durch Verordnung gemäß Abs. 6 festgesetzten Betrages gilt, der dem von der Gemeinde getragenen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Fahrbahn entspricht.
§ 21
Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher
Verkehrsflächen
(1)Wird im Zuge einer im Bebauungsplan ausge
wiesenen öffentlichen Verkehrsfläche ein Gehsteig
errichtet, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den
ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieses Geh
steiges vorzuschreiben.
(2)Hinsichtlich dieses Beitrages gelten die Be stimmungen des § 20 sinngemäß mit folgenden Ab
weichungen:
(3)Bei Verkehrsflächen, bei denen die Errichtung
eines Gehsteiges nach dem Bebauungsplan nur an
einer Seite der Verkehrsfläche vorgesehen ist, trifft
die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages die
Anlieger (§ 20 Abs. 2) an beiden Seiten dieser Ver
kehrsfläche jeweils nur zur Hälfte. Die Anlieger
bzw. ihre Rechtsnachfolger haben die zweite Hälfte
des Beitrages jedoch nachträglich zu entrichten,
wenn auf Grund einer Änderung des Bebauungs
planes ein Gehsteig auch an der anderen Seite der
Verkehrsfläche errichtet wird. Der Berechnung der
zweiten Hälfte des Beitrages ist die zur Zeit der
Vorschreibung der zweiten Hälfte anrechenbare
Gehsteigbreite und der zu dieser Zeit festgesetzte
Einheitssatz zugrundezulegen.
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III. HAUPTSTÜCK
Bauvorschriften
§ 23 Allgemeine Erfordernisse
(1)Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen
nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaf
ten so geplant und errichtet werden, daß sie den
normalerweise an bauliche Anlagen der betreffen
den Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit,
der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schall
schutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Um
weltschutzes und der Zivilisation entsprechen und
das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
(2)Im besonderen müssen bauliche Anlagen in
allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden,
daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst ver
mieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen
sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und im besonderen für die Benutzer
der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen,
wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natür
lichen Zusammensetzung der freien Luft, zum Bei
spiel durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schweb
stoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder
Erschütterungen.
(3)Die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß hinsichtlich der Baustoffe (einschließlich
bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten.
§ 24 Verordnungsermächtigung
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
Vorschriften zur Durchführung des § 23 zu erlassen.
Diese Vorschriften haben unter Bedachtnahme auf
die übrigen Bestimmungen dieses Hauptstückes den
verschiedenen Anforderungen, die sich aus der
Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und
der Umgebung der jeweiligen baulichen Anlage er
geben, Rechnung zu tragen. Durch Verordnung
können auch ÖNORMEN für verbindlich erklärt
werden.
(2)Die Landesregierung hat im Sinne des Abs. 1
insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über:
Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten;
Zulassung neuer Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel),
Bauteile und Bauarten;
Fundierung und Tragfähigkeit;
Isolierung und Widerstandsfähigkeit;
Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz;
Außenwände, Innenwände, Stiegenhauswände, Feuer- und Brandmauern;
Decken und Fußböden;
Stiegen, Gänge und Hausflure;
Dächer und Dachdeckungen;
Verputz und Verkleidung;
Geländer und Brüstungen;
Höfe;
Licht- und Luftschächte;
Lage, Größe und Höhe von Wohnungen und einzelnen Räumen;
Türen, Fenster, Belichtung und Belüftung;
Brennstofflagerräume, Heizungsanlagen, Feuerstätten, Rauchfänge und Verbindungsstücke;
Lüftungsanlagen und Versorgungsleitungen;
Abwurfschachte und Müllsammeiräume;
Bäder und Klosettanlagen;
Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume;
Kinderspielplätze (§ 27);
Schutzräume (§ 28);
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
Blitzschutz- und Erdungsanlagen;
Einfriedungen;
Nebengebäude (§ 29);
Hochhäuser, Betriebsbauten, Betriebsbauten in isolierter Lage und Bauten für größere Menschenansammlungen (§ 26);
Büro- und Geschäftsbauten;
landwirtschaftliche Bauten;
Sandkeller, Stollen und ähnliche Einbauten in standfesten Böden;
Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu-und Abfahrt (§ 30);
die behindertengerechte Gestaltung von Bauten bestimmter Art;
die äußere Gestaltung der Bauten einschließlich der unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes;
die Einfügung der Bauten in das Orts- und Landschaftsbild.
§ 25 Bauerleichterungen
(1) In Verordnungen gemäß § 24 kann die Landesregierung bestimmen, inwieweit die Baubehörde im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Erfordernisse des § 23 Ausnahmen von allgemeingeltenden Durchführungsbestimmungen gewähren kann:
a)für bauliche Anlagen außerhalb des überwiegend
bebauten Gebietes;
b)für bauliche Anlagen, die im Vergleich zur ge
gebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung
nur untergeordnete Bedeutung haben;
c)für bauliche Anlagen, die nur vorübergehenden
Zwecken dienen (wie Ausstellungsgebäude, Not
standsbauten, Tribünen);
d)für bauliche Anlagen in Gebieten, die nach dem
Bebauungsplan in offener Bauweise zu bebauen
sind;
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(2) Hinsichtlich von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, ist gegebenenfalls zu bestimmen, daß Baubewilligungen für solche Anlagen nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden dürfen.
§ 26
Hochhäuser, Betriebsbauten, Bauten für größere Menschenansammlungen
(1)Hochhäuser sind Gebäude, die mehr als acht
Geschosse über dem Erdboden umfassen oder bei
denen die Höhe der Traufe mehr als fünfundzwan
zig Meter über dem Straßenniveau liegt.
(2)Betriebsbauten sind Fabriksgebäude, Werk
stättengebäude, Lagergebäude und ähnlichen Zwek-
ken dienende Gebäude, die nicht oder nur in unter
geordnetem Umfang auch für Wohnzwecke bestimmt
sind.
(3)Betriebsbauten in isolierter Lage sind solche,
die von anderen als Betriebsbauten und von den
Nachbargrenzen mindestens zwanzig Meter entfernt
sind.
(4)Bauten für größere Menschenansammlungen
sind insbesondere Kirchen, Theater, Kinos, Konzert
säle, Tanzsäle, Schulen, Kindergärten, Krankenan
stalten, Kuranstalten, Großkaufhäuser und Sport
stätten.
§ 27 Gemeinschaftsanlagen
(1)Bei jedem Neubau mit mehr als fünf Wohnun
gen, dessen Zweckbestimmung auch das Wohnen
von Kindern erwarten läßt, muß auf dem Bauplatz
oder in dessen unmittelbarer Nähe eine ausreichend
große, nicht überbaute Fläche als Spielplatz für Kin
der geschaffen werden.
(2)Jeder Neubau mit mehr als drei Wohnungen
muß ausreichend große, zweckentsprechende Ab
stellräume für Kinderwagen, Krankenfahrstühle,
Fahrräder u. dgl. erhalten.
(3)Für die im Zusammenhang mit baulichen An
lagen stehenden Einrichtungen zur Sammlung der
Abfälle gelten die Vorschriften des O. ö. Abfallge
setzes, LGB1. Nr. 1/1975, soweit nicht Sonderbe
stimmungen gemäß § 24 erlassen werden.
(4)In Gebieten, in welchen ein normaler Rund-
funk(Fernseh)empfang Empfangsanlagen außer
halb des Gebäudes {wie Fenster- und Dachantennen)
erfordert, sind bei Neubauten mit mehr als drei
Wohnungen anstelle von Einzelanlagen gemein
schaftliche Empfangsanlagen vorzusehen, soweit
dies zur Wahrung eines ungestörten Orts- oder
Landschaftsbildes notwendig ist.
(5) Jeder Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken dient, muß ausreichende Einrichtungen zum Waschen und Trocknen der Wäsche erhalten.
(e) In Neubauten mit mehr als fünf Wohnungen ist eine zentrale Heizungsanlage zu errichten. Neubauten mit einer zentralen Heizungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, haben Notrauchfänge zu erhalten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraumes in jeder Wohnung im Notfall ermöglichen.
(7)Jedes neue Wohngebäude mit mehr als vier
Geschossen über dem Erdboden muß mindestens
einen Personenaufzug erhalten.
(8)Die Bestimmungen der Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie
des Abs. 6 erster Satz gelten nur insoweit, als nicht
entsprechende. Gemeinschaftsanlagen bereits zur
Verfügung stehen oder gleichzeitig mit dem Neubau
errichtet werden.
§ 28 Schutzräume
(1)Beim Neubau von Gebäuden mit wenigstens
einem Kellergeschoß, die für den Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, sowie beim Zu- und Um
bau solcher Gebäude, sofern der Zu- bzw. Umbau
auch ein Kellergeschoß betrifft, sind zum Schutz der
Menschen im Krieg und in anderen Notstandsfällen
Schutzräume in einem solchen Umfang vorzusehen,
daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des
Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten,
in den Schutzräumen Platz finden. Im Zuge des Neu-,
Zu- oder Umbaues sind wenigstens jene baulichen
Maßnahmen zu treffen, die eine Ausgestaltung der
Schutzräume zu einem funktionsfähigen System im
Bedarfsfall rasch ermöglichen. Hiebei ist insbeson
dere auf die Trümmersicherheit der Decke und den
Strahlenschutz Bedacht zu nehmen.
(2)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht
insoweit, als die durch den Schutzraumbau verur
sachten Mehrkosten fünf v. H. der Kosten des Bau
vorhabens ohne Schutzräume nicht übersteigen.
(3)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht über
dies nur insoweit, als nicht entsprechende Gemein
schaftsschutzräume in der Nähe des Bauvorhabens
bereits zur Verfügung stehen oder gleichzeitig mit
dem Neu-, Zu- oder Umbau hergestellt werden.
(4)Unterirdische Schutzräume können auch auf
den nach der festgelegten Bauweise bzw. gemäß
§ 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhaltenden
Grundflächen errichtet werden, wenn der Bebauungs
plan nichts anderes bestimmt, eine andere Situierung
auf dem Bauplatz unmöglich oder unzweckmäßig
wäre und sonstige baurechtliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
(5)Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke
verwendet werden, sofern die Verwendung als
Schutzraum im Bedarfsfall hiedurch nicht ausge
schlossen wird.
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§ 29
Nebengebäude
(1)Nebengebäude sind Gebäude, die im Vergleich
zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung
nur untergeordnete Bedeutung haben und deren Ge
samthöhe dreieinhalb Meter nicht übersteigt (zum
Beispiel Flugdächer, Schuppen, Garagen und ähn
liche Gebäude).
(2)Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bau
platzes mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche
des Bauplatzes darf, soweit im Flächenwidmungs
oder im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist,
ein Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes nicht
übersteigen.
§ 30 Stellplätze fUr Kraftfahrzeuge
(1)Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden
sind auf dem Bauplatz Stellplätze für ein- und mehr
spurige Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl ein
schließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmög
lichkeit zu errichten. Diese Verpflichtung gilt inso
weit nicht, als die Abstellmöglichkeit auf Stellplätzen
außerhalb des Bauplatzes, jedoch innerhalb einer
angemessenen, nach Möglichkeit dreihundert Meter
nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden
ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß bei der Errichtung an
derer bewilligungspflichtiger Bauten, wenn auf
Grund ihrer Errichtung ein zusätzlicher Zu- und Ab
gangsverkehr zu erwarten ist.
(3)Stellplätze sind entweder Abstellplätze oder
Garagen. Abstellplätze sind unbebaute oder mit
Schutzdächern versehene, weder dem fließenden
noch dem ruhenden öffentlichen Verkehr dienende
Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
bestimmt sind. Garagen sind allseits umschlossene
Gebäude oder ebensolche Gebäudeteile, die zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Gara
gen sind dann vorzusehen, wenn dies mit Rücksicht
auf bestehende Einrichtungen, deren Zweckbestim
mung einen besonderen Schutz ihrer Bewohner oder
Benutzer gegen Lärm oder sonstige Belästigungen
erfordert, geboten ist.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung
(§ 24) nähere Bestimmungen über die erforderliche
Anzahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen
Bedarf in Ansehung des Verwendungszweckes der
verschiedenen Bauten zu erlassen.
(5)Weiters hat die Landesregierung durch Ver
ordnung (§ 24) zu bestimmen, inwieweit im Hinblick
auf die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der
Errichtung von Stellplätzen im überwiegend bebau
ten Gebiet sowie außerhalb dieses Gebietes im Hin
blick auf eine besondere örtliche Lage und die aus
reichende Möglichkeit einer den öffentlichen Ver
kehr nicht behindernden anderweitigen Abstellung
von Kraftfahrzeugen Erleichterungen oder Ausnah
men von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 durch
die Baubehörde zu gewähren sind.
(e) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, sind in dicht bebauten Gebieten Garagen tunlichst im Hauptgebäude unterzubringen. Mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu sechzig Quadratmeter und einer Traufenhöhe bis zu zweieinhalb Meter über dem Fußboden können auch auf den nach der festgelegten Bauweise bzw. gemäß § 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhaltenden Grundflächen errichtet werden, wenn der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, eine andere Situierung auf dem Bauplatz unmöglich oder unzweckmäßig wäre und sonstige baurechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen auf zwei aneinandergrenzenden Bauplätzen sind, soweit sie nicht in den Hauptgebäuden untergebracht oder an diese angebaut werden, tunlichst an der gemeinsamen Grundgrenze zusammenzubauen und einheitlich zu gestalten. Garagen und Abstellplätze dürfen in keinem Fall auf Flächen errichtet werden, die gemäß § 27 Abs. 1 als Spielplätze für Kinder oder gemäß § 31 als Erholungsflächen herzustellen bzw. zu gestalten sind.
§ 31 Grünflächen; Erholungsflächen
Im Interesse gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen ist auf die Erhaltung bestehender Grünflächen in dicht bebauten Gebieten besonders Bedacht zu nehmen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten, die überwiegend Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind in einem der örtlichen Lage und der Zweckwidmung des Bauvorhabens entsprechenden Ausmaß Erholungsflächen (wie Gärten und andere Grünanlagen, Ruheplätze u. dgl.) auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe herzustellen bzw. zu erhalten.
§ 32 Lage der Gebäude
(1)Sofern sich aus baurechtlichen Vorschriften oder aus dem Flächenwidmungsplan oder dem Be
bauungsplan nichts anderes ergibt, gelten hinsicht
lich der Lage von Neu-, Zu- oder Umbauten von
Gebäuden die Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2)Bauvorhaben im Sinne des Abs. 1 außerhalb
eines geschlossen bebauten Gebietes müssen gegen
alle seitlichen Grenzen des Bauplatzes und gegen
die innere Bauplatzgrentze,
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(s) Mehrere selbständige Hauptgebäude auf einem Bauplatz müssen so gelegen sein, daß für jedes Hauptgebäude ein eigener Bauplatz geschaffen werden kann. Nebengebäude müssen entweder an ein Hauptgebäude angebaut oder von diesen und von anderen Nebengebäuden einen Mindestabstand von drei Meter erhalten.
§ 33 Vorbauten
(1)über die Baufluchtlinie eines Bebauungsplanes
darf nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 vor
gebaut werden:
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d,
f und h gelten - vorbehaltlich der Zustimmung
der jeweils zuständigen Straßenverwaltung •- sinn
gemäß
(1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorüber-
gehenden Aufenthalt von Menschen dient, muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden.
(2) Bei jedem Neubau mit mehr als einer Wohnung, der an eine Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen ist, müssen mindestens eine Wasserentnahmestelle in jeder Wohnung sowie mindestens eine für alle Hausbewohner zugängliche Wasserentnahmestelle vorgesehen werden.
§ 35 Abwasserbeseitigung
(1)Die Ableitung der bei Bauten und dazugehören
den Grundflächen anfallenden Abwässer (Nieder
schlags- und Schmutzwässer) hat in einer den An
forderungen der Gesundheit, des Umweltschutzes
und der Zivilisation, im besonderen der Hygiene
entsprechenden Weise zu erfolgen. Schmutzwässer
sind Fäkal-, Haus-, Stall-, Brauch- und Betriebswäs
ser. Den Niederschlagswässern werden Quellab
flüsse und Brunnenüberwässer gleichgehalten.
(2)Die Ableitung von Schmutzwässern in Senk
gruben ist bei Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind,
unzulässig.
(3)Die Baubehörde hat jedoch über Antrag des
Bauwerbers Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 für
einzelne Bauvorhaben zu bewilligen, wenn
a)eine Anschlußpflicht an eine gemeindeeigene
Kanalisationsanlage im Sinne der §§ 36 bis 38
nicht besteht,
b)die Errichtung einer anderen Abwasserbeseiti
gungsanlage wegen der isolierten Lage des Bau
platzes, der örtlichen Verhältnisse oder aus an
deren Gründen unmöglich ist, unverhältnismäßig
hohe Kosten verursachen würde oder sonst eine
besondere Härte für den Bauwerber bedeuten
würde,
c)die beim Gebäude und den dazugehörenden
Grundflächen in einem Zeitraum von vier Wo
chen normalerweise anfallenden Schmutzwässer
dreißig Kubikmeter nicht übersteigen und die
geplante Senkgrube für den Schmutzwasseranfall
von wenigstens zwei Monaten ausreicht und
d)öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen
Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 1 der
Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen.
(4)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über
die Abwasserbeseitigung werden wasserrechtliche
Vorschriften nicht berührt,
§ 36
Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen
(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene Kanalisationsanlagen betrieben werden, sind die bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (§ 35 Abs. 1) in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu leiten, wenn die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als fünfzig Meter beträgt und die Beschaffenheit, die
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Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen (Anschlußpflicht).
(2)Zur Herstellung des Anschlusses an die ge
meindeeigene Kanalisationsanlage und zur Tragung
der Kosten dieses Anschlusses ist der Eigentümer
des Baues verpflichtet (Verpflichteter), und zwar
unabhängig davon, ob er auch Eigentümer der zum
Bau gehörenden Grundflächen ist.
(3)Die Gemeinde hat bei Vorliegen der Voraus
setzungen gemäß Abs. 1 die Anschlußpflicht mit
Bescheid auszusprechen. In diesem Bescheid sind
erforderlichenfalls auch diejenigen Bedingungen
und Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind,
um sicherzustellen, daß beim Anschluß an die ge
meindeeigene Kanalisationsanlage die Gemeinde
ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vor
schriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb
der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nachzu
kommen vermag, überdies ist im Bescheid auch eine
angemessene mindestens drei Monate währende
Frist für die Herstellung des Anschlusses an die ge
meindeeigene Kanalisationsanlage festzusetzen. Die
se Frist ist über Antrag des Verpflichteten ange
messen zu verlängern, wenn die Dauer des Baube
willigungsverfahrens für die Hauskanalanlage oder
wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.
(4)Wird eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage
neu errichtet oder eine bestehende gemeindeeigene
Kanalisationsanlage erweitert und entsteht dadurch
die Anschlußpflicht gemäß Abs. 1, so kann der Be
scheid gemäß Abs. 3 schon vor der Errichtung bzw.
Erweiterung der Anlage erlassen werden, wenn ein
mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt für
die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage vor
liegt, die nach den jeweils in Betracht kommenden
gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen
behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw.
Erweiterung der Anlage auf Grund dieses Projektes
erteilt wurden und die Gemeinde die Errichtung
bzw. Erweiterung der Anlage nach diesem Projekt
beschlossen und finanziell sichergestellt hat; wird
ein Bau errichtet und dadurch die Anschlußpflicht
gemäß Abs. 1 begründet, so kann der Bescheid ge
mäß Abs. 3 schon vor der Benützung dieses Baues
erlassen werden. In diesen Fällen gilt Abs. 3 mit
der Maßgabe sinngemäß, daß die festzusetzende
Frist für die Herstellung des Anschlusses an die ge
meindeeigene Kanalisationsanlage nicht vor dem
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuerrichteten
oder des weiteren Teiles der bestehenden gemeinde
eigenen Kanalisationsanlage bzw. nicht vor der Be
nützung des errichteten Baues enden darf.
(5)Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes
gilt eine Kanalisationsanlage, deren sich die Ge
meinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentli
chen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage
nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemein
de steht.
§ 37 Erweiterung der Anschlußpflicht
(1) Die Gemeinde hat die Anschlußpflicht auch für Bauten und die dazugehörenden Grundflächen zu
verfügen, für die eine Anschlußpflicht nach § 36 Abs. 1 wegen der Entfernung von der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nicht besteht, wenn auf andere Weise eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Sinne des § 35 Abs. 1 nicht möglich ist und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen.
(2)Für den Fall einer Erweiterung der Anschluß
pflicht gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(3)Für bestehende Bauten darf eine Verfügung
gemäß Abs. 1 nicht getroffen werden, wenn der An
schluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, hergestellt werden kann.
§ 38 Ausnahmen von der Anschlußpflicht
(1)Die Gemeinde kann Bauten, die gemäß § 25 Abs. 2 oder § 58 Abs. 3 nur auf Widerruf oder gemäß § 25 Abs. 2 nur für einen fünf Jahre nicht überstei genden Zeitraum bewilligt wurden, weiters Neben
gebäude sowie Bauten außerhalb des überwiegend
bebauten Gebietes, und zwar jeweils mit den dazu
gehörenden Grundflächen, von der Anschlußpflicht
gemäß § 36 Abs. 1 ausnehmen, überdies können von
der Anschlußpflicht gemäß § 36 Abs. 1 land- und
forstwirtschaftliche Bauten und die dazugehörenden
Grundflächen soweit ausgenommen werden, als die Abwässer im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu
Düngezwecken verwendet werden.
(2)Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind von der Ge
meinde über Antrag des Verpflichteten zu verfügen,
wenn öffentliche Interessen an einer ordnungsge
mäßen Abwasserbeseitigung nicht entgegenstehen
und die Nachbarschaft nicht gefährdet oder unge
bührlich belästigt wird.
(3)Hinsichtlich der Abwässer aus gewerblichen
Betriebsanlagen besteht nur insoweit Anschlußpflicht
im Sinne dieses Gesetzes, als hiedurch in die ge
werbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage
nicht eingegriffen wird.
§ 39 Auflassung bestehender Anlagen
(1)Sobald der Anschluß an die gemeindeeigene
Kanalisationsanlage vollzogen ist, sind die bis dahin
benützten Anlagen zur Abwasserbeseitigung vom
Verpflichteten in hygienisch einwandfreier Weise
zu beseitigen.
(2)über Ansuchen des Verpflichteten hat die Ge
meinde eine Ausnahme von der Bestimmung des
Abs. 1 zu gewähren, wenn die vorher benützte Ab
wasserbeseitigungsanlage in einen solchen Zustand
gesetzt wird, daß ihre Benützung als Abwasserbe
seitigungsanlage ausgeschlossen und ihr Weiterbe
stand in hygienischer Hinsicht und in Hinsicht auf
eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die
körperliche Sicherheit von Menschen unbedenklich
ist.
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§ 40 Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen
(1)Kann der Anschluß an die gemeindeeigene
Kanalisationsanlage wirtschaftlich zumutbar nur
unter Benützung fremden Grundes oder unter Be
nützung einer fremden Kanalanlage hergestellt wer
den, so ist der Eigentümer des fremden Grundes
bzw. der fremden Kanalanlage verpflichtet, die Her
stellung neuer, die Änderung oder die Mitbenützung
bereits bestehender Anlagen sowie deren Erhaltung
unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner
Anlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten
zu leistende Entschädigung zu dulden.
(2)Die im Abs. 1 umschriebene Verpflichtung ist
im Fall mangelnden privatrechtlichen Übereinkom
mens über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit
Bescheid der Baubehörde aufzuerlegen.
(3)Für das Verfahren nach Abs. 2 gelten die Be
stimmungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, b und e,
Abs. 3 bis 7 sowie die Bestimmungen des § 14 Abs. 1
und Abs. 3 bis 5, soweit sich die zitierten Bestim
mungen nicht auf eine Naturalentschädigung bezie
hen, sinngemäß.
(4)Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist
auf die Wünsche der betroffenen Eigentümer nach
Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Anschlüsse an die
gemeindeeigene Kanalisationsanlage sind derart zu
verlegen, daß der Wert und die Benützbarkeit der
in Anspruch genommenen Grundstücke möglichst
wenig beeinträchtigt werden.
(5)Nach Herstellung des Anschlusses an die ge
meindeeigene Kanalisationsanlage ist eine gemäß
Abs. 2 auferlegte Verpflichtung über Antrag des
Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen.
IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung und Bauausführung
§ 41 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:
a)der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
b)die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter
der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Ge
fahr oder eine wesentliche Belästigung für Men
schen herbeizuführen;
c)die Änderung nicht bewilligungspflichtiger Bau
ten, wenn erst durch die Änderung die Voraus
setzungen eintreten, die eine Bewilligungspflicht
im Sinne der lit. b begründen würden;
d)die nicht unter lit. a fallende Änderung oder die
Instandsetzung von Gebäuden sowie die Ände
rung oder die Instandsetzung von Bauten, deren
Errichtung gemäß lit. b bewilligungspflichtig ist; in diesen Fällen ist eine Bewilligung jedoch nur erforderlich, wenn die Änderung oder die Instandsetzung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert;
e)der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
sowie der Abbruch sonstiger Bauten, deren Er
richtung gemäß lit. b bewilligungspflichtig ist,
oder Teilen von solchen;
f)die Aufstellung von Maschinen oder anderen
Gegenständen in Gebäuden oder sonstigen
Bauten sowie darüber hinaus jede Änderung des
Verwendungszweckes von Gebäuden oder Ge
bäudeteilen und von sonstigen Bauten oder
Teilen von solchen, wenn durch die Aufstellung
oder den Gebrauch der Maschinen oder Gegen
stände bzw. durch die Änderung des Verwen
dungszweckes eine bei der Erteilung der Bau
bewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung
der Festigkeit tragender Bauteile, des Brand
schutzes, der Gesundheit, der Hygiene, oder, falls
das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen
Genehmigung bedarf, eine bei der Erteilung der
Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Ge
fahr oder eine wesentliche Belästigung für Men
schen zu erwarten ist; erfolgt jedoch die Auf
stellung von Maschinen oder anderen Gegen
ständen bzw. die Änderung des Verwendungs
zweckes in Verbindung mit einer bewilligungs-
pflichtigen Maßnahme gemäß lit. a bis d, so ist
nur um die hiefür erforderliche Baubewilligung
anzusuchen;
g)die Errichtung oder die Änderung von Einfrie
dungen gegen öffentliche Verkehrsflächen oder
öffentliche Erholungsflächen im überwiegend
bebauten Gebiet, sofern die Errichtung oder Än
derung nicht gemäß lit. b, c oder d einer Bau
bewilligung bedarf;
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist unter
a)Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkge
rechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse er
forderlich sind,
b)Gebäude ein überdachter Bau mit einer lichten
Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter,
c)Neubau die Herstellung eines Gebäudes, und
zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehen
der baulicher Anlagen alte Fundamente oder
Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt
werden,
d)Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes der
Höhe, Länge oder Breite nach,
e)Umbau eine so weitgehende bauliche Änderung
des Gebäudes, daß dieses nach der Änderung
ganz oder doch in größeren Teilen (zum Beispiel
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hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist, zu verstehen.
(3)Für die Bewilligungspflicht ist es ohne Belang,
für welche Dauer und für welchen Zweck das Bau
vorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung
mit dem Boden geschaffen werden soll.
(4)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht
gemäß Abs, 1 sind:
a)Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum
Anschluß an den öffentlichen Kanal; Dünger
sammelanlagen; Rohr- und Kabelleitungen; Pfla
sterungen und andere Oberflächenbefestigungen;
Leitungsmasten; Anschlagsäulen u. dgl.;
b)freistehende Telefonzellen; freistehende Warte
häuschen und ähnliche Einrichtungen für Ver
kehrszwecke ;
c)Bauten für den vorübergehenden Bedarf von
höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohn
zwecken dienen; bewegliche Stände, Schaubuden
und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Aus
stellungen u. dgl.; Zelte; Ausstellungsgegen
stände u. dgl.;
d)Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bau
ausführung;
e)Wohnwagen und andere Bauten auf Rädern,
soweit sie ausschließlich dem Verkehr dienen;
f)Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baube
hördlichen Auftrages ausgeführt werden;
g)Straßen, Brücken und Stege;
h) wasserrechtlich bewilligungspflichtige Schutz-und
Regulierungswasserbauten, Entwässerungsanlagen und
Wasserbenutzungsanlagen, soweit. es sich hiebei um Bauten handelt,
die nicht auch anderen Zwecken dienen;
i) Wild- und Weidezäune.
(5)Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß
a)die Errichtung oder Änderung bestimmter, gemäß
Abs. 1 oder Abs. 4 nicht bewilligungspflichtiger
Arten von baulichen Anlagen der Bewilligungs
pflicht unterworfen wird, soweit dies im Inter
esse der Sicherheit, des Brandschutzes, der Ge
sundheit, der Hygiene, der Wahrung eines un
gestörten Orts- oder Landschaftsbildes oder der
Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten
Bebauung geboten ist;
b)die Errichtung oder Änderung "bästimmter, gemäß
Abs. 1 bewilligungspflichtiger Arten von bau
lichen Anlagen von der Bewilligungspflicht aus
genommen wird, soweit Interessen der unter
lit. a angeführten Art hiedurch nicht verletzt
werden.
Die Wirkung einer solchen Verordnung (lit. a und b) kann auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden, wenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Gebiet begründet ist.
(e) In einer Verordnung gemäß Abs. 5 lit. a hat die Landesregierung zu bestimmen, daß sich der Bauwerber zur Ausführung des Bauvorhabens einer gesetzlich hiezu befugten Person (Bauführer) zu bedienen hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- oder Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
§ 42 Auskunftspflicht der Baubehörde
Die Baubehörde hat dem über ein Grundstück Verfügungsberechtigten sowie jedem Dritten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen auf dem Gebiet des Baurechtes keine Rechte oder Pflichten.
§43 Baubewilligungsansuchen
(1)Um die Baubewilligung ist bei der Baubehörde
schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen hat zu enthal
ten:
a)den Namen und die Anschrift des Antragstellers
(Bauwerbers);
b)den Namen und die Anschrift des Eigentümers
der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben
ausgeführt werden soll;
c)die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der
in lit. b angeführten Grundstücke sowie die Ka-
tastralgemeinden, in denen diese Grundstücke
liegen;
d)die Daten der Bauplatzbewilligung oder einen
entsprechenden Hinweis auf ein anhängiges Bau
platzbewilligungsverfahren, wenn für die Ertei
lung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilli
gung Voraussetzung ist (§ 2).
(2)Dem Ansuchen um Baubewilligung sind anzu
schließen:
a)ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem
Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des
Ansuchens entsprechen muß;
b)die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mit
eigentümer), wenn der Bauwerber nicht Allein
eigentümer ist;
c)ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und
Nachbarn (§ 46 Abs. 1);
d)der Bauplan (§ 44) in dreifacher Ausfertigung.
(3)Die Baubehörde kann auf die Vorlage eines
Grundbuchsauszuges (Abs. 2 lit. a) verzichten, wenn
der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken,
auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll,
der Baubehörde bereits vorliegt oder vom Bauwer
ber auf andere Weise erbracht wird.
(4)Die Landesregierung kann im Interesse einer
möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung
der Ansuchen durch Verordnung die Verwendung
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von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des Bauplanes (Abs. 2 lit. d) oder von Teilen des Bauplanes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.
(5) Ist die Verwendung von Baustoffen (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen oder Bauarten, die von der herkömmlichen Art der Bauausführung erheblich abweichen, beabsichtigt und liegt eine allgemeine Zulassung für diese Baustoffe, Bauteile oder Bauarten noch nicht vor, so hat der Bauwerber der Baubehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 durch geeignete Unterlagen (wie Gutachten befugter Ziviltechniker oder Gutachten autorisierter Prüfstellen) nachzuweisen.
§ 44 Bauplan
(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:
a)den Lageplan, der auszuweisen hat: die Lage des
Baugrundstückes und der benachbarten Grund
stücke mit Angabe der Nordrichtung; die Grund
stücksnummern; die Größe des Bauplatzes bzw.
Baugrundstückes; die Baubestände (Gebäude und
sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senk
gruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bau
platz (Baugrundstück) und den benachbarten
Grundstücken; ober- und unterirdische Leitungen
auf dem Bauplatz (Baugrundstück); die Lage des
Bauvorhabens und seine Abstände von den öf
fentlichen Verkehrsflächen und den übrigen
Nachbargrundstücken; die vorgesehenen Kinder
spielplätze, Erholungsflächen, Einfriedungen, Ab
stellplätze für Kraftfahrzeuge und Düngersam
melanlagen;
b)die Grundrisse bei Gebäuden von sämtlichen Ge
schossen einschließlich der Kellergeschosse; die
notwendigen Schnitte (bei Gebäuden, insbeson
dere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschlie
ßenden Gelände und dessen Höhenlage; die Trag-
werkssysteme; alle Ansichten, die zur Beurtei
lung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens
und des Anschlusses an vorhandene Bauten er
forderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles
und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen
für die Wasser- und Energieversorgung, Müll-
und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrief
fachanlagen;
c)eine Beschreibung des Bauvorhabens und der
Bauausführung (Baubeschreibung); die Baube
schreibung hat insbesondere Angaben über die
bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutz
fläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten
und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwid
mung (wie Wohnungen, Büros und Geschäfts
räumlichkeiten) zu enthalten.
(2)Bei Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. 1 lit. d bis h
und bei Änderung des Bauvorhabens im Zuge des
Verfahrens (§ 48) kann der Bauplan auf die Dar
stellung und Beschreibung derjenigen Teile be
schränkt werden, die für die Beurteilung des Bau
vorhabens maßgeblich sind.
(3)Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten,
was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den
Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Bau
behörde kann die zur Erreichung dieses Zweckes
erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vor
lage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen
und statischen Vorbemessungen oder statischen Be
rechnungen samt Konstruktionsplänen verlangen.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung
nähere Vorschriften über den Maßstab und die Her
stellung der im Rahmen des Bauplanes der Baube
hörde vorzulegenden Pläne sowie über die Verwen1-
düng bestimmter Materialien und Farben bei der
Herstellung dieser Pläne zu erlassen.
(5)Alle Pläne sowie die Baubeschreibung sind vom
Verfasser, von den Grundeigentümern, vom Bau
werber und vom Bauführer zu unterzeichnen. Ist der
Bauführer bei Einreichung des Bauplanes noch nicht
bestimmt, so hat er die Unterzeichnung vor Beginn
der Bauausführung bei der Baubehörde nachzuholen.
(e) Der Verfasser des Bauplanes hat für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu sorgen. Diese Verpflichtung wird durch die Baubewilligung und durch baubehördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.
§ 45 Vorprüfung
(1)Ansuchen gemäß § 43 sind von der Baubehörde
auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften
dieses Gesetzes zu prüfen.
(2)Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine
Bauplatzbewilligung Voraussetzung (§ 2), liegt aber
eine rechtswirksame Bauplatzbewilligung nicht vor
und ist auch kein Bauplatzbewilligungsverfahren an
hängig, so hat die Baubehörde den Bauwerber
schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen
festzusetzenden Frist um die Bauplatzbewilligung
anzusuchen. Bringt der Bauwerber innerhalb der
festgesetzten Frist einBauplatzbewilligungsansuchen
nicht ein, so hat die Baubehörde das Baubewilli
gungsansuchen zurückzuweisen.
(3)Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine
Bauplatzbewilligung Voraussetzung (§ 2) und ist das
Bauplatzbewilligungsverfahren noch anhängig, so
ist, wenn der Erteilung der Bauplatzbewilligung Be
stimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, das
Baubewilligungsansuchen nach Abschluß des Bau
platzbewilligungsverfahrens zurückzuweisen.
(4)Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach
Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, so hat die Baube
hörde erforderlichenfalls dem Bauwerber Ergänzun
gen im Sinne des § 44 Abs. 3 aufzutragen. Kommt
der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb
einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach,
so ist das Ansuchen zurückzuweisen.
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(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 bleibt unberührt.
(e) Das Baubewilligungsansuchen ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes oder Bestimmungen der rechtswirksamen Bauplatzbewilligung widerspricht.
§ 46 Einwendungen der Nachbarn
(1)Nachbarn sind die Eigentümer (Miteigentümer)
der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grund
stücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben aus
geführt werden soll, und darüber hinaus jene Grund
eigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussicht
lich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt wer
den können. Personen, denen ein Baurecht zusteht,
sind Grundeigentümern gleichgestellt.
(2)Nachbarn können gegen die Erteilung der Bau
bewilligung mit der Begründung Einwendungen
erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjek
tiven Rechten verletzt werden, die entweder in der
Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendun
gen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(s) öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem, Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
§ 47 Bauverhandlung
(1) Wird das Ansuchen nicht gemäß § 45 zurückgewiesen oder abgewiesen, so hat die Baubehörde über jedes Ansuchen nach § 43 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (BauVerhandlung) gemäß den §§40 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 durchzuführen, der mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber, der Grundeigentümer, die Miteigentümer, die Nachbarn und, sofern es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die keine regelmäßige Verbindung mit öffentlichen Straßen erhalten, die zuständige Straßenverwaltung), der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt ist, zu laden.
(2)Ist für das Gebiet, in dem das Bauvorhaben
ausgeführt werden soll, noch kein Bebauungsplan
vorhanden und ist es nach der jeweiligen Art oder
Lage des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen, daß
das Landschaftsbild bei Ausführung des Bauvorha
bens gestörlt wird, so hat die Baubehörde der zustän
digen Natiirschutzbehörde mindestens drei Wochen
vor Durchführung der Bauverhandlung eine Ausfer
tigung des Bauplanes (§ 44) zu übersenden und der Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme
vor oder während der Bauverhandlung zu geben.
(3)Ist es für die Beurteilung des Bauvorhabens,
insbesondere für die Beurteilung der Auswirkungen
des Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke erforder
lich, so kann die Baubehörde bei Anberaumung der Bau Verhandlung dem Bauwerber auftragen, daß das Bauvorhaben
(4)Bei der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben
eingehend zu erörtern und auf seine Übereinstim
mung mit den maßgebenden Vorschriften zu über
prüfen.
(5)Werden von Nachbarn Einwendungen erhoben,
so hat der Verhandlungsleiter dahin zu wirken, daß
erkennbar wird, ob es sich hiebei um privatrechtliche oder um öffentlich-rechtliche Einwendungen handelt. Werden in subjektiven Rechten begründete privat
rechtliche Einwendungen erhoben, die zwingenden,
von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen
nicht widersprechen, so hat der Verhandlungsleiter
einen Vergleichsversuch vorzunehmen. Allfällige
Einigungen über derartige privatrechtliche Einwen
dungen sind in der Verhandlungsschrift zu beurkun
den.
(e) Die Baubehörde hat den Bauplan (§ 44), der der Bau Verhandlung
zugrunde gelegen ist, zu kennzeichnen.
§ 48
Änderungen des Bauvorhabens im Zuge des Verfahrens
Ändert der Bauwerber im Zuge des Verfahrens das Bauvorhaben, so hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 44) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, so kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.
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§ 49 Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen
(1)Die Baubehörde hat über ein Ansuchen gemäß
§ 43 einen •schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(2)Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Ab
weisung nach § 45 zu erfolgen hat, ist die beantragte
Baubewilligung zu erteilen, wenn die erforderliche
Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt und das
Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmun
gen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungs
planes sowie, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 4, dem § 23, den hiezu erlassenen Durchfüh
rungsvorschriften und sonstigen baurechtlichen Vor
schriften nicht widerspricht. Andernfalls ist die be
antragte Baubewilligung zu versagen.
(3)Umfaßt ein Baubewilligungsansuchen mehrere
bewilligungspflichtige Bauvorhaben, so ist über
jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.
(4)Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die
gemäß § 23 und der Durchführungsvorschriften hiezu
sowie sonstiger baurechtlicher Bestimmungen im
Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-,
Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und
Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation
sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem ein
zelnen Fall erforderlichen Bedingungen und Auf
lagen
a)für das Bauvorhaben selbst,
b)für die Ausführung des Bauvorhabens und
c)für die Erhaltung und die Benützung des auf
Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvor
habens
vorzuschreiben.
(5)Ist die im Bebauungsplan vorgesehene öffent
liche Verkehrsfläche, an der der Bauplatz liegt, noch
nicht hergestellt, so ist bei der Erteilung der Bau
bewilligung vorzuschreiben, daß mit der Bauausfüh
rung erst begonnen werden darf, wenn die öffent
liche Verkehrsfläche hergestellt ist oder zumindest
eine für das Bauvorhaben ausreichende, mindestens
drei Meter breite provisorische Zufahrt zur Verfü
gung steht. Im übrigen sind bei der Erteilung der
Baubewilligung die im Interesse einer ausreichen
den verkehrsgerechten Verbindung mit dem öffent
lichen Straßennetz erforderlichen Bedingungen und
Auflagen über Verlauf, Breite und Höhenlage von
privaten Zufahrten und Zugängen vorzuschreiben;
dabei ist auf die Erfordernisse der Verkehrssicher
heit, der Brandbekämpfung und auf die ortsübliche
Beschaffenheit ähnlicher Anlagen Bedacht zu neh
men.
(e) Wird das Bauvorhaben bewilligt, so hat die Baubehörde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw. nach dem Abschluß eines allfälligen Vorstellungsverfahrens den Bauplan (§ 44) mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und mindestens eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplanes dem Bauwerber zurückzustellen.
§ 50 Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn
(1)Wird eine Baubewilligung erteilt, so ist im
Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen
der Nachbarn abzusprechen.
(2)Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht
die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das
Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche
Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilli
gungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 46
Abs. 3), sowie privatrechtliche Einwendungen der
Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde an
zuwendenden Bestimmungen widersprechen, sind
als unzulässig zurückzuweisen.
(3)öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nach
barn, die im Baubewilligungsverfahren zu berück
sichtigen sind (§ 46 Abs. 3), stehen der Erteilung
einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich
gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.
(4)Führt der Vergleichsversuch gemäß § 47 Abs. 5
zu keiner Einigung oder kann der Vergleichsversuch
nach dieser Bestimmung wegen Abwesenheit einer
der beiden Streitteile nicht durchgeführt werden, so
sind die Streitenden hinsichtlich privatrechtlicher
Einwendungen, die zwingenden, von der Baube
hörde anzuwendenden Bestimmungen nicht wider
sprechen, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 51 Erlöschen der Baubewilligung
(1)Die Baubewilligung für jedes Bauvorhaben er
lischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt
der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn
nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bau
ausführung begonnen wurde.
(2)Wird mit der Bauausführung innerhalb der
dreijährigen Frist (Abs. 1) begonnen, so erlischt die
Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht inner
halb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung
fertiggestellt wurde.
(3)Die Frist für den Beginn der Bauausführung
(Abs. 1) ist über Antrag des Bauwerbers angemes
sen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur
Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungs
plan und Bebauungsplan entspricht und der Bauwer
ber überdies glaubhaft macht, daß sich der Beginn
der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert
hat.
(*) Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens (Abs. 2) ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
(5) Bei Bauvorhaben, die gemäß § 25 Abs. 2 oder § 58 Abs. 3 auf
Widerruf oder für bestimmte Zeit bewilligt werden, sind die
Fristen im Sinne der
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Abs. 1 und 2 entsprechend dem Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen, und zwar höchstens mit sechs Monaten bzw. zwei Jahren; Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf bzw. mit dem Ablauf der in der Baubewilligung bestimmten Zeit.
(a) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.
§ 53
Beginn der Bauausführung; Planabweichungen
(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflich-
tigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides - im
Fall der Einbringung einer Vorstellung (Art. 119 a
Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fas
sung von 1929) gegen diesen Bescheid erst nach
rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfah
rens - begonnen werden. Als Zeitpunkt des Begin
nes der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd
oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvor
habens begonnen wird.
(2)Vom bewilligten Bauvorhaben darf ohne Be
willigung der Baubehörde nur abgewichen werden,
wenn
a)die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu
deren Vornahme auch bei bestehenden bau
lichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforder
lich ist, und
b)Bedingungen oder Auflagen des Baubewilli
gungsbescheides hievon nicht berührt werden.
(1) Der Bauwerber (Bauherr) hat sich zur Ausführung von Bauvorhaben, die
worfen wurden, sofern es die Landesregierung in dieser Verordnung bestimmt hat,
einer gesetzlich hiezu befugten Person zu bedienen (Bauführer) und diese Person vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen. Ein Wechsel in der Person des Bauführers ist vom Bauherrn unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen.
(2)Bauführer ist derjenige, der das Bauvorhaben
über Auftrag des Bauherrn als Unternehmer aus
führt bzw. ausführen läßt.
(3)Der Bauführer hat für die bewilligungsgemäße
und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens,
insbesondere für die Tauglichkeit der verwendeten
Baustoffe umd Konstruktionen, für die erforderlichen
Abschrankungen und sonstigen Sicherheitsvorkeh
rungen so\yie überhaupt für die Einhaltung aller
Vorschriften, die sich auf die Bauausführung be
ziehen, zu sorgen. Seine Verantwortlichkeit wird
durch die Baubewilligung, die baubehördliche Über
prüfung und die Benützungsbewilligung nicht ein
geschränkt.
(4)Der Bauführer hat außer den allenfalls im Be
willigungsbescheid gesondert vorgeschriebenen An
zeigen der Baubehörde anzuzeigen:
a)vor Beginn der Bauausführung: den Zeitpunkt
des Baubeginnes;
b)die Erreichung der Höhe des Straßenniveaus;
einschließlich
c) die Fertigstellung des Rohbaues der Dachdeckung.
(5) Legt der Bauführer die Bauführung zurück oder wird ihm die Bauführung durch den Bauherrn entzogen, so hat der Bauführer dies unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Der neue Bauführer hat vor der Übernahme der Bauführung den genehmigten Bauplan (§ 44) bei der Baubehörde zu unterfertigen.
(e) Wird bei der Erteilung der Baubewilligung dem Bauwerber aufgetragen, wegen besonderer technischer Anforderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens (etwa hinsichtlich statischer Berechnungen bei Hochbauten) zur Bauausführung eine besondere sachverständige Person beizuziehen, so gelten für die beigezogene Person die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß.
§ 55 Baulärm
(1)Der Bauführer hat unbeschadet der Bestimmun
gen des § 54 Abs. 3 im besonderen dafür zu sorgen,
daß jeder unnötige störende Lärm auf der Baustelle
vermieden wird.
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung
(§ 24) unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 20. Stück, Nr. 35
der Bauausführung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt, insbesondere zur Erzielung des größtmöglichen Schutzes der Nachbarn, vor Gefährdung und Belästigung den Höchstlärmpegel für die Lärmemission bestimmter gleichartiger Kategorien von Baumaschinen, bezogen auf einen bestimmten Abstand vom jeweiligen Umriß der Maschinen, festzusetzen (Emissionsgrenzwert). Baumaschinen, die den Emissionsgrenzwert überschreiten, dürfen auf der Baustelle nicht verwendet werden.
(3)Die Landesregierung hat weiters durch Ver
ordnung (§ 24) unter Bedachtnahme auf die im
Abs. 2 angeführten Grundsätze den Höchstlärm
pegel für die Lärmimmission für alle im Zuge einer
Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeits
vorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräusche nach
Maßgabe der verschiedenen Widmungskategorien
im Bauland (§16 Abs. 3 bis 11 des Oberösterreichi
schen Raumordnungsgesetzes), bezogen auf das
offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthalts
raumes, festzusetzen (Immissionsgrenzwert). Hiebei
können für die Tageszeit und die Nachtzeit ver
schiedene Werte festgesetzt werden. Als Tageszeit
gelten die Stunden zwischen 7 und 20 Uhr, als Nacht
zeit die übrigen Stunden. Für Gebiete, für die Wid
mungskategorien nach § 16 Abs. 3 bis 11 des Ober
österreichischen Raumordnungsgesetzes nicht fest
gesetzt sind, ist der jeweils festgesetzte Höchstlärm
pegel für jene Widmungskategorie maßgeblich, der
die tatsächlich vorhandene Bebauung nach Art,
Zweck und Umfang am nächsten kommt.
(4)Die Lärmmessung hat nach dem jeweiligen
Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen.
Durch Verordnung der Landesregierung können
über die Lärmmessung und das dabei zu beobach
tende Verfahren nähere Vorschriften erlassen
werden.
(5)Die Baubehörde kann von den Bestimmungen
der Verordnungen nach Abs. 2 und 3 Ausnahmen
bewilligen, wenn andernfalls die Bauausführung
a)in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht
durchgeführt werden könnte oder
b)einen im Vergleich zu den Gesamtkosten des
Bauvorhabens unverhältnismäßig großen wirt
schaftlichen Aufwand erfordern würde.
Eine Ausnahmebewilligung ist jedoch nur insoweit zu erteilen, als Interessen der Sicherheit und der Gesundheit hiedurch nicht verletzt werden.
(e) Die Baubehörde kann, wenn dies wegen der in unmittelbarer Nähe der Baustelle bestehenden Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten oder sonstigen Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes vor Lärm bedürfen, erforderlich ist, im Baubewilligungsbescheid oder während der Bauausführung zur Sicherstellung dieses. Schutzes erhöhte Schutzmaßnahmen vorschreiben; insbesondere kann die Behörde die Verwendung bestimmter Maschinen untersagen, wenn dadurch die Bauausführung nicht unmöglich gemacht wird.
§ 56 Behördliche Bauaufsicht
(1)Die Baubehörde kann sich jederzeit während
der Bauausführung von der Einhaltung der gesetz
lichen Bestimmungen und der Bedingungen und
Auflagen des Baubewilligungsbescheides über
zeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt
zur Baustelle jederzeit zu gestatten.
(2)Bauherr, Bauführer, besondere sachverständige
Personen (§ 54 Abs. 6) sowie alle bei der Bauaus
führung Beschäftigten sind verpflichtet, der Baube
hörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte
zu geben.
(3)Stellt die Baubehörde fest, daß bewilligungs-
pflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausge
führt werden, daß sich der Bauherr keines befugten
Bauführers bedient (§ 54 Abs. 1), daß der Bauherr
keine besondere sachverständige Person beizieht
(§ 54 Abs. 6), daß Planabweichungen vorgenom
men werden, die einer Baubewilligung bedürfen
(§ 53 Abs. 2), oder daß nicht entsprechende Baustoffe
oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwen
det oder mangelhafte Konstruktionen ausgeführt
oder Bestimmungen über die Bauausführung in
gröblicher Weise verletzt werden, so hat die Bau
behörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur
Behebung des Mangels zu untersagen.
§ 57 Benützungsbewilligung
(1)Der Bauherr hat die Beendigung der Bauaus
führung einer bewilligungspflichtigen baulichen
Anlage der Baubehörde anzuzeigen.
(2)Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden,
bei sonstigen bewilligungspflichtigen baulichen An
lagen dann, wenn dies im Baubewilligungsbesdieid
vorgeschrieben wurde, hat der Bauherr anstelle der
Anzeige gemäß Abs. 1 um die Erteilung der Be
nützungsbewilligung bei der Baubehörde anzu
suchen. Dem Ansuchen sind allfällige Befunde über
durchgeführte Kontrollen (wie Blitzschutzbefund und
Wasserbefund), bei baulichen Anlagen, die auch
einen Rauchfang umfassen oder betreffen, jedenfalls
auch ein vom Rauchfangkehrer des Kehrbezirkes
ausgestellter Rauchfangbefund anzuschließen, über
das Ansuchen hat die Baubehörde ohne unnötigen
Aufschub möglichst binnen sechs Wochen einen Lo
kalaugenschein durchzuführen, dem jedenfalls der
Bauherr und der Bauführer beizuziehen sind.
(3)Beim Lokalaugenschein sind die Ausführung
der baulichen Anlage gemäß der erteilten Baubewil
ligung einschließlich von Bedingungen und Auflagen
sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Bau
rechtes überhaupt zu überprüfen, und zwar insbe
sondere der Zustand der baulichen Anlage in ge-
sundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hin
sicht, bei Aufenthaltsräumen insbesondere auch die
genügende Austrocknung des Mauerwerkes und des
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Verputzes, bei Zufahrtswegen, Wasserversorgungsund Abwasserbeseitigungsanlagen die Benützbar-keit.
(4)über das Ansuchen um Erteilung der Benüt
zungsbewilligung hat die Baubehörde ohne unnöti
gen Aufschub möglichst binnen sechs Wochen nach
Durchführung des Lokalaugenscheines einen schrift
lichen Bescheid zu erlassen.
(5)Die Benützungsbewilligung ist zu versagen,
wenn Planabweichungen festgestellt werden, die
eine Baubewilligung erfordern (§ 53 Abs. 2), oder
wenn Mängel hervorgekommen sind, die eine ord
nungsgemäße Benützung im Sinne des § 23 hindern.
(e) Werden keine Mängel festgestellt oder kommen nur solche Mängel hervor, die eine ordnungsgemäße Benützung im Sinne des § 23 nicht hindern, so ist die Benützungsbewilligung zu erteilen; erforderlichenfalls ist durch entsprechende Auflagen die Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sicherzustellen. Die Baubehörde kann auch die Vorlage von Ausführungsplänen vorschreiben.
(7)Bauliche Anlagen, für die eine Benützungsbe
willigung erforderlich ist, dürfen vor rechtskräftiger Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt
werden.
(8)Für selbständig benutzbare Teile einer bau
lichen Anlage ist über Antrag des Bauherrn bei Vor
liegen der Voraussetzungen des Abs. 6 eine Teil benützungsbewilligung zu erteilen.
von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. 1 lit. e - nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeinderates oder auf Widerruf erteilt werden dürfen, wenn anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert. An die Stelle der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates tritt bei Vollzugsakten, die bundeseigene Gebäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 betreffen, die Anhörung des Gemeinderates.
(4)Wurde eine Bewilligung gemäß Abs. 3 auf Wi
derruf erteilt, so kann der Widerruf nur erfolgen,
wenn die Durchführung des neuen oder geänderten
Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes den
Widerruf erfordert. Erfordert die Durchführung des
neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes
bzw. Bebauungsplanes den Widerruf der Bewilligung
nicht, so ist diese von der Baubehörde in eine defi
nitive (nicht widerrufbare) Bewilligung umzuwan
deln.
(5)Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer
Bewilligung gemäß Abs. 3 ergeben hätten, wenn der
neue oder geänderte Flächenwidmungsplan bzw. Be
bauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechts
wirksam gewesen wäre, können nach dem Rechts
wirksamwerden des Planes von der Baubehörde
nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Be
willigung noch wirksam ist.
§ 58 Bausperre
(1)Der Gemeinderat kann durch Verordnung für
ein bestimmtes Gebiet die Bausperre verhängen,
wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungs
plan für dieses Gebiet erlassen oder geändert wer
den soll und die Verhängiung der Bausperxe im Inter
esse der Sicherung einer zweckmäßigen und ge
ordneten Bebauung notwendig ist.
(2)Eine gemäß Abs. 1 verhängte Bausperre tritt
entsprechend dem Anlaß, aus dem sie verhängt
wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen
Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes bzw. der
Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungs
planes, spätestens jedoch nach zwei Jahren außer
Kraft, wenn sie nicht verlängert wird. Der Gemein
derat kann die Bausperre durch Verordnung höch
stens zweimal auf je zwei weitere Jahre verlängern.
Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Bausperre
mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Planes
bzw. der Änderung des Planes außer Kraft.
(3)Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bauplatz
bewilligungen (§ 4), Bewilligungen für die Änderung
V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen
§ 59 Erhaltungspflicht
(1)Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat
dafür zu sorgen, daß die Anlage in einem den bau
rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand er
halten wird. Bei baulichen Anlagen, für die eine Bau bewilligung erteilt wurde, erstreckt sich diese Ver pflichtung insbesondere auch auf die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Baubewilligungsbe
scheides sowie auf die Erhaltung der nach der Bau
bewilligung zur baulichen Anlage gehörenden Ein
richtungen, wie Kinderspielplätze, Schutzräume, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erholungsflächen.
(2)Erlangt die Baubehörde von einer Verletzung
der Erhaltungspflicht (Abs. 1) Kenntnis, so hat sie, sofern nicht § 60 anzuwenden ist, dem Eigentümer
unter Gewährung einer angemessenen Frist die Be
hebung der festgestellten Mängel aufzutragen.
(s) Zur Ermöglichung der Überprüfung des Bauzustandes ist den
Organen der Baubehörde der Zutritt zu allen Teilen einer baulichen
Anlage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme
einer solchen Überprüfung dem Eigentümer mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich anzuzeigen. Der
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Eigentümer, das von ihm bestellte Aufsichtsorgan und die Bestandnehmer sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
messene Vergütung durchzuführen. Erforderlichenfalls hat die Baubehörde dem zur Kostentragung verpflichteten Eigentümer den Ersatz der entstandenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 60 Baugebrechen
(1)Hat sich der Zustand einer baulichen Anlage
so verschlechtert, daß eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit, die Hygiene, oder die körperliche
Sicherheit von Menschen, oder für fremde Sachwerte
entsteht, daß das Orts- oder Landschaftsbild verun
staltet wird, oder daß schädliche Umwelteinwirkun
gen entstehen, so liegt, gleichgültig worauf die Ver
schlechterung zurückzuführen ist, ein Baugebrechen
vor.
(2)Erlangt die Baubehörde vom Vorliegen eines
Baugebrechens Kenntnis, so hat sie die allenfalls er
forderlichen Sicherungsmaßnahmen (einschließlich
der Räumung von Bauten oder Bauteilen) anzuord
nen und dem Eigentümer unter Gewährung einer an
gemessenen Frist die Behebung des festgestellten
Baugebrechens durch Instandsetzung (falls erforder
lich auch durch andere als bisher verwendete Mate
rialien und Konstruktionen) oder, wenn eine Instand
setzung nicht mehr möglich ist, die Abtragung aufzu
tragen. Ein Instandsetzungsauftrag steht der Ertei
lung einer Abbruchbewilligung (§ 41 Abs. 1 lit. e)
nicht entgegen.
(s) Lassen sich Art und Umfang eines vermutlichen Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen, so kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Setzung einer angemessenen Frist die Untersuchung durch einen Bausachverständigen und die Vorlage des Untersuchungsbefundes vorschreiben. Auf Verlangen der Baubehörde ist der Untersuchung ein Organ dieser Behörde beizuziehen.
(4) Wenn die Behebung der Baugebrechen durch Instandsetzung auf verschiedene Art und Weise möglich ist, hat die Baubehörde dem Eigentümer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mitzuteilen, wie er die Instandsetzung durchzuführen beabsichtigt. Kann erwartet werden, daß auf eine solche Art und Weise das Baugebrechen behoben wird, so hat die Baubehörde den Instandsetzungsauftrag darauf abzustellen.
(0) Für den Instandsetzungs- oder Abtragungsauftrag gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 sinngemäß.
(e) Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde ohne weiteres Verfahren
und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen
Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers verfügen
und sofort durchführen lassen. Jeder Baugewerbetreibende ist im
Rahmen seiner tatsächlichen Gewerbeausübung und soweit ihm dies
zumutbar ist, verpflichtet, über Auftrag der Baubehörde solche
Sicherungsmaßnahmen unverzüglich gegen ange-
§ 61 Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1)Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilli-
gungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilli
gung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wur
de, so hat sie - unbeschadet der Bestimmungen des
§ 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen,
entweder nachträglich innerhalb einer angemessen
festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzu
suchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer
weiters fgstzusetzenden angemessenen Frist zu be
seitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Bau
bewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen,
wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baube
willigung nicht erteilt werden kann.
(2)Sucht der Eigentümer um die nachträgliche Er
teilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird
dieses Ansuchen entweder zurückgewiesen oder ab
gewiesen oder zieht der Antragsteller dieses An
suchen wiederum zurück, so wird der Auftrag auf
Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam;
die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur
Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem
Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung
oder Abweisung oder der Zurückziehung des nach
träglichen Baubewilligungsansuchens.
(3)Sind wegen des schlechten Bauzustandes der
bewilligungslosen baulichen Anlage Sicherungsmaß
nahmen erforderlich, so hat die Baubehörde die je
weils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Ei
gentümer der Anlage mit Bescheid aufzutragen.
§ 60 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4)Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung
einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilli-
gungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen
der Baubewilligung fest, so gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5)Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehörd
lich nicht bewilligungispflichtige bauliche Anlage
nicht entsprechend den für sie geltenden baurecht
lichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den
Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder
Bebauungsplanes ausgeführt wird oder bereits aus
geführt wurde, so hat sie dem Eigentümer mit Be
scheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist
aufzutragen. § 60 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 62 Benützung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen, für
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die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung benützt werden. Im übrigen dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit und Festigkeit sowie der Brand-, Wärme- und Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Hygiene nicht beeinträchtigt und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
(2)Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine
bauliche Anlage nicht entsprechend den Bestimmun
gen des Abs. 1 benützt wird, so hat sie dem zur
Einhaltung dieser Bestimmungen jeweils Verpflich
teten eine den gesetzlichen Bestimmungen entspre
chende Benützung bzw. die Behebung der festge
stellten Mängel aufzutragen. § 60 Abs. 6 gilt sinn
gemäß.
(3)Soweit in anderen Gesetzen besondere Vor
schriften für die Benützung von baulichen Anlagen
enthalten sind, sind die Abs. 1 und 2 nicht anzu
wenden. Dies gilt insbesondere für den Anwen
dungsbereich
a)des O. ö. Abfallgesetzes, LGB1. Nr. 1/1975,
b)des O. ö. Luftreinhaltegesetzes, LGBL Nr. 34/1976,
und
c)des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung
von brennbarem Flüssigkeiten, LGBL Nr. 33/1976.
VI. HAUPTSTÜCK
Grundbuchseintragungen; dingliche
Bescheidwirkung; Verlängerung von
Fristen
§ 63 Grundbuchseintragungen
(1) Außer der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 9) und des Rück-übereignungsverfahrens (§ 15 Abs. 2), der Ersicht-lichmachung von Bauplätzen (§ 6) sowie der Ersichtlichmachung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen im Zusammenhang mit dem Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 40 Abs. 5) ist vom Grundbuchsgericht das Bestehen nachstehender, durch einen baubehördlichen Bescheid begründeter Verpflichtungen auf Grund einer Anzeige der Baubehörde von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen:
a)Verpflichtungen zur Errichtung und Erhaltung
von Kinderspielplätzen (§ 27 Abs. 1), Schutz
räumen (§ 28), Stellplätzen (§ 30) und Erholungs
flächen (§ 31);
b)Verpflichtungen zur Belassung gemeinschaft
licher baulicher Anlagen;
c)Verpflichtungen zur Duldung des Zuganges
(Durchganges) oder der Zufahrt (Durchfahrt) zu
einer baulichen Anlage;
d)Verpflichtungen zur Beseitigung von baulichen
Anlagen.
(2)Im Fall der Abtrennung eines Teiles des Guts
bestandes ist die Eintragung in die neue Einlage in
soweit zu übernehmen, als die Eintragung das ab
geschriebene Trennstück belastet.
(3)Die Ersichtlichmachung von Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 darf, sofern in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, im Grundbuch nur gelöscht
werde"!, wenn durch einen Bescheid der Baubehörde
festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für
die Verpflichtung entfallen sind.
§ 64
Dingliche Bescheidwirkung; Verlängerung von Fristen
(1)Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausge
nommen denjenigen nach § 68 - kommt insofern
eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende
Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtig
ten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bau
werkes geltend gemacht werden können und daraus
erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnach
folger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist ver
pflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unter
lagen auszuhändigen.
(2)Sofern in diesem Gesetz die Verlängerung
einer Frist über Antrag vorgesehen ist, ist der An
trag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Frist bei
der zur Verlängerung zuständigen Behörde einzu
bringen. Ein rechtzeitig bei der zuständigen Behörde
eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung hemmt
den weiteren Ablauf der Frist bis zur Entscheidung
über den Verlängerungsantrag.
VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich; Behörden
§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Folgende Aufgaben nach diesem Gesetz sind von der Gemeinde im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
a)Akte der Vollziehung, die bundeseigene Ge
bäude betreffen, die öffentlichen Zwecken
dienen, soweit es sich nicht um die Bestim
mung der Baulinie oder des Niveaus handelt
(Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsge-
setzes in der Fassung von 1929),
b)Akte der Vollziehung, die sich auf das. Ge
biet zweier oder mehrerer Gemeinden er
strecken,
c)Akte der Vollziehung, die sich auf Grund
flächen an der Staatsgrenze beziehen, hin
sichtlich welcher in Staatsverträgen mit den
Nachbarstaaten über die gemeinsame Staats
grenze besondere Regelungen bestehen,
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§ 66 Baubehörde; Zuständigkeit
(1)Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist
der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut
der Magistrat.
(2)Baubehörde erster Instanz in allen übrigen An
gelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Zur Erlassung von Verordnungen in Angele
genheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die
öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929), ist anstelle der Landesregierung der Landes
hauptmann zuständig.
§ 67 Aufsichtsrecht
Die Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45, bzw. der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels,
LGB1. Nr. 46/1965, LGB1. Nr. 47/1965 und LGB1. Nr. 48/1965,
betreffend das Aufsichtsrecht des Landes über die Gemeinden bei
Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches gelten hinsichtlich der in
diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten mit der Maßgabe, daß
a)die Vorstellung gegen die Erteilung einer Bau
bewilligung (§ 49, § 53 Abs. 2) kraft Gesetzes auf
schiebende Wirkung hat und
b)eine Aufhebung des letztinstanzlichen Beschei
des eines Gemeindeorganes durch die Aufsichts
behörde auf Grund einer Vorstellung auch in
den Städten Linz, Steyr und Wels mit der Zu
stellung des Bescheides der Aufsichtsbehörde
wirksam wird.
sprechende Erklärung gemäß § 7 Abs. 5 lit. b erschleicht;
b)als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungs-
pflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Bau
bewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß
des Vorstellungsverfahrens gegen die Baube
willigung auszuführen beginnt, ausführt oder
ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baube
willigung oder vor rechtskräftigem Abschluß des
Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilli
gung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilli-
gungspflichtiger Weise abweicht oder abge
wichen ist;
c)als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage,
die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entspre
chend den hiefür geltenden baurechtlichen Be
stimmungen ausführt oder ausgeführt hat;
d)sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvor
habens keines gesetzlich hiezu befugten Baufüh
rers bedient (§ 54 Abs. 1) oder einem Auftrag
zur Beiziehung einer besonderen sachverständi
gen Person nicht entspricht (§ 54 Abs. 6) oder die
Anzeige über die Person des Bauführers oder
der besonderen sachverständigen Person oder
über einen Wechsel in der Person des Bauführers
oder der besonderen sachverständigen Person
unterläßt;
e)als Bauherr oder Bauführer nach einer Unter
sagung gemäß § 56 Abs. 3 ohne Behebung des
Mangels die Bauausführung fortsetzt;
f)als Bauführer oder als besondere sachverständige
Person einer ihm sonst nach diesem Gesetz oder
den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschrif
ten obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
sofern die Tat nicht unter einen anderen Straf
tatbestand dieses Gesetzes fällt;
g)einen Bau, für den eine Benützungsbewilligung
erforderlich ist, ohne rechtskräftige Benützungs
bewilligung benützt oder benützen läßt;
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen
bis zu S 300.000,- zu bestrafen.
(3)Bei einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b kann
der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Bau
einrichtungen ausgesprochen werden, die bei der
strafbaren Handlung verwendet wurden oder am
Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung
bereitgestellt waren.
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IX. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 69 Übergangsbestimmungen
(1)IM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESES. GE
SETZES ANHÄNGIGE INDIVIDUELLE VERWALTUNGSVERFAHREN
SIND NACH DEN BISHER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
WEITERZUFÜHREN.
(2)Rechtskräftige Bescheide werden durch das In
krafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die fünf
jährige Frist gemäß § 51 Abs. 2 beginnt für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
wirksamen Baubewilligungen frühestens mit diesem
Zeitpunkt. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be
reits bestehenden baulichen Anlagen, die erst nach
diesem Gesetz bewilligungspflichtig werden, bedür
fen keiner nachträglichen Bewilligung.
(3)Als Grünland im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c
gelten in Gebieten, die noch von keinem Flächen
widmungsplan erfaßt sind, land- und forstwirtschaft
lich genutzte Flächen, Erholungsflächen, Klein
gärten, Erwerbsgärtnereien und Friedhöfe.
(4)Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksame
Grundteilungsgenehmigungen zur Schaffung oder
Veränderung von Bauplätzen und Bauplatzgenehmi
gungen ohne Grundteilung gelten als Bauplatzbe
willigungen nach diesem Gesetz; die allenfalls un
terbliebene Ersichtlichmachung des Bauplatzes im
Grundbuch ist vom Grundeigentümer nachträglich zu
beantragen und vom Grundbuchsgericht auf Grund
einer Bestätigung der Baubehörde über die Wirk
samkeit der Genehmigung durchzuführen. Erlangt
die Baubehörde Kenntnis, daß die Ersichtlichmachung
des Bauplatzes im Grundbuch unterblieben ist, so hat
die Baubehörde den Grundeigentümer erforder
lichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung des
Bauplatzes im Grundbuch zu veranlassen. § 5 dieses
Gesetzes ist auf Grundteilungsgenehmigungen zur
Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen und
Bauplatzgenehmigungen ohne Grundteilung, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, oder
gemäß Abs. 1 nach dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes erteilt werden, mit der Maßgabe anzuwen
den, daß die dreijährige Frist gemäß § 5 Abs. 1
lit. b erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
laufen beginnt.
(5)Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes das Grundteilungsverfahren bereits abge
schlossen, das Baubewilligungsverfahren aber noch
nicht abgeschlossen, können folgende, nach den bis
her geltenden Rechtsvorschriften an die Baubewilli
gung gebundenen Anliegerleistungen im Baubewilli
gungsverfahren nach den jeweils bisher geltenden
Bestimmungen vorgeschrieben werden:
b)der Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von
Verkehrsflächen (§ 38 der Bauordnungsnovel
le 1946, LGB1. Nr. 5/1947, und § 38 der Linzer
Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947);
c)der Beitrag zu den Kosten der Herstellung von
Verkehrsflächen (§§ 38 a bis 38 c der Linzer
Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947).
(e) Sind im Bebauungsplan keine Bauplätze ausgewiesen, so kann der Eigentümer von Grundflächen, die einen Bauplatz zu bilden geeignet sind, aber nicht an die Straßenfluchtlinie angrenzen, hinsichtlich der zwischen seinen Grundflächen und der Straßenfluqitlinie gelegenen selbständig nicht bebaubaren Grundflächen einschließlich der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen die Enteignung beantragen, wenn er gleichzeitig um die Bauplatzbewilligung und um die Baubewilligung ansucht. Die Bauplatzbewilligung darf in diesem Fall nur für den bis an die Straßenfluchtlinie reichenden Bauplatz erteilt werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5, des § 10 Abs. 4 und der §§ 12 bis 15 gelten sinngemäß.
(7) Ist k^in Flächenwidmungsplan vorhanden, so bedarf die Veränderung der Höhenlage von Grundflächen eirier bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) oder eines genehmigten Bauplatzes oder von solchen Grundflächen, die zwischen bebauten Liegenschaften! oder genehmigten Bauplätzen innerhalb eines überwiegend ibebauten Gebietes liegen, einer BauibewilMgung. Diese Baubewilligung darf nur verweigert werden, wenn die Änderung der Höhenljage die Bebauibarkeit der Grundflächen im Sinne der gegebenen überwiegenden Bebauung beeinträchtigen würde.
§ 70 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes kön
nen bereits von dem der Kundmachung des Ge
setzes folgenden Tag an erlassen werden; sie tre
ten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(3)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
Vorschriften über Angelegenheiten, die in diesem
Gesetz geregelt sind, soweit aufgehoben, als sie bis
her als Landesrecht gegolten haben. Insbesondere
werden, soweit sie noch in Kraft stehen, folgende
Rechtsvorschriften, und zwar in der jeweils gelten
den Fassung, aufgehoben:
a)die Bauordnung für die Stadt Steyr,
GuVBl. Nr. 14/1875;
b)das Gesetz, womit eine Bauordnung für Ober
österreich mit Ausnahme jener Orte, welche eine
eigene Bauordnung besitzen, erlassen wird,
GuVBl. Nr. 15/1875;
c)das Gesetz, wirksam für das Gemeindegebiet
Linz, betreffend Gebäude-Einrichtungen zur An
sammlung und Abfuhr der Abfallstoffe in jenen
Teilen des Gemeindegebietes Linz, in welchen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20.
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Straßenkanäle neu- oder umgebaut werden, GuVBl. Nr. 33/1875;
d)das Gesetz, womit Bestimmungen über die Her
stellung sogenannter Sandkeller erlassen wer
den, GuVBl. Nr. 19/1877;
e)die Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz
und die Stadt Wels, GuVBl. Nr. 22/1887;
f)das Gesetz, wirksam für das, Gemeindegebiet der
Stadt Wels, betreffend die Kanalisierung der
Straßen, GuVBl. Nr. 9/1888;
g)das Gesetz, wirksam für die Ortschaften Ischl
(Markt), Ahorn, Kaltenbach, Reiterndorf, Stein
feld, Jainzen und Steinbruch der Ortsgemeinde
Ischl, womit Bestimmungen in Betreff der Kana
lisierung der Straßen in den genannten Ort
schaften erlassen werden, LGuVBl. Nr. 34/1893;
(4) Durch dieses Gesetz werden insbesondere folgende Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt:
a)das Oberösterreichische Sanitätsgesetz,
LGuVBl. Nr. 27/1928;
b)das Tanzschulgesetz, LGB1. Nr. 29/1951;
c)die O. ö. Feuerpolizeiordnung, LGB1. Nr. 8/1953;
d)das O. ö. Kinogesetz, LGB1. Nr. 34/1954;
e)das O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGB1. Nr. 7/1955;
f)das O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956;
g)das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz,
LGB1. Nr. 38/1956;
h) das Interessentenbeiträge-Gesetz, LGB1. Nr. 28/1958;
i) das O. ö. Gasgesetz, LGB1. Nr. 47/1958;
j) das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr. 38/1965;
k) das Gesetz über die Kennzeichnung von Ortschaften,
Verkehrsflächen und Gebäuden, LGB1. Nr. 65/1969;
m) das O. ö. Landes-Straßenverwaltüngsgesetz 1975, LGB1. Nr. 22;
n) das O. ö. Luitreinhaltegesetz, LGB1. Nr. 34/1976;
o) das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung
von brennbaren Flüssigkeiten, LGB1. Nr. 33/1976.
Der Landeshauptmann: Dr. Wenzl
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 20.
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INHALTSÜBERSICHT
I.HAUPTSTÜCK
Allgemeines
1Abgrenzung
Boden Ordnung
1.Abschnitt
Bauplätze
2Allgemeines
3Ansuchen
4Bauplatzbewilligung
5Erlöschen der Bewilligung
6Ersichtlichmachung im Grundbuch
7Änderung von Bauplätzen und bebauten
Liegenschaften
2.Abschnitt
Beschränkungen des Grundeigentums
8Verkehrsflächen der Gemeinde
9öffentlichen Zwecken idienen.de Bauten und
Anlagen
10Ergänzungsflächen
11Baulücken
12Gemeinsame Bestimmungen
13Verfahren
14Durchführung der Enteignung
§ 15 Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rückübereignung
§ 16 Benutzung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen
3.Abschnitt
Anliegerleistungen
§ 18 Grundabtretung
§ 19 Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von
Grundflächen § 20 Beitrag zu den Kosten der Herstellung der
Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen § 21 Beitrag zu den
Kosten der Herstellung des
Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen § 22 Rechtsnatur der
Beiträge
III. HAUPTSTÜCK Bauvorschriften
Vorschriften allgemeiner Art § 23 Allgemeine Erfordernisse
§ 24 Verordnungsermächtigung § 25 Bauerleichterungen
2.Abschnitt
Vorschriften besonderer Art
§26Hochhäuser, Betriebsbauten, Bauten für
größere Menschenansammlungen
§27Germeinschaftsanlagen
§28Schijitzräume
§29Nebengebäude
§30Stellplätze für Kraftfahrzeuge
§31Grünflächen; Erholungsflächen
§32Lage der Gebäude
§33Vorbauten
3.Abschnitt
Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§ 34 Trinkwasserversorgung § 35 Abwassertaeseitigung
§ 36 Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen
§ 37 Erweiterung der Anschlußpflicht § 38 Ausnahmen von
der Anschlußpflicht § 39 Auflassung bestehender Anlagen §
40 Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen
1.Abschnitt
Baübewilligung
§ 41 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 42 Auskunftspflicht der Baubehörde
§ 43 Baubewilligungsansuchen
§ 44 Bauplan
§ 45 Vorprüfung
§ 46 Einwendungen der Nachbarn
§ 47 Bauverhanidlung
§ 48 Änderungen des Bauvorhabens im Zuge des Verfahrens
§ 49 Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen
§ 50 Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn
§ 51 Erlöschen der Baubewilligung
2.Abschnitt
Bauausführung
§ 52 Allgemeine Bestimmungen
§ 53 Beginn der Bauausführung; Planabweichungen
§ 54 Bauführer; Beiziehung besonderer sachverständiger
Personen
§ 55 Baulärm
§ 56 Behördliche Bauaufsicht
§ 57 Benützungsbewilligung
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Bausperre
§ 58 Bausperre
V. HAUPTSTÜCK
Bestehende bauliche Anlagen
§59Erhaltungspflicht
§60Baugebrechen
§61Bewilligungslose bauliebe Anlagen
§62Benützung baulicher Anlagen
Grund .buchsein! tragungen;
dingliche Bescheid Wirkung;
Verlängerung von Fristen
§ 63 Grunidbuchseintragungen
§ 64 Dingliche Bescheidwirkung; Verlängerung von Fristen
VII.HAUPTSTÜCK
Eigener Wirkungsbereich; Behörden
§ 65 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 66
Baubehörde; Zuständigkeit § 67 Aufsichtsrecht
Strafbe Stimmungen § 68 Strafbestimmungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 69 Übergangsbestimmungen § 70 Schlußbestimmungen!
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