LGBL_OB_19760812_41•Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)
LGBL_OB_19760812_41Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)Gazette12.08.1976
a)Fachschulen für die Ausbildung von Forstperso
nal;
b)öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fach
schulen, die zur Gewährleistung von lehrplan
mäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffent
lichen höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die
Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land-
und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffent
lichen Fachschule für die Ausbildung von Forst
personal oder mit einer land- und forstwirt
schaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organi
satorisch verbunden sind;
c)Schülerheime, die ausschließlich oder vorwie
gend für Schüler der unter lit. a und b genann
ten Schulen bestimmt sind.
(2)Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen
führen, sofern sie nicht gemäß § 19 Abs. 5 zu be
zeichnen sind, entweder die Bezeichnung "Land
wirtschaftliche Berufsschule" bzw. "Landwirtschaft
liche Fachschule" oder die Bezeichnung "Berufs
schule" bzw. "Fachschule" verbunden mit einer An
gabe der Fachrichtung; sie werden im folgenden
kurz "Berufsschule" bzw. "Fachschule" genannt.
(3)Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat
folgende Aufgabe:
a)den Schülern die schulische Grundausbildung für
eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirt
schaft zu vermitteln,
b)die Schüler zu demokratischen, heimat- und be
rufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten
und sozial denkenden. Staatsbürgern heranzur
bilden und
c)die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend
ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und
zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grund
lage für die spätere fachliche Weiterbildung des
Schülers zu schaffen.
(4)Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat
folgende Aufgabe:
a)die Schüler auf die selbständige Führung eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder
Haushaltes und auf die Ausübung einer sonsti
gen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und
Forstwirtschaft oder in einem ihrer Sonderge
biete durch Vermittlung von Fachkenntnissen
und Fertigkeiten vorzubereiten,
b)die Schüler zu demokratischen, heimatverbunde
nen, sittlich und religiös gefestigten und sozial
denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
c)die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern
und zu vertiefen.
(5)Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom
Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche,
andere sind private Schulen. Dies gilt sinngemäß
auch für Schülerheime.
§ 3 Errichtung und Erhaltung der Schulen
(1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde,
eine private durch die Anzeige
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 24. Stück,
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der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde errichtet. Unter Errichtung ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. In der Verordnung sind ferner die Schulart (§ 2 Abs. 1), die Fachrichtung, die Organisationsform und die Zahl der Schulstufen (§§17 und 19) zu bezeichnen.
(2)Die Erhaltung einer Schule umfaßt:
a)die Bereitstellung und Instandhaltung des Schul
gebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,
deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
die Anschaffung und Instandhaltung der Ein
richtung und Lehrmittel, die Deckung des son
stigen Sachaufwandes;
b)die Beistellung des Schulleiters, der Lehrer, des
schulärztlichen Dienstes sowie des zur Durchfüh
rung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreu
ung des Schulgebäudes und der übrigen Schul
liegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen
Personals.
(3)Auf die Errichtung und Erhaltung eines Schü
lerheimes sind die Bestimmungen über die Errich
tung und Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Erhaltung auch die Beistellung der Erzieher umfaßt.
§ 4 Schulpflichtige Personen
(1)Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben
die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu
besuchen, soweit sie diese Schulpflicht nicht bereits
vor Beginn des Lehrverhältnisses erfüllt haben.
(2)Zum Besuch der Berufsschule sind auch die
überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft ein
schließlich ihrer Sondergebiete tätigen Jugendlichen
beiderlei Geschlechts verpflichtet, wenn sie keine
andere Schule mindestens gleicher Schuldauer be
suchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung
stehen. Eine überwiegende Tätigkeit in der Land-
und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn der Ju
gendliche den Hauptteil seiner Arbeitskraft der
Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stellt. Die
Berufsschulpflicht beginnt für solche Jugendliche un
mittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
und endet mit dem erfolgreichen Abschluß der Be
rufsschule, spätestens aber mit der Vollendung des
§ 5 Erfüllung der Schulpflicht
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen. Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.
(2)Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung
des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufs schulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er
seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit def
Fachrichtung Landwirtschaft oder Ländliche Haus
wirtschaft nachzukommen.
(3)Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Be
such einer Fachschule der gleichen Fachrichtung er
füllt werden, und zwar
(4)Die Schulbehörde kann aus organisatorischen
Gründen oder zur Gewährleistung einer entspre
chenden schulischen Ausbildung (Abs. 1) anordnen,
daß die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht im Sinne des Abs. 3 lit. a nachzukommen haben.
(5)Die in der Berufsschule (Fachschule) eines an
deren Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist un
ter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1
bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzu
rechnen.
(e) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.
(7) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (§ 7 Abs. 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 6 Befreiung vom Besuch der Berufsschule
(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien. Außerdem können Berufsschulpflichtige von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, eigenberechtigte Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen, aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule
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ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen befreit werden.
(2)Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Vor
aussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
(3)Die Schulbehörde hat die Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, von der Befreiung bzw. deren Widerruf zu
verständigen.
Amts wegdn oder auf Antrag der zur Meldung Verpflichteten das Bestehen der Schulpflicht festzustellen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Schulpflichtmatrik, so ist sie von der Gemeinde durchzuführen.
(4) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde, die im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle Schulpflichtigen erfaßt werden und, sofern sie nicht nach § 6 befreit sind, ihre Schulpflicht erfüllen.
§ 7 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht
(1)Die Erziehungsberechtigten (§ 59) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den re gelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minder
jährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich die ser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Han delt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflich
tige, so treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers
(Lehrherrn) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(2)Der Arbeitgeber (Lehrherr, Betriebsinhaber) des Schulpflichtigen hat Beginn und Ende des Be schäftigungsverhältnisses binnen zwei Wochen der
für die Führung der Schulpflichtmatrik zuständigen
Gemeinde zu melden.
(3)Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe
ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichts
mitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt
werden.
§ 8 Schulpflichtmatrik für die Berufsschule
(1)Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik für
die Berufsschule anzulegen und zu führen. In der Schulpflichtmatrik sind
(2)Die Berufsschulleitungen haben der Gemeinde,
in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, den Schuleintritt und den Schulaus
tritt anzuzeigen.
(3)Die Erziehungsberechtigten und die Arbeitge
ber sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Ge
meinde zu melden und Auskünfte zu erteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall von
§ 9 Zuweisung an die Berufsschule
(1)Voraussetzung für die Aufnahme eines Schü
lers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuwei sung durch die Schulbehörde j sie ist auf Grund der Vorschriften der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.
(2)Der Schulpflichtige ist spätestens nach Eintritt der Berufsschulpflicht einer bestimmten Berufsschule (Abs. 4) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen.
(3)Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen,
daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem
festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der
bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches
gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres
wegen Stillegung einer Berufsschule, vorübergehen
der Unterrichtseinstellung oder wegen eines Aus
schlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften.
Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.
(4)Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf
eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht,
insbesondere auf die in Betracht kommende Fach
richtung und die Entfernung der Berufsschule vom
Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu
nehmen.
(5)Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an
einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Be
rufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen
Fachschule oder an einer in einem anderen Bundes
land befindlichen Berufsschule (Fachschule) nach
kommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu be
suchen, der sie zugewiesen werden.
(Ö) Durch Vereinbarung mit anderen Ländern gemäß Art. 15 a Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgeset-zes in der Fassung von 1929 kann die
Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an
oberösterreichischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht
durch oberösterreichische Schüler an Schulen anderer Länder
ermöglicht werden. In solchen Vereinbarungen ist vorzusehen, daß der
Schulpflichtige
a)durch Bescheid der zuständigen Behörde des Lan
des, das nach seinem ordentlichen Wohnsitz bzw.
seiner Tätigkeit in Betracht kommt, verpflichtet
wird, seiner Schulpflicht in einem bestimmten
anderen Land nachzukommen, und
b)im übrigen den Vorschriften des anderen Landes
unterliegt.
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Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen
§ 10
Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
(1)Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind
allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Ge
schlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der
Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus or
ganisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen kön
nen jedoch Schulen und Klassen eingerichtet wer
den, die nur für Burschen oder nur für Mädchen be
stimmt sind.
(2)Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fach
schulen ist unentgeltlich.
(3)Die Einhebung von höchstens kostendeckenden
Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Unfall
versicherungsprämien ist zulässig.
(4)Für die in einem öffentlichen Schülerheim un
tergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heim
erhalter für die Unterbringung, Verpflegung und
Betreuung allgemein ein angemessener, jedoch
höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben wer
den, der in Pauschalsätzen festzusetzen ist.
(5)Die Beiträge gemäß Abs. 4 sind von jenen Per
sonen zu leisten, die für die aus dem Schulbesuch
erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Die Bei
träge sind privatrechtlicher Natur.
(e) Ist der Beitrag gemäß Abs. 4 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
§ 11 Lehrpläne
(1)Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Ver
ordnung zu erlassen.
(2)Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(4) Neben den Pflichtgegenständen können alter-
native Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. Im Lehrplan kann weiters bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
a)unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsge
genstände, deren Besuch für alle in die betref
fende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist;
für den Religionsunterricht gelten die Bestim
mungen des Religionsunterrichtsgesetzes j
b)unter alternativen Pflichtgegenständen jene Un
terrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl ge
stellt wird, wobei einer von mehreren Unter
richtsgegenständen (Gegenstandsgruppen) ge
wählt werden muß und der damit gewählte Un
terrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand
gewertet wird;
c)unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegen
stände und unverbindlichen Übungen jene Un
terrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine
Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforder
lich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände ge
wertet werden;
d)unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden,
deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht
gewertet werden, für solche Schüler, die zusätz
lich zu den Pflichtgegenständen (lit. a und b)
eines weiteren Lernangebotes bedürfen.
§ 12 Lehrer
(1)Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur
ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderli
chen Lehrer zu bestellen.
(3)Wird eine Berufsschule in organisatorischem
Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, so ob
liegt die pädagogische und verwaltungsmäßige Lei
tung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.
(4)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrer
dienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Re
ligionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 13 Klassenschülerzahl
(1)Eine Klasse darf nur geführt werden, wenn die
Schülerzahl mindestens achtzehn beträgt. Die Schul
behörde kann diese Zahl auf zwölf herabsetzen,
wenn die Bildungsaufgabe der Schule in anderer
Weise nicht erfüllt werden kann.
(2)Die Zahl der Schüler in einer Klasse soll 30
nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser
Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren perso
nellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist,
kann die Klassenschülerzahl mit Zustimmung der
Schulbehörde bis auf 36 erhöht werden.
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(3) Ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie ein Förderunterricht darf nur bei einer Mindestzahi von acht Anmeldungen bzw. Schülern abgehalten werden. Die Schulbehörde kann, wenn die Bildungsaufgabe der Schule in anderer Weise nicht erfüllt werden kann, eine Unterschreitung der Mindestzahl bestimmen. Sie hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
§ 14 Schuljahr
(1)Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten
Schuljahres.
(2)Bei den ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichts jähr und den Haupt
ferien. Das Unterrichts] ahr besteht aus zwei Seme
stern und den Semesterferien. Das erste Semester
beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Be
ginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern
eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am dritten
Montag im Februar und endet mit Beginn der Haupt
ferien.
(3)Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen
Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus
dem Unterrichts jähr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4)Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,
der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf
den 11. Juli fällt, sie enden mit dem Beginn des
nächsten Schuljahres.
§ 15 Schulfreie Tage im Unterrichts jähr
(1)Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichts
jahres:
(2)Von der Schulbehörde können in jedem Unter
richtsjahr schulfrei erklärt werden:
§ 16 Unterrichtsstunden
(1)Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamt
wochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst
gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der
Woche aufzuteilen. Die Aufteilung bedarf der
Genehmigung der Schulbehörde.
(2)Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen
oder organisatorischen Gründen durch Verordnung
bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen
der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17
Abs. 2 lit. b und § 19 Abs. 2) auf fünf Tage in der
Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorge
sehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammenge
zogen wird.
(3)Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr be
ginnen und am Vormittag höchstens fünf Unter
richtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf
praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs
Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vor
mittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeit
raum von mindestens einer Unterrichtsstunde zu
züglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der
Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis
18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht
höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber
bis 14 Uhr dauern.
(4)An Schulen, denen zur Durchführung des prak
tischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb
angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht
frühestens um sechs Uhr begonnen werden.
(5)Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu
dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des
Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von
Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer
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anderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(7) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
§ 17 Fachrichtungen und Organisationsformen
(1)Die Berufsschule kann in folgenden Fachrich
tungen geführt werden:
a)Landwirtschaft;
b)in den Sondergebieten der Landwirtschaft:
aa) Ländliche Hauswirtschaft;
bb)Gartenbau;
cc)Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;
dd)Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;
ee)Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
ff)Fischereiwirtschaft;
gg)Geflügelwirtschaft;
hh)Bienenwirtschaft;
c)Forstwirtschaft.
(2)Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichts
ausmaß in der Organisationsform einer
a)saisonmäßigen Schule mit einem auf eine be
stimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unter
richt mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder
b)lehrgangsmäßigen Schule mit einem entspre
chend viele Wochen dauernden vollschulartigen
Unterricht
zu führen.
(3)Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen
umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die
Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen
hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je
Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Be
stimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe
verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtsertei
lung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse
zusammengefaßt werden.
§ 18 Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.
§ 19 Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau
(1)Die Fachschule kann in folgenden Fachrich
tungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des
an den Schulen vermittelten Fachwissens der je
weiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:
(2)Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
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(4)Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Auf
bau in
(5)Fachschulen im Sinne des Abs. 4 lit. c sind
als "Ländliche Haushaltungsschule" zu bezeichnen.
§ 20 Lehrplan
(1)Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflicht
gegenstände vorzusehen:
b)für die Fachrichtung Landwirtschaft:
Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Landtechnik
und Baukunde;
c)für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
Haushaltungskunde, Kinderpflege, Ernährung
und Vorratswirtschaft, Wäsche- und Beklei
dungskunde, Gartenbau, Landwirtschaft;
d)ergänzend zu lit. a bis c jene naturkundlichen,
fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und
berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im
Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufs
tätigkeit der Schüler erforderlich sind.
(2)Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegen-
ständen ist im Hinblick auf die schulische Vorbil
dung (§ 21 Abs. 3), die Organisation und den Auf
bau der Fachschule zur Erreichung des Lehrzieles
wie folgt festzusetzen:
a)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. a
mindestens 1300 Unterrichtsstunden, verteilt auf
eine oder zwei Schulstufen;
b)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. b
mindestens 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf
mindestens zwei Schulstufen;
c)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. c
mindestens 1300 Unterrichtsstunden in einer
Schulstufe;
d)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d
mindestens 2800 Unterrichtsstunden, verteilt auf
zwei bis vier Schulstufen, wobei die erste min
destens 1300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat.
(3)Im Lehrplan der Fachschule können für ein
zelne Schulen alternative Pflichtgegenstände oder
Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als
die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegen
ständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung
(Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.
§ 21 Aufnahmevoraussetzungen
(1)Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Fachschule sind - unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 2, 4 und 5 -
a)der gemäß Abs. 3 erforderliche Abschluß der an
geführten Schulstufe,
b)körperliche und geistige Eignung (Fachschul
eignung),
c)einjährige Berufstätigkeit oder einjähriger
Schulbesuch nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht.
(2)Von der im Abs. 1 lit. c geforderten Voraus
setzung ist dann abzusehen, wenn durch den Besuch
der Fachschule der Besuch der Berufsschule oder
das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
erfüllt werden kann.
(3)Für den Fachschulbesuch ist Mindestvoraus
setzung:
a)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. a
der Abschluß der ersten Schulstufe der Berufs
schule;
b)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. b
der Abschluß der neunten Schulstufe bzw. die
Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;
c)für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. c
oder d der Abschluß der achten Schulstufe der
allgemeinen Schulpflicht bzw. die Berechtigung
zum Besuch des Polytechnischen Lehrganges im
Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c des Schulpflichtge
setzes, BGB1. Nr. 241/1962.
(4)Der Aufnahmebewerber hat die erforderliche
Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:
a)die geistige Eignung durch einen positiven
Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfest
stellung;
b)die körperliche Eignung durch die Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier
Wochen ist und die erforderliche Eignung zwei
felsfrei feststellt.
(5)Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die in
ternatsmäßige Unterbringung im Schülerheim ver
bunden. Die Schulbehörde kann externen Schulbe
such bewilligen, wenn das Schülerheim voll belegt ist
und entweder der aufzunehmende Schüler am Sitz
der Schule seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder
sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unter
bringung des Schülers am Sitz der Schule oder in
nächster Nähe vorgesorgt wurde.
§ 22 Eignungsfeststellung
(1) Die Schulbehörde hat den Termin für die Eignungsfeststellung
festzusetzen.
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(2) Zur Teilnahme an der Eignungsfeststellung sind alle Aufnahmebewerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart, ausgenommen einen positiven Schulerfolg (§ 21 Abs. 4 lit. a), erfüllen.
§ 23 Durchführung der Eignungsfeststellung
(1)Die Sachgebiete, auf die sich die Eignungsfest
stellung bezieht, sowie die Art der Durchführung
hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der ein
zelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen,
wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu
nehmen ist, deren Besuch Mindestvoraussetzung für
die Aufnahme ist.
(2)Zur Durchführung der Eignungsfeststellung hat
der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern
zu bestimmen.
(3)Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Sach
gebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Lehrer (Abs. 2) unter dem Vorsitz des Schul
leiters festzusetzen.
§ 24
übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes
Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen
Berufs- und Fachschulen
§ 25 Aufnahme als ordentlicher Schüler
(1)Als ordentlicher Schüler ist aufzunehmen, wer
a)die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für
die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b)die Unterrichtssprache der betreffenden Schule
so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu
folgen vermag, und
c)die gesundheitliche und körperliche Eignung für
die betreffende Schulart besitzt, zu deren Fest
stellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des
Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2)Die Aufnahme eines Aufnahmebewerbers als
ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres
bedarf - ausgenommen im Falle einer Zuweisung
gemäß § 9 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
§ 26 Aufnahme als außerordentlicher Schüler
Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmebewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. Berufsschulpflichtige sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 25 Abs. 1 lit. b).
§ 27
Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
(1)Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beach
tung der Vorschriften über die Schulorganisation in
Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung).
In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der
Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbil
dung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vor
zunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleich
mäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen
Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in
sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu neh
men ist.
(2)Der Schulleiter hat für jedes Unterrichts jähr
(an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden
Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichts
punkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig
vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsge
genstände in den einzelnen Klassen den einzelnen
Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer
und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme
auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und
über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichti
gung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzu
weisen (Lehrfächerverteilung).
(3)Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerver
teilung bedürfen der Genehmigung der Schulbe
hörde.
§ 28 Stundenplan
(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten zwei
Wochen des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen
innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über
die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der
lehrplanmäßig vorgesehenen Unter-
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richtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.
(2)Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stun
denplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür
zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden
von einem anderen Lehrer gehalten werden (Sup-
plierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind
nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorge
sehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden
(Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unter
richtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden
muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis
zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichts
ende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler
durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten
ist.
(3)Der Schulleiter kann aus didaktischen oder
anderen wichtigen Gründen den fallweisen Aus
tausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stunden
tausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
§ 29 Pflichtgegenstände
(1)Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts
wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der
Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu be
freien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen
daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann
im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat durch
Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegen
ständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auf
lage von Prüfungen und für welche Höchstdauer
ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen
Schülers zulässig ist.
(2)Soweit alternative Pflichtgegenstände (Gegen
standsgruppen) vorgesehen sind, haben die Schüler
zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat
ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen
und längstens einer Woche einzuräumen.
(3)Für Berufsschulen gelten an Stelle des Abs. 1
die Bestimmungen des § 6.
§ 30
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
(1)Die Schüler können sich zur Teilnahme an
Freigegenständen und unverbindlichen Übungen an
melden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist
von mindestens drei Tagen und längstens einer
Woche einzuräumen.
(2)Die Schulbehörde kann durch Verordnung die
Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf,
beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3)Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines
Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen
Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme
daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in
Frage gestellt erscheint.
(4)Schüler, die infolge eines eingetretenen oder
drohenden Leistungsabfalles oder im Falle eines
Schulwechsels auf Grund von Umstellungsschwie
rigkeiten eines zusätzlichen Lernangebotes in einem
Pflichtgegenstand bedürfen, können sich zur Teil
nahme am Förderunterricht anmelden. Der Schul
leiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens
drei Tagen und längstens einer Woche einzu
räumen.
§ 31 Schulveranstaltungen
(1)Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Er
gänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch
unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirt
schaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen
Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen
der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2)Die Schulbehörde kann durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen
Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen
in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind
oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde
durchgeführt werden können. Die Zahl der Schul
veranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die da
durch verursachte Einschränkung der Unterrichts
zeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unter
richtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes
beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art
der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für
ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden
Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die
Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahr
preise, Eimtrittsgebühren usw.) müssen dem Grund
satz der Sparsamkeit und Angemessenheit ent
sprechen.
(3)Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulver
anstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob
die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der
Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
a)die Vorschriften über das Fernbleiben von der
Schule (§ 47) Anwendung finden oder
b)mit der Veranstaltung eine Nächtigung außer
halb des Wohnortes verbunden ist.
Lit. b findet keine Anwendung bei Veranstaltungen, die der Ergänzung des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtes dienen.
(4)Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b
an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind
vom Schulleiter einer anderen Klasse zu einem
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ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteil-nahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
§ 32 Unterrichtsmittel; Eignungserklärung
(1)Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der
Unterstützung oder der Bewältigung von Teilauf
gaben des Unterrichtes und zur Sicherung des
Unterrichtsertrages dienen.
(2)Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form
dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entspre
chen und nach Material, Darstellung und sonstiger
Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der
betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3)Die Schulbehörde kann nach den Erforder
nissen für die Erfüllung des Lehrplanes der ein
zelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit
welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens
auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichts
mitteln).
(4)Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel
im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis
seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzun
gen nach Abs. 2 entsprechen oder von der Schul
behörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet
erklärt worden sind (Abs. 5).
(5)Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Ver
legers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein
Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch
geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen
nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung
darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der
Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum
Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den
praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(s) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
(7)Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln
die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach
den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes
festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen
oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch
Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Aus
stattung von Arbeitsmitteln geben kann. '
(8)Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel
als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt
(Abs. 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vor
liegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen.
(9)Durch Vereinbarung mit anderen Ländern
gemäß Art. 15 a Abs. 2 B-VG. 1929 kann eine ge
meinsame Gutachterkommission eingerichtet wer
den. Die Landesregierung hat in diesem Fall vor
der Eignungserklärung (Abs. 5) ein Fachgutachten
dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei
ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
§ 33 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
§ 34 Unterrichtsarbeit
(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verant
wortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die
Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 2 Abs. 3
und 4) zu erfüllen. In diesem Sinne und ent
sprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der
betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Schüler und der äußeren Ge
gebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegen
standes dem Stand der Wissenschaft entsprechend
zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung
aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Un
terricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu ge
stalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mit
arbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler
nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entspre
chenden besten Leistungen zu führen, durch ge
eignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz
von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes
als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch
entsprechende Übungen zu festigen.
(2)Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können
den Schülern auch Hausübungen aufgetragen wer
den, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von
den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt wer
den können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der
Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler,
insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden
an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen
Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen
und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu
nehmen.
§ 35 Leistungsbeurteilung
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in
den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der
Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit
im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit
eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische
oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete
Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für
die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des
Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand des Unterrichtes.
(2)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler
sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu ver
wenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3),
Genügend (4), Nicht genügend (5).
(s) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die
Erfassung und die Anwendung des Lehr-
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Stoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4)Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beur
teilen.
(5)Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 38) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbe zogen werden.
(e) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(7)Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß
§ 26 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichts
sprache als außerordentliche Schüler aufgenommen
worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer
Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(8)Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach
den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach
der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände
nähere Bestimmungen für den Aufbau und die
Durchführung von Leistungsfeststellungen und die
Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
§ 36
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren
(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrherren auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.
(2). Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres mit Ausnahme von Lehrgängen bis zu acht Wochen ist an den Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 35) zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.
(3)Wenn die Leistungen eines Schülers merklich
nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unter richtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kennt
nis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten
in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4)Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen
Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit
"Nicht genügend" zu beurteilen sein wird, sind die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülern auch die Lehrherren, nachweislich darauf hinzuweisen.
(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an dje Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrheirren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt $ind.
§ 37 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
(1)Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers
in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen
Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden
Unterrichts jähr erbrachten Leistungen (§ 35) zu
grunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten
Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2)Wenn sich bei längerem Fernbleiben des
Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Aus
nahmefällen auf Grund der nach § 35 Abs. 1 ge
wonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für
die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der
Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der
Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist
(Feststellungsprüfung).
(3)Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden
so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolg
reiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu er
warten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf minde
stens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehr
gangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum
Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden
Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden
(Nachtragsprüfung).
(4)Wenn ein Schüler an einer Fachschule im
praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der
wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstan
des in einem Unterrichts jähr ohne eigenes Ver
schulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben,
die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kennt
nisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nach
zuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine
facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat.
Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit
während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat
dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen
Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die
Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres ab
gelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des
Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nicht-
ablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem
Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe
nicht zu beurteilen.
(5) über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(e) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine
Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der
Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe (§ 41) voraussichtlich nicht zuerkannt
werden wird. Jenen Schülern, auf die sich die von der
Klassenkonferenz auf Grund des Beratungsergebnisses zu treffende
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Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bezieht, ist diese ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 40) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 42) unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
(7)Frühestens zwei Wochen, spätestens eine
Woche vor Ende des Unterrichts]ahres hat eine
weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die
Leistungsbeurteilung der nicht von den unter Abs. 6
genannten Entscheidungen betroffenen Schüler statt
zufinden. Die Klassenkonferenz hat hiebei die
gemäß § 39 Abs. 2 lit. f sublit. cc und lit. g in
das Jahreszeugnis aufzunehmenden Entscheidungen
zu treffen.
(8)An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die
in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und
Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zwei
ten Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
§ 38 Beurteilung des Verhaltens in der Schule
(1)Für die Beurteilung des Verhaltens des Schü
lers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen
(Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zu
friedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zu
friedenstellend.
(2)Durch die Noten für das Verhalten des Schü
lers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein
persönliches Verhalten und seine Einordnung in die
Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schul
ordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die
Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen
um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berück
sichtigen.
(3)Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz
auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
§ 39
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
(1)Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei
lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehr
ganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die
betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im
Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu ent
halten:
a)die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der
Schulart und den Standort der Schule;
b)die Personalien des Schülers;
c)die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der
Klasse;
d)die Unterrichtsgegenstände der betreffenden
Schulstufe und die Beurteilung der darin er
brachten Leistungen (§ 37);
g)die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe
mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat,
wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtge
genstände mit "Sehr gut" und in den übrigen
Pflichtgegenständen mit "Gut" beurteilt wurde;
Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese
Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Be
urteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der
Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;
h) im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine
diesbezügliche Feststellung;
i) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und
des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3)Für unverbindliche. Übungen ist an Stelle einer
Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jah
reszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jah
reszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der
Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist
(§ 29 Abs. 1 und 3).
(4)Wenn einem Schüler gemäß § 37 Abs. 3 eine
Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläu
figes Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Be
stimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und i mit der
Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der
Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegen
stand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen)
der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu
treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vor
läufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahres
zeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 aus
zustellen.
(5)Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wieder
holungsprüfung (§ 40 Abs. 1 und 2) abzulegen, ist
dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach
Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses
Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis
auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungs
prüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist
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durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(8)Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis
des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht aus
gestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbe
stätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2
lit. a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu
diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistun
gen zu enthalten hat.
(9)Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt
ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Un
terrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über
die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Un
terrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer
Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen
enthält.
§ 40 Wiederholungsprüfung
(1)Wenn die Leistungen eines Schülers im Jah
reszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen
mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, darf
der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres
eine Wiederholungsprüfung ablegen. Macht ein
Schüler, der gemäß § 41 Abs. 2 trotz der Note "Nicht
genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere
Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Ge
brauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen
ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistun
gen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine
Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die
Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung
(§ 37 Abs. 3) beruht.
(2)Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines
Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt wer
den. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungs
prüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(3)Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 haben sich
auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsge
genstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der
Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob
die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich,
nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(4)Die Beurteilung der Leistungen des Schülers
bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer
des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der be
treffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem
zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer
(Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung
des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers so
wie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als
auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestimmen.
Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Un
terrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehr
befähigt sein, über den Verlauf der Prüfung ist eine
schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Ei
nigung über die Beurteilung nicht zustande kommt,
hat der Schulleiter zu entscheiden.
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung des
Schulbesuches
§ 41 Aufsteigen
(1)Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächst
höhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeug
nis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung
aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note
"Nicht genügend" enthält.
(2)Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jah
reszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die No
te "Nicht genügend" enthält, aber
a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis
des vorhergegangenen Schuljahres in demselben
Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend"
erhalten hat,
b)der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenom
men an Berufsschulen - in einer höheren Schul
stufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c)der Schüler in den übrigen Pflichtgegenständen
keinen schlechteren Notendurchschnitt als 2,8
aufweist.
(3)Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Ab
sätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an ei
nem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 5
Abs. 6 gleichzuhalten.
§ 42 Wiederholen von Schulstufen
Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§41) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 43 Höchstdauer des Schulbesuches
(1)Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis
zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem
das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2)Zum Abschluß einer Fachschule mit einer bis
vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schul
stufen entspricht.
§ 44 Beendigung des Schulbesuches
(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 42) und von diesem Recht Gebrauch macht,
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bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2)Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 ge
nannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
(3)Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung
des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 39 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches
nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammen
fällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 39 Abs. 8) er
sichtlich zu machen.
(4)Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule
gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
ler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzw. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
§ 47 Fernbleiben von der Schule
(1)Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zu
lässig:
a)bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 bis 4);
b)bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5 und 6);
c)bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen
Unterrichtsgegenständen (§ 29 Abs. 1 und 3).
(2)Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbe
sondere:
a)Krankheit des Schülers;
b)mit der Gefahr der Übertragung verbundene
Krankheit von Hausangehörigen des Schülers;
c)Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger,
wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers
unbedingt bedürfen;
d)außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der
Familie oder im Hauswesen des Schülers;
e)Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte
Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers
dadurch gefährdet ist;
f)Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der
Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3)Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den
Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb von
drei Tagen unter Angabe des Grundes zu benach
richtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes
oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung
schriftlich zu erfolgen; bei einer länger als eine
Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürf-
tigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist,
soweit nicht Abs. 2 lit. d in Betracht kommt, nicht
als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzuse
hen.
(s) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt; den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bis-
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her üblichen Ausmaß zu erteilen (§ 2 a Religionsunterrichtsgesetz) .
(0)Auf Ansuchen des Schülers kann im übrigen
die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem
Anlaß für einzelne Stunden bis zu drei Tagen der
Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schul
behörde erteilen.
(7)Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als
eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das
Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf
schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen
einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der
Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 44 Abs. 2
lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit
Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann
zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben, nachträglich
gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mittei
lung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen
unterblieben ist.
(8)Für Schüler der Berufsschule finden an Stelle
des Abs. 3 die Bestimmungen des § 5 Abs. 7 Anwen
dung.
§ 48
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen
(1)Sammlungen unter den Schülern in der Schule
(einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträ
gen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zu
lässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gear
teter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird und
der Zweck der Sammlung mit der Schule im Zusam
menhang steht. Unter diese Bestimmung fallen
Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern
(§ 58) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und
soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2)Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltun
gen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 31) sind, darf
in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von
der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilli
gung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und
auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der
Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der
Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hin
sicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstal
tung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für
die im Religionsunterricht erfolgende Organisation
von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen
und Veranstaltungen.
(3)Jede Werbung für schulfremde Zwecke im Schulbereich ist verboten.
§ 49 Mitwirkung der Schule an der Erziehung
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungs-
situation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde ausgesprochen werden.
(2)Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint,
kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallel
klasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in
einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer
solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden
werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung
eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 51
Abs. 2) androhen.
(3)Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerun
gen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung
kann das Verhalten des Schülers außerhalb der
Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur
Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 50 gesetzt werden.
Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu
Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Ju
gendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbe
hörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
§ 50 Verständigungspflichten der Schule
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.
§ 51 Ausschluß eines Schülers
(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 45) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwen
dung von Erziehungsmitteln (§ 49) erfolglos bleibt
oder wenn das Verhalten eines Schülers eine
dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich
ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
(2)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Abs. 1 hat die Schulkonferenz einen Antrag auf
Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde zu
stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung
über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtferti
gung zu geben, überdies ist den Erziehungsberech
tigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für
und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu
berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen.
Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler
zuzustellen.
(3)Die Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug
auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schul
besuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf
mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 24.
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ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 37 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4)Die Schulbehörde hat nach Durchführung des
Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Aus
schlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraus
setzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß
nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine
Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 49 Abs. 2
anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Aus
schluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine
Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schul
behörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid
auszusprechen.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende
Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu
bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den ver
schiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur
jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte
Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits er
reicht werden kann.
(e) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig.
(7) Der rechtskräftige Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben Werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann. (s) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten bei einem Ausschluß aus einem der Schule angeschlossenen Schülerheim sinngemäß.
§ 52 Lehrer
(1)Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an
der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine
Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungs
arbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzube
reiten.
(2)Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben hat
der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines
Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forst
wirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchs
betriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters,
Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3)Der Lehrer hat nach der jeweiligen Dienstein
teilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten
vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichts
pausen - ausgenommen die zwischen dem Vor
mittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende
Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des
Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei
allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb
des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach
dem Alter und der geistigen Reife der Schüler er
forderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die
körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der
Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften ab
zuwehren.
(4)An Schulen, denen ein Schülerheim ange
schlossen ist, hat der Lehrer bei Bedarf Erzieher
dienst zu leisten.
§ 53
Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben
(1)Der Schulleiter hat, soweit es die Gegeben
heiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit
der Vorsorge für einen den pädagogischen Grund
sätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel
und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen
(Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang
obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung
der Schulbehörde festzulegen.
(2)Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch
Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des
Lehr- und Versuchsbetriebes oder einzelner Be
triebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer
haben für die Betriebsführung, den geordneten Aus
bildungsablauf im praktischen Unterricht in der
Werkstätte sowie im Lehr- und Versuchsbetrieb
(Betriebszweig) und für die Beschaffung der erfor
derlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im ein
zelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstan
weisung der Schulbehörde festzulegen.
§ 54 Klassenvorstand
(1)Der Schulleiter hat für jede Klasse einen
Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu be
stellen.
(2)Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse
in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die
Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung
der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der
Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Bera
tung der Schüler in unterrichtlicher und erzieheri
scher Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen
Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrneh
mung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben
sowie die Führung der Amtsschriften.
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§ 55 Schulleiter
(1)Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorge
setzte aller an der Schule tätigen Lehrer und son
stigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der
Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der
Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtig
ten, bei Berufsschulen auch den Lehrherren.
(2)Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unter
richts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich
vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen
der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3)Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er
für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und
schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung
der Amtsschriften der Schule und die Ordnung
in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung
der Schüler im Sinne des § 52 Abs. 3 hat er eine
Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schuler
halter wahrgenommene Mängel der Schulliegen
schaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(4)Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von
anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vor
schriften obliegen, bleiben unberührt.
(5)In Schulen, an denen ein ständiger Stellver
treter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den
Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden
Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schul
behörde festzulegen.
§ 56 Lehrerkonferenzen
(1)Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz
und die Klassenkonferenz.
(2)Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vor
sitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer
einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvor
standes die Klassenkonferenz.
(3)Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der
ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen
Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen
der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur
beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(4)Die Einberufung von Lehrerkonferenzen steht
dem Schulleiter zu. Darüber hinaus können Klassen
konferenzen vom Klassenvorstand mit Zustimmung
des Schulleiters einberufen werden.
(5)Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflich
tet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein
Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkon
ferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer
(Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4
vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schul
leiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in
den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu
beraten, deren Behandlung von einem Drittel der
für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt wird.
(e) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG. 1950) unzulässig, über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht. (s) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.
Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte;
Schulgemeinschaft
§ 57 Schülermitverwaltung
(t) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule (§ 2 Abs. 3 und 4) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs-
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rechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 61).
(s) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
§ 58
Schülervertreter, Wahl und Abberufung; Versammlung der
Schülervertreter
(1)Zur Interessenvertretung und zur Mitgestal
tung des Schullebens sind - ausgenommen in Lehr
gängen mit einer Dauer unter acht Wochen -
Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den
Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und
persönlicher Wahl zu wählen.
(2)Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
a)der von den Schülern einer Klasse zu wählende
Klassensprecher (dessen Stellvertreter);
b)der von den Klassensprechern einer Schule zu
wählende Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher; Abs. 3 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.
(s) Die Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(4)Die Festsetzung des Wirkungsbereiches dei
Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsaus
schuß (§ 61).
(5)Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stell
vertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse,
zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder
Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsaus
schuß (§ 61) hat einem Schüler die Wählbarkeit
abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegen
den ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Ge
fährdung seines erfolgreichen Abschlusses der be
treffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben
eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.
(e) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes oder Schulleiters, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb
der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter zu wählen.
(7)Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht
keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehr
heit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die
die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine
Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit ent
scheidet das Los.
(8)Die gewählten Schülervertreter bedürfen kei
ner Bestätigung. Die Funktion eines Schülerver
treters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem
Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule),
Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist ab
gewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der
jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf
die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzu
wenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand
bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter
Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen
hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die
Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen,
gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Ver
langen gestellt wurde.
(9)Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus
seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durch
zuführen. Die Funktion des neugewählten Schüler
vertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6
durchzuführenden Wahl.
§ 59 Erziehungsberechtigte
(1)Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne
dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen,
denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das
Erziehungsrecht zusteht.
(2)Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines
Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von
ihnen mit Wirkung auch für den anderen hand-
lungsbefugt.
(3)Die Erziehungsberechtigten haben die Unter
richts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unter
stützen, die Schüler mit den erforderlichen Unter
richtsmitteln auszustatten und auf die gewissen
hafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch er
gebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie
zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.
(4)Die Erziehungsberechtigten haben die für die
Führung der Amtsschriften der Schule erforder
lichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu
geben sowie erhebliche Änderungen dieser An
gaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(5)Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine
möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der
Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu
pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen
und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und
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Stüdc, Nr. 41
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Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und die Schulgesundheitspflege durchzuführen.
§ 60 Elternvereine
(1)Die Schulleiter haben die Errichtung und die
Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die
satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von
Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2)Die Organe des Elternvereines können dem
Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge,
Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schul
leiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu
prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu
besprechen.
§ 61 Schulgemeinschaftsausschuß
(1)Zur Förderung und Festigung der Schulge
meinschaft ist in jeder Schule ein Schulgemein
schaftsausschuß zu bilden.
(2)Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der
Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer und
der Schüler sowie, wenn dies die Erziehungsberech
tigten von 20 v. H. der Schüler verlangen, drei Ver
treter der Erziehungsberechtigten an. Das Verlan
gen hat für ein Schuljahr, bei lehrgangsmäßigen
Berufsschulen für einen Lehrgang Gültigkeit.
(3)Die Vertreter der Lehrer sind von der Schul
konferenz aus dem Kreis der an der betreffenden
Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten zwei
Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehr
gangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten
Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur näch
sten Wahl zu wählen.
(4)Die Vertreter der Schüler sind der Schul
sprecher sowie dessen zwei Stellvertreter.
(5)Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind
von den Erziehungsberechtigten der Schüler der
betreffenden Schule aus deren Kreis in gleicher,
unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl
unter der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei
sind § 58 Abs. 7 sowie die Bestimmungen des Abs. 3
über die Frist, innerhalb der die Wahl stattzufinden
hat, und die Funktionsdauer anzuwenden. Besteht
an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter
der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu
entsenden; bestehen an einer Schule mehrere
Elternvereine, so ist nach dem ersten Satz vorzu
gehen.
(e) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen a) die Beratung
insbesondere über
aa) wichtige Fragen des Unterrichtes, bb) wichtige Fragen der
Erziehung, cc) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
(insbesondere von Wandertagen und Schulschikursen),
dd) die Durchführung von Elternsprechtagen, ee) die Durchführung von
Sammlungen, ff) die Durchführung von Veranstaltungen der
Schulbahnberatung,
b)die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs
und Mitbestimmungsrechte der Schüler (§ 57
Abs. 2) und die Festsetzung des Wirkungs
bereiches der Schülervertreter (§ 58 Abs. 4);
c)die Aberkennung der Wählbarkeit eines Schülers
zum Schülervertreter (§ 58 Abs. 5).
(7)Die Einberufung des Schulgemeinschaftsaus-
schusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der
Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemein-
schaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung
eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 6
genannten Angelegenheiten verlangen. In den
Fällen des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c
können ein solches Verlangen nur die Mitglieder
stellen, denen in diesen Fällen beschließende
Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung
beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt,
zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schul
leiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Ein
berufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzube
rufen, sofern eine der im Abs. 6 genannten Ange
legenheiten zu behandeln ist.
(8)Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß
führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft
gemachter Vertreter.
(9)Die Festsetzungen nach Abs. 6 lit. b und die
Entscheidung nach Abs. 6 lit. c unterliegen der
Beschlußfassung des Schulgemeinschaf tsausschusses;
desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und
Stellungnahmen in den im Abs. 6 lit. a genannten
Angelegenheiten.
(10)Jedem Mitglied der im Schulgemeinschafts
ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Er
ziehungsberechtigte) kommt eine beschließende
Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen
des Abs. 6, den Erziehungsberechtigten in den Fällen
des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c nur
beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzu
lässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine
andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(12) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schul-
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gemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.
§ 62 Erweiterte Schulgemeinschaft
Zur Pflege und Förderung der zwischen den Berufs- und Fachschulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Scbulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.
§ 63 Schulärztliche Betreuung
(1)Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in
gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den
Unterricht, den Schulbesuch und den damit ange
strebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür
erforderlichen Untersuchungen der Schüler durch
zuführen.
(2)Die Schüler sind verpflichtet, sich - abge
sehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung
suchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Unter
suchungen mit Zustimmung des Schülers möglich.
Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel
festgestellt werden, sind die betreffenden Schüler
bzw. die Erziehungsberechtigten hievon vom Schul
arzt in Kenntnis zu setzen.
(3)Insoweit bei Lehrerkonferenzen Angelegen
heiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder
Fragen der Gesundheitserziehung behandelt wer
den, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den
Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme einzu
laden.
§ 64
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des
nicht eigenberechtigten Schülers
(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes wer
den Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigen
berechtigt sind, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten ver
treten.
(2)Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahme
bewerber) ist zum selbständigen Handeln in nach
stehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Er
ziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht
durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
a) Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen
Pflichtgegenständen und Wahl zwi-
schen alternativen Pflichtgegenständen (§ 29 Abs. 1 und 2);
b)Anmeldung zur und Abmeldung von der Teil
nahme an Freigegenständen, unverbindlichen
Übungen oder am Förderunterricht (§ 30
Abs. 1 und 4);
c)Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung
(§ 37 Abs. 3);
d)Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über
Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen
Unterrichtes (§ 37 Abs. 4);
e)Benachrichtigung von einer Verhinderung am
Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaub
nis zum Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 3,
6 und 8) j
f)Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung
für ein verlorenes Zeugnis (§ 70 Abs. 2).
(3) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
§ 65 Verfahren
(1)Die Schulbehörde hat in den auf Grund der
Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzu
führenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, so
fern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4
sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen
werden.
(2)Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der
Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Orga
nen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkon
ferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind,
gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.
(3)In den nachstehend angeführten Angelegen
heiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:
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j) Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen
Lehrgang (§ 49 Abs. 2).
(¦") Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die
Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.
§ 66
Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung
(1)Parteien sind die Erziehungsberechtigten bzw.
Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige recht
liche Interessen abzusprechen ist.
(2)Vor der Erlassung eines Bescheides ist der
Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch
geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist,
wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich statt
gegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellung
nahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3)Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu
a)Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des
entscheidenden Organes;
b)den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung;
c)die maßgebenden Gründe der Entscheidung odar
Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht voll
inhaltlich stattgegeben worden ist;
d)Ort und Datum des Bescheides;
e)Unterschrift des entscheidenden Organes, bei
Kollegialorganen des Vorsitzenden;
f)Hinweis auf die Möglichkeit einer Berufung, die
Berufungsfrist und die Schulbehörde, an die die
Berufung zu richten ist, sowie die Einbringungs-
stelle für die Berufung.
§ 67 Berufung
(1)Gegen Entscheidungen und Verfügungen in
den im § 65 Abs. 3 - ausgenommen lit. g ¦- ange
führten Angelegenheiten können die Parteien bin
nen zwei Wochen Berufung an die Schulbehörde
erheben. Die Berufung ist beim Leiter der Schule
einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Ge
gen Entscheidungen in Zeugnissen ist eine Beru
fung nicht zulässig.
(2)Gegen die Entscheidung, daß der Schüler zum
Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 37 Abs. 6, § 41),
ist eine Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die
Berufung ist innerhalb einer Woche ab Zustellung
der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der
Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer
Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung
sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß
aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(3)Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2,
insoweit sich die Berufung auf die behauptete un
richtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,
a)der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen
zur Feststellung ausreichen, daß die auf "Nicht
genügend" lautende Beurteilung, die der Ent
scheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich
ist die betreffende Note neu festzusetzen;
b)die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen
zur Feststellung ausreichen, daß die auf "Nicht
genügend" lautende Beurteilung, die der Ent
scheidung zugrunde lag, richtig war;
c)das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unter
lagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a
oder b ausreichen, und den Berufungswerber zu
einer kommissioneilen Prüfung zuzulassen; wenn
der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht
oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Be
rufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzu
geben und die Note auf Grund des Ergebnisses
der Prüfung neu festzusetzen.
(4)Für die Durchführung der kommissionellen
Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Be
stimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 40
Abs. 4) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter
dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines
von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Er
gebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, ent
scheidet der Vorsitzende.
§ 68 Zustellung
(1)Schriftliche Ausfertigungen in den im § 65
Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der im
§ 67 Abs. 2 genannten Entscheidungen sind den Par
teien nachweislich zuzustellen.
(2)Soweit der Schüler (Aufnahmebewerber) zum
selbständigen Handeln befugt ist (§ 64), hat die Zu
stellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn
zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können je
doch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem
Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in die
sen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs. 1 zu
erfolgen hat.
§ 69 Entscheidungspflicht
(1) In den Angelegenheiten des § 65 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzöge-
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rung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2)Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der
Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Haupt
ferien gehemmt.
(3)Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Par
teien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber, soweit im Abs. 4 nichts anderes
bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen
den Bescheid zu erlassen.
(4)In den Fällen des § 67 Abs. 2 hat die Schulbe
hörde über die Berufung binnen drei Wochen nach
deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
§ 70
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für
verlorene Zeugnisse
(1)Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach
den Erfordernissen der einzelnen Schularten Be
stimmungen über Form, Inhalt, Führung und Auf
bewahrung der in den Schulen zu führenden Auf
zeichnungen und über die sonstigen bei der Voll
ziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Form
blätter zu erlassen.
(2)Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für
ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschu
le kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der
Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Be
mühungen um die Wiedererlangung des verlorenen
Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift
ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(3)Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a)Geburtsurkunde;
b)Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des
ordentlichen Wohnsitzes;
c)Angaben über Beweismittel, aus denen der sei
nerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
(4)Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn
sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsver
fahren zweifelsfrei ergibt; andernfalls ist der An
trag abzuweisen.
(5)Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatz
bestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie
mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen
§ 71 Errichtung und Auflassung von Schulen
(1) öffentliche Berufsschulen sind unter Bedacht-
nahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 30 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinne des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2)öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl
zu errichten, daß allen eine Fachausbildung anstre
benden in Oberösterreich wohnhaften Personen der
Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. Hiebei ist
auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern
im Sinne des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der
Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines
Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliede
rung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuord
nen.
(3)Die Schulbehörde hat durch Verordnung die
Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Vor
aussetzungen für die Errichtung der Schule nicht
mehr gegeben sind. Die Auflassung erstreckt sich
auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen
Lehr- oder Versuchsbetrieb.
(4)Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine
Schule stillegen, wenn
a)die durchschnittliche Schülerzahl in den kom
menden drei Schuljahren voraussichtlich unter
15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Vor
aussetzungen für eine Auflassung der Schule
nicht gegeben sind;
b)die Unterbringung der in Betracht kommenden
Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder
Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg
oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim
möglich ist.
In der Verordnung ist auch auszusprechen, ob ein angegliedertes
Schülerheim stillgelegt wird.
(5)Im Falle einer Stillegung oder Auflassung einer
Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den
in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.
§ 72 Schulerhaltung
(1)Das Land ist gesetzlicher Schulerhalter für
öffentliche Berufs- und Fachschulen einschließlich
der diesen Schulen angegliederten Schülerheime so
wie Lehr- und Versuchsbetriebe.
(2)Im Falle der Errichtung einer Schule hat das
Land als Schulerhalter die für die Unterbringung
erforderlichen Baulichkeiten, Anlagen und Liegen
schaften in entsprechender Ausstattung (Abs. 3 bis 6)
bereitzustellen sowie alle sonstigen für die Schul
führung erforderlichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 und 3)
zu treffen.
(3)Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat
hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung
den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhy
giene sowie den Erfordernissen der körperlichen
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Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(4)öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit
den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehr werkstätten, Werkräumen und Schulküchen, auszu
statten; ferner ist vorzusorgen, daß Turnsäle und Sportanlagen in leicht erreichbarer Entfernung zur Verfügung stehen.
(5)In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(a) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule das Landeswappen, ein Bild des Bundespräsidenten sowie ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.
§ 73 Ende der Erhaltungspflicht
(1)Die Verpflichtungen des Landes als Schuler
halter erlöschen mit der Auflassung der Schule.
(2)Bei Stillegung einer Schule sind die Gebäude,
Anlagen und Liegenschaften einschließlich der Aus
stattung soweit instandzuhalten, daß der Schulbe
trieb mit Ende des Stillegungszeitraumes wieder
aufgenommen werden kann.
§ 74 Behördenzuständigkeit
(1)Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die
Landesregierung.
(2)Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht aus
drücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der
Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3)Der Schulbehörde kommt ferner die Schulauf
sicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaft
lichen Berufs- und Fachschulwesens und des land-
und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den
Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des
5 1 zu.
§ 75 Schulaufsichtsorgane
(1)Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der
Schulaufsichtsangelegenheiten aus dem Kreise der
and- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer einen
,Landesschulinspektor für das land- und forstwirt
schaftliche Schulwesen" sowie für einzelne Gegen-
itände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche
Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen.
(2)Die Schulaufsichtsorgane haben insbesondere
(3)Die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes im
einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienst
anweisung der Schulbehörde festzulegen.
(4)Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit ei
nes Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
(1)Beim Amt der Landesregierung ist zur Bera
tung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaft licher Schulbeirat einzurichten (im folgenden kurz "Schulbeirat" genannt).
(2)Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde
a)in Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung von öffentlichen Berufs- und
Fachschulen und Schülerheimen,
b)in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf
die Einführung neuer Schulformen und die Ein
richtung von Schulversuchen sowie
c)bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen und
Verordnungsregelungen im Bereich des land-
und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschul
wesens
zu hören.
(3)Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch
die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder
Gutachten ausgeübt werden.
§ 77 Zusammensetzung
(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme
an:
1.als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregie
rung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegen
heiten des| land- und forstwirtschaftlichen Schul
wesens fallen;
2.fünf von der Landesregierung unter Bedachtnah-
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me auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag bestellte Vertreter mit der Maßgabe, daß auf jeden Klub (§ 3 der Landtagsgeschäftsordnung, LGB1. Nr. 74/1973) wenigstens ein Vertreter zu entfallen hat;
3.neun von der Landwirtschaftskammer für Ober-
.österreich entsandte Vertreter;
4.ein von der Kammer für Arbeiter und Angestell
te in der Land- und Forstwirtschaft in Oberöster
reich entsandter Vertreter;
5.fünf Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer, die vom Zentralausschuß der Per
sonalvertretung dieser Lehrer in geheimer schrift
licher Wahl unter Bedachtnahme auf das Kräfte
verhältnis im Zentralausschuß zu wählen sind;
die Wahlordnung ist durch Verordnung der
Schulbehörde zu erlassen.
(2)Die römisch-katholische Kirche und die evange
lische Kirche A. B. und H. B. sind berechtigt, in den
Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglieder mit
beratender Stimme zu entsenden.
(3)Dem Schulbeirat sind als Mitglieder mit be
ratender Stimme beizuziehen:
1.der Leiter der mit der Bearbeitung der Angele
genheiten des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens betrauten Abteilung des Amtes der
Landesregierung;
2.der Leiter der mit der Bearbeitung der Angele
genheiten des Landes als gesetzlicher Schuler
halter betrauten Abteilung des Amtes der Lan
desregierung;
3.der Landesschulinspektor für das land- und forst
wirtschaftliche Schulwesen;
4.der leitende Bedienstete der Land- und forstwirt
schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4)Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen zum
Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt
sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Wei
se ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinde
rungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatz
mitglied vertreten zu lassen. Die Vertretung der
Mitglieder nach Abs. 3 bestimmt sich nach der Ver
tretung im Amt.
§ 78 Funktionsdauer und Konstituierung
(1)Die Mitglieder (Ersatzmitgieder) des Schulbei
rates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode
des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre
Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungs
periode des Landtages bis zur Konstituierung des
neuen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2)Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzei
tig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Schul
beirates innerhalb von drei Monaten nach Einberu
fung des neuen Landtages erfolgen kann.
§ 79 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Schulbeirat
erlischt
1.durch Tod,
2.durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellver
treter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
3.durch Widerruf der Bestellung seitens der bestel
lenden (entsendenden) Stelle oder
4.durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum
Oberösterreichischen Landtag.
(a) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§77 und
78 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
§ 80 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbei
rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflich tet.
(2)Die Mitglieder des Schulbeirates haben An
spruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
§ 81 Geschäftsführung
(1)Die Sitzungen des Schulbeirates sind vom Vor
sitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein
zuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wo
chen vorher nachweislich zu erfolgen. Ferner ist
der Schulbeirat einzuberufen, wenn dies die Mehr
heit der Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 verlangt.
(2)Der Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle
Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende,
in seiner Verhinderung der Stellvertreter, sowie
mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder ge
mäß § 77 Abs. 1 anwesend sind.
(a) Der Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1.
(4)Die Sitzungen des Schulbeirates sind nicht öf
fentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Aus
kunftspersonen und einen Schriftführer beiziehen.
(5)über die in der Sitzung des Schulbeirates ge
faßten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu
führen, die vom Vorsitzenden und je einem Ver
treter der Parteien (§ 77 Abs. 1 Z. 2) zu unterfertig gen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(e) Die näheren Bestimmungen über die GeschäftsJ führung trifft eine Geschäftsordnung, die vom SchuH beirat zu beschließen ist und der Genehmigung dei Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu ver sagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
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V. HAUPTSTÜCK
Errichtung und FUhrung von privaten land- und
forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen
§ 82 Begriffsbestimmung
(1)Privatschulen im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern
gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet
und hiebei im Zusammenhang mit allgemeinbilden
den und berufsbildenden Kenntnissen und Fertig
keiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird und
die von einem anderen als dem gesetzlichen Schul
erhalter errichtet und erhalten werden.
(2)Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer
den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertig
keiten an sich verbundenen Erziehungszielen die
Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler
in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
§ 83 Allgemeine Zugänglichkeit; Aufnahme
(1)§ 10 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2)Für Privatschulen, deren Schulerhalter eine
gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesell
schaft, eine nach deren Recht bestehende Einrich
tung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er
nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, sind jedoch
die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und
nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung
zulässig. Die gleiche Regelung gilt für private Schü
lerheime.
(3)Soweit gemäß Abs. 2 die Auswahl der Schüler
nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende
Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Pri
vatschulen verwendet werden. Andernfalls bedarf
die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als
Unterrichtssprache an einer Privatschule der Be
willigung der Schulbehörde.
(4)Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt
durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwi
schen dem Schüler und dem Privatschulerhalter.
§ 84 Schulerhalter
(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll hand-
lungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;
b)jede Gebietskörperschaft, ausgenommen das
Land; jede gesetzlich anerkannte Kirche oder
Religionsgesellschaft und jede sonstige Körper
schaft des öffentlichen Rechts;
c)jede sonstige inländische juristische Person, de
ren vertretungsbefugte Organe die. Vorausset
zungen nach lit. a erfüllen.
(2)Personen, welche die österreichische Staats
bürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Per
sonen, deren vertretungsbefugte Organe die öster
reichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können
Privatschulen führen, wenn sie beziehungsweise
ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungs
fähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine
nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forst
wirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch
Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch
nicht berührt.
(3)Die finanzielle, personelle und räumliche Vor
sorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des
Schulerhalters.
(4)Der Schulerhalter hat jede Veränderung der
Organisation der Privatschule sowie die Einstellung
der Schulführung und die Auflassung der Schule
der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 87
Abs. 1).
(5)Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme
auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem
Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der
Schule ist (§ 85 Abs. 2) - und den Lehrern zukom
menden Aufgaben zu enthalten.
§ 85 Leiter und Lehrer
(1)Der Schulerhalter hat für die pädagogische und
administrative Leitung der Privatschule einen Leiter
zu bestellen, der
a)die österreichische Staatsbürgerschaft,
b)die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbür
gerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und
c)die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine
verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete
Befähigung
nachweist.
(2)Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c
genannten Bedingungen erfüllen, können die Lei
tung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben
ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Be
dingungen zu erfüllen.
(4)Die Schulbehörde kann vom Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und
Abs. 3) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an
entsprechend lehrbefähigten Lehrern österreichischer
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Staatsbürgerschaft besteht oder die Verwendung sonst im
Interesse der Schule gelegen ist.
(5) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
a)die Bestellung des Leiters und der Lehrer,
b)das Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunk
tion und das Ausscheiden der Lehrer aus der
Lehrerfunktion sowie
c)den Umstand, daß der Leiter oder ein Lehrer
eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht
mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im
Sinne des Abs. 4 erteilt worden ist,
unverzüglich anzuzeigen.
(e) Die Schulbehörde hat - unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 später wegfallen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
§ 86 Schulräume und Lehrmittel
Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.
§ 88
Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung
(1)Das Recht zur Führung einer Privatschule,
deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt
a)mit der Auflassung der Schule durch den Schul
erhalter,
b)mit dem Wegfall einer der im § 84 Abs. 1 oder 2
genannten Voraussetzungen,
c)nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht
geführt wurde,
d)mit der Überlassung des Schulvermögens an
eine andere Person in der Absicht, die Schuler
halterschaft aufzugeben, oder
e)mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen
Personen mit deren Auflösung.
(2)Die Verlassenschaft kann die Privatschule bis
zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen,
wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhal
ters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Pri
vatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe
gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfah
rens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur
Weiterführung der Schule steht den Erben unbe
schadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu, auch wenn
sie die Bedingungen des § 84 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2
nicht erfüllen.
(3)Werden nach der Eröffnung der Privatschule
die im § 85 Abs. 1, 2 oder 3 (unter allfälliger Be-
dachtnahme auf § 85 Abs. 4) oder im § 86 ge
nannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die
Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene
Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden
die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben,
so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Pri
vatschule zu untersagen.
(4)Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der
Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde
die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
§ 87 Anzeige und Untersagung der Führung
(1)Die Führung einer Privatschule ist der Schul
behörde mindestens drei Monate vor der beabsich
tigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Er
füllung der Bestimmungen des § 84 Abs. 1 oder 2,
des § 85 Abs. 1 oder 2 und des § 85 Abs. 3 (unbe
schadet der Bestimmungen des § 85 Abs. 4) sowie
des § 86 anzuzeigen.
(2)Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der
Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige
erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung
der Privatschule zu untersagen.
(3)Die Schulbehörde hat die Führung der Privat
schule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der
Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 ange
führten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die
Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht
untersagt, so kann sie eröffnet werden.
§ 89 Bezeichnung von Privatschulen
(1)Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung
einer Privatschule (§ 87 Abs. 1) hat der Schulerhalter
die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule an
zuzeigen. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige,
so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen An
zeige aufzufordern.
(2)Wenn die gewählte Bezeichnung den Schuler
halter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglich
keit einer Verwechslung mit einer öffentlichen
Schule ausschließt, hat die Schulbehörde den Schul
erhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzu
fordern.
(3)Der Schulerhalter hat jede Änderung der Be
zeichnung der Privatschule der Schulbehörde unver
züglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der
Bezeichnung sinngemäß.
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(4)Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich
geregelten Schulartbezeichnung (§ 2 Abs. 2 und § 19
Abs. 5) bedienen, wenn die Organisation einschließ
lich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privat
schule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen
Schulen übereinstimmt.
(5)Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Vor
aussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht
oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem
Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseiti
gung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel
innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die
Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der
Bezeichnung aufzufordern.
§ 90 Schülerheime
(1)Die Führung von privaten Schülerheimen (§ 1)
bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.
(2)Wenn ein privates Schülerheim Mängel auf
weist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder
die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefähr
det werden, hat die Sctaulbehörde den Erhalter des
Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die
Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat
die Schulbehörde die Weiterführung des Schüler
heimes zu untersagen. Die Untersagung gilt für die
Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
§ 91 Verleihung des öffentlichkeitsrechtes
(1)Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß
§ 89 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbe
zeichnung führen, auf Antrag das öffentlichkeits
recht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr
für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die
entsprechende öffentliche Schule bietet.
(2)Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf
der Privatschule das öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
§ 92 Rechtswirkungen des öffentlichkeitsrechtes
(1) Mit der Verleihung des öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
a)der Privatschule wird das Recht übertragen,
Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches aus
zustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher
Urkunden, und mit den gleichen Rechtswirkungen
ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger
öffentlicher Schulen;
b)an der Privatschule können die für die betref
fende Schulart vorgesehenen Prüfungen abge
halten werden;
(2) Für Privatschulen mit öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages (§ 83 Abs. 4) folgende Sonderregelungen:
a)Der Aufnahmevertrag kann über das Verhalten
der Schüler in der Schule und bei Schulveran
staltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der
Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltun
gen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsge
mäßen Schulbetriebes Bestimmungen enthalten,
die von der gemäß § 46 zu erlassenden Verord
nung der Schulbehörde abweichen oder sie er
gänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen
sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
b)Die Bestimmungen des § 44 gelten mit der Maß
gabe, daß der Privatschulerhalter darüber
hinausgehende Gründe für die Beendigung des
Schulbesuches anläßlich der Aufnahme verein
baren kann, soweit dadurch nicht § 83 Abs. 2 be
rührt wird.
c)Der Aufnahmevertrag ist rechtsunwirksam, wenn
• ein Aufnahmebewerber trotz Nichterfüllung der
schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird.
§ 93 Entzug und Erlöschen des öffentlichkeitsrechtes
(1)Wenn die im § 91 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den
Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die
Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat
die Schulbehörde das öffentlichkeitsrecht zu ent
ziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.
(2)Mit dem Erlöschen oder der Untersagting des
Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des
§ 88 erlischt das ihr verliehene öffentlichkeitsrecht.
In diesem Falle sind die an der Schule geführten
Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur
Aufbewahrung zu übergeben. Dasselbe gilt für
Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen,
in der eine Privatschule das öffentlichkeitsrecht be
saß, für den Fall des späteren Erlöschens und der
späteren Urttersagung des Rechtes zur Führung der
Privatschule| im Sinne des § 88.
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und pri-
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vaten Schülerheime obliegt der Schulbehörde. § 75 ist anzuwenden.
(2)Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung
der Bestimmungen der §§ 83 bis 90, bei Privatschu
len mit öffentliciikeitsredit auch jener der §§ 92 und 93 einschließlich der im § 92 Abs. 1 lit. d zitierten.
(3)In Ausübung der Aufsicht können die Organe
der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung
der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten
erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften
betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen,
vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Auf
sicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in
die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durch
führung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel
überprüfen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 bis 4
sind auf Privatschulen mit öffentlichkeitsrecht anzu
wenden.
§ 95 Strafbestimmungen
(1)Wer der Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 2 bzw.
der Melde- und Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 3
nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des
§ 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsüber
tretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen.
(2)Wer
a)eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Un-
tersagung der Führung eröffnet oder nach Er
löschen oder Untersagung des Rechtes zur Schul
führung weiterführt (§§ 87 und 88),
b)der Schulbehörde trotz der Aufforderung die be
absichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht
anzeigt (§ 89 Abs. 1) oder eine andere als die
Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat
(§ 89 Abs. 1 oder 3), oder der Aufforderung nach
§ 89 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,
c)Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer
öffentlichen Schule gleich oder verwechslungs
fähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das
öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 92 Abs. 1 lit. a),
d)einen- Leiter oder Lehrer nach der Untersagung
dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der
Schule beschäftigt (§ 85 Abs. 6),
e)den Organen der Schulbehörde die Durchfüh
rung der Aufsicht erschwert oder verhindert
(§ 94 Abs. 3),
f)die gemäß § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 5 und § 90 Abs. 1
zu erstattenden Anzeigen unterläßt,
g)ein Schülerheim nach Untersagung der Führung
trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel
weiterführt (§ 90 Abs. 2),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,- zu
bestrafen.
§ 96 Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet.
(2} Die Schulbehörde hat die Fachrichtungen und die Bezeichnung der bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen durch Verordnung festzulegen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des öffentlichkeitsrechtes gelten als nach diesem Gesetz ausgesprochen.
§ 97 Schulversuche
(1)Die Schulbehörde kann zur Erprobung beson
derer pädagogischer und schulorganisatorischer
Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen
dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verord
nungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und
Fachschulen anordnen.
(2)An privaten Berufs- und Fachschulen mit
öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter
beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der
Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Vor
aussetzungen der Abs. 1 und 3 zu erteilen.
(3)Je Organisationsform und Schulstufe der Be
rufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet
gleichzeitig nur an zwei Klassen Schulversuche
durchgeführt werden.
§ 98 Kundmachung von Verordnungen
Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 5 sowie § 22 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag, in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimrnt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise, auf diese Kundmachung hinzuweisen.
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§ 99 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 5 und § 70 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 100 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz eine Gemeinde insoweit treffen, als sie Erhalter einer Privatschule ist, sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 101 Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Vorschriften (i) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1976 in Kraft. (2} Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, tritt das O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsschuler-haltungsgesetz, LGB1. Nr. 44/1961, außer Kraft.
Der Landeshauptmann: In Vertretung
Possart
Landeshauptmann-Stellvertreter
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INHALTSÜBERSICHT
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
1.Abschnitt
Abgrenzungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung der land^ und forstwirtschaftlichen
Schuleni § 3 Errichtung und Erhaltung der Schulen
2.Abschnitt
Schulpflicht
§4Schulpflichtige Personen
§5Erfüllung der Schulpflicht
§6Befreiung vom Besuch der Berufsschule
§7Verantwortlichkeit für die Erfüllung der
Schulpflicht
§8Schulpflichtmatrik für die Berufsschule
§9Zuweisung an die Berufsschule
II. HAUPTSTÜCK
Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen
1.Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§10Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlich
keit des Schulbesuches
§11Lehrpläne
§12Lehrer
§13Klasseruschülerzahl
§14Schuljahr
§15Schulfreie Tage im Unterrichts jähr
§16Unterrichtsstunden
2,Abschnitt
Berufsschulen
§ 17 Fachrichtungen und Or.ganisationsformen § 18
Lehrplan
3., Abschnitt Fachschulen
§ 19 Fachrichtungen, Organisationsformen und
Aufbau
§ 20 Lehrplan
§ 21 Aufnahmevoraussetzungen § 22 Eignungsfeststellung §
23 Durchführung der Eignungsfeststellung1 § 24 übertritt
von der Fachschule eines anderen
Bundeslandes
III. HAUPTSTÜCK
Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen Berufs-
und Fachschulen
1.Abschnitt
Aufnahme in die Schule
§ 25 Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 26 Aufnahme als außerordentlicher Schüler
2.Abschnitt
Unterrichtsordnung
§ 2:7 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 28 Stundenplan
§ 29 Pflichtgegenstände
§ 30 Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 31 Schulveranstaltungen
§ 32 Unterrichtsmittel; Eignungserklärung
§ 33 Unterrichtssprache
3.Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung
§ 34 Unterrichtsarbeit
§ 35 Leistungsbeurteilung
§ 36 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren
§ 37 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 38 Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 39 Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 40 Wiederholungsprüfung
4.Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung, des
Schulbesuches
§41Aufsteigen
§42Wiederholen von Schulstufen
§43Höchstdauer des Schulbesuches
§44Beendigung des Schulbesuches
5.Abschnitt
Schulordnung
§45Pflichten der Schüler
§46Schulordnung und Hausordnung
§47Fernbleiben von der Schule
§48Sammlungen in der Schule, Teilnahme an
schulfremden Veranstaltungen
§49Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§50Verständigungspflichten der Schule
§51Ausschluß eines Schülers
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 24.
Stüdc, Nr. 41
Seite 169
6.Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
52Lehrer
53Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben
54Klassenvorstand
55Schulleiter
56Lehrerlkonferenzen
7.Abschnitt
Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte;
Schulgemeinschaft
57Schülermitverwaltung
58Schülervertreter, Wahl und Abiberufung;
Versammlung der Schülervertreter
59Erziehungsberechtigte
60Elternvereine
61Schulgemeinschaftsausschuß
62Erweiterte iSchulgemeinschaft
63Schulärztliche Betreuung
8.Abschnitt
Verfahrensbestimmungeni
64Vertretung durch die Erziehungsberechtigten;
Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtig
ten Schülers
65Verfahren
66Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheid
ausfertigung
67Berufung
68Zustellung
68 Entscheidüngspflicht
70 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter;
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
IV. HAUPTSTOCK Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht
1.Abschnitt
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen
71Errichtung und Auflassung von Schulen
72Schulerhaltung
73Ende der Erhaltungspflicht
2.Abschnitt
Schulbehörde
74Behördenzuständigkeit
75Schulaufsichtsorgane
76Einrichtung und Aufgabe
77Zusammensetzung
78'Funktionsdauer und Konstituierung
79Erlöschen der Mitgliedschaft
80Rechte und Pflichten der Mitglieder
81Geschäftsführung
V. HAUPTSTÜCK
Errichtung und Führung von privaten land- und
forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen
1.Abschnitt
Abgrenzungen
§ 82 Begriffsbestimmung
§ 83 Allgemeine Zugänglichkeit; Aufnahme
2,Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
§84Schulerhalter
§85Leiter und Lehrer
§86Schulräume und Lehrmittel
§87Anzeige und Untersagung der Führung
§88Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur
Schulführung
§89Bezeichnung von Privatschulen
§90Schülerheime
3." Abschnitt öffentlichkeitsrecht
§ 91 Verleihung des öffentlichkeitsrechtes § 92
Rechtswirkungen des öffentlichkeitsrechtes § 93 Entzug
und Erlöschen des öffentlichkeitsrechtes
Aufsicht § 94 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht
VI., HAUPTSTÜGK Schlußbestimmungen
§ 95Strafbestimmungen
§ 96Übergangsbestimmungen
§ 97Schulversuche
§ 98Kundmachung von Verordnungen
§ 99Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
§ 100Eigener Wirkungsbereich der 'Gemeinde
§ 101Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Vorschriften
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