LGBL_OB_19760915_48•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Schulzeitgesetzes
LGBL_OB_19760915_48Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. SchulzeitgesetzesGazette15.09.1976
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1976 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Schulzeitgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr., 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 29. März 1966, LG0B1. Nr. 15, über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (O. ö. Schirizeitgesetz) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurde die O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1975, LGB1. Nr. 59, be rücksichtigt.
(2)Die durch die O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1970, LGB1. Nr. 31, bewirkte Änderung des § 5 Abs. 1 ist
seit der Neufassung des § 5 Abs. 1 durch Z. 4 der
O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1975 gegenstandslos.
(s) § 10 des O. ö. Schulzeitgesetzes wurde als inzwischen gegenstandslos geworden nicht in den Text des wiederverlautbarten Gesetzes aufgenommen.
(4) Im § 1 Abs. 1 wurde die Zitierung des O, ö.
Pflicbtschulorganisationsgesetzes auf die gleichzeitig erfolgende Wiederverlautbarung dieses Gesetzes abgestellt*
,(5) In der Überschrift des III. Hauptstückes (vor § 5) wurde folgende Unstimmigkeit richtiggestellt: Die Worte "gewerbliche und kaufmännische" vor dem Wort "Berufsschulen" wurden gestrichen, da das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz in der Fassung, der 5. Novelle, LGB1. Nr. 38/1976, diese Unterscheidung der Berufsschulen nicht mehr vorsieht.
Artikel III
Dem wiederverlautbarten Gesetz liegen die Grundsatzbestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGB1. Nr. 193/1964, in der Fassung des (Bundesgesetzes BGB1. Nr. 468/1974 zugrunde.
Artikel IV
(1)Das O. ö. Schulzeitgesetz ist in seiner ursprüng
lichen Fassung mit 15. Au,gust 1966 in Kraft getreten
(§ 10 Abs. 1 des Gesetzes). Gleichzeitig wurden alle
bisherigen Bestimmungen über die Unterrichtszeit
an den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaß
ten öffentlichen Pflichtschulen außer Kraft gesetzt
(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes). Durchführungsverord
nungen durften vom Tag der Kundmachung des
Gesetzes - dem 13. Juni 1966 - an erlassen, jedoch
frühestens mit 15. August 1966 in Kraft gesetzt
werden (§ 10 Abs. 3 des Gesetzes).
(2)Es traten in Kraft:
a) die O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1970 mit dem Ablauf des 26.
Mai 1970;
b), die O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1975 mit dem Ablauf
des 11, November 1975.
Artikel V
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Schulzeitgesetz 1976" zu zitieren.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Wenzl
Landeshauptmann
Anlage
O. ö. Schulzeitgesetz 1976
I. HAUPTSTUGK Allgemeine Bestimmungen
l§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen
Pflichtschulen im Sinne des § 1
Seite 234
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30.
Stück, Nr. 48, 49 u. 50
Abs. 1 des O. ö. Pilicbtscbulorganisationsgeset-zes 1976, LGB1. Nr. 47. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die öffentlichen Übungsschulen ausgenommen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(2)Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen
sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(3)Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähn
liche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außer
halb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht
werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes
keine Anwendung.
II. HAUPTSTÜCK
öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Lehrgänge
§ 2 Schuljahr
(1} Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichts jähr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(2)Die Hauptferien beginnen an dem Samstag,
der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf
den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des
nächsten Schuljahres.
(3)Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach
den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind
Schultage.
(4)Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichts
jahres:
a)die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der
Allerseelentag und der 15. November;
b)die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner
(Weihnachtsferien); der Landesschulrat kann
darüber hinaus durch Verordnung, den 23. De
zember und den 7. Jänner für alle Schulen aus
kalendermäßigen Gründen oder für einzelne
Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und
Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei
erklären;
c)der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Frei
tag unmittelbar folgende Samstag;
(5) Außerdem können aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr vom Schulleiter zwei Tage und in besonderen Fällen durch Verordnung des Landesschulrates zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden.
(e) In dem Ausmaß, in dem von den Verordnungsermächtigungen des Abs. 4 lit. b und des Abs. 5 kein Gebrauch gemacht wurde, können durch Verordnung des Landesschulrates schulfreie Tage den Hauptferien zugeschlagen werden.
(7)Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden
oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Grün
den kann die unumgänglich notwendige Zeit in fol
gender Weise schulfrei erklärt werden:
a)bis zu zwei Tagen zur Abhaltung von Eltern
sprechtagen vom Schulleiter,
b)bis zu vier weiteren Tagen zur Abhaltung von
Wiederholungsprüfungen, Lehrerkonferenzen,
Lehrerversammlungen„ Fortbildungs Veranstal
tungen für Lehrer usw. - wenn mit der sonst
schulfreien Zeit das Ausladen nicht gefunden
werden kann -¦ durch Verordnung des Bezirks
schulrates,
c) i darüber hinaus durch Verordnung des Landesschulrates.
(8)Für die Einbringung der nach Abs. 7 in einem
Unterrichtsjahr schulfrei erklärten Tage gilt folgende
Regelung:
1.Die Einbringung der vom Schulleiter oder vom
Bezirksschulrat schulfrei erklärten, Tage kann der
Bezirksschulrat durch Verordnung anordnen.
2.Die Einbringung der vom Landesschulrat schul
frei erklärten Tage kann der Landesschulrat
durch Verordnung anordnen. Entfallen nach
Abs. 7 insgesamt mehr als neun Schultage, so hat
der Landesschulrat durch Verordnung die Ein
bringung der über neun hinausgehenden Schul
tage anzuordnen.
(9)Die Einbringung nach Abs. 8 hat im zumut
baren Ausmaß durch Verringerung der Hauptferien
und der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage (mit
Ausnahme der im Abs. 4 lit. a angeführten Tage,
des 24. und des 31. Dezember und der letzten drei
Tage der Karwoche) zu erfolgen. Die Hauptferien
dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen ver
kürzt werden.
§ 3 Schultag
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamt-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30.
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Wochenstundenzahl ist vom Schulleiter - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 4 - möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Bedachtnahm" auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag bestimmt der Schulleiter. Sollen mehr als fünf Unterrichtsstunden aufeinander folgen, so ist die Zustimmung des Bezirksschulrates erforderlich.
(2)Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu
begannen und darf nicht nach 17 Uhr enden. Mit Zu
stimmung des Bezirksschulrates kann der Schulleiter den Beginn des Unterrichts auf frühestens 7 Uhr und spätestens 8.30 Uhr verlegen sowie ab der fünften
Schulstufe das Ende des Unterrichts spätestens um
18 Uhr festsetzen. Die Zustimmung des Bezirksschul
rates darf nur erteilt werden, wenn die Abweichung
von der Bestimmung des ersten Satzes mit Rücksicht
auf Fahrschül2r oder aus anderen wichtigen Grün
den, die durch die Stundenplangestaltung nicht be
seitigt werden können, notwendig ist. An Samstagen
darf der Unterricht im Regelfalle nur vier Unter
richtsstunden dauern, er muß jedoch spätestens um
13 Uhr enden.
(3)Der Bezirksschulrat hat unter Bedachtnahme
auf die örtlichen und organisatorischen Gegeben
heiten durch Verordnung zu bestimmen, wie der Un
terricht zu führen ist. Der Unterricht kann als unge
teilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahms
weise an Nachmittagen1 oder als geteilter Unterricht
an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.
Bei geteiltem Unterricht hat zwischen dem Vormit
tags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum
von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den
letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unter
richt erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu
Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem
Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf
eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
(4)Bei geteiltem Unterricht sind die Unterrichts
stunden so aufzuteilen, daß im Regelfalle die Zahl
der Unterrichtsstunden am Vormittag größer ist als
am Nachmittag und an zwei Schultagen in der
Woche der Nachmittag oder ein Schultag in der
Woche zur Gänze unterrichtsfrei bleibt.
§ 4 Unterrichtsstunden und Pausen
(1)Eine Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu
dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen
•- insbesondere wenn aus Raummangel an einer
Schule wechselweise am Vormittag und am Nach
mittag unterrichtet wird (Wechselunterricht) - er
forderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner
Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünf
undvierzig Minuten festgesetzt werden.,
(2)Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind ausreichende Pausen in der Dauer von min
destens fünf und höchstens zwanzig Minuten vor-
zusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur achten Schulstufe höchstens zwei, in der neunten Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pausen hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3)Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch
tätig sind, können in dem nach der Art des Unter
richtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne
Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinan
der anschließen; in diesem Falle sind den Schülern
jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die
Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeits
ablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(4)Die Öauer der einzelnen Unterrichtsstunden
sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pau
sen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Be
stimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu
regeln.
III. HAUPTSTÜGK öffentliche Berufsschulen
§ 5 Schuljahr
(1)Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im
September und dauert bis zum Beginn des nächsten
Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unter
richtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichts jähr
beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Be
ginn der Hauptferien. Das Unterrichts jähr besteht
an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern
und den Semesterferien, Das erste Semester beginnt
mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der
Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine
Woche und beginnen am zweiten Montag im Fe
bruar. Das zweite Semester beginnt am dritten Mon
tag im Februar und endet mit dem Beginn der
Hauptferien.
(2)Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der
frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den
Schuljahres.
(3)Innerhalb des Unterrichts Jahres sind Schultage:
a)an ganzjährigem Berufsschulen mindestens ein
voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in
der Woche,
b)an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die inner
halb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,
c)an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei
volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles
des Schuljahres, auf den der Unterricht zusam
mengezogen wird,
soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Absätzen schulfrei sind.
Welche Tage an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten der Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates zu bestimmen.
(4)Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichts
jahres:
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Landesgesetablatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 30. Stüdc, Nr. 48, 49 u. 50
(5) Außerdem kann die Landesregierung aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr zwei Tage und in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären. (e) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen, oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklären. Insbesondere kann die Landesregierung in Berücksichtigung eines in einzelnen Berufszweigen zu dieser Zeit erfahrungsgemäß auftretenden erhöhten Arbeitsanfalles für die Schüler der in Betracht kommenden Berufsrichtung die unmittelbar vor dem 24. Dezember liegenden Werktage, und zwar bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen, schulfrei erklären. Entfallen mehr als drei Schultage, so hat die Landesregierung die Einbringung dieser Schultage im zumutbaren Ausmaß anzuordnen; entfallen nicht mehr als drei Schultage, so kann die Landesregierung die Einbringung der entfallenen Schultage anordnen. Die Einbringung der entfallenen Schultage kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage (mit Ausnahme der im Abs. 4 lit. a angeführten Tage und des 24. und 31. Dezember) erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(7) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung gemäß Abs. 5 und 6 ist der Landesschulrat zu hören.
§ 6 Schultag
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule vom Schulleiter mit Zustimmung des Landesschul-rates so festzusetzen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch die Tage, die nach § 5 Abs. 4 und 5 schul-
frei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. ,§ 7 Unterrichtsstunden und Pausen
(i)^ Die Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.
(2)Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind ausreichende Pausen, in der Dauer von min
destens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzu
sehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes
oder die Stundenplangestaltung: erfordert, können
höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause an
einander anschließen; die Dauer der hierauf folgen
den Pause hat mindestens zehn Minuten zu be
tragen. Bei ganztägigem Unterricht ist zwischen dem
Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht eine
Mittagspause von mindestens fünfzig Minuten vor
zusehen.
(3)Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch
tätig sind, können in dem nach der Art des Unter
richtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne
Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinan
der anschließen; in diesem Falle sind jedoch den
Schülern Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die
Pause entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeits
ablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(4)Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden
sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pau
sen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Be
stimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu
regeln.
IV. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 Schulversuche
Der Landesschulrat kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden.
§ 9 Kundmachung von Verordnungen
(1)Durchführungsverordnungen, die von Schul
behörden des Bundes erlassen werden, sind nach
den für diese Behörden geltenden Vorschriften
kundzumachen.
(2)Soweit solche Verordnungen aber nur einzelne
Schulen betreffen, sind sie durch Anschlag in diesen
Schulen kundzumachen. Sie treten, wenn in der Ver
ordnung nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ab
lauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in ge
eigneter Form auf die Kundmachung hinzuweisen.
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