Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Bekämpfung der
Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich | Omnilex
LGBL_OB_19761125_60•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Bekämpfung der
Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Bekämpfung der
Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich
LGBL_OB_19761125_60Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Bekämpfung der
Dasselbeulenkrankheit der Rinder in OberösterreichGazette25.11.1976
andere dafür als besonders geeignet befundene, verläßliche Personen nach den Weisungen des Amtstierarztes mittels Injektion oder Aufguß zu erfolgen.
(2) Alle Rinder des Verbreitungsgebietes gemäß § 1 dieser Verordnung sind vor Beginn der Weidezeit durch eine der in Abs. 1 genannten Personen einer Nachuntersuchung zu unterziehen. Die bei dieser Nachuntersuchung festgestellten Dassellarven sind zu vernichten.
§ 4
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Be
kämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich, LGB1. Nr. 41/1970, außer Kraft.