LGBL_OB_19761209_63•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der Bauvorschriften erlassen werden (O.ö. Bauverordnung - O.ö. BauV.)
LGBL_OB_19761209_63Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der Bauvorschriften erlassen werden (O.ö. Bauverordnung - O.ö. BauV.)Gazette09.12.1976
§ 2
Äußere Gestaltung; Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild
(1)Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen
nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaf
ten so zu gestalten, daß das Orts- und Landschafts
bild nicht gestört wird. Sie müssen sich in die Um
gebung einwandfrei einfügen; Baumassen und Bau
teile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt
werden; Fassaden und Dachformen, Baustoffe, Bau
teile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen
nicht verunstaltend wirken. Auf Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale, andere bemerkenswerte Naturge
bilde und Gegenstände von geschichtlicher, künst
lerischer oder kultureller Bedeutung ist Bedacht zu
nehmen.
(2)Die unbebaut bleibenden Flächen des Bau
platzes (der bebauten Liegenschaft) dürfen nur einer
der Art und der zulässigen Verwendung der bau
lichen Anlage entsprechenden Nutzung zugeführt
werden. Sie sind so zu gestalten und zu benutzen,
daß keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes,
keine Verunstaltung und keine schädlichen Umwelt
einwirkungen eintreten. Insbesondere muß auch
eine gefahrlose Benützbarkeit der unbebaut blei-
benden Flächen des Bauplatzes (der bebauten Liegenschaft) gewährleistet sein. Die Verwendung des Vorgartens als Lagerplatz, Kompoststätte oder Düngersammelanlage ist unzulässig.
§ 3 Baustoffe, Bauteile und Bauarten
(1)Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel),
Bauteile und Bauarten müssen den Anforderungen
der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme-
und Schallschutzes, der Gesundheit und Hygiene,
des Umweltschutzes, der Zivilisation und der Wah
rung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes
entsprechen, die sich aus der jeweiligen Verwen
dung, der Größe, der Lage, der Art und der Um-
geb"r"g der baulichen Anlage ergeben. Bestehen
begründete Zweifel, ob ein Baustoff, ein Bauteil
oder eine Bauart den im Einzelfall zu stellenden
Anforderungen entspricht, so ist auf Verlangen der
Baubehörde die Tauglichkeit des Baustoffes, des
Bauteiles oder der Bauart durch den Bauwerber
nachzuweisen.
(2)Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel),
Bauteile und Bauarten müssen den jeweils für sie
geltenden besonderen Vorschriften entsprechen und
sind entsprechend diesen Vorschriften und entspre
chend den Erfahrungen der technischen Wissen
schaften zu verwenden.
(3)Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur
wiederverwendet werden, wenn sie den Anforde
rungen gemäß Abs. 1 entsprechen.
(4)Für die Verwendung von Baustoffen (ein
schließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen und
Bauarten, die von der herkömmlichen Art der Bau
ausführung erheblich abweichen, gelten die Bestim
mungen des § 43 Abs. 5 der O. ö. Bauordnung bzw.
des V. Hauptstückes dieser Verordnung.
§ 4 Fundierung und Tragfähigkeit
(1) Bauliche Anlagen sind auf tragfähigem Boden frostsicher so zu gründen, daß ihre Standsicherheit gewährleistet ist. Pfahl-, Streifen-, Flächen- und andere Fundierungen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften auszuführen. Die Fundierungsart ist den jeweiligen Bodenverhältnissen anzupassen; die zulässige Beanspruchung des Un-
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tergrundes darf nicht überschritten werden. Bestehen begründete Zweifel, ob diesen Anforderungen entsprochen wird, so ist auf Verlangen der Baubehörde die zulässige Beanspruchung des Untergrundes und eine dieser Beanspruchung entsprechende Fundierungsart durch den Bauwerber nachzuweisen.
(2)Tragende Wände, Decken und andere tragende
Bauteile müssen den statischen Anforderungen, die
sich aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art und der Umgebung der baulichen An
lage ergeben, entsprechen; sie sind entsprechend
diesen Anforderungen auszusteifen und miteinander
zu verschließen. Tragende Bauteile, ausgenommen
Decken (§ 13), müssen mindestens brandbeständig
ausgeführt werden.
(3)Schlitze, Schächte und Durchbrüche in tragen
den Bauteilen dürfen die nach der jeweiligen Ver
wendung, der Größe, der Lage, der Art und der Um
gebung der baulichen Anlage erforderliche Trag
fähigkeit und Brandwiderstandsfähigkeit der tra
genden Bauteile nicht beeinträchtigen.
§ 5 Isolierung und Widerstandsfähigkeit
(1)Fundierungen, Kellermauerwerk und andere
Bauteile, die sich ganz oder teilweise unter der Erde
befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die der
Feuchtigkeit und aggressiven Wässern ausreichend
Widerstand bieten. Das Mauerwerk ist gegen das
Aufsteigen und seitliche Eindringen von Feuchtig
keit und Druckwasser zu isolieren. Das aufgehende
Mauerwerk über der Kellerdecke sowie nicht unter
kellerte bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude
mit Aufenthaltsräumen, sind gegen das Aufsteigen
von Feuchtigkeit zu isolieren.
(2)Bauliche Anlagen müssen aus solchen Baustof
fen hergestellt oder mit solchen Baustoffen geschützt
werden, daß sie den nach der jeweiligen Verwen
dung, der Größe, der Lage, der Art und der Umge
bung normalerweise zu erwartenden schädlichen
Umwelteinwirkungen, insbesondere den zu erwar
tenden atmosphärischen und chemischen Einwirkun
gen standhalten. Tragende Bauteile aus Metall sind
gegen Korrosionsschäden und Hitzeeinwirkung, ver
deckte tragende Bauteile aus Holz sind vor dem
Einbau gegen Fäulnis, Schwammbildung und Insek
tenbefall ausreichend zu schützen.
§ 6 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und im Brandfall wirksam Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei ist auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlagen, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhaltenden Personen, auf die Art der Baustoffe und auf die Einrichtung der baulichen Anlage Bedacht zu nehmen. Baustoffe und Bauteile müssen hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall
den an die jeweilige bauliche Anlage zu stellenden Anforderungen genügen. Bestehen mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung der baulichen Anlagen begründete Zweifel, ob diesen Anforderungen Rechnung getragen wird, so hat der Bauwerber auf Verlangen der Baubehörde nachzuweisen, daß ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist.
(2)Die Baustoffe werden hinsichtlich ihres Ver
haltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:
a)nichtbrennbare Baustoffe, das sind solche, die an
der Luft bei einer Temperatur bis zu 750° C nicht
zum Brennen oder Veraschen gebracht werden
können (Baustoffklasse A);
b)schwerbrennbare Baustoffe, das sind solche, die
nach ihrer Entzündung an der Luft nicht weiter
brennen, wenn die Wärmezufuhr aufhört (Bau-
stoffklasse B 1);
c)normalbrennbare Baustoffe, das sind solche, die
nach ihrer Entzündung an der Luft weiterbren
nen, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört (Bau
stoffklasse B 2);
d)leichtbrennbare Baustoffe, das sind solche, die
sich an der Luft leicht entzünden lassen und ohne
weitere Wärmezufuhr rasch weiterbrennen (Bau
stoffklasse B 3).
(3)Die Bauteile werden hinsichtlich ihres Verhal
tens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:
a)hochbrandbeständige Bauteile, das sind solche
mit einer Brandwiderstandsdauer von minde
stens 180 Minuten (Brandwiderstandsklasse
F 180);
b)brandbeständige Bauteile, das sind solche mit
einer Brandwiderstandsdauer von mindestens
90 Minuten (Brandwiderstandsklasse F 90);
c)hochbrandhemmende Bauteile, das sind solche
mit einer Brandwiderstandsdauer von minde
stens 60 Minuten (Brandwiderstandsklasse F 60);
d)brandhemmende Bauteile, das sind solche mit
einer Brandwiderstandsdauer von mindestens
30 Minuten (Brandwiderstandsklasse F 30).
(4)Die für die Beurteilung des Brandschutzes maß
geblichen Eigenschaften der zur Verwendung gelan
genden Baustoffe und Bauteile (Abs. 2 und 3) sind
hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruk
tionen, Brandschutztüren und sonstiger Brandschutz
abschlüsse im Bauplan anzugeben.
(5)Leichtbrennbare Baustoffe dürfen nur verwen
det werden, wenn sie nach der Art ihrer Verwen
dung eine Brandentstehung oder -ausbreitung nicht
begünstigen, in geeigneter Weise gegen Entzündung
gesichert werden und im Brandfall weder abtropfen
noch eine übermäßige Qualmbildung verursachen.
§ 7 Wärmeschutz
(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Wärmeschutz gewährleistet ist.
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(2) Bei der Bemessung des erforderlichen Wärmeschutzes ist auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe und auf die klimatischen Verhältnisse besonders Bedacht zu nehmen.
§ 8 Schallschutz
(1)Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen
nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaf
ten so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß
der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe,
der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen
Anlage zu fordernde Schallschutz gewährleistet ist.
(2)Bei der Bemessung des erforderlichen Schall
schutzes ist auf die Eigenschaften der verwendeten
Baustoffe sowie auf Lärmquellen in der Umgebung,
wie insbesondere Flugplätze und Verkehrsflächen,
besonders Bedacht zu nehmen.
(3)Schall, der von einer baulichen Anlage ausgeht
bzw. in einer baulichen Anlage erzeugt wird, ist so zu dämmen, daß eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benutzer
der baulichen Anlage und für die Nachbarschaft
möglichst vermieden wird.
§ 9 Außenwände
Außenwände müssen den zu erwartenden atmosphärischen und chemischen Einwirkungen ausreichend Widerstand leisten. Tragende Außenwände müssen mindestens brandbeständig sein. Nichttragende Außenwände einschließlich ihrer Tragkonstruktion müssen mindestens hochbrandhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 10 Innenwände
Innenwände, die Wohnungen voneinander, von Hauptstiegen, Hauptgängen, Hausfluren oder Betriebsräumen trennen, müssen einschließlich ihrer Tragkonstruktion mindestens brandbeständig sein. Andere Innenwände dürfen einschließlich ihrer Tragkonstruktion nicht aus leichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 11 Stiegenhauswände
Die Wände von Stiegenhäusern müssen den zu erwartenden Anforderungen entsprechend tragfähig sein. Bei Stiegen mit eingespannten Stufen muß das Mauerwerk des Stiegenhauses den hiedurch bedingten besonderen statischen Anforderungen entsprechen. Wände von Hauptstiegenhäusern müssen mindestens brandbeständig, Wände von anderen Stiegenhäusern müssen mindestens brandhemmend sein.
§ 12 Feuer- und Brandmauern
(1) Feuermauern sind mindestens brandbeständig ausgeführte, öffnungslose Außenwände, die das übergreifen von Bränden auf Nachbarliegenschaften verhindern oder wenigstens erschweren sollen.
Brandmauern sind mindestens brandbeständig ausgeführte Wände, die einzelne Brandabschnitte voneinander trennen und das übergreifen von Bränden auf angrenzende Brandabschnitte verhindern oder wenigstens erschweren sollen.
(2)Wird ein Gebäude ganz oder teilweise unmit
telbar an der Nachbargrenze errichtet oder beträgt
der Abstand des Gebäudes oder einzelner Gebäude
teile von der Nachbargrenze weniger als 1 m, so
müssen die an die Nachbargrenze anstoßenden bzw.
in einem Abstand von weniger als 1 m der Nach
bargrenze zugekehrten Außenwände (Außenwand
teile) als Feuermauern ausgebildet werden. Dies gilt
in gleicher Weise, wenn durch nachträgliche Eigen
tumsveränderung ein bestehendes Gebäude ganz
oder teilweise an der Nachbargrenze oder in einem
Abstand von weniger als 1 m von der Nachbar
grenze zu liegen kommt. Als Nachbargrenze im
Sinne dieser Bestimmung gilt nicht die Grenze zwi
schen dem Baugrundstück und einer öffentlichen
Verkehrsfläche oder einer öffentlichen Grünfläche.
(3)Räume, in denen feuer- oder explosionsgefähr
liche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdro
hender Menge gelagert werden, und nicht ausge
baute Dachräume müssen gegen anderen Zwecken
dienende Räume, insbesondere gegen Aufenthalts
räume, durch Brandmauern abgeschlossen werden.
Die dadurch entstehenden Brandabschnitte dürfen
höchstens ein Ausmaß von 500 m2 und eine Länge
von 30 m haben, überschreiten einzelne Abschnitte
diese Größe, so müssen sie durch weitere Brand
mauern unterteilt werden. Bei Gebäuden, deren
Zweckbestimmung größere Brandabschnitte erfor
dert (wie Betriebshallen), sind größere Brandab
schnitte zuzulassen, wenn sich aus der jeweiligen
Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der
Umgebung der baulichen Anlage oder auf Grund
besonderer Vorkehrungen vom Standpunkt des
Brandschutzes keine Bedenken dagegen ergeben.
(4)Feuermauern sind in allen Geschossen
a)als mindestens 25 cm starkes Mauerwerk aus
Mauerziegeln, vollfugig verputzt oder
b)als mindestens 25 cm starke mechanisch verdich
tete Schüttbetonwände oder
c)als mindestens 20 cm starke Schwerbeton- oder
Stahlbetonwände oder
d)in einer anderen Bauart herzustellen, die hin
sichtlich ihrer Tragfähigkeit und ihres Verhal
tens im Brandfall einer der unter lit. a bis c an
geführten Bauarten entspricht.
(5)In nicht ausgebauten Dachräumen, Spitzböden,
Wirtschaftsräumen und ähnlichen nicht zum Aufent
halt von Menschen bestimmten Räumen können
Feuermauern auch aus
a)mindestens 12 cm starkem Mauerwerk aus Mau
erziegeln, vollfugig verputzt, mit Pfeilerverstär
kung nach den jeweiligen statischen Erfordernis
sen oder
b)gleichwertigem Mauerwerk aus Schwerbeton,
Stahlbeton oder mechanisch vedichtetem Schütt
beton oder
c)in einer anderen Bauart ausgeführt werden, die
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hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und ihres Verhaltens im Brandfall einer der unter lit. a oder b angeführten Bauarten entspricht. (e) Brandmauern sind in allen Geschossen nach den Bestimmungen des Abs. 5 lit. a bis c herzustellen.
(7)Jener Teil der Dacheindeckung, der auf Feuer
oder Brandmauern aufliegt, ist nichtbrennbar zu
betten. Läßt dies die Dacheindeckung nicht zu oder
sind wegen der jeweiligen Verwendung, der Größe,
der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen
Anlage besondere Brandschutzmaßnahmen geboten,
so müssen Feuer- und Brandmauern mindestens
15 cm über Dach geführt werden.
(8)Dachkonstruktionen und Decken aus Holz und
Stahl müssen von Feuer- und Brandmauern einen
Abstand von mindestens 5 cm erhalten.
(9)Türen und andere Öffnungen in Feuermauern
sind unzulässig. Türen und andere Öffnungen in
Brandmauern sind mit mindestens brandbeständi
gen, selbstschließenden Brandschutztüren bzw.
Brandschutzklappen zu verschließen. Das Durchfüh
ren von Transmissionen, Förderschnecken und der
gleichen Einrichtungen durch Brandmauern ist zu
lässig, wenn durch geeignete Vorkehrungen das
übergreifen von Bränden verhindert wird.
(10)Tür- und Fensteröffnungen in Außenwänden,
die an Feuer- oder Brandmauern anschließen, müs
sen von diesen einen Abstand von mindestens 1 m
erhalten. Der Abstand solcher Öffnungen voneinan
der muß bei Gebäuden, deren Außenwände an der
Feuer- oder Brandmauer einen einspringenden Win
kel bilden, mindestens 3 m betragen.
(11)Die Untersicht des Dachvorsprunges über einer
Feuermauer ist zur Gänze, die Untersicht des Dach
vorsprunges über einer Brandmauer ist bis zu 3 m
beiderseits der Brandmauer mindestens brandhem
mend zu verkleiden.
§ 13 Decken
(1)Decken müssen, soweit in den folgenden Ab
sätzen nichts anderes bestimmt ist, mindestens hoch-
brandhemmend sein und so tragfähig hergestellt
werden, daß sie den zu erwartenden Belastungen
genügen. Die oberste Geschoßdecke muß überdies
so ausgeführt werden, daß sie im Brandfall auch die
zusätzliche Belastung durch die einstürzende Dach
konstruktion und Dachdeckung aufnehmen kann.
(2)Die oberste Geschoßdecke, Decken über Durch
fahrten, Arkaden, Kellergeschossen und Kellerräu
men, über brandgefährdeten Räumen sowie über
überbauten Geschäfts-, Betriebs- und ähnlichen
Zwecken dienenden Räumen, ferner Decken von
Hauptstiegenhäusern, Hauptgängen und Hausfluren
müssen mindestens brandbeständig sein.
(3)Die Untersicht von Decken in Wohn- und an
deren Aufenthaltsräumen darf nicht leichtbrennbar
sein.
(4)Der Einbau von Holzdecken ist unzulässig:
a) über Kellergeschossen und Kellerräumen;
b)unter und über Naßräumen (wie Waschküchen,
Badezimmern und Klosettanlagen);
c)unter und über Räumen mit größeren Feuerstät
ten (§ 27 Abs. 5);
d)unter und über Räumen, in denen feuer- oder
explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet
oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden.
§ 14 ' Fußböden
(1)Fußböden einschließlich allfälliger Unterkon
struktionen und Fußbodenbeläge dürfen nicht aus
leichtbrennbaren Baustoffen oder aus Baustoffen,
die eine Gefahr für die Benutzer oder einen zerstö
renden Einfluß auf Teile der baulichen Anlage her
beiführen können, hergestellt werden.
(2)Die Fußböden von Aufenthaltsräumen und an
deren Räumen, in denen dies nach der jeweiligen
Verwendung erforderlich ist, sind von der darunter
befindlichen Decke - bei nicht unterkellerten Räu
men vom Unterboden - durch einen mindestens
schwerbrennbaren, trittschall- und wärmedämmen
den Baustoff zu trennen. Hievon kann abgesehen
werden, wenn der erforderliche Brand-, Wärme- und
Schallschutz in anderer Weise sichergestellt wird.
Holzdecken müssen eine mindestens 3 cm hohe Be
schüttung oder eine gleichwertige Dämmschicht
unter den Polsterhölzern und über den Trämen er
halten. Für die Beschüttung bzw. Dämmschichte dür
fen keine Baustoffe verwendet werden, die eine
Gefahr für die Benutzer oder einen zerstörenden
Einfluß auf Teile der bauliche Anlage herbeiführen
können.
(3)In Naßräumen (wie Waschküchen, Badezim
mern und Klosettanlagen) und in anderen Räumen,
die aus Gründen der Hygiene leicht zu reinigen sein
müssen, muß der Fußboden flüssigkeitsdicht, ab
waschbar und dicht an die Wand angeschlossen sein.
Allfällige Abflüsse müssen an der tiefsten Stelle
des im Gefälle verlaufenden Fußbodens liegen und
mit einem Geruchsverschluß ausgestattet sein.
(4)Der Fußbodenbelag ist aus nichtbrennbaren
Baustoffen herzustellen:
a)im Bereich von Feuerstätten in einem ihrer Art
und Größe sowie der Art und Verwendung des
Raumes jeweils entsprechenden Ausmaß;
b)im Bereich von Kehr- und Reinigungsöffnungen
von Rauch- und Abgasfängen in einem der Art
und Verwendung des Raumes jeweils entspre
chenden Ausmaß;
c)in Räumen, in denen feuer- oder explosionsge
fährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in ge
fahrdrohender Menge gelagert werden;
d)im nicht ausgebauten Dachraum.
§15 Stiegen, Gänge und Hausflure
(1) Alle Geschosse einschließlich der Keller- und Dachgeschosse eines Gebäudes sind durch Stiegen und Gänge vom Hauseingang aus zu erschließen. Die allgemein zugängliche ständige Verbindung von den Wohnungen und von solchen Aufenthaltsräu-
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men, die nicht zu Wohnungen gehören, zum Hauseingang ist durch Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure herzustellen.
(2)Hauptstiegen, ausgenommen solche in Keller
geschossen, müssen ausreichend durch Tageslicht
erhellt werden; Hauptstiegen, Hauptgänge und
Hausflure müssen ausreichend lüftbar sein. Decken-
oberlichten für die natürliche Belichtung oder Be
lüftung der Hauptstiegen, Hauptgänge und Haus
flure sind nur für die Belichtung und Belüftung von
höchstens 3 übereinanderliegenden Geschossen zu
lässig.
(3)Der Fluchtweg zu einer Hauptstiege oder zu
einem ins Freie führenden Ausgang darf vom ent
ferntesten Punkt der Aufenthaltsräume 40 m nicht
überschreiten. Als Fluchtweg gilt die kürzeste, je
derzeit benutzbare Gehverbindung.
(4)Zusätzliche Notstiegen und Notausgänge sind
herzustellen, soweit es die Sicherheit von Personen
nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art und der Umgebung der baulichen
Anlage erfordert.
(5)Hauptstiegen über eine Höhe von mehr als
3 m müssen einen Zwischenpodest von mindestens
1,20 m Länge in der Gehlinie erhalten.
(e) Stiegenläufe und Podeste von Hauptstiegen müssen in Gebäuden mit mehr als 3 Geschossen über dem Erdboden brandbeständig sein. In Gebäuden bis zu 3 Geschossen über dem Erdboden können Stiegenläufe und Podeste von Hauptstiegen auch brandhemmend ausgeführt werden. Als brandhemmend gelten auch Weichholzstiegen mit brandhemmend verkleideter Untersicht sowie Hartholzstiegen mit der Brandwiderstandsfähigkeit von Eichenholzstiegen und tragenden Teilen von mindestens 5 cm Dicke. Stiegenwangen aus Weichholz mit weniger als 7 cm Dicke müssen brandhemmend verkleidet sein. Die Stufen von Weichholzstiegen sind mit einem widerstandsfähigen, schwerbrennbaren Belag, erforderlichenfalls auch mit Kanten- und Gleitschutz, zu versehen.
(-) Die lichte Durchgangsbreite der Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure muß unter Bedachtnah-me auf die voraussichtliche Anzahl der Benutzer des ganzen Gebäudes bemessen werden und hat bei einer Anzahl bis zu 120 Personen mindestens 1,20 m, bei einer Anzahl von 121 bis 180 Personen mindestens 1,40 m, bei einer Anzahl von 181 bis 240 Personen mindestens 1,80 m und bei einer Anzahl von mehr als 240 Personen mindestens 2,20 m zu betragen. Bei anderen Stiegen und Gängen sowie bei Kellerstiegen und Stiegen in den Dachraum genügt eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1 m.
(Ö) Die lichte Durchgangshöhe muß bei Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren mindestens 2,10 m, bei anderen Stiegen und Gängen sowie bei Kellerstiegen und Stiegen in den Dachraum mindestens 1,90 m betragen. Die lichte Durchgangshöhe von Stiegen ist lotrecht von der Stufenvorderkante aus zu messen.
(9) Die Stufenbreite muß bei Hauptstiegen min-Idestens 27 cm,
bei anderen Stiegen mindestens
25 cm betragen. Bei gerundetem Stiegenlauf muß die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege mindestens 24 cm, bei gewendeltem Stiegenlauf muß die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege (Spitzstufen) mindestens 13 cm betragen. Die Stufen dürfen bei Hauptstiegen höchstens 18 cm, bei anderen Stiegen höchstens 20 cm hoch sein. Die Stufen müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein. Die Gehlinie ist bei gerundeten Stiegen im Abstand von einem Drittel der Stiegenbreite vom äußeren Stiegenrand und bei gewendelten Stiegen in einem Abstand von 45 cm vom äußeren Stiegenrand anzunehmen.
(10) Entlang von Stiegenläufen mit mehr als 4 Stufen müssen mindestens auf einer Seite des Stiegenlaufes Anhaltestangen angebracht werden. Bei einer Stiegenbreite von mehr als 2 m müssen an beiden Seiten des Stiegenlaufes Anhaltestangen angebracht werden.
(n) Einschubtreppen, Klappstiegen und ähnliche Verbindungen in den Dachraum und in den Kellerraum sind zulässig; die Abschlüsse der Einstieglucken solcher Verbindungen in den Dachraum müssen dachbodenseitig mindestens brandhemmend verkleidet sein.
(12)Die Bestimmungen der Abs. 7 bis 10 gelten
nicht für Stiegen innerhalb von Wohnungen, auch
wenn sich diese über mehrere Geschosse erstrecken,
sowie für Wartungsstiegen und -gänge, Notstiegen
und Notausgänge. Das Mindestmaß der lichten
Durchgangsbreite, der Stufenbreite, der Stufenhöhe
und der lichten Durchgangshöhe sowie das Erfor
dernis von Anhaltestangen ist bei Stiegen innerhalb
von Wohnungen, bei Verbindungen gemäß Abs. 11
sowie bei Wartungsstiegen und -gangen, Notstiegen
und Notausgängen von der Baubehörde nach den
Erfordernissen des Einzelfalles nach Maßgabe des
§ 3 zu bestimmen.
(13)Stiegen und Gänge, die nicht Hauptstiegen
oder Hauptgänge sind, sind wie Hauptstiegen und
Hauptgänge auszuführen, wenn es die Sicherheit von
Personen auf Grund der jeweiligen Verwendung,
der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung
der baulichen Anlage erfordert.
(14)An den Außenwänden von Gebäuden gele
gene freie Stiegen und Gänge (wie Laubengänge)
müssen brandbeständig sein und eine lichte Durch
gangsbreite gemäß Abs. 7 aufweisen, wenn Auf
enthaltsräume nur durch sie mit der Hauptstiege,
dem Hauptgang oder Hausflur verbunden sind.
Freie Stiegen und Gänge dürfen nicht durch Ver
glasungen geschlossen werden, wenn Fenster in sie
münden, die auch der Belüftung von Räumen die
nen.
§ 16 Dächer und Dachdeckungen
(1)Dachstühle müssen den jeweiligen statischen
Erfordernissen entsprechen und in den Außenmau
ern oder Decken verankert sein. Dachkonstruktionen
dürfen mit Holzdecken nicht verbunden werden.
(2)Dächer müssen den jeweiligen klimatischen
Verhältnissen angepaßt sein. Sie sind mit einem
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nichtbrennbaren, gegen Feuchtigkeit, Frost und Wärme widerstandsfähigen Baustoff zu decken (harte Deckung). Die Verwendung von Deckungsmaterial, das geeignet ist, starke Blendwirkungen hervorzurufen, kann in der näheren Umgebung von Anlagen und Objekten, die eines besonderen Schutzes gegen Blendwirkung bedürfen (wie Verkehrsflächen und Flugplätze), untersagt werden.
(3)Glasdächer, Dachoberlichten, Dachflächenfen
ster und ähnliche Bauteile müssen der jeweils zu
erwartenden Belastung entsprechen und aus minde
stens schwerbrennbaren Baustoffen hergestellt wer
den. Soweit es die Sicherheit von Personen oder Sa
chen erfordert, sind Schutzvorrichtungen gegen das
Herabfallen von Glasstücken anzubringen.
(4)Dächer sind mit Einrichtungen zur technisch
einwandfreien Sammlung und Ableitung der an
fallenden Niederschlagswässer (wie Dachrinnen und
Abfallrohre) auszustatten. Die Versickerung von
Dachwässern darf nur in ausreichender Entfernung
von baulichen Anlagen erfolgen. Auf öffentliche
Verkehrsflächen und andere Nachbargrundstücke
dürfen Dachwässer nur mit Zustimmung des jeweils
betroffenen Grundeigentümers abgeleitet werden.
(5)Dachrinnen und Abfallrohre sind wasserdicht,
aus mindestens schwerbrennbaren Baustoffen her
zustellen und müssen ausreichend bemessen wer
den.
(") Auf geneigten Dächern sind Schneerechen oder sonst geeignete Vorrichtungen gegen das Abrutschen des Schnees anzubringen, soweit die Sicherheit von Personen oder Sachen dies mit Rücksicht auf die Dachneigung und die Art der Deckung erfordert.
(7) Dachständer, Antennen, Blitzschutzanlagen, Werbeanlagen und ähnliche Aufbauten auf Dächern müssen den jeweiligen statischen Erfordernissen entsprechen und sind so anzubringen, daß ihre Überprüfung und Instandsetzung ohne besondere Schwierigkeit möglich sind.
(s) Die Baubehörde kann im Einzelfall von den Bestimmungen des Abs. 2 bezüglich der harten Deckung sowie von den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 Ausnahmen gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.
§ 17 Verputz und Verkleidung
(1)Sichtbare Außenwände von Bauten einschließ
lich sichtbarer Feuermauern und Brandmauern sind
zu verputzen oder zu verkleiden. Dies gilt nicht für
Bauarten, bei denen die Außenwände auch ohne
Verputz und Verkleidung wetterbeständig sind und
den sonstigen Anforderungen des § 3 entsprechen.
(2)Der Außenwandverputz und die Außenwand
verkleidung sowie deren Unterkonstruktion ein
schließlich Befestigungsmitteln, Halterungsvorrich
tungen und Wandverankerungen müssen den zu er-
wartenden atmosphärischen und chemischen Einwirkungen, mechanischen Belastungen und einer möglichen Brandeinwirkung ausreichend Widerstand leisten.
(s) Außenwandverkleidungen und ihre Unterkonstruktionen müssen bei Gebäuden mit mehr als 3 Geschossen über dem Erdboden aus mindestens schwerbrennbaren Baustoffen bestehen. Besteht die Außenwandverkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, so kann für die Unterkonstruktion ein normalbrennbarer Baustoff verwendet werden. Die Befestigungsmittel, Halterungsvorrichtungen und Wandverankerungen müssen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Geschosse aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Der Abstand zwischen der Außenwandverkleidung und der Mauer oder einer allenfalls angebrachten Dämmschicht darf nicht mehr als 5 cm betragen. Der Dämmstoff muß nichtbrennbar sein. Fenster- und Türleibungen sind gegen den Hohlraum durch nichtbrennbare Baustoffe abzuschließen; unterhalb der Fenstersohlbänke und Türschwellen ist ein Entlüftungsschlitz mit einer Breite bis zu 2 cm zulässig.
(4)Innenwände und Decken sind zu verputzen
oder zu verkleiden. Dies gilt nicht für Bauarten, bei denen die Wände und Decken auch ohne Verputz
oder Verkleidung den Anforderungen des § 3 ent
sprechen.
(5)In Räumen, die aus Gründen der Hygiene leicht zu reinigen sein müssen, müssen die Wand
flächen in einer der jeweiligen Verwendung des Raumes entsprechenden Höhe abwaschbar sein. In Räumen, in denen mit einer besonderen Feuchtigkeits- oder Dunstentwicklung gerechnet werden muß,
sind die Wände und Decken wasserabweisend her
zustellen.
(e) Abgehängte Deckenuntersichten einschließlich ihrer Unterkonstruktionen sowie Verkleidungen in Räumen, die als Fluchtwege dienen, müssen mindestens schwerbrennbar sein.
§ 18 Geländer und Brüstungen
(1)An allen Stellen einer baulichen Anlage, an
denen Absturzgefahr besteht und zu denen der Zu
tritt möglich ist, ausgenommen Laderampen und
ähnliche Einrichtungen, deren Verwendungszweck
die Anbringung von Geländern oder Brüstungen
ausschließt, sind standsichere Geländer oder Brü
stungen anzubringen und so auszuführen, daß auch
Kinder ausreichend geschützt sind. Mit ebensolchen
Geländern oder Brüstungen sind auch Löschwasser
teiche, Hauslacken, Düngersammelanlagen und ähn
liche Einrichtungen im Bereich von baulichen Anla
gen zu sichern, soweit sie allgemein zugänglich sind.
(2)Geländer und Brüstungen müssen mindestens
1 m hoch sein; bei Dachterrassen und allgemein zu
gänglichen Flachdächern sowie bei Baikonen und
Fenstertüren ab dem fünften Geschoß über dem Erd
boden müssen Geländer und Brüstungen mindestens
1,10 m hoch sein. Auf diese Höhe ist die obere Brü
stungsbreite anzurechnen, soweit sie 40 cm über
steigt und eine Mindesthöhe von 70 cm an der In-
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nenseite der Brüstung nicht unterschritten wird. Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist lotrecht, bei Stiegen von der Stufenvorderkante bis zur Geländer- bzw. Brüstungsoberkante, zu messen. Fensterbrüstungen müssen eine Mindestbreite von 25 cm sowie eine Mindesthöhe von 85 cm, gemessen vom Fußboden bis zur äußeren Rahmenhöhe, erhalten.
(3)Bei Geländern gegen Verkehrsflächen, sonsti
ge allgemein zugängliche Grundstücke und Nach
bargrundstücke ist am Geländerfuß ein Schutz gegen
das Hinunterfallen von Gegenständen anzubringen.
(4)Wenn es die Sicherheit von Personen oder
Sachen auf Grund der jeweiligen Verwendung, der
Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der
baulichen Anlage erfordert, kann auch die Sicherung
von Fenstern durch Geländer vorgeschrieben wer
den.
§ 19 Höfe, Licht- und Luftschächte
(1)Höfe einschließlich Lichthöfe müssen zugäng
lich sein, eine mit Rücksicht auf die Art und Ver
wendung der anschließenden Räume genügende
Größe erhalten und eine nach Art und Verwendung
dieser Räume ausreichende natürliche Belichtung
und Belüftung gewährleisten.
(2)Höfe, die an allen Seiten mehrgeschossig um
baut und kleiner als 50 m2 sind, dürfen, soweit sie
Belichtungs- oder Belüftungszwecken dienen, nur zur
Belichtung und Belüftung von Nebenräumen, wie
Bädern und Klosettanlagen, sowie von Lagerräu
men und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen ver
wendet werden. Mechanische Entlüftungsanlagen
dürfen nicht in solche Höfe münden.
(3)Allseits umbaute Höfe mit einer Grundfläche
von mehr als 200 m2 müssen durch eine möglichst
geradlinige Durchfahrt von der Verkehrsfläche aus
erschlossen werden. Hofeinfahrten müssen eine lich
te Höhe von mindestens 3,50 m und eine lichte
Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m erhalten.
Dient die Hofeinfahrt auch für den Fußgängerver
kehr, so ist zusätzlich zur Fahrbahn mindestens ein
Fußweg (Gehsteig) mit einer Mindestbreite von 1 m
herzustellen. Größere Maße für die lichte Höhe und
Breite von Hofeinfahrten kann die Baubehörde im
Einzelfall vorschreiben, wenn dies aus Gründen des
Brandschutzes nach der jeweiligen Verwendung, der
Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der
baulichen Anlage erforderlich ist.
(4)Abs. 1 gilt für Licht- und Luftschächte sinnge
mäß. Licht- und Luftschächte sind nur für die Be
lichtung und Belüftung von Nebenräumen, wie Bä
dern, Klosettanlagen und Abstellräumen zulässig.
Licht- und Luftschächte müssen eine Grundfläche
von mindestens 5 m2 erhalten; eine Seitenlänge muß
mindestens 1,50 m betragen. Ihre Grundfläche muß
leicht zu reinigen sein und, sofern der Schacht nicht
überdeckt ist, einen Abfluß erhalten, der erforder
lichenfalls mit einem Geruchsverschluß zu versehen
ist. Mechanische Entlüftungsanlagen dürfen nicht in
Licht- oder Luftschächte münden.
§ 20 Lage und Niveau der Räume
(1)Der Fußboden von Wohnräumen muß an allen
Stellen mindestens 15 cm über dem an den Wohn
raum angrenzenden nichtbebauten Gelände (wie
Hof- oder Gartenfläche) und mindestens 50 cm über
dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.
Bei Gebäuden, die an einer Verkehrsfläche liegen,
muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens
1 m über der angrenzenden Verkehrsfläche liegen,
wenn von den Wohnräumen Fenster auf die Ver
kehrsfläche münden.
(2)Der Fußboden von anderen Aufenthaltsräu
men (wie Büro-, Geschäfts- oder Betriebsräumen)
darf ebenso wie der Fußboden von Räumen, die
keine Wohn- oder Aufenthaltsräume sind, auch un
ter dem angrenzenden nichtbebauten Gelände lie
gen, wenn eine wirksame Durchlüftung der Räume
und - soweit erforderlich - ein vom Zugang un
abhängiger Fluchtweg ins Freie vorhanden ist.
(3)Bei hangseitig gelegenen Wohnräumen und
nicht unter Gelände liegenden anderen Aufenthalts
räumen muß der Böschungsfuß des angrenzenden
Geländes bzw. der Fußpunkt einer allfälligen Stütz
mauer mindestens 2 m von der hangseitigen Wand
des betreffenden Wohn- -bzw. Aufenthaltsraumes
entfernt sein, wenn diese Räume an der Hangseite
Fenster oder Türen aufweisen.
§ 21 Räume im Dachraum
(1)Arbeitsräume, insbesondere Räume, in denen
feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, ver
arbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert
werden, sowie Räume für größere Menschenan
sammlungen sind im Dachraum von Gebäuden nicht
zulässig.
(2)Der Zugang zu Wohn- und anderen Aufent
haltsräumen im Dachraum muß bei Gebäuden mit
mehr als 2 Geschossen über dem Erdboden brand
beständig sein; bei Kleinhausbauten (§ 93) und
Holzbauten (§ 95) genügt eine brandhemmende
Ausführung.
(3)Die Wand- und Deckenkonstruktion des aus
gebauten Dachraumes darf mit der Dachkonstruk
tion nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen
in Verbindung stehen:
a)die Dicke der tragenden Holzteile der Dachkon
struktion muß mindestens 8 cm betragen;
b)die Wände und Decken müssen raumseitig und
gegen den nicht ausgebauten Teil des Dachrau
mes brandhemmend verkleidet sein;
c)die Dachschrägen, an welche die Dachdeckung
anschließt, müssen raumseitig brandhemmend
verkleidet und der Raum zwischen den Sparren
muß mit nichtbrennbaren Baustoffen so isoliert
werden, daß die Unterlüftung der Dachhaut nicht
behindert wird.
§ 22 Raumhöhe
(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, muß die lichte
Raumhöhe mindestens betragen:
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(2) Wohn- und andere Aufenthaltsräume im Dachraum eines Gebäudes müssen über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m und an der niedrigsten Stelle eine lichte Höhe von mindestens 1,50 m haben.
§ 23 Größe von Wohnungen und einzelnen Wohnräumen
(t) Wohnungen, ausgenommen solche nach Abs. 3, müssen einschließlich der Nebenräume eine baulich in sich geschlossene nutzbare Mindestfläche von 45 m2 aufweisen, aus mindestens 2 Aufenthaltsräumen bestehen, sowie mit einer Kochgelegenheit und den erforderlichen sanitären Anlagen (Bad oder Dusche, Klosett) ausgestattet sein.
(2)Wohnräume müssen eine nutzbare Mindest
fläche von 12 m2, Schlafräume eine solche von 8 m2
aufweisen. Diese Mindestgrößen gelten nicht für
Personalwohn- und Personalschlafräume sowie für
Wohn- und Schlafräume in Heimen, Beherbergungs
betrieben und ähnlichen Zwecken dienenden Ge
bäuden.
(3)Kleinstwohnungen und Garconnieren müssen
eine nutzbare Mindestfläche von 18 m2 erhalten
sowie mit einer Kochgelegenheit und den erforder
lichen sanitären Anlagen (Bad oder Dusche, Klosett)
ausgestattet sein.
§ 24 Türen
(1)Türen sind unter Bedachtnahme auf die jewei
lige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und
die Umgebung der baulichen Anlage so zu bemes
sen und anzuordnen, daß sie dem Bedarf entspre
chen, leicht und gefahrlos benützt werden können
und im Brandfall einen ausreichenden Fluchtweg
bieten.
(2)Hauseingangstüren und Zugangstüren zu Woh
nungen müssen eine lichte Breite von mindestens
0,90 m und eine lichte Höhe von mindestens 2 m
erhalten. Türen zu einzelnen Wohn- und anderen
Aufenthaltsräumen müssen eine lichte Breite von
mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von min
destens 2 m erhalten. Türen zu Nebenräumen (wie
Badezimmer, Klosettanlagen und Abstellräume) müs
sen eine lichte Breite von mindestens 0,60 m und
eine lichte Höhe von mindestens 1,90 m erhalten.
(s) Falltüren müssen gegen ein Zufallen und gegen den Absturz von Menschen gesichert werden und eine nach der jeweiligen Verwendung und Art der baulichen Anlage ausreichende Größe erhalten.
(4)Soweit es aus Gründen des Brandschutzes er
forderlich ist, sind Brandschutztüren mit ausrei
chender Brandwiderstandsfähigkeit einzubauen.
Brandschutztüren müssen selbstschließend sein oder
wenigstens so eingerichtet werden, daß sie im
Brandfall selbsttätig schließen.
(5)Der nicht ausgebaute Dachraum ist gegen das
Stiegenhaus, der ausgebaute Dachraum ist gegen
den nicht ausgebauten Dachraum und gegen den
Spitzboden mit Brandschutztüren abzuschließen. Tü
ren zu Räumen, in denen feuer- oder explosionsge
fährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahr
drohender Menge gelagert werden, müssen mit
Brandschutztüren ausgestattet werden. Gegen das
Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten sind ent
sprechende Türschwellen anzubringen.
(e) Türen im Zuge von Fluchtwegen, ausgenommen Zugangstüren zu Wohnungen, einzelnen Wohnräumen oder anderen Aufenthaltsräumen, sowie Türen innerhalb des Wohnungsverbandes müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen, ständig freigehalten werden und dürfen nicht in den Luftbereich über Verkehrsflächen aufschlagen.
§ 25 Fenster; Belichtung und Belüftung
(1)Wohnräume sind natürlich zu belichten. Bei
anderen Aufenthaltsräumen einschließlich Arbeits
räumen kann vom Erfordernis der natürlichen Be
lichtung ganz oder teilweise Abstand genommen
werden, wenn dies aus Gründen der jeweiligen Ver
wendung, der Größe, der Lage, der Art oder der
Umgebung des Raumes erforderlich ist und den all
gemeinen Erfordernissen für bauliche Anlagen ge
mäß § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht. Gege
benenfalls ist für eine möglichst tageslichtähnliche
künstliche Beleuchtung zu sorgen.
(2)Die Gesamtfläche der Belichtungsöffnungen
von Wohnräumen und natürlich belichteten Auf
enthaltsräumen muß mindestens 10 v. H., bei einer
Raumtiefe von mehr als 5 m mindestens 12 v. H. der
Fußbodenfläche betragen.
(3)Der Lichteinfallswinkel, bezogen auf die Ober
kante der Fensterbrüstung, darf bei Wohnräumen
und natürlich belichteten anderen Aufenthaltsräu
men 45° nicht überschreiten, es sei denn, daß die
zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nach
barliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel
bedingt und eine andere Situierung der Wohn- bzw.
Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhält
nisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für
den Bauwerber darstellen würde.
(4)Alle Fenster müssen gefahrlos gereinigt und,
wenn sie auch für die Belüftung bestimmt sind, ge
fahrlos geöffnet werden können. Wenn es der Ver
wendungszweck des Raumes erfordert, müssen Lüf
tungsflügel angebracht und mit Vorrichtungen ver
sehen werden, die das öffnen der Fenster vom
Stand aus ermöglichen.
(s) Wohn- und andere Aufenthaltsräume sind, sofern sie nicht mit
offenbaren Fenstern ausgestattet
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werden, mit anderen Be- und Entlüftungsanlagen auszustatten, die eine ausreichende Frischluftzufuhr und Abfuhr der verbrauchten Luft gewährleisten.
(e) Aus Gründen des Brandschutzes kann vorgeschrieben werden, daß die Fenster von Räumen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, aus nichtbrennbaren, entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt werden.
§ 26 Brennstofflagerräume
(1)FÜR JEDES GEBÄUDE MIT WOHNUNGEN IST EIN
BRENNSTOFFLAGERRAUM ENTSPRECHEND DER ANZAHL DER
WOHNUNGEN VORZUSEHEN, WENN DIE ART DER BEHEI
ZUNG DIE LAGERUNG VON FESTEN BRENNSTOFFEN ERFORDER
LICH MACHT.
(2)Brennstofflagerräume für feste Brennstoffe
müssen in der Regel in einem Kellergeschoß unter
gebracht werden und sind in diesem Fall aus brand
beständigen Bauteilen herzustellen.
(3)Feste Brennstoffe dürfen mit Ausnahme von
Kleinvorräten für den Tagesbedarf nur außerhalb
der Wohnung gelagert werden.
(4)Für die Lagerung von flüssigen und gasförmi
gen Brennstoffen in baulichen Anlagen gelten die
hiefür bestehenden Sondervorschriften.
§ 27 Heizungsanlagen und Feuerstätten
(1)Wohnräume und andere Aufenthaltsräume
müssen direkt oder indirekt beheizbar sein, soweit
der Verwendungszweck eine Beheizung nicht ent
behrlich macht oder ausschließt.
(2)In Neubauten mit mehr als 5 Wohnungen ist
eine zentrale Heizungsanlage zu errichten, wenn
eine gemeinschaftliche Heizanlage nicht bereits zur
Verfügung steht oder gleichzeitig mit dem Neubau
errichtet wird. Neubauten mit einer zentralen Hei
zungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die
Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht er
fordert, haben Notrauchfänge zu erhalten, die die
Beheizung wenigstens eines Wohnraumes in jeder
Wohnung im Notfall ermöglichen (§ 27 Abs. 6
O. ö. BauO.).
(3)Feuerstätten sind nur in be- und entlüftbaren
Räumen zulässig. Sie müssen so beschaffen sein und
so betrieben werden, daß weder eine Brandgefahr
entstehen noch schädliche Umwelteinwirkungen
eintreten können. Feuerstätten in nicht ausgebauten
Dachräumen sind unzulässig.
(4)Wände, die nicht mehr als 1 m von einer Feuer
stätte entfernt sind, sind mindestens bis zu 0,50 m
beiderseits der Feuerstätte in der ganzen Geschoß
höhe brandbeständig auszuführen.
(5)Feuerstätten, ausgenommen Warmlufterzeuger
in einzelnen Räumen, mit einer Gesamtnennheiz
leistung von 40.000 kcal/h und mehr sind nur in
brandbeständig umschlossenen, be- und entlüftbaren
Heizräumen zulässig. Heizräume müssen so groß
sein, daß die Feuerstätten ohne Behinderung betrie-
ben, überprüft und gewartet werden können. Jeder Heizraum ist mit einer elektrischen Beleuchtung auszustatten.
(e) Die Verbrennungsgase von festen und flüssigen Brennstoffen sind in Rauchfängen über Dach abzuleiten.
(7)Vorrichtungen, die den Abzug der Verbren
nungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht an
gebracht werden. Drosselklappen vor der Einmün
dung der Rauchrohre in den Rauchfang sind zu
lässig, müssen aber in ihrem oberen Teil eine Öff
nung von einem Viertel des Querschnittes, minde
stens jedoch von 25 cm2, aufweisen. Weiters ist der
Einbau von Filtern oder ähnlichen Einrichtungen
zulässig, soweit er nach anderen Vorschriften vor
geschrieben wird.
(8)Heizungsanlagen und Feuerstätten ohne
Rauchfanganschluß sind nur zulässig, wenn eine
ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist und vom
Standpunkt des Brandschutzes, der Sicherheit von
Personen und Sachen sowie der Gesundheit und
Hygiene dagegen keine Bedenken bestehen.
§ 28 Verbindungsstücke
(1)Die Verbindungsstücke zwischen Feuerstätten
und Rauchfängen, wie Rauchrohre, Poterien und
Rauchkanäle, müssen betriebsdicht sein und ein
schließlich ihrer Aufhängungen und Unterstützun
gen sowie der Verschlüsse von Reinigungsöffnun
gen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt
werden. Rauchrohre und Poterien, die überwiegend
horizontal verlaufen, dürfen eine Länge von insge
samt 3 m nicht über- und eine Steigung von 1 cm
je Laufmeter nicht unterschreiten. Poterien und
Rauchkanäle müssen an geeigneten Stellen mit Rei
nigungsöffnungen versehen werden.
(2)Verbindungsstücke einschließlich der Ver
schlüsse von Reinigungsöffnungen müssen von Holz
und anderen brennbaren Baustoffen mindestens
50 cm, bei brandhemmender Verkleidung minde
stens 25 cm entfernt sein.
§ 29 Rauchfänge
(1)Rauchfänge sind aus nichtbrennbaren, gegen
Einwirkungen durch Wärme und Verbrennungsgase
sowie gegen Belastungen durch Kehrgeräte und das
Ausbrennen mit Temperaturen bis zu 1000 ° C
ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen strö
mungsgünstig und betriebsdicht herzustellen. Höhe
und Querschnitt der Rauchfänge sind so zu wählen,
daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst ver
mieden werden.
(2)Die Rauchfänge sind tunlichst in Gruppen zu
sammenzufassen und nach Möglichkeit lotrecht und
in Innenwänden zu führen. Sie dürfen nur auf trag
fähigem Grund und nur auf Bauteilen, die aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen, aufgesetzt werden.
Der lichte Querschnitt ist auf die ganze Länge des
Rauchfanges gleichbleibend beizubehalten. Die
Rauchfänge müssen bei Ausmündung am Dachfirst
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mindestens 0,50 m, in allen anderen Fällen mindestens 1 m, senkrecht zur Dachfläche gemessen, über Dach hoch sein. Die Baubehörde hat eine größere Höhe vorzuschreiben, wenn sich das Erfordernis hiefür aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage bzw. der Heizungsanlage im Interesse des Brandschutzes, des Umweltschutzes oder der Sicherheit ergibt.
(3)In ein und denselben Rauchfang dürfen nur die
Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Ge
schosses und nur aus einer Wohn-, Geschäfts- oder
Betriebseinheit eingeleitet werden. Die Einmündun
gen in einen Rauchfang innerhalb eines Geschosses
sind der Höhe nach mindestens 30 cm versetzt an
zuordnen.
(4)Rauchfangwände müssen aus gebrannten Mau
erziegeln in handwerksmäßigem Verband minde
stens 12 cm dick hergestellt werden. Andere gleich
wertige Baustoffe können verwendet werden, wenn
sie den Voraussetzungen des § 3 in gleicher Weise
entsprechen. Die Innenflächen der Rauchfänge müs
sen möglichst glattwandig und bei gemauerter Aus
führung voll verfugt oder verputzt sein. Im Dach
raum müssen die Außenseiten gemauerter Rauch
fänge verputzt werden; die Außenseiten anderer
Rauchfänge müssen gemäß Abs. 5 wärmeisoliert und
mindestens 5 cm von brennbaren Baustoffen entfernt
sein. Benachbarte Rauchfänge müssen im Bereich der
Ziehung durch mindestens 25 cm dicke Zungen ge
trennt und vor Beschädigung durch Kehrgeräte ge
schützt werden. Der Beginn und das Ende einer
Ziehung dürfen nicht innerhalb einer normal- oder
leichtbrennbaren Deckenkonstruktion liegen, über
Dach sind die Rauchfänge wetterbeständig und die
Ausmündungen strömungsgünstig auszubilden.
(5)Die Wangen und die Zungen der Rauchfänge
müssen mindestens die Festigkeit und Wärmedäm
mung einer 12 cm dicken Ziegelmauer aus ge
brannten Mauerziegeln aufweisen. Die Wärmedäm
mung von Wangen in Außenwänden und von Wan
gen in Rauchfängen von Feuerstätten mit 40.000
kcal/h und mehr muß einer mindestens 25 cm dicken
Ziegelmauer aus gebrannten Mauerziegeln entspre
chen. Nachteilige Wärmeeinwirkungen auf anschlie
ßende Räume sind durch eine zusätzliche Wärme
dämmung auf ein zumutbares Maß einzuschränken.
(e) Lotrechte Leitungsschlitze in Wangen sind nicht zulässig. Notwendige waagrechte Leitungsschlitze sind zulässig, wenn sie in nur geringfügig verbreiterten Fugen geführt werden und die Dichte und Festigkeit der Wangen nicht beeinträchtigen.
(7) Der Querschnitt der Rauchfänge ist kreisförmig, quadratisch oder rechteckig auszuführen. Bei rechteckigen Querschnitten darf das Verhältnis der Seiten zueinander 1 : 1,5 nicht unterschreiten. Der lichte Querschnitt ist nach der Art und Gesamtnennheizleistung der Feuerstätte, nach der Temperatur der Verbrennungsgase und nach der wirksamen Höhe des Rauchfanges so zu bemessen, daß eine schadlose Abführung der Verbrennungsgase gewährleistet ist. Für den Regelfall gelten folgende Mindestquerschnitte :
Feuerstätten für quadratischer oder kreisförmiger feste und flüssige rechteckiger Quer- Querschnitt Brennstoffeschnitt
14/14 cm 14/20 cm 20/20 cm
0 15 cm 0 17 cm 0 20 cm
bis 15.000 kcal/h bis 25.000 kcal/h bis 40.000 kcal/h Zwischen Rauchfanganschluß und Rauchfangausmündung muß eine wirksame Rauchfanghöhe von mindestens 4 m vorhanden sein.
(8)Jeder Rauchfang muß je eine leicht zugäng
liche Kehröffnung und Reinigungsöffnung erhalten.
Beide Öffnungen müssen von brennbaren Baustof
fen mindestens 0,50 m entfernt sein. Sie sind mit
der Stockwerks- oder Orientierungsnummer der je
weiligen Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit zu
bezeichnen. Kehröffnungen müssen in der Regel im
Dachraum, Reinigungsöffnungen in der Regel im
Keller des Gebäudes angeordnet werden. Bei
Rauchfängen, die nicht bis in den Keller führen,
ist die Reinigungsöffnung im untersten Geschoß an
zuordnen. In Garagen, in Räumen, in denen feuer-
oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbei
tet oder in gefahrdrohender Menge gelagert wer
den, und in Wohnräumen dürfen Kehr- und Reini
gungsöffnungen nicht angeordnet werden. Bei aus
gebautem Dachraum ist die Kehröffnung im Spitz
boden anzuordnen. Im übrigen werden hinsichtlich
der Kehr- und Reinigungsöffnungen sowie deren
Verschlüsse die Bestimmungen der Rauchfang-
reinigungstüren-Verordnung, LGB1. Nr. 1/1960,
nicht berührt. Ist die Reinigung des Rauchfanges nur
über Dach möglich oder handelt es sich um frei
stehende Rauchfänge, so sind geeignete Vorkeh
rungen zu schaffen, die eine unfallsichere Kehrmög
lichkeit gewährleisten.
(9)Rauchfänge mit einer lichten Querschnittsfläche
von mehr als 2000 cm2 müssen am unteren Ende
eine Einstiegsöffnung haben, die mit einer eisernen,
versperrbaren Doppeltür dicht abzuschließen ist. In
Rauchfängen mit einer lichten Querschnittsfläche
von mehr als 3000 cm2 müssen überdies in Abstän
den von höchstens 40 cm Steigeisen angebracht
werden.
§ 30 Notrauchfänge
(1)Notrauchfänge sind Rauchfänge, welche nur
für die Beheizung im Notfall bestimmt sind. Die Be
stimmungen des § 29 gelten für Notrauchfänge
sinngemäß, soweit im folgenden nichts anderes be
stimmt ist.
(2)Bei Gebäuden mit mehr als 5 Geschossen sind
Notrauchfänge auch als Sammelrauchfänge für die
Einmündung der Verbrennungsgase von Feuerstät
ten aus mehreren Geschossen zulässig, wenn
a)der Sammelrauchfang ohne Ziehung lotrecht über
Dach geführt wird und einen strömungsgünstigen
runden Mindestdurchmesser von 17 cm erhält,
b)nur der Anschluß jeweils einer Feuerstätte für
feste oder flüssige Brennstoffe aus maximal
3 übereinander liegenden Geschossen vorge-
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sehen wird und das oberste Geschoß einen eigenen Rauchfang erhält und
(3) Sammelrauchfänge im Sinne des Abs. 2 dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn der Eintritt des Notfalles von der Baubehörde generell oder im Einzelfall festgestellt wurde und die für die Inbetriebnahme erforderlichen bau- und feuerpolizeilichen Maßnahmen getroffen worden sind. Ein vorübergehender Ausfall der Zentral- bzw. Fernheizung gilt noch nicht als Notfall in diesem Sinn.
§ 31 Lüftungs- und Klimaanlagen
(1)Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so be
schaffen und eingebaut bzw. aufgestellt werden, daß
alle Teile dieser Anlagen leicht bedient und gewar
tet werden können und daß weder in den zu lüften
den bzw. zu klimatisierenden Räumen noch in an
deren Gebäudeteilen oder in der Umgebung des
Gebäudes schädliche Umwelteinwirkungen auftre
ten können. Alle beweglichen Teile von Lüftungs
und Klimaanlagen, insbesondere Keilriemenantriebe
und Saugöffnungen von Ventilatoren, müssen mit
geeigneten Schutzvorrichtungen gegen Berührung
ausgestattet sein. Lüftungskanäle sind an geeigne
ten Stellen mit verschließbaren Reinigungsöffnun
gen in ausreichender Zahl und Größe auszustatten.
(2)Lüftungsanlagen einschließlich Sammelbe- und
-entlüftungen sowie Klimaanlagen müssen einen
ausreichenden Luftwechsel mit genügender Frisch
luftzufuhr für die angeschlossenen Räume entspre
chend der jeweiligen Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art und der Umgebung dieser Räume ge
währleisten.
(3)Schächte und Kanäle von Lüftungs- und Klima
anlagen müssen glattwandig aus mindestens schwer
brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Schächte
und Kanäle, durch welche brennbare oder gesund
heitsschädliche Stoffe oder Warmluft mit einer
Temperatur von über 40 ° C abgeführt oder zuge
führt werden, sowie Schächte und Kanäle, die durch
Heizräume oder Räume führen, in denen feuer-
oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verar
beitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert
werden, müssen gasdicht und brandbeständig sein.
(4)Nicht brandbeständige Schächte und Kanäle
von Lüftungs- und Klimaanlagen sind bei der Durch
führung durch Wände und Decken, die Brandab
schnitte trennen, mit Brandschutzklappen auszu
statten. Diese Brandschutzklappen müssen von Hand
aus betätigt werden können und selbsttätig schlie
ßen, wenn eine Temperatur von 70 ° C erreicht
wird. Die Stellung der Brandschutzklappen muß
von außen erkennbar sein.
(5)Schächte und Kanäle von nicht mechanisch be
triebenen Lüftungsanlagen müssen als glattwandige,
entsprechend isolierte Rohre mit einem lichten Min
destdurchmesser von 10 cm oder als verputzte Mau
erschächte mit einem Mindestquerschnitt von
14/14 cm ausgeführt werden. Entlüftungen sind möglichst lotrecht über Dach zu führen. Waagrechte Entlüftungen müssen einen Querschnitt von mindestens 225 cm2 aufweisen und dürfen eine Länge von 3 m nicht überschreiten. Die Abluftöffnung ist nahe der Decke, die Zuluftöffnung nahe dem Fußboden anzubringen, soweit nicht im Einzelfall die Verwendung des Raumes eine andere Anordnung zwingend erfordert. Die Frischluft muß tunlichst aus dem Freien zugeführt werden.
§ 32 Abwurfschächte und Müllsammelanlagen
(1)Bei allen Gebäuden, die ganz oder teilweise
Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorüber
gehenden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen
geeignete Einrichtungen für das Sammeln der Ab
fälle vorgesehen werden.
(2)Müllabwurfschächte müssen aus nichtbrenn
baren Baustoffen hergestellt und brandbeständig
umschlossen werden. Die Innenwände der Abwurf
schächte müssen glattwandig ausgeführt und ab
waschbar sein. Müllabwurfschächte müssen über
Dach entlüftet werden. Die Einwürfe in Müllabwurf
schächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
hergestellt werden, rauch- und geruchsdicht ab
schließen und selbstschließend sein. Sie dürfen nicht
innerhalb von Wohnungen liegen. Der Querschnitt
der Müllabwurfschächte muß größer sein als der
Querschnitt der Schachteinwürfe. Müllabwurfschäch
te dürfen nur dann an Wohnungen angrenzen, wenn
ein ausreichender Schallschutz sichergestellt ist.
(3)Müllabwurfschächte müssen in eigene Müll-
sammelräume münden. Müllsammelräume müssen
leicht zugänglich, brandbeständig umschlossen und
ins Freie entlüftbar sein. Wände und Fußböden der
Müllsammelräume sind abwaschbar herzustellen.
Für die erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen ist
vorzusorgen.
(4)Werden Müllbehälter innerhalb der Gebäude
untergebracht, so sind sie in eigenen Räumen auf
zustellen, für die die Bestimmungen des Abs. 3
sinngemäß gelten.
(5)Im übrigen gelten für die Sammlung, Abfuhr
und Beseitigung von Abfällen die Bestimmungen
des O. ö. Abfallgesetzes, LGB1. Nr. 1/1975 (§ 27
Abs. 3 O. ö. BauO.).
§ 33 Bäder- und Klosettanlagen
(1) In jeder Wohnung (einschließlich Kleinstwohnungen und Garconnieren) muß mindestens ein Klosett und mindestens ein Bad oder eine Duschanlage vorhanden sein. In Wohnungen mit mehr als 3 Aufenthaltsräumen müssen Klosett und Bad (Duschanlage) räumlich voneinander getrennt werden. Klosetträume dürfen nur von Nebenräumen aus zugänglich sein. Wird in einer Wohnung regelmäßig Personen Unterkunft gewährt, die nicht zum gewöhnlichen Hausstand gehören, so ist für je 10 Fremde mindestens ein zusätzliches Klosett einzurichten.
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(2)Für Büro-, Geschäfts-, Betriebs- und andere
Aufenthaltsräume, die nicht nur einem kurzfristigen
Aufenthalt von Personen dienen, ist eine nach der
jeweiligen Verwendung und der Größe der bau
lichen Anlage ausreichende Anzahl von leicht er
reichbaren, hygienisch einwandfreien Klosettan
lagen und bei Bedarf auch von ebensolchen Pißan
lagen vorzusehen. Klosett- und Pißanlagen dürfen
keinen Einblick von außen erlauben und müssen
von Aufenthaltsräumen und in der Regel auch von
Gängen und Stiegenhäusern durch lüftbare Vor
räume getrennt sein. Klosettanlagen, die für eine
größere Anzahl von Personen verschiedenen Ge
schlechts bestimmt sind, müssen nach Geschlechtern
getrennt werden. Diese getrennten Anlagen müssen
über eigene Vorräume zugänglich sein, die mit hy
gienisch einwandfreien Waschgelegenheiten mit
Fließwasser sowie mit hygienisch einwandfreien
Einrichtungen zum Trocknen der Hände ausgestattet
sein müssen. Klosettanlagen, die nur für Männer
bestimmt sind, müssen auch mit einer ausreichen
den Zahl von Pißanlagen ausgestattet werden.
(3)Klosetträume müssen mindestens 0,90 m breit
und 1,25 m lang, bei nach innen aufschlagender Tür
mindestens 1,50 m lang sein.
(4)Klosett- und Pißanlagen müssen eine Wasser
spülung und beim Ablauf einen Geruchsverschluß
erhalten. Die Abfallrohre sind flüssigkeitsdicht aus
mindestens schwerbrennbaren und gegen Abwasser
widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen und
über Dach zu entlüften. Von diesen Erfordernissen
kann abgesehen werden, wenn dies nach den ört
lichen Verhältnissen auf Grund der jeweiligen Ver
wendung oder der Lage des Gebäudes gerechtfer
tigt ist und den allgemeinen Erfordernissen gemäß
§ 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.
(5)Badezimmer, Duschanlagen sowie Klosett- und
Pißanlagen müssen ausreichend entlüftet werden.
Für die Entlüftung sind ausreichend groß bemessene
Fenster oder Lüftungsanlagen gemäß § 31 vorzu
sehen.
§ 34 Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume
(1)Jeder Neubau mit mehr als 3 Wohnungen muß
ausreichend große, zweckentsprechende Abstell
räume für Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Fahr
räder und dergleichen erhalten (§ 27 Abs. 2 O. ö.
BauO.).
(2)Für jede Wohnung ist ein Raum für Abstell
zwecke oder ein Kellerabteil vorzusehen.
(3)Jeder Neubau, der ganz oder teilweise Wohn
zwecken dient, muß ausreichende Einrichtungen zum
Waschen und Trocknen der Wäsche erhalten (§ 27
Abs. 5 O. ö. BauO.).
(4)Waschküchen, Trockenräume, Trockenplätze
und mechanische Trocknungsanlagen sind mit einer
dem jeweiligen Bedarf entsprechenden funktions
gerechten Einrichtung auszustatten.
(5)Die Abs. 1 und 3 gelten nur insoweit, als nicht
entsprechende Gemeinschaftsanlagen bereits zur
Verfügung stehen oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet werden (§ 27 Abs. 8 O. ö. BauO.).
§ 35 Wasserversorgung
(1)Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise
Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorüber
gehenden Aufenthalt von Menschen dient, muß
eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem
Trinkwasser sichergestellt werden (§ 34 Abs. 1
O. ö. BauO.).
(2)Bei jedem Neubau mit mehr als einer Woh
nung, der an eine Trinkwasserversorgungsanlage
angeschlossen ist, müssen mindestens eine Wasser
entnahmestelle in jeder Wohnung sowie mindestens
eine für alle Hausbewohner zugängliche Wasser
entnahmestelle vorgesehen werden (§ 34 Abs. 2
O. ö. BauO.).
(s) Brunnen und Quellfassungen für Trinkwasserzwecke müssen baulich so ausgestattet werden, daß eine Verunreinigung möglichst ausgeschlossen ist. Sie müssen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder bewilligt wurde, von Düngersammelanlagen, Jauchegruben, Senkgruben, Kläranlagen und offenen Gerinnen mindestens 10 m und von den Nachbargrenzen einschließlich der Straßengrundgrenze mindestens 5 m entfernt sein. Größere Abstände oder weitergehende Vorkehrungen sind von der Baubehörde im Einzelfall festzulegen, wenn es die örtlichen Verhältnisse im Interesse der Reinhaltung des Trinkwassers erfordern.
(4)Schachtbrunnen zur Trinkwasserversorgung
müssen eine lichte Weite von mindestens 1 m haben
und sind bis zu einer Tiefe von 3 m unter dem Ge
lände wasserdicht herzustellen. Der Brunnenschacht
muß mit einem flüssigkeitsdichten und tragfähigen
Deckel, der den Brunnenkranz übergreift, abge
deckt werden. Einstiegöffnungen müssen eine lichte
Weite von mindestens 0,60/0,60 m haben und was
serdicht und tragfähig abgedeckt sein; der Deckel
muß verschließbar sein. Erfolgt die Abdeckung über
dem Gelände, ist der Brunnenschacht mindestens
0,30 m über Terrain zu führen; erfolgt sie unter dem
Gelände, muß sie mindestens 0,50 m unter Terrain
liegen und gegen das Eindringen von Oberflächen
wässern ausreichend, isoliert werden. Brunnen
schächte sind durch flüssigkeitsdichte Rohre, die un
mittelbar unter dem Abschlußdeckel beginnen und
mindestens 0,30 m über das Gelände führen, zu ent
lüften und gegen Verunreinigungen zu sichern.
Pumpenteile, Rohrleitungen und Entlüftungen müs
sen flüssigkeitsdicht durch Wand und Deckel des
Brunnens geführt werden.
(5)Rohrbrunnen zur Trinkwasserversorgung müs
sen auf einem standfesten massiven Sockel aufge
stellt werden. Zwischen dem Sockel und den Boden
schichten darf kein Zwischenraum entstehen. Das
obere Ende des Brunnenfilters muß mindestens 3 m
unter dem Gelände liegen. Das Brunnenrohr ist
flüssigkeitsdicht in den Sockel einzufügen. Das obere
Ende des Rohrbrunnens ist gegen das Saug- oder
Druckrohr abzudichten; bei Verwendung mehrerer
Rohre sind die Zwischenräume an den Anschluß
stellen abzudichten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.
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§ 36 Abwasserbeseitigung
(1)DIE ABLEITUNG DER BEI BAUTEN UND DAZUGE
HÖRENDEN GRUNDSTÜCKEN ANFALLENDEN ABWÄSSER (NIE
DERSCHLAGS- UND SCHMUTZWÄSSER) HAT IN EINER DEN
ANFORDERUNGEN DER GESUNDHEIT, DES UMWELTSCHUTZES
UND DER ZIVILISATION, IM BESONDEREN DER HYGIENE,
ENTSPRECHENDEN WEISE ZU ERFOLGEN (§ 35 ABS. 1
O. Ö. BAUO.).
(2)Die Ableitung von Schmutzwässern in Senk
gruben ist bei Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind, unzulässig (§ 35 Abs. 2 O. ö. BauO.).
(3)Die Baubehörde hat jedoch über Antrag des
Bauwerbers Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 für
einzelne Bauvorhaben zu bewilligen, wenn
a)eine Anschlußpflicht an eine gemeindeeigene
Kanalisationsanlage im Sinne der §§ 36 bis 38
der O. ö. Bauordnung nicht besteht,
b)die Errichtung einer anderen Abwasserbeseiti
gungsanlage wegen der isolierten Lage des Bau
platzes, der örtlichen Verhältnisse oder aus an
deren Gründen unmöglich ist, unverhältnismäßig
hohe Kosten verursachen würde oder sonst eine
besondere Härte für den Bauwerber bedeuten
würde,
c)die beim Gebäude und den dazugehörigen
Grundflächen in einem Zeitraum von vier Wo
chen normalerweise anfallenden Schmutzwässer
30 m3 nicht übersteigen und die geplante Senk
grube für den Schmutzwasseranfall von wenig
stens 2 Monaten ausreicht und
d)öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen
Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 1 der
Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen (§ 35
Abs. 3 O. ö. BauO.).
(4)Hauskanäle zur Ableitung von Niederschlags
und Schmutzwässern müssen flüssigkeitsdicht und
aus dauerhaftem Material hergestellt sein und in
frostsicherer Tiefe verlegt werden.
(5)Hauskanäle müssen innerhalb des Gebäudes
einen Durchmesser von mindestens 15 cm erhalten
und mit den notwendigen, jederzeit zugänglichen
Putzschächten und Reinigungsöffnungen versehen
werden.
(6)Kläranlagen, Senk- und Jauchegruben sowie
Sammelstätten für übelriechende Stoffe müssen
außerhalb der Gebäude leicht zugänglich angelegt
werden, flüssigkeitsdicht sein und ausreichend ent
lüftet werden. Sie müssen den zu erwartenden Ver
kehrslasten entsprechend tragfähig und geruchsdicht
abgedeckt werden und sind mit den erforderlichen
Einstiegöffnungen zu versehen. Einstiegöffnungen
müssen eine lichte Weite von mindestens 0,60/0,60 m
haben und sind mit einem tragfähigen Deckel ge
ruchsdicht abzuschließen. Die Wände solcher Anla
gen haben vom Fundament und von sonstigen Mau
ern der Gebäude einen Mindestabstand von 20 cm
oder eine entsprechend isolierte Setzungsfuge zu
erhalten. Die Abstandsvorschriften gemäß § 35
Abs. 3 gelten bei der Herstellung von Kläranlagen,
Senk- und Jauchegruben sowie Sammelstätten für übelriechende Stoffe sinngemäß.
(7)Düngersammelanlagen sind flüssigkeitsdicht
herzustellen und müssen von der Nachbargrenze
einschließlich der Straßengrundgrenze, von Brunnen
sowie von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen minde
stens 10 m entfernt sein. In Gebieten, in denen sich
ausschließlich Landwirtschaftsbetriebe befinden, ist
ein geringerer Abstand von der Nachbargrenze und
von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zulässig,
wenn die Geruchsbelästigung das ortsübliche Maß
nicht überschreitet.
(8)Abwässer, in denen öle, Benzin, Schlamm und
dergleichen enthalten sind, dürfen nur über geeig
nete Abscheider (wie Fett- und Mineralölabscheider)
abgeleitet werden.
§ 37 Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
(1)Leitungen für Wasser, Abwässer, Gas, Strom
und sonstige Versorgungs- und Entsorgungsleitun
gen sind so anzulegen, daß eine nachteilige Beein
flussung der Leitungen selbst, anderer Leitungen
sowie baulicher Anlagen möglichst ausgeschlossen
ist und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst
vermieden werden.
(2)Meßgeräte an Leitungen sind an geeigneten
leicht zugänglichen Stellen möglichst außerhalb der
Wohnung anzubringen.
§ 38 Elektrotechnische Einrichtungen
(1)Bauliche Anlagen mit Stromanschluß sind mit
den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ent
sprechenden, den Bodenverhältnissen angepaßten
Erdungssystemen (wie Fundamenterdern, Tiefen-
erdern, Oberflächenerdern) auszustatten.
(2)Transformatoren dürfen in Wohngebäuden nur
eingerichtet werden, wenn durch ihre Situierung
und Ausführung eine Brandgefahr nicht herbeige
führt wird und schädliche Umwelteinwirkungen
möglichst vermieden werden.
(3)In Gebieten, in welchen ein normaler Rund
funk (Fernseh) empfang Empfangsanlagen außerhalb
des Gebäudes (wie Fenster- und Dachantennen) er
fordert, sind bei Neubauten mit mehr als 3 Woh
nungen anstelle von Einzelanlagen gemeinschaftliche
Empfangsanlagen vorzusehen, soweit dies zur
Wahrung eines ungestörten Orts- oder Landschafts
bildes notwendig ist und nicht entsprechende Ge
meinschaftsanlagen bereits zur Verfügung stehen
oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet werden
(§ 27 Abs. 4 und 8 O. ö. BauO.).
§ 39 Blitzschutzanlagen
(1) Mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen sind Bauten
auszustatten, die
a) wegen ihrer Lage, Höhe, Flächenausdehnung, Bauweise oder Ein- und
Aufbauten besonders blitzschlaggefährdet sind oder
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(2) Hochhäuser, Bauten für größere Menschenansammlungen und öffentlichen Zwecken dienende Bauten größeren Umfanges sowie Bauten, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, sind jedenfalls mit Blitzschutzanlagen auszustatten.
§ 40 AufzUge
(1)Jedes neue Wohngebäude mit mehr als 4 Ge
schossen über dem Erdboden muß mindestens einen
Personenaufzug erhalten (§ 27 Abs. 7 O. ö. BauO.).
(2)Im übrigen sind Aufzüge in einer dem Ver
wendungszweck des Gebäudes und dem Verkehrs
bedürfnis entsprechenden Anzahl, Größe, Ausfüh
rung, Betriebsart und Förderleistung vorzusehen. In
der Regel müssen Aufzüge eine Fahrkorbboden-
fläche von mindestens 0,90/1,40 m erhalten.
(3)Aufzugsschächte dürfen nicht unmittelbar an
Wohnräume grenzen, es sei denn, daß ein ausrei
chender Schallschutz sichergestellt ist.
(4)Aufzüge und Rolltreppen können Hauptstiegen
nicht ersetzen.
(5)Für den Bau und den Betrieb von Aufzügen
gelten im übrigen die hiefür bestehenden Sonder
vorschriften.
§ 41 Kinderspielplätze
(1)Bei jedem Neubau mit mehr als 5 Wohnungen,
dessen Zweckbestimmung auch das Wohnen von
Kindern erwarten läßt, muß auf dem Bauplatz oder
in dessen unmittelbarer Nähe eine ausreichend
große, nicht überbaute Fläche als Spielplatz für
Kinder geschaffen werden. Diese Verpflichtung gilt
jedoch nur insoweit, als nicht entsprechende Ge
meinschaftsanlagen bereits zur Verfügung stehen
oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet werden
(§ 27 Abs. 1 und 8 O. ö. BauO.).
(2)Kinderspielplätze sind in möglichst ruhiger ab
gesicherter Lage so anzulegen und einzurichten, daß
eine möglichst gefahrlose Benützung durch Kinder
möglich ist. Spielplätze für Kleinkinder sollen nach
Möglichkeit von den zugeordneten Wohnungen ein
gesehen werden können.
(s) Kinderspielplätze außerhalb des Bauplatzes müssen in möglichst kurzer und günstiger Wegverbindung mit den zugeordneten Wohnungen stehen. Die Zugangswege dürfen keine Kreuzungen mit stark befahrenen Verkehrsflächen aufweisen. Gemeinschaftsanlagen für einen größeren Wohnbereich sind in getrennten Spielbereichen für Kleinkinder und - nach Altersstufen aufgeteilt - für schulpflichtige Kinder anzulegen und erforderlichenfalls mit sanitären Anlagen, wie Klosetten, Waschgele-
genheiten und Trinkwasserentnahmestellen, auszustatten.
(4) Kinderspielplätze für Neubauten mit höchstens 20 Wohnungen müssen eine Größe von mindestens 5 v. H. der Summe der Geschoßflächen aller Wohnungen, jedenfalls aber eine Größe von 5 m2 je Wohnung erhalten. Kinderspielplätze für Neubauten mit mehr als 20 Wohnungen müssen eine Größe von mindestens 3 v. H. der Geschoßflächen aller Wohnungen, jedenfalls aber eine Größe von 100 m2 erhalten.
§ 42 Grünflächen, Erholungsflächen
Im Interesse gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen ist auf die Erhaltung bestehender Grünflächen in dicht bebauten Gebieten besonders Bedacht zu nehmen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten, die überwiegend Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind in einem der örtlichen Lage und der Zweckwidmung des Bauvorhabens entsprechenden Ausmaß Erholungsflächen (wie Gärten und andere Grünanlagen, Ruheplätze und dergleichen) auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe herzustellen bzw. zu erhalten (§ 31 O. ö. BauO.).
§ 43 Einfriedungen
(1)Einfriedungen unterliegen als bauliche Anla
gen den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der
O. ö. Bauordnung. Sie sind insbesondere so auszu
führen und zu erhalten, daß eine Gefährdung von
Personen und Sachen möglichst vermieden und das
Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
(2)Einfriedungen gegen die Nachbargrenzen ein
schließlich der Straßengrundgrenze dürfen, soweit
in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist, eine Höhe von 2 m über dem Erdboden, und
zwar über dem jeweils höhergelegenen Gelände,
nur überschreiten, wenn der Verwendungszweck der
Einfriedung (zum Beispiel bei Tennisplätzen oder
anderen Sportanlagen) eine größere Höhe erfordert.
(3)Vorgärten dürfen, soweit in anderen Vor
schriften nichts anderes bestimmt ist, weder gegen
die Verkehrsfläche noch gegen die anderen Nach
bargrenzen mit geschlossenen Mauern, Planken
oder ähnlichen undurchsichigen Einfriedungen ab
geschlossen werden. Der massive Sockel solcher
Einfriedungen darf höchstens 0,60 m hoch sein.
§ 44 Nebengebäude
(1)Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bau
platzes mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Das
Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche
des Bauplatzes darf, soweit im Flächenwidmungs
oder Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist, ein
Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes nicht über
steigen (§ 29 Abs. 2 O. ö. BauO.).
(2)Nebengebäude müssen entweder an andere
Gebäude angebaut oder von diesen einen Mindest
abstand von 3 m erhalten. Im Falle des Anbaues
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an ein anderes Gebäude muß ein ausreichender Brandschutz
gewährleistet sein.
(3)Schuppen, Flugdächer, Gartenhütten und ähn
liche Nebengebäude sollen von Nachbargrenzen
einschließlich der Straßengrundgrenze tunlichst ei
nen Mindestabstand von 5 m erhalten.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten
nur insoweit, als sich aus anderen baulichen Vor
schriften oder aus dem Flächenwidmungs- oder Be
bauungsplan nichts anderes ergibt.
§ 45 Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller
Art, wie Anschlagsäulen, Anschlagtafeln, Firmen
tafeln, Schaukästen und Lichtwerbeanlagen, müssen
in ihrem Ausmaß, ihrer Form, ihrer Farbe und in
ihrem Werkstoff sowie in der Art ihre Anbringung
der Umgebung angepaßt werden und auch sonst den
allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bau
ordnung entsprechen. Dies gilt insbesondere auch
für die Anbringung von Werbe- und Ankündigungs
einrichtungen an Gebäuden oder anderen baulichen
Anlagen.
(2)Die Anbringung von Werbe- und Ankündi
gungseinrichtungen mit unterbrechender oder be
weglicher Beleuchtung im Nahbereich von Wohn
räumen ist nur zulässig, wenn eine Belästigung der
Benutzer dieser Wohnräume ausgeschlossen werden
kann.
(") Werbe- und Ankündigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie von Verkehrszeichen und anderen amtlichen Einrichtungen unterschieden werden können. Andere Vorschriften werden hie-durch nicht berührt.
§ 46
Behindertengerechte Gestaltung von baulichen Anlagen
(1) Für die behindertengerechte Gestaltung von baulichen Anlagen werden folgende Mindestanforderungen festgelegt:
a)Anlagen, wie Zugänge, Aufzüge, Stellplätze
und dergleichen, die für Körperbehinderte in
besonderer Weise ausgestattet sind, sind mit
Hinweiszeichen zu kennzeichnen.
b)Mindestens ein Eingang in das Gebäude -
möglichst der Haupteingang -, ein Aufzug
und die für Körperbehinderte bestimmten
Stellplätze für Kraftfahrzeuge müssen stufen
los erreichbar sein. Unvermeidbare Niveau
unterschiede sind durch Rampen für Rollstuhl-
benützer auszugleichen.
c)Stiegen müssen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 1,30 m erhalten, geradlinig
geführt und beidseitig mit Handläufen aus
gestattet werden, die über die erste und die
letzte Stufe hinausreichen. Bei Stiegen ist ein
Steigungsverhältnis (Stufenhöhe zu Stufen
breite) von 15/32 cm anzustreben.
d)Die Steigung von Rampen soll 6 v. H. und
darf 10 v. H. nicht überschreiten. Rampen
müssen eine lichte Durchgangsbreite von min
destens 1,30 m aufweisen und bei Längen von
mehr als 3 m beidseitig einen Handlauf er
halten. Vor und nach Rampen sowie im Ver
lauf von Rampen mit Längen von mehr als
6 m sind ebene Ruhepodeste mit einer Min
destlänge von 1,20 m anzuordnen.
e)Stiegen und Rampen sind mit rutschfester
Oberfläche auszustatten; Fußbodenbeläge sol
len rutschfest sein.
f)Türen einschließlich Aufzugstüren müssen
eine Mindestbreite von 0,80 m erhalten;
Drehtüren und Pendeltüren sind unzulässig.
g)Aufzüge müssen eine Fahrkorbbodenfläche
von mindestens 0,90/1,40 m erhalten; der Ein
gang ist an der Schmalseite des Aufzuges an
zuordnen. Vor dem Aufzugseingang ist eine
freie Bewegungsfläche von mindestens 1,40/
1,40 m vorzusehen.
a)Der Wohnbereich muß stufenlos erreichbar
sein. Z. 1 lit. b gilt sinngemäß.
b)Türen müssen mindestens 0,80 m und sollen
höchstens 1 m breit sein. Die Türen zu Ne
benräumen, wie Badezimmer und Klosette,
müssen nach außen aufgehen. Türschwellen
sollen vermieden werden. Unvermeidbare
Schwellen (wie zu Baikonen und Loggien)
dürfen nicht höher als 3 cm sein.
c)Stiegen im Wohnbereich sind tunlichst zu
vermeiden. Für Rampen im Wohnbereich gilt
Z. 1 lit. d sinngemäß.
d)Bei der Planung des Grundrisses der Woh
nungen und bei der Einrichtung ist darauf
Rücksicht zu nehmen, daß der Wendekreis
von Rollstühlen im Durchschnitt 1,40 m be
trägt.
e)Jede Wohnung soll mit einem Balkon oder
einer Loggia ausgestattet sein.
f)Im Vergleich zu anderen Wohnungen sind
möglichst große Wohnräume und Hygiene
räume mit ausreichend großen Bewegungs
flächen vorzusehen. Z. 1 lit. h gilt für den
Wohnbereich sinngemäß.
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(2)Bauliche Anlagen haben, soweit sie ganz oder
überwiegend für eine Benützung durch Körperbe
hinderte bestimmt sind, den nach der Art der aus
zugleichenden Körperbehinderung in Betracht kom
menden Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 zu
entsprechen. Die Baubehörde kann für solche bau
liche Anlagen aber auch über die Mindestanforde
rungen gemäß Abs. 1 hinausgehende Vorschreibun
gen machen, soweit sich solche im Einzelfall zur Er
füllung der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der
O. ö. Bauordnung mit Rücksicht auf die Verwendung,
die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung
der baulichen Anlage im Interesse der behinderten
gerechten Gestaltung der baulichen Anlage als er
forderlich erweisen.
(3)Beim Neubau von baulichen Anlagen, die auch
von Körperbehinderten aufgesucht werden müssen
oder erfahrungsgemäß aufgesucht werden, wie Äm
ter und Dienststellen mit Parteienverkehr, Theater,
Kinos, Großkaufhäuser und Sportstätten, ist auf
eine möglichst behindertengerechte Gestaltung jener
Bauteile, die auch für Körperbehinderte zugänglich
sein sollen, Bedacht zu nehmen. Insbesondere sol
len im Interesse einer möglichst gefahrlosen Über
windung von Niveauunterschieden durch Gehbehin
derte Stiegen, Rampen und Aufzüge in diesen Bau
teilen so ausgestattet werden, daß sie auch von Roll-
stuhlbenützern erreicht und benützt werden können.
§ 47 Abbruch von baulichen Anlagen
(1)Im Falle des Abbruches baulicher Anlagen sind
diese grundsätzlich bis zur Erdgleiche abzutragen.
Auf Grundflächen, die vor der Straßenfluchtlinie
liegen, sind die Mauern mindestens bis 0,50 m un
ter das von der Baubehörde anzugebende Niveau
der künftigen Verkehrsfläche abzutragen. Keller
decken sind einzuschlagen; die Sohle von Keller
räumen und sonstigen Hohlräumen ist zu durchlö
chern; die Hohlräume sind mit geeignetem Schütt
material auszufüllen. Anschüttungen, insbesondere
Anschüttungen im Bereich künftiger Verkehrsflä
chen, sind so zu verdichten, daß nachträgliche Sen
kungen möglichst vermieden werden. Versorgungs
und Entsorgungsleitungen sind an den Endstellen
fachgerecht abzuschließen und in der Natur zu kenn
zeichnen.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die
Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen gewähren,
wenn dies wegen der Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art oder der Umgebung der verbleiben-
den baulichen Anlagen oder des Baugrundstückes begründet ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.
§ 48 Veränderung der Höhenlage
(1)Die Veränderung der Höhenlage einer nach
dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen
Grundfläche um mehr als 1 m durch Abtragungen,
Anschüttungen, Terrassenerrichtung oder andere
Maßnahmen ist nur zulässig, wenn sie
a)nicht zu einer Verschlechterung der Geländever
hältnisse oder der Ausnutzbarkeit der Grund
fläche in bezug auf die vorhandene oder künf
tige Bebauung führt,
b)den Anforderungen der Sicherheit und des Um
weltschutzes entspricht, das Orts- und Land
schaftsbild nicht gestört wird und schädliche Um
welteinwirkungen möglichst vermieden werden
sowie
c)anderen Vorschriften nicht widerspricht.
(2)Ist kein Flächenwidmungsplan vorhanden, so
gelten hinsichtlich der Veränderung der Höhenlage
von Grundflächen die Bestimmungen des § 69 Abs. 7
der O. ö. Bauordnung.
§ 49 Bauausführung
(1)Für die Bauausführung gelten die Bestimmun
gen des § 23 der O. ö. Bauordnung sinngemäß (§ 52
O. ö. BauO.). Bei der Bauausführung ist insbesondere
darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen
der Sicherheit, des Brandschutzes, der Gesundheit,
der Hygiene und des Umweltschutzes entsprochen
wird und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst
vermieden werden. Die im Einzelfall erforderlichen
Vorkehrungen im Interesse des Brandschutzes und
zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch
Staub, Lärm oder Erschütterungen sind rechtzeitig
zu treffen.
(2)Bei bewilligungspflichtigen Bauführungen ist
an der Baustelle der Name, die Gewerbebezeich
nung bzw. ein Hinweis auf die Befugnis und der
Standort des verantwortlichen Bauführers gut sicht
bar anzubringen und dieser Anschlag bis zur Be
endigung der Bauausführung zu belassen. Weiters
ist auf der Baustelle eine Ausfertigung des Bau
bewilligungsbescheides und des genehmigten Bau
planes für die behördliche Bauaufsicht bereitzu
halten.
(3)Für die Bauausführung dürfen nur taugliche
Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Sinne des § 3
verwendet werden.
(4)Der Bauführer hat die von ihm zu erstattenden
Bauanzeigen und sonstigen Nachweise zeitgerecht
entsprechend dem Baufortschritt der Baubehörde
zulegen.
(5)Ist eine vorübergehende Benützung fremder
Grundstücke (einschließlich Verkehrsflächen) für die
Bauausführung erforderlich, so ist rechtzeitig das
Einvernehmen mit dem Eigentümer dieser Grund-
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stücke herzustellen bzw. im Sinne des § 16 der O. ö. Bauordnung vorzugehen.
(e) Baustellen, Baugruben, Gerüste, Gräben und dergleichen Anlagen sind entsprechend zu sichern, bei Bedarf abzuschranken und erforderlichenfalls während der Dunkelheit und bei Nebel zu beleuchten. Je nach Bedarf sind Schutzdächer anzubringen und sonst erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(7)Baustelleneinrichtungen einschließlich Bauhüt
ten sind nur auf dem Baugrundstück oder in dessen
unmittelbarer Nähe und nur in einem der beabsich
tigten Bauführung entsprechenden Umfang zulässig.
Baustelleneinrichtungen dürfen erst unmittelbar vor
Baubeginn eingerichtet werden und sind unmittel
bar nach Beendigung der Bauausführung wieder zu
entfernen.
(8)Unmittelbar nach Beendigung der Bauausfüh
rung ist die Baustelle in einen ordnungsgemäßen
und sauberen Zustand zu versetzen. Abschrankun
gen und andere Vorkehrungen für die Bauausfüh
rung, übriggebliebene Baustoffe und Abfälle sind zu
beseitigen; allenfalls verursachte Schäden sind zu
beheben.
§ 50 Baulärm
(1) Die Lärmemission folgender Baumaschinen darf, bezogen auf einen Abstand von 1 m vom jeweiligen Umriß der Maschine, folgende Werte nicht überschreiten (Emissionsgrenzwerte):
Ma s c h i n eHöchstlärmpegel in dB(A) bei
Antrieb mit
Ver-Elektro-
brennungs-motor
motor
Kompressoren gemäß lit. b dürfen ab 1. Jänner 1984 nicht mehr verwendet werden.
(2)Im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei ver
schiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugte
Geräusche dürfen zusammen mit den normalerweise
auf der Baustelle wahrnehmbaren Geräuschen nach
Maßgabe der verschiedenen Widmungskategorien
im Bauland, bezogen auf das offene Fenster des
nächstgelegenen Aufenthaltsraumes von Nachbar
liegenschaften, folgende Werte nicht überschreiten
(Immissionsgrenzwerte):
a)im reinen Wohngebiet sowie im Kur- und Frem
denverkehrsgebiet während der Tageszeit 45
dB(A), während der Nachtzeit 35 dB(A);
b)im Wohngebiet, im Dorfgebiet sowie in Gebie
ten, die nur für Bauten bestimmt sind, die einem
zeitweiligen Wohnbedarf dienen, während der
Tageszeit 55 dB(A), während der Nachtzeit 45
dB(A);
c)im gemischten Baugebiet sowie im Geschäfts
oder Kerngebiet während der Tageszeit 60 dB(A),
während der Nachtzeit 50 dB(A);
d)im Betriebsbaugebiet während der Tageszeit
65 dB(A), während der Nachtzeit 55 dB(A); im
Industriegebiet während der Tages- und Nacht
zeit 70 dB(A);
e)auf Ländeflächen während der Tageszeit 60
dB(A), während der Nachtzeit 50 dB(A); grenzt
die Ländefläche jedoch an ein Betriebsbaugebiet
oder Industriegebiet unmittelbar an, so gelten
die für diese Widmungskategorien festgelegten
Höchstwerte auch für die angrenzende Lände
fläche.
(3)Die Messung der Geräuschabgabe bei den ein
zelnen Baumaschinen gemäß Abs. 1 ist bei Vollbe
lastung der Maschine bei Betriebsvorgängen vor
zunehmen, die für den Betrieb der betreffenden
Maschinen typisch sind. Im übrigen hat die Lärm
messung nach dem jeweiligen Stand der technischen
Wissenschaften zu erfolgen.
II. HAUPTSTÜCK Besondere Bauvorschriften
§ 51 Anwendungsbereich
Fällt eine bauliche Anlage unter mehrere Abschnitte des II. Hauptstückes, so sind jene Bestimmungen der einzelnen Abschnitte dieses Hauptstückes auf die bauliche Anlage anzuwenden, die im Rahmen der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung die jeweils strengeren Anforderungen an die bauliche Anlage festlegen.
(1) Hochhäuser müssen so situiert und ausgestat-
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tet werden, daß in einem Brand- oder Katastrophenfall eine rasche und wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der sich im Hochhaus oder in dessen Nähe aufhaltenden Personen möglichst weitgehend gewährleistet ist. Für die Feuerwehr und für sonstige Einsatzfahrzeuge muß mindestens an 2 Seiten des Gebäudes eine ausreichend befestigte Zufahrt hergestellt und freigehalten werden.
(2)Wird ein Hochhaus an ein niedrigeres Gebäude
oder ein niedrigeres Gebäude an ein Hochhaus an
gebaut, so müssen besondere bauliche Vorkehrun
gen getroffen werden, die eine Brandgefahr für die
im Hochhaus gelegenen Räume durch einen Brand
des niedrigeren Gebäudes sowie eine Rauchbelästi
gung von Personen in diesen Räumen durch Feue
rungsanlagen im niedrigeren Gebäude möglichst
ausschließen und eine zweckentsprechende Brandbe
kämpfung sowie die erforderlichen Rettungsmaß
nahmen ermöglichen. Für Hochhäuser mit unter
schiedlicher horizontaler Ausdehnung der Geschosse
gilt diese Bestimmung sinngemäß.
(3)In Hochhäusern, ausgenommen Betriebsbauten
in isolierter Lage, dürfen feuer- oder explosions
gefährliche Stoffe nicht erzeugt, verarbeitet oder in
gefahrdrohender Menge gelagert werden.
(4)In Neu- und Zubauten dürfen Räume, deren
Fußboden mehr als 60 m über dem Straßenniveau
liegt, nicht für Wohn- oder andere Aufenthalts
zwecke vorgesehen oder verwendet werden. Auch
die nachträgliche Änderung des Verwendungszwek-
kes solcher Räume, mit der die Räume Wohn- oder
anderen Aufenthaltszwecken zugeführt werden sol
len, ist unzulässig.
(5)Im Dachraum von Hochhäusern sind Wohn-
und andere Aufenthaltsräume nicht zulässig.
§ 53 Baukonstruktion der Hochhäuser
(1)Tragende Außenwände, tragende Innenwände
und andere tragende Bauteile, Stiegenhauswände
und Wohnungstrennwände sowie das Kellermauer
werk müssen mindestens brandbeständig sein.
(2)Wenn tragenden Bauteilen mit Rücksicht auf
die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder
die Umgebung des Gebäudes oder des betreffenden
Gebäudeteiles besondere Bedeutung für die Stand
sicherheit zukommt, so müssen sie hochbrandbestän-
dig sein.
(3)Nichttragende Außenwandbauteile einschließ
lich ihrer Befestigungsmittel müssen mindestens
hochbrandhemmend und aus nichtbrennbaren Bau
stoffen so hergestellt werden, daß eine Brandüber
tragung an der Außenfront möglichst ausgeschlossen
wird.
(4)Außenwandverkleidungen müssen aus nicht
brennbaren Baustoffen hergestellt werden und im
übrigen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3
entsprechen. Bei Hochhäusern mit mehr als 10 Ge
schossen über dem Erdboden muß auch die Unter
konstruktion der Verkleidungen aus nichtbrennba
ren Baustoffen hergestellt sein.
(5) Nichttragende Innenwände, soweit sie nicht Wohnungen voneinander, von Hauptstiegen, Hauptgängen, Hausfluren oder Betriebsräumen trennen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens brandhemmend hergestellt werden.
(0)Decken müssen mindestens brandbeständig
sein. Unvermeidbare Deckendurchbrüche sind brand
beständig zu verschließen.
(7)Die Wände und Decken von Hauptgängen,
Hauptstiegen, Hausfluren und Fluchtwegen dürfen
keine Einbauten oder Verkleidungen aus brenn
baren Stoffen erhalten.
(8)Schächte und Kanäle, die über mehrere Ge
schosse führen oder Brandabschnitte durchbrechen,
müssen mindestens brandbeständig ausgeführt wer
den. In Schächten und Kanälen von Lüftungs- und
Klimaanlagen dürfen keine Energieleitungen ver
legt werden; in Aufzugsschächten dürfen nur solche
Energieleitungen verlegt werden, die für den Auf
zugsbetrieb erforderlich sind.
(9)Hochhäuser müssen in Brandabschnitte unter
teilt werden, die sich nicht über mehrere Geschosse
erstrecken und höchstens ein Ausmaß von 500 m2
umfassen dürfen. Dies gilt auch für die Kellerge
schosse. Bei Hochhäusern, deren Zweckbestimmung
größere Brandabschnitte erfordert (wie Geschäfts
bauten), und bei geringfügigen Überschreitungen der
höchstzulässigen Grundfläche von 500 m2 sind grö
ßere Brandabschnitte zuzulassen, wenn sich aus der
jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der
Art und der Umgebung des Hochhauses vom Stand
punkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen
ergeben.
(10)überdies sind als Brandabschnitte auszubilden:
a)der Raum für die Parteienkeller, der Raum für
Abstell- und Lagerzwecke und der Raum für die
Energieversorgung;
b)die Müllsammeiräume und die Garagen für
Kraftfahrzeuge.
Die Brandabschnitte gemäß lit. a sind mit mindestens brandhemmenden,
die Brandabschnitte gemäß lit. b mit mindestens brandbeständigen Brandschutztüren abzuschließen. Die Brandabschnitte für die Parteienkeller und für die Garagen haben zusätzlich einen Notausstieg ins Freie mit den Mindestabmessungen 0,80/1,20 m zu erhalten.
(11)Fensterbrüstungen müssen mindestens brand
beständig ausgeführt werden und mindestens 1 m
hoch sein.
(12)Fenstertüren dürfen nur bei mindestens 0,60 m
tiefen Loggien und Baikonen vorgesehen werden
und sind ab dem achten Geschoß über dem Erdboden
unzulässig.
§ 54 Stiegen und Gänge in Hochhäusern
(1)Für Hochhäuser mit Aufenthaltsräumen gelten
bezüglich der Anzahl und Lage der Stiegenhäuser
je nach Gebäudehöhe folgende Mindesterfordernisse:
a) bei Hochhäusern bis 10 Geschossen über dem Erdboden:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.
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entweder ein Sicherheitsstiegenhaus oder ein außenliegendes Stiegenhaus und eine davon unabhängige zweite Fluchtmöglichkeit (außenliegende brandbeständige Fluchtstiege);
(2)Sicherheitsstiegenhäuser sind eigene Gebäude
teile, die durch mindestens brandbeständige Wände
und Decken gegen andere Bauteile abgeschlossen
und in den einzelnen Geschossen nur über ins Freie
offene Verbindungsgänge erreichbar sind. Sie müs
sen im Erdgeschoß direkt ins Freie münden und
dürfen keine direkte Verbindung zu den Kellerge
schossen haben.
(3)Müssen die einzelnen Geschosse wegen ihrer
räumlichen Ausdehnung in mehrere Brandabschnitte
unterteilt werden, so müssen die Stiegenhäuser die
ser Brandabschnitte, soweit sie über dem Erdboden
liegen, untereinander über Dach eine sicher begeh
bare Verbindung erhalten.
(4)In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten
Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindest
querschnitt von 10 v. H. der Grundrißfläche des
Stiegenhauses, jedoch von mindestens 1 m2 vorzu
sehen. Der Verschluß der Rauchabzugsöffnung muß
vom Erdgeschoß und vom obersten Geschoß aus
jederzeit leicht geöffnet werden können.
(5)Jedes Stiegenhaus muß gegen anschließende
Gänge zu Wohnungen und anderen Aufenthalts
räumen mindestens brandhemmend abgeschlossen
werden. Verbindungstüren müssen den Anforderun
gen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 entsprechen.
(7)Die Lichtschächte sind für jedes Kellergeschoß
getrennt anzulegen.
(8)Im Zuge von Hauptstiegen und Fluchtwegen
sind freitragende Stufen sowie Spitzstufen nicht zu
lässig.
(9)Fußboden- oder Stufenbeläge von Hauptstie
gen, Hauptgängen, Hausfluren und Fluchtwegen
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 55
Strom- und Wasserversorgung sowie Beheizung von Hochhäusern
(1)Für Hauptstiegen, Hauptgänge, Hausflure,
Fluchtwege und Kellerräume ist für Zwecke der Not
beleuchtung eine vom allgemeinen Stromversor
gungsnetz unabhängige zweite Stromquelle einzu
richten, die sich bei Ausfall des Netzstromes selbst
tätig einschaltet, mindestens 2 Stunden wirksam ist
und überdies eine Handschaltung besitzt.
(2)Die elektrischen Stromkreise müssen in einem
mindestens brandhemmend abgeschlossenen und an
einer leicht zugänglichen Stelle beim Hauseingang
angebrachten Schaltkasten abgeschaltet werden kön
nen. Transformatorenstationen sind in Hochhäusern
nicht zulässig.
(3)Eine Wasserversorgung mit ausreichendem Be
triebsdruck ist sicherzustellen. Der Betriebsdruck der
Wasserversorgungsanlage hat im obersten Geschoß
mindestens 1,5 atm zu betragen und ist im Bedarfs
fall durch eine Drucksteigerungsanlage zu gewähr
leisten.
(4)In jedem Geschoß (einschließlich der Keller
geschosse) ist mindestens eine jederzeit benutzbare
Wasserentnahmestelle vorzusehen.
(5)Heizräume und sonstige Räume mit erhöhter
Wärmeentwicklung müssen gegen die übrigen Ge
bäudeteile mindestens brandbeständig abgeschlos
sen und mit eigenen Zu- und Abluftöffnungen so
ausgestattet werden, daß ein Brandübergriff auf an
dere Räum$ möglichst ausgeschlossen ist. Heizräume
dürfen nur über entlüftete Brandschleusen zugäng
lich sein und müssen mindestens einen unmittelbar
ins Freie führenden Notausstieg aufweisen. Die
Brandschleusen sind mit mindestens brandhemmen
den Brandschutztüren abzuschließen.
§ 56 Aufzüge in Hochhäusern
(1)In jedem Hochhaus sind Aufzüge in einer nach
der Verwendung, der Größe und der Art des Ge
bäudes ausreichenden Anzahl mit ausreichender
Förderleistung in mindestens brandbeständigen
Schächten vorzusehen. Von jedem Brandabschnitt
mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen muß
mindestens ein Aufzug erreichbar sein, der auch
für den Kranken- und Lastentransport geeignet ist.
Die Aufzüge müssen jedenfalls vom Erdgeschoß bis
zum obersten Geschoß, in dem sich Aufenthalts
räume befinden, führen.
(2)Die Aufzüge sind mit einer Sammelsteuerung
richtungsempfindlich für die Abwärtsfahrt auszu
statten. Die Sammelsteuerung darf thermisch nicht
beeinflußbar sein. Die Aufzüge müssen eine solche
Förderleistung aufweisen, daß die sich im Regelfall
im Hochhaus aufhaltenden Personen möglichst ge
fahrlos das Hochhaus verlassen können. Aufzüge
für den Kranken- und Lastentransport müssen eine
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.
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nutzbare Grundfläche von mindestens 1,00/2,10 m und eine Tragkraft von mindestens 500 kp haben.
(3)Umlaufaufzüge und Rolltreppen sind in Wohn
hochhäusern nicht zulässig.
(4)Hochhäuser mit einer Traufenhöhe von mehr
als 45 m über dem Straßenniveau sind mit einem
Sicherheitsaufzug für den Einsatz der Feuerwehr
auszustatten. Dieser ist in einem eigenen mindestens
brandbeständigen Fahrschacht anzuordnen und darf
nur über ins Freie entlüftete Vorräume aus den ein
zelnen Geschossen erreichbar sein. Für Sicherheits
aufzüge ist eine eigene Steuerung und ein Not
stromantrieb vorzusehen.
§ 57 Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern
(1)Für Zwecke der Löschwasserversorgung ist in
jedem Hauptstiegenhaus eine für den Druck von
mindestens 15 atm bemessene, trockene Steiglei
tung anzuordnen, die in allen Geschossen den An
schluß von genormten Schlauchleitungen der Feuer
wehr an einer jederzeit zugänglichen Stelle ermög
licht. Die Auslässe müssen außerhalb des Stiegen
hauses in entsprechend gekennzeichneten Nischen
untergebracht sein und vor unbefugter Benützung
gesichert werden. Die trockene Steigleitung muß
straßenseitig an geeigneter Stelle ein entsprechend
gekennzeichnetes Anschlußstück für die Einsatzge
räte der Feuerwehr besitzen.
(2)Entsprechend der Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art und der Umgebung des Hochhauses
sind für die erste Löschhilfe und für eine rasche und
wirksame Brandbekämpfung bewegliche oder orts
feste Brandbekämpfungsmittel (wie Handfeuerlö
scher, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen) in
ausreichendem Umfang vorzusehen. Nach Erforder
nis sind auch selbsttätige Brandmelde- oder Lösch
anlagen einzubauen.
(3)Für jedes Hochhaus sind die notwendigen
Maßnahmen und Einrichtungen zur Brandverhütung,
Brandbekämpfung und Rettung von Personen in
einer Brandschutzordnung festzulegen, welche vom
Eigentümer des Hochhauses im Einvernehmen mit
der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr fest
zulegen und den Benutzern des Gebäudes durch
Anschlag zur Kenntnis zu bringen ist. Die Brand
schutzordnung ist der Baubehörde vor Erteilung der
Benützungsbewilligung vorzulegen.
§ 58 Sonderbestimmungen für Hochhäuser
Sind auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Hochhauses zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung zusätzliche Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen im Interesse der Benutzer des Hochhauses erforderlich, so hat die Baubehörde im Einzelfall über die Bestimmungen der §§52 bis 57 hinausgehende bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung dieser allgemeinen Erfordernisse vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zum Zwecke einer erhöhten Festigkeit oder Brandwider-
standsfähigkeit einzelner Bauteile sowie zum Zwek-ke der
Sicherstellung ausreichender Fluchtwege, Stiegenbreiten und
selbsttätiger Brandmelde- oder Löschanlagen, wenn
a)es sich um Hochhäuser mit mehr als 20 Geschos
sen über dem Erdboden handelt, oder
b)zwischen einzelnen Hochhäusern oder zwischen
einem Hochhaus und anderen Gebäuden ein Ab
stand von 20 m unterschritten wird oder
c)die Brandabschnittsfläche ausnahmsweise mehr
als 500 m2 umfaßt oder
d)Hochhausräume mit Ausnahme von Räumen im
Erdgeschoß und dem darüberliegenden Geschoß
nicht ausschließlich für Wohnzwecke verwendet
werden oder
e)die Brandbekämpfung durch die Einrichtungen
der örtlichen Feuerwehr nicht im erforderlichen
Umfang sichergestellt werden kann.
§ 59
Allgemeine Bestimmungen für Bauten für größere Menschenansammlungen
(1)Als Bauten für größere Menschenansammlun
gen gelten neben Kirchen, Theater, Kinos, Konzert
sälen, Tanzsälen, Schulen, Kindergärten, Kranken
anstalten, Kuranstalten, Großkaufhäusern und
Sportstätten (§ 26 Abs. 4 O. ö. BauO.) Bauten mit
mindestens einem Raum, in dem sich widmungs
gemäß mehr als 120 Personen aufhalten können, und
Bauten mit mehreren unmittelbar zusammenhän
genden Räumen, in denen sich widmungsgemäß
mehr als 240 Personen aufhalten können, soweit es
sich nicht um Betriebsbauten handelt.
(2)Bauten für größere Menschenansammlungen
müssen so situiert und ausgestattet werden, daß in
einem Brand- oder Katastrophenfall eine rasche und
wirksame Brandbekämpfung möglich und die Si
cherheit der sich in den Bauten oder in deren Nähe
aufhaltenden Personen möglichst weitgehend ge
währleistet ist. Für die Feuerwehr und für sonsti
ge Einsatzfahrzeuge muß eine ausreichend befestig
te Zufahrt hergestellt und freigehalten werden.
(3)Die Erzeugung oder Verarbeitung von feuer-
oder explosionsgefährlichen Stoffen in Bauten für
größere Menschenansammlungen ist nicht zulässig.
Die Lagerung solcher Stoffe in Bauten für größere
Menschenansammlungen ist nur insoweit zulässig,
als der Verwendungszweck des Baues eine solche
Lagerung erfordert und diese auf Grund besonderer
baulicher Vorkehrungen mit den allgemeinen Erfor
dernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung im Ein
klang steht.
(4)Die lichte Höhe der Räume für größere Men
schenansammlungen muß mindestens 3 m betragen.
Die lichte Höhe unter Galerien und ähnlichen Ein
bauten sowie die lichte Höhe von Nebenräumen
unterliegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1
lit. b und c.
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(s) Die Baubehörde kann die Höchstzahl der Besucher (Benutzer) von Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen nach den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung im Einzelfall festlegen.
§ 60
Baukonstruktion der Bauten für größere Menschenansammlungen (i) Die Wand- und Deckenkonstruktionen von Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen müssen mindestens brandbeständig sein. Die Abs. 2, 3, 5, 8, 11 und 12 des § 53 gelten sinngemäß. (a) Außenwandverkleidungen und ihre Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden und im übrigen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 entsprechen. Innenwand-und Deckenverkleidungen einschließlich Befestigungsmittel, Halterungsvorrichtungen und Wandverkleidungen müssen mindestens aus schwerbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
(3) Nebenräume in Bauten für größere Menschenansammlungen, wie Kellerräume, Heizräume, Abstell- und Lagerräume, sind als eigene Brandabschnitte auszubilden, soweit von ihnen auf Grund ihrer Verwendung, ihrer Größe, ihrer Lage, ihrer Art oder ihrer Umgebung eine besondere Brandgefahr ausgeht.
§ 61
Stiegen und Gänge in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1)Die Anzahl und Lage der erforderlichen Stie
genhäuser ist nach der Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art und der Umgebung des Gebäudes
nach den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der
O. ö. Bauordnung festzulegen.
(2)Die Konstruktion der Wände und Decken von
Hauptstiegenhäusern, Hauptgängen, Hausfluren und
Fluchtwegen sowie die Tragkonstruktionen der Stu
fen müssen mindestens brandbeständig sein.
(3)In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten
Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindest
querschnitt von 10 v. H. der Grundrißfläche des
Stiegenhauses, jedoch von mindestens 1 m2 vorzu
sehen. Der Verschluß der Rauchabzugsöffnung muß
vom Erdgeschoß und vom obersten Geschoß aus
jederzeit leicht geöffnet werden können.
(4)Fußboden- und Stufenbeläge von Hauptstie
gen, Hauptgängen, Hausfluren und Fluchtwegen
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5)Hauptstiegen, Hauptgänge, Hausflure und
Fluchtwege müssen eine möglichst kurze und ge
fahrlose Verbindung ins Freie herstellen. Sie müs
sen mindestens so breit sein, daß sie den zu er
wartenden Besucher(Benützer)strom aufnehmen kön
nen.
(e) Hauptstiegen müssen gerade sein. Die Stufenbreite darf nicht weniger als 30 cm betragen. Gerundete Hauptstiegen sind nur zulässig, wenn die
Stufenbreite innen mindestens 26 cm und außen höchstens 40 cm beträgt. Die Stufenhöhe darf 16 cm nicht überschreiten. Die Hauptstiegen einschließlich der Podeste sind auf beiden Seiten mit Anhaltestangen zu versehen.
(7) Die lichte Durchgangsbreite der Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure hat sich nach der Anzahl der Personen, welche die betreffende Stiege bzw. den betreffenden Gang benützen müssen, zu richten. Sie muß bis zu 120 Personen mindestens 1,20 m betragen und ist für je 10 weitere Personen um 10 cm breiter anzutragen. Nach der jeweiligen Verwendung und Art der baulichen Anlage, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Internaten, kann jedoch dieser Wert auf 7 cm je weitere 10 Personen vermindert werden, wenn dies den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht. (a) Ergibt die Berechnung nach Abs. 7 eine größere Durchgangsbreite als 2,50 m, so ist eine weitere baulich getrennte Hauptstiege (ein weiterer Hauptgang) anzuordnen. Hauptstiegen mit einer größeren Breite als 2,50 m sind nur bei Prunkstiegen und Freitreppen zulässig, wenn bei Bedachtnahme auf die Verkehrsbedeutung die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist.
(9)Die Stiegen müssen leicht begehbar sein und
bei mehr als 15 Stufen sowie vor und nach Türen
Podeste erhalten. Die Podestbreite und deren Tiefe
muß mindestens der Durchgangsbreite entsprechen.
Podeste müssen vor Türen mindestens 1 m und
nach in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen um
0,60 m mehr als die Türflügelbreite tief sein.
(10)Türen zu Stiegen und Gängen, die nicht als
Fluchtwege in Betracht kommen, müssen mit dem
Hinweis "Kein Fluchtweg" versehen werden.
(11)Hauptstiegen und Hauptgänge für die Er
schließung von Räumen für größere Menschenan
sammlungen müssen von Stiegen und Gängen für
andere Zwecke baulich getrennt werden. Von einer
baulichen Trennung kann jedoch abgesehen werden,
wenn die zu erwartende Besucher (Benutzer) zahl im
Einzelfall nur geringfügig überschritten wird und
vom Standpunkt der Sicherheit keine Bedenken be
stehen.
(12)Höhenunterschiede innerhalb von Hauptgän
gen von weniger als 40 cm sind durch Rampen aus
zugleichen, deren Neigung 10 v. H. nicht übersteigen
darf.
(13)Außenstiegen müssen nicht brandbeständig
sein, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen be
stehen, an einer mindestens brandbeständigen Wand
liegen und von nicht brandbeständig verschlossenen
Öffnungen mindestens 5 m entfernt sind.
(14)Fluchtwege aus Kellergeschossen und dem
Erdgeschoß müssen unmittelbar ins Freie führen.
(15)Wendeltreppen sind im Zuge von Fluchtwe
gen unzulässig.
§ 62
Ausgänge in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1) Bauten (Räume) für größere Menschenansamm-
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lungen müssen mindestens 2 Ausgänge erhalten. Die Breite der Ausgänge muß der Breite der anschließenden Hauptgänge entsprechen.
(2)Die Ausgänge müssen bei einem Fassungs
raum der Bauten (Räume)
(3)Zwischen den Ausgängen und der Fahrbahn
öffentlicher Verkehrsflächen muß ein jederzeit ge
fahrlos benutzbarer Stauraum vorhanden sein. Die
Tiefe des Stauraumes muß bei Ausgängen für nicht
mehr als 500 Personen mindestens 2 m betragen und
ist für je angefangene weitere 100 Personen um
mindestens 40 cm zu vergrößern. Die Breite des
Stauraumes muß mindestens das Doppelte sämtli
cher Breiten der Ausgänge, jedenfalls aber 10 m
betragen.
(4)Die Ausgänge müssen mindestens 2,10 m hoch
sein. Die Türflügel dürfen in geöffnetem Zustand
die Breite der Gänge, Stiegen und Podeste um nicht
mehr als 15 cm vermindern.
(5)Die Türen der Hauptstiegen, Hauptgänge,
Hausflure und Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen
einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen;
sie dürfen nicht mit Kantenschubriegeln ausgestat
tet werden. Auf Fluchtwegen sind Vorhänge und
Drehtüren unzulässig; automatisch schließende Tü
ren müssen so beschaffen sein, daß sie bei Gefahr
leicht geöffnet werden können.
(7) Ausgänge sind unmittelbar oberhalb oder seitlich der Türen und im Verlauf der Fluchtwege mit einer Notbeleuchtung auszustatten. In den für die Besucher (Benutzer) bestimmten Hauptgängen, Hauptstiegen, Hausfluren und Fluchtwegen muß die Fluchtrichtung zu den Ausgängen durch entsprechende Hinweise angegeben werden; Türen müssen in der Fluchtrichtung als Ausgänge gekennzeichnet sein. Stufen, Bodenschwellen und andere gefährliche Stellen im Zuge von Hauptgängen, Hauptstiegen, Hausfluren und Fluchtwegen sind ebenfalls zu kennzeichnen.
(s) Abschlüsse, die sich in lotrechter Richtung öffnen lassen, wie Rollbalken, Gitter und Kipptore, müssen in geöffnetem Zustand gegen unbefugtes Schließen gesichert werden.
§ 63 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Summe der Breiten der Fluchtwegausgänge hinaus eine zusätzliche Breite von mindestens 6 m haben. Eine zusätzliche Breite von 3 m genügt, wenn entlang des Fluchtweges öffnungslose brandbeständige Wände mit einer Höhe von mindestens 2,50 m liegen. Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche über Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein, die den Bestimmungen über Gänge bzw. Ausgänge der §§61 und 62 entsprechen.
§ 64
Beleuchtung, Belüftung und Beheizung in Bauten für größere
Menschenansammlungen
(1)Bauten (Räume) für größere Menschenansamm
lungen dürfen neben der natürlichen Belichtung nur
mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet wer
den. Eine vom Netz der elektrischen Hauptbeleuch
tung unabhängige Notbeleuchtung muß vorhanden
und geeignet sein, die Ausgänge, Türen, Stiegen,
Einzelstufen, Galerien, Tribünen und Fluchtwege zu
kennzeichnen und genügend zu erhellen. Bei Bau
ten (Räumen), die nur für eine Ansammlung von
weniger als 120 Personen bestimmt sind, genügt als
Notbeleuchtung das Bereithalten von Taschenlam
pen durch Aufsichtsorgane.
(2)Beleuchtungskörper müssen so beschaffen sein
und sind so anzubringen und zu sichern, daß eine Brandgefährdung und sonstige Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist.
(3)Das Schaltschema der elektrischen Anlagen für
Licht, Kraft und Brandmeldung ist beim Hauptver
teiler deutlich sichtbar anzubringen.
(4)Die der Brandbekämpfung dienenden Strom
kreise sind besonders zu kennzeichnen. Sie sind im Erdgeschoß schaltbar und gegen den Zutritt Unbe
fugter gesichert anzuordnen.
(5)Wenn die natürliche Be- und Entlüftung ein
gesundes Raumklima nicht gewährleistet, ist je nach der Größe der Menschenansammlung, der Lage, der Art und der Verwendung des Raumes eine ausrei
chend bemessene mechanische Lüftungsanlage oder
eine Klimaanlage vorzusehen. Lüftungs- und Klima
anlagen müssen mit baulichen Vorkehrungen aus
gestattet sein, die eine Rauch- oder Brandübertra
gung möglichst ausschließen.
(e) Bauten (Räume) für größere Menschenansammlungen müssen in der Regel mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattet werden. Ausnahmsweise kann im Einzelfall für nur fallweise benützte Räume eine von außerhalb des Raumes befeuerte andere Heizungsanlage zugelassen werden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Raumes gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.
§ 65
Klosettanlagen in Bauten für größere Menschenansammlungen '
(1) Die erforderliche An7ahl der Klosette hat sich
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nach dem jeweiligen Verwendungszweck der Bauten (Räume) für größere Menschenansammlungen und dem sich nach der Größe dieser Bauten (Räume) ergebenden Bedarf zu richten. Für das Personal sind sanitäre Anlagen in ausreichender Anzahl gesondert vorzusehen.
(2)Die Klosettanlagen sind nach Geschlechtern
getrennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100
Männer muß mindestens 1 Klosett und für je 50
Männer überdies 1 Pißstand vorhanden sein.
(3)Klosettanlagen (einschließlich Pißanlagen)
müssen einen lüftbaren Vorraum und eine hygie
nisch einwandfrei ausgestattete Waschgelegenheit
mit Fließwasser sowie eine hygienisch einwandfreie
Einrichtung zum Trocknen der Hände besitzen. Klo
settanlagen für Frauen sind mit einem hygienisch
einwandfreien, selbstschließenden Abfallbehälter
auszustatten.
§ 66
Kleiderablagen in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1)In Bauten für größere Menschenansammlungen
sind Kleiderablagen mit ausreichenden Stauräumen
so vorzusehen, daß durch ihre Benützung die Be
nutzer der vorbeiführenden Verkehrswege nicht be
hindert werden.
(2)Die erforderliche Anzahl der Kleiderablagen
hat sich nach dem jeweiligen Verwendungszweck
des Baues (Raumes) für größere Menschenansamm
lungen und dem sich aus der Größe dieses Baues
(Raumes) ergebenden Bedarf zu richten. Für jeden
Besucher ist mindestens ein Kleiderhaken vorzuse
hen. Erfolgt die Kleiderablage in Räumen mit Pul
ten, so ist für je 50 Personen eine Pultlänge von
mindestens 1 m erforderlich.
§ 67
Sitz- und Stehplätze in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1)Sitzplätze müssen so angeordnet werden, daß
ein geordnetes und gefahrloses Verlassen des Rau
mes gesichert ist. Umfaßt eine Sitzreihe mehr als
10 Sitzplätze, so müssen die Sitzplätze unverrückbar
miteinander verbunden werden. Sind mehrere Sitz
reihen eingerichtet und dienen sie zusammen mehr
als 120 Personen, so müssen sie gegeneinander un
verrückbar sein und am Boden befestigt werden.
Der freie Abstand zwischen den Sitzreihen muß
mindestens 0,40 m betragen. Die Anzahl der Sitz
plätze in einer Sitzreihe ist nach den Erfordernissen
der Sicherheit zu begrenzen; kein Sitzplatz darf von
dem nächstgelegenen seitlichen Verkehrsweg durch
mehr als 10 Sitzplätze getrennt sein.
(2)Werden Sitzplätze an Tischen angeordnet, so
darf kein Tisch vom nächsten allgemeinen Verkehrs
weg durch mehr als einen Tisch getrennt sein. Der
freie Abstand zwischen den besetzten Stühlen ver
schiedener Tische muß mindestens 0,60 m betragen.
(s) Für je 3 Stehplätze ist eine Fläche von mindestens 1 m2
vorzusehen. Bei stufenförmigen Stehplatzanlagen muß die Stufenbreite mindestens
40 cm betragen. Stufenförmige und geneigte Stehplatzanlagen sind entsprechend der Anzahl der Stehplätze sowie der Lage und der Höhe der Stehplatzstufen und Stufengänge mit standfesten Schutz-und Drängegeländern auszustatten.
(4) Entsprechend der Anzahl der Sitz- und Stehplätze sind ausreichend bemessene Verkehrswege zu den Ausgängen anzulegen. Die Mindestbreite der Verkehrswege ist nach § 61 Abs. 7 und 8 zu bestimmen.
(3) Brüstungen für Balkone, Galerien und ähnliche Anlagen müssen so ausgeführt werden, daß ein Hinunterfallen von Gegenständen tunlichst verhindert wird.
§ 68
Brandschutzmaßnahmen in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1)Entsprechend der Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art und der Umgebung des Baues (Rau
mes) für größere Menschenansammlungen sind für
die erste Löschhilfe und für eine rasche und wirk
same Brandbekämpfung bewegliche oder ortsfeste
Brandbekämpfungsmittel (wie Handfeuerlöscher,
selbsttätige Brandmeldeanlagen, Brandrauchentlüf
ter, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen und
trockene Steigleitungen für die Feuerwehr) in aus
reichendem Umfang vorzusehen.
(2)Soweit dies auf Grund der Verwendung, der
Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung des
Baues (Raumes) erforderlich ist, sind die notwendi
gen Maßnahmen und Einrichtungen zur Brandver
hütung, Brandbekämpfung und Rettung von Perso
nen in einer Brandschutzordnung festzulegen, wel
che vom Eigentümer des Baues (Raumes) für grö
ßere Menschenansammlungen im Einvernehmen mit
der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr fest
zulegen und den Benutzern des Gebäudes durch
Anschlag zur Kenntnis zu bringen ist. Die Brand
schutzordnung ist der Baubehörde vor Erteilung der
Benützungsbewilligung vorzulegen.
§ 69
Sonderbestimmungen für Bauten für größere Menschenansammlungen
(1) Die Baubehörde kann im Einzelfall von den zwingenden Bestimmungen der §§ 59 bis 67 insbesondere für Bauten für größere Menschenansammlungen im Freien (wie Sportstätten), für Bauten (Räume), die überwiegend anderen Zwecken dienen und nur fallweise für größere Menschenansammlungen verwendet werden, für Kirchen und andere Bauten (Räume), die jeweils nur kurzfristig für größere Menschenansammlungen verwendet werden, sowie für Bauten (Räume), die nicht öffentlichen Veranstaltungen dienen, Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Baues (Raumes) gerechtfertigt ist und durch besondere bauliche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der Bau (Raum) den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.
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(2)Sind jedoch auf Grund der örtlichen Verhält
nisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung,
die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung
des Baues (Raumes) zur Erfüllung der allgemeinen
Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung zusätz
liche Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen im Inter
esse der Besucher (Benutzer) des Baues (Raumes)
erforderlich, so hat die Baubehörde im Einzelfall
über die Bestimmungen der §§59 bis 67 hinausge
hende Maßnahmen zur Sicherstellung dieser allge
meinen Erfordernisse vorzuschreiben. Dies gilt ins
besondere bei Bauten (Räumen) für größere Men
schenansammlungen, die mit mehr als 1000 Sitz
oder Stehplätzen ausgestattet sind, sowie bei Bau
ten (Räumen), die ausschließlich für größere Men
schenansammlungen bestimmt sind.
(3)Andere landesrechtliche Vorschriften für Bau
ten (Räume) für größere Menschenansammlungen
bestimmter Art, wie Schulen, Theater-, Kino- und
sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten, werden
durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 70 Allgemeine Bestimmungen für Geschäftsbauten
(1)Geschäftsbauten sind Bauten für größere Men
schenansammlungen, in denen sich Großgeschäfte,
Warenhäuser oder Einkaufszentren befinden. Für
Geschäftsbauten gelten die Bestimmungen des 2. Ab
schnittes, soweit im folgenden nichts anderes be
stimmt wird.
(2)Großgeschäfte sind einheitlich geführte Han
delsbetriebe, bei denen in einem Objekt oder einer
Objektgruppe überwiegend Waren der gleichen
Sparte auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als
2000 m2 angeboten werden.
(3)Warenhäuser sind einheitlich geführte Han
delsbetriebe, bei denen in einem Objekt oder einer
Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung
Waren verschiedener Sparten auf einer Gesamtver
kaufsfläche von mehr als 2000 m2 angeboten wer
den.
(4)Einkaufszentren sind nicht einheitlich geführte
Handels- oder Dienstleistungsbetriebe, bei denen in
einem Objekt oder einer Objektgruppe räumlich ge
trennt Waren verschiedener Sparten oder Dienst
leistungen auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr
als 2000 ma angeboten werden.
(5)Als Verkaufsräume in Geschäftsbauten gelten
alle Räume, die für die Kunden bestimmt und zu
gänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge,
Hausflure und Räume für sanitäre Anlagen. Die
Grundfläche der Verkaufsräume bildet die (Gesamt-)
Verkaufsfläche. Verkaufsräume sind nur bis zum
fünften Geschoß über dem Erdboden und nur im
obersten Kellergeschoß zulässig.
(e) Für die Anlage und Bemessung der sanitären Anlagen, der Beheizungs- und Lüftungsanlagen und anderer baulicher Einzelheiten ist im Einzelfall von
der folgenden Personenanzahl (Kunden und Beschäftigte) auszugehen:
bei Großgeschäften:
10 Personen für je 100 m2 Verkaufsfläche;
bei Einkaufszentren:
20 Personen für je 100 m2 Verkaufsfläche;
bei Warenhäusern:
30 Personen für je 100 m2 Verkaufsfläche.
§ 71 Baukonstruktion der Geschäftsbauten
(1)Bei erdgeschossigen Geschäftsbauten sind
Decken- und Dachkonstruktionen in nicht brandbe
ständiger Ausführung zulässig, wenn die einzelnen
Brandabschnitte (§ 72) ein Ausmaß von höchstens
500 m2 nicht überschreiten und die Sicherheit von
Menschen durch ausreichende Brandschutzmaßnah
men gewährleistet wird.
(2)Zur Vermeidung einer Brandausbreitung von
Geschoß zu Geschoß muß der Abstand von Öffnun
gen in Außenwänden mindestens 1 m betragen oder
muß eine brandbeständige Auskragung der über
der Öffnung liegenden Außenwand von mindestens
0,60 m vorhanden sein.
§ 72 Brandabschnitte in Geschäftsbauten
(1)Die Verkaufsräume müssen geschoßweise als
Brandabschnitte ausgebildet werden.
(2)Befinden sich Verkaufsräume nur im Erdge
schoß, so sind die Verkaufsräume in Abständen von
höchstens 60 m durch Brandmauern in Brandab
schnitte zu unterteilen. Das Ausmaß der einzelnen
Brandabschnitte darf nicht mehr als 2000 m2 betra
gen.
(3)Der Abstand nach Abs. 2 kann bis auf höch
stens 100 m erweitert werden, wenn in den Ver
kaufsräumen selbsttätige Löschanlagen eingebaut
werden. Das Ausmaß der einzelnen Brandabschnitte
darf in diesem Fall nicht mehr als 4000 mä betragen.
(4)Befinden sich Verkaufsräume in mehreren Ge
schossen, so ist die Durchbrechung der Decken durch
Verbindungsstiegen und Rolltreppen nur unter der
Voraussetzung zulässig, daß höchstens 3 Geschosse
verbunden werden, die Verkaufsfläche der verbun
denen Geschosse zusammen nicht mehr als 3000 m2
beträgt und alle Verkaufs- und Lagerräume, Werk
stätten und Schaufenster mit selbsttätigen Löschan
lagen ausgestattet sind. Innerhalb der Verkaufsräu
me der verbundenen Geschosse sind in Abständen
von höchstens 60 m Brandmauern zu errichten. Das
Ausmaß der einzelnen Brandabschnitte darf nicht
mehr als 2000 m2 betragen.
(5)Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4
können 4 Geschosse verbunden werden, wenn die
Verkaufsfläche der verbundenen Geschosse zusam
men nicht mehr als 8000 m2 beträgt, die Stiegen und
Rolltreppen in jedem Geschoß mindestens brand
hemmend und rauchdicht abgeschlossen sind, die
Verbindungstüren bei Auftreten von Rauchgasen
m
T
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selbsttätig schließen und alle Verkaufs- und Lagerräume, Werkstätten und Schaufenster mit selbsttätigen Löschanlagen ausgestattet sind. Innerhalb der Verkaufsräume der verbundenen Geschosse sind in Abständen von höchstens 60 m Brandmauern zu errichten. Das Ausmaß der einzelnen Brandabschnitte darf nicht mehr als 2000 m2 betragen. (e) Betriebsräume (wie Büros, Personalräume, Küchen, Lagerräume, Werkstätten, Müllsammel- und ähnliche Räume) müssen von den Verkaufsräumen durch Brandmauern getrennt sein. Verbindungen zwischen Betriebsräumen und Verkaufsräumen sind nur durch Sicherheitsschleusen zulässig.
(7) Lagerräume sind in Brandabschnitte mit einem Ausmaß von höchstens 500 m2, bei Einbau von selbsttätigen Löschanlagen von höchstens 1000 m2 zu unterteilen.
§ 73 Ausgänge, Stiegen und Gänge in Geschäftsbauten
Die Ausgänge von Verkaufsräumen im Erdgeschoß dürfen nicht in Stiegenhäuser münden. In den übrigen Geschossen darf die Länge des Gehweges vom Ausgang der Verkaufsräume zur Stiege nicht mehr als 5 m betragen.
§ 74
Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten
(1)Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem
Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 25 m und
vom nächsten Hauptverkehrsweg mehr als 10 m
entfernt sein.
(2)Hauptverkehrswege in Verkaufsräumen müs
sen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
2 m, im Erdgeschoß von mindestens 2,50 m haben.
An Kreuzungen von Hauptverkehrswegen sind Hin
weistafeln auf Ausgänge bzw. Hauptstiegen anzu
bringen.
(3)Nebenverkehrswege zwischen Verkaufsstän
den müssen eine lichte Durchgangsbreite von min
destens 1,20 m haben und auf möglichst kurzem
und geradem Weg zu den Hauptverkehrswegen
führen.
(4)Niveauunterschiede in Verkehrswegen von
weniger als 40 cm sind möglichst zu vermeiden und
durch Rampen mit einer Steigung von höchstens
10 v. H. zu überbrücken. Unvermeidliche Einzelstu
fen sind deutlich zu kennzeichnen und zu beleuch
ten.
§ 75
Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Geschäftsbauten Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie sich bei Auftreten von Rauchgasen selbsttätig ausschalten. Das Abluftgebläse muß von einer gesicherten Stelle aus- und eingeschaltet werden können.
§ 76 Türen und Fenster in Geschäftsbauten
(1) Türen zu Fluchtwegen in Stiegenhäusern müs-
sen mindestens brandbeständig und selbstschließend sein.
(2)Schaufenster, die sich über mehrere Geschosse
erstrecken oder an Durchgängen liegen, die auch als
Fluchtwege bestimmt sind, müssen von den Ver
kaufsräumen brandbeständig getrennt sein.
(3)Fensterblenden, Jalousien und ähnliche Ein
richtungen müssen so beschaffen sein, daß sie
Brandschutz- und Rettungsmaßnahmen möglichst
wenig behindern.
§ 77 Verkaufsstände in Geschäftsbauten
(1)Verkaufsstände müssen von Ausgängen und
Türen einen seitlichen Abstand von mindestens
0,50 m haben.
(2)Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen müs
sen unverrückbar sein.
§ 78 Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten
(1)Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten muß
aus mindestens schwerbrennbaren Stoffen bestehen.
In Räumen, die mit einer selbsttätigen Löschanlage
ausgestattet sind, ist Dekorationsmaterial auch aus
normalbrennbaren Stoffen zulässig.
(2)Dekorationsmaterial darf die Hinweistafeln auf
Fluchtwege nicht verdecken. In Hauptstiegenhäu
sern, Hauptgängen, Hausfluren und Fluchtwegen
dürfen Dekorationen nicht angebracht werden.
§ 79
Besondere Brandschutzmaßnahmen für Verkaufsräume in Geschäftsbauten
(1)Verkaufsräume sind in der Regel mit selbst
tätigen Löschanlagen auszustatten. Sind Verkaufs
räume nicht mit selbsttätigen Löschanlagen ausge
stattet, so müssen selbsttätige Brandmeldeanlagen
errichtet werden.
(2)Verkaufsräume sind je angefangene 200 m2 Ge
schoßfläche mit mindestens 1 Handfeuerlöscher mit
einem Füllgewicht von mindestens 12 kp auszu
statten.
§ 80 Sonderbestimmungen für Geschäftsbauten
§ 69 Abs. 2 gilt für Geschäftsbauten mit der Maßgabe, daß die
Baubehörde im Einzelfall auch über die Bestimmungen der §§ 71 bis 79 hinausgehende Maßnahmen zur Sicherstellung der allgemeinen Erfordernisse gemäß § 23 der O. ö. Bauordnung vorschreiben kann. § 69 Abs. 1 ist auf Geschäftsbauten nicht anzuwenden.
(1) Außenwände von Betriebsbauten und Innen-
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wände, die Betriebsräume von Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen trennen, sind mit der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Betriebsraumes erforderlichen Wärme- und Schalldämmung auszustatten und müssen den gegebenenfalls erhöhten Anforderungen des Brandschutzes entsprechen.
(2)Werden Betriebsräume nur künstlich beleuch
tet oder nur mechanisch belüftet, so ist für die Be
leuchtung bzw. Belüftung eine vom allgemeinen
Stromversorgungsnetz unabhängige zweite Strom
quelle einzurichten, die sich bei Ausfall des Netz
stromes selbsttätig einschaltet, während der Be
triebszeit wirksam ist und eine Handschaltung be
sitzt.
(3)In Betriebsbauten sind nur Stiegen mit ge
radem Stiegenlauf zulässig; Hauptstiegen und deren
Podeste, Hauptgänge und Hausflure sind brandbe
ständig auszuführen; Nebenstiegen und Notstiegen
sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Innenliegende Stiegen ohne natürliche Belichtung
oder ohne natürliche Belüftung sind ohne Beschrän
kung der Geschoßanzahl zulässig, wenn für die
künstliche Beleuchtung bzw. mechanische Belüftung
eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unab
hängige zweite Stromquelle vorhanden ist, welche
den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Die Be
stimmungen des § 54 Abs. 4, 5, 8 und 9 gelten sinn
gemäß.
(4)Die Sammlung und Abfuhr bzw. Ableitung von
unreinen, übelriechenden oder schädlichen Stoffen
muß so geschehen, daß den Bestimmungen des § 23
der O. ö. Bauordnung entsprochen wird und insbe
sondere schädliche Umwelteinwirkungen möglichst
vermieden werden.
(5)Wohnungen und Wohnräume in Betriebsbau
ten müssen, wenn sie an Betriebsräume anschließen,
von diesen durch Brandmauern und brandbeständige
Decken getrennt sein.
(Ö) Für die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in Betriebsbauten
gelten die Bestimmungen des § 68 sinngemäß.
(7) Bei Betriebsbauten müssen die tragenden Bauteile, ausgenommen Feuer- und Brandmauern, nicht brandbeständig sein, wenn nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden und vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
§ 82
Sonderbestimmungen für Betriebsbauten in isolierter Lage
(1) Ausnahmen oder Erleichterungen von den zwingenden Bestimmungen des I. Hauptstückes hat die Baubehörde im Einzelfall hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hinsichtlich der Anforderungen an Wände, Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen sowie hinsichtlich der Ausführung von Stiegen bei Betriebsbauten in isolierter Lage (§ 26 Abs. 3 der O. ö. BauO.) zu gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Betriebsbaues gerechtfertigt ist und durch besondere bau-
liche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der Betriebsbau den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.
(2) Der Isolierraum muß unbebaut bleiben. Außenliegende Stiegenhäuser, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Schutzräume dürfen jedoch auch im Isolierraum errichtet werden.
§ 83
Allgemeine Bestimmungen für landwirtschaftliche Bauten
(1)Bei landwirtschaftlichen Bauten müssen Wohn
gebäude und Wohnzwecken dienende Gebäudeteile
von Stallungen und sonstigen Wirtschaftsgebäuden
sowie solchen Zwecken dienenden Gebäudeteilen
durch Brandmauern getrennt werden oder einen
nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen An
lage im Interesse des Brandschutzes ausreichenden
Abstand erhalten.
(2)Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, müssen Stallungen und sonstige Wirtschaftsge
bäude aus Holz von den Nachbargrenzen, ausge
nommen der Straßengrundgrenze, und von anderen
Gebäuden mindestens 10 m entfernt oder durch
Feuer- bzw. Brandmauern getrennt sein.
Stallungen
(1)Öffnungen in Brandmauern von Stallungen
sind nur in dem für die Bewirtschaftung unbedingt
erforderlichen Ausmaß zulässig und müssen mit
mindestens brandhemmenden Verschlüssen verse
hen sein. Einstiegöffnungen in allfällige Dachräume
sind mit brandbeständigen, selbstschließenden
Brandschutztüren auszustatten.
(2)Stallungen dürfen - abgesehen vom Fall des
Abs. 3 - keine unmittelbare Verbindung zu Wohn
oder sonstigen Aufenthaltsräumen aufweisen. Sie
sind von diesen Räumen mindestens durch lüftbare
Gänge oder Nebenräume zu trennen.
(3)In Stallungen dürfen Aufenthaltsräume nur in
soweit, als es die Tierwartung zwingend erfordert
und nur für Personen eingerichtet werden, denen
die Tierwartung obliegt. Solche Aufenthaltsräume
müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Aus
gang erhalten.
(4)Anbindevorrichtungen und Verschlüsse von
geschlossenen Viehständen, wie Buchten oder
Boxen, müssen ein einfaches und rasches Loslassen
der Tiere ermöglichen..
(5)Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten
müssen mindestens 2 Ausgänge haben, von denen
einer unmittelbar ins Freie führen muß. Als Groß
vieheinheit gelten 500 kg Lebendgewicht von Groß
tieren, wie Pferden, Rindern, Schafen und Schwei
nen.
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(e) Die Öffnungsbreite der Stalltüren muß dem jeweils möglichen Tierbestand angepaßt und im Hinblick auf ein gefahrloses und rasches Ausbringen der Tiere im Brandfall ausreichend bemessen sein; sie muß bei Großviehhhaltung mindestens 0,90 m und bei Kleinviehhaltung mindestens 0,70 m betragen. Stalltüren müssen nach außen aufschlagen oder außenseitig verschiebbar und mindestens 2 m hoch sein.
(7)Stallgänge, die als Fluchtwege in Betracht
kommen, müssen leicht begehbar und stufenlos aus
geführt werden. Solche Stallgänge müssen ein ge
fahrloses und rasches Ausbringen der Tiere im
Brandfall ermöglichen und eine lichte Weite von
mindestens 0,90 m bei Großviehhaltung und von
mindestens 0,70 m bei Kleinviehhaltung aufweisen.
(8)Stallungen müssen nach ihrer jeweiligen Ver
wendung, Größe, Lage und Art ausreichend belüft
bar und mit Ausnahme von Dunkelstallungen na
türlich belichtet sein. Einrichtungen für die künst
liche Beleuchtung und für die Wärmeerzeugung sind
so anzubringen, daß eine Brandgefahr möglichst
vermieden wird. Offene Glühdrähte dürfen nicht
verwendet werden.
(9)Der Lüftung der Stallung dienende Luftleitun
gen einschließlich ihrer Isolierung sind, soweit sie
außerhalb des Stallraumes liegen, aus nichtbrenn
baren Baustoffen herzustellen. Im Stallraum können
solche Luftleitungen auch in Holz ausgeführt
werden.
(10)Stalltüren, Stallfenster und Abluftöffnungen
von Lüftungsanlagen müssen von Fenstern von Auf
enthaltsräumen in Nachbargebäuden mindestens
10 m entfernt sein. Stallfenster, die von Fenstern
von Aufenthaltsräumen desselben landwirtschaft
lichen Betriebes weniger als 5 m oder von öffent
lichen Verkehrsflächen weniger als 3 m entfernt
sind, müssen geruchsdicht sein, dürfen nicht geöffnet
werden können und dürfen nur der Belichtung die
nen. Abluftrohre von mechanischen Stallentlüftungs
anlagen sind über die Dachtraufe, mindestens aber
6 m über das angrenzende unbebaute Gelände, hoch
zuführen. Die Abluft darf nur nach oben ausgeblasen
werden.
(11)Stallfußböden, in deren Bereich Stalldünger
oder Jauche anfällt oder transportiert wird, sowie
Jaucherinnen und Flüssigmistkanäle müssen flüs
sigkeitsdicht ausgeführt werden. In Stallungen für
Geflügel, Kaninchen und andere Kleintiere ist kein
flüssigkeitsdichter Fußboden erforderlich, wenn eine
Verunreinigung von Gewässern nicht zu befürchten
ist.
(12)Das Dach von Stallgebäuden muß mit nicht
brennbaren Baustoffen gedeckt sein.
(13)Bei Stallungen mit anschließendem oder dar-
überliegendem Bergeraum sind die Wände und Dek-
ken brandbeständig in Massivbauweise auszufüh
ren. Bergeräume sind Gebäude bzw. Gebäudeteile,
in denen leichtbrennbare Stoffe, wie Rauhfutter,
Stroh und dergleichen, gelagert werden.
(14)In Stallungen gemäß Abs. 13 sind unter fol
genden Voraussetzungen auch Tramdecken zulässig:
a) Die Tramdecke ist mit einem hochbrandhemmen-
den Belag zu versehen; Deckenuntersichten aus Holz sind zulässig.
b)Die Querschnittsfläche der Deckenbalken muß
mindestens 140 cm2 betragen, wobei Kanthölzer
eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindest
höhe von 12 cm aufweisen müssen.
c)Im Stallraum dürfen keine Feuerungen und
Rauchfänge vorhanden sein.
§ 85 Stallungen in Leichtbauweise
(1)Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Stal
lungen in Leichtbauweise (ohne massive Wände und
Decken) errichtet werden:
a)Die Wände müssen außenseitig eine nichtbrenn
bare, mindestens hochbrandhemmende Verklei
dung erhalten.
b)Auf einer allfälligen Decke dürfen leichtbrenn
bare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und derglei
chen, nicht gelagert und auch nicht als Wärme
isolierung verwendet werden. Wärmeisolierun
gen müssen mindestens schwerbrennbar sein.
Nagelbinder und ähnliche Dach- und Deckenkon
struktionen sind zulässig.
c)Das Stallgebäude darf nur 1 Geschoß umfassen.
Bei Hangverbauung kann die Stallung auf einen
Massivbau aufgesetzt werden, wenn in diesem
keine leichtbrennbaren Stoffe gelagert werden
und die Stallung vom anschließenden Gelände
aus zugänglich ist.
d)Das Stallgebäude muß mindestens 2 unmittelbar
ins Freie führende Türen erhalten. Wird das
Stallgebäude in mehrere Stallräume unterteilt,
so ist für jeden Stallraum eine unmittelbar ins
Freie führende Tür vorzusehen.
e)Das Stallgebäude und mit diesem in baulicher
Verbindung stehende Gebäude sind mit einer
Blitzschutzanlage auszustatten.
f)In den Stallräumen dürfen keine Feuerungen
und Rauchfänge vorhanden sein.
(2)Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist,
müssen Stallgebäude in Leichtbauweise von den
Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrund
grenze, und von anderen Gebäuden mindestens 5 m
entfernt oder durch Feuer- bzw. Brandmauern ge
trennt sein.
(3)Stallungen in Leichtbauweise sind von angren
zenden Bergeräumen desselben landwirtschaftlichen
Betriebes wahlweise wie folgt zu trennen:
a)durch eine Brandmauer an jener Stelle, wo die
Stallung an den Bergeraum anschließt. Die
Brandmauer ist in der gesamten Gebäudehöhe
des jeweils größeren Gebäudes und, falls der
Bergeraum die Breite der Stallung überschreitet,
bis zu mindestens 3 m über die gesamte Breite
der Stallung hinaus als brandbeständige Außen
wand des Bergeraumes auszuführen. Allenfalls
überstehende Gesimse oder Traufen sind mit
nichtbrennbaren Baustoffen mindestens hoch-
brandhemmend zu verkleiden.
b)durch eine Brandmauer in mindestens 3 m Ent
fernung von jener Stelle, an der die Stallung an
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den Bergeraum anschließt. Die Brandmauer ist mindestens 15 cm über die Außenwände und über das Dach des Stallgebäudes zu führen. Der zwischen dem Bergeraum und der Brandmauer liegende Teil der Stallung kann in Leichtbauweise mit einer nichtbrennbaren, mindestens hochbrandhemmenden Außenwandverkleidung ausgeführt werden, darf aber nicht als Stallung verwendet werden.
§ 86 Stallungen in Holz
(1)Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Stal
lungen auch ganz in Holz errichtet werden:
a)Auf einer allfälligen Decke dürfen leichtbrenn
bare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und derglei
chen, nicht gelagert und auch nicht als Wärme
isolierung verwendet werden. Wärmeisolierun
gen müssen mindestens schwerbrennbar sein.
b)Das Stallgebäude darf nur 1 Geschoß umfassen.
c)Anbindevorrichtungen und Verschlüsse von ge
schlossenen Viehständen, wie Buchten und
Boxen, müssen ein rasches und gruppenweises
Loslassen der Tiere ermöglichen.
d)Stehen Stallgebäude in Holz nebeneinander und
sind sie nur von 3 Seiten zugänglich, so müssen
sie bei einer Gebäudebreite bis zu 10 m unter
einander einen Abstand von mindestens 10 m
aufweisen. Bei größeren Gebäudebreiten sind
die Abstände entsprechend der jeweils größeren
Gebäudebreite festzusetzen.
e)Die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. d bis f
gelten auch für Stallungen in Holz.
(2)§ 85 Abs. 3 gilt für Stallgebäude in Holz sinn
gemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in
dieser Bestimmung erwähnten Mindestmaßes von
3 m jeweils das Mindestmaß von 5 m tritt.
§ 87 Offenlaufstallungen
(1)Offenlaufstallungen sind Stallungen mit stän
dig offener Verbindung zu einem angrenzenden
Freiauslauf, in denen sich die Tiere, abgesehen von
einem vorübergehenden Festhalten während der
Freßzeit, frei bewegen können.
(2)Offenlaufstallungen können auch in Leichtbau
weise oder in Holz errichtet werden. In diesem Fall
gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 und 2 bzw.
die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 mit der Maßgabe
sinngemäß, daß keine Blitzschutzanlage erforderlich
ist.
(3)Auf einer allfälligen Decke über der Stallung
dürfen nur Futter- und Streumittel für den Tierbe
stand der Offenlaufstallung gelagert werden.
(4)Im Falle einer Unterteilung des überdachten
Stallteiles in mehrere Stallräume muß jedes Tier
bzw. jede Tiergruppe wenigstens eine ständig offene
Verbindung zum Freiauslauf haben.
(5)Der Freiauslauf muß so geräumig sein und die
Auslauföffnungen müssen so bemessen werden, daß
im Brandfall alle Tiere rasch und ungehindert aus
dem Gefahrenbereich gelangen können. Ein Ver
hängen der Auslauföffnungen mit losen Piachen oder
mit einem sonstigen, den Auslauf nicht behindern
den Wind- oder Kälteschutz ist zulässig.
§ 88 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen
(1)Trocknungsanlagen, bei denen die Warmluft
vom Rauchgas getrennt erzeugt und abgeleitet wird,
müssen den Bestimmungen der §§27 bis 29 und des
§ 31 Abs. 3 und 4 entsprechen.
(2)Gebäude für direkt befeuerte Trocknungsan
lagen müssen von anderen Bauten mindestens 20 m
entfernt oder durch Feuer- bzw. Brandmauern ge
trennt sein; die Trocknungsanlagen müssen aus
nichtbrennbarem Material bestehen.
(3)Direkt befeuerte Trocknungsanlagen mit Öl-
feuerung sind innerhalb von Gebäuden nur zulässig,
wenn der durch Brandmauern abgetrennte Brand
Feuerstätte sowie für die öllagerung jeweils ein
eigener brandbeständiger Raum vorhanden ist.
(4)Das Verbindungsrohr zwischen der Heizung
und dem Trockner ist bei allen Trocknungsanlagen
in der ganzen Länge mit einer mindestens 3 cm star
ken Wärmeisolierung (wie Steinwolle, Gipsbanda
gen und dergleichen) zu versehen. Die Rauch- und
Verbindungsrohre direkt beheizter Trocknungsan
lagen sind von brennbarem Material zu isolieren
und -¦ wenn sich die Anlage in einem allseits um
schlossenen und nicht ausreichend lüftbaren Raum
befindet - über Dach zu führen; sie müssen jeden
falls den Bestimmungen des § 28 entsprechen.
(5)In Räumen, in denen direktbeheizte Trock
nungsanlagen aufgestellt sind, dürfen leichtbrenn
bare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und dergleichen,
nicht gelagert werden. Für die erste Brandbekämp
fung sind geeignete Löschvorrichtungen vorzusehen.
(a) Trocknungsanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor jeder Trocknungsperiode von fachkundigen Personen auf ihre Brandsicherheit und Funktionsfähigkeit überprüft werden.
(7) Für nicht ortsgebundene Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung von Warmluft und die dazugehörigen Trocknungsanlagen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß.
§ 89 Selchanlagen
(1) Räucherkammern und Räucherschränke mit direkter Raucherzeugung sind nur in Räumen mit min-
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destens brandhemmenden Wänden und Decken zulässig. Sie sind jedenfalls unzulässig in Dachräumen, Aufenthaltsräumen jeder Art und im Bereich von Fluchtwegen.
(2)Räucherkammern und Rauchkanäle müssen
brandbeständig und rauchdicht sein. Die Tür muß
brandhemmend und verriegelbar sein. Seitlich und
vor der Tür muß der Fußboden in einer Tiefe von
mindestens 60 cm mit einem nichtbrennbaren Belag
ausgestattet sein.
(3)Räucherkammern sind gegen den Rauchfang
mit in Eisenrahmen gefaßten rauchdurchlässigen
Drahtgittern zu sichern und müssen einen stets of
fenen Rauchabzug besitzen. Absperrschieber sind
so einzurichten, daß der Rauchabzug aus der Feue
rung stets gewährleistet ist.
(4)Brennbare Bauteile müssen mindestens 20 cm
von den Innenflächen der Räucherkammer entfernt
sein.
(5} Räuchertürme müssen mit indirekter Raucherzeugung ausgestattet werden. Die Öffnungen, durch welche der Rauch in den Räucherturm geleitet wird, dürfen nur seitlich und nicht am Boden angebracht werden.
(e) Räucherschränke müssen zur Gänze aus nichtbrennbarem Material
hergestellt sein.
§ 90 Gärsilos
Für Gärsilos sowie für Behälter zur Sammlung der anfallenden Gärsäfte gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 6 sinngemäß. Behälter zur Sammlung der anfallenden Gärsäfte sind ausreichend zu dimensionieren. Die für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in den Silo sowie für die gefahrlose Be-füllung und Entleerung des Silos notwendigen Schutzeinrichtungen sind vorzusehen.
§ 91 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten
(1)Ergeben sich auf Grund der örtlichen Verhält
nisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung,
die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung
von Wirtschaftsgebäuden, insbesondere von Stal
lungen, zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse
des § 23 der O. ö. Bauordnung besondere Anforde
rungen, so hat die Baubehörde im Einzelfall über die
Bestimmungen der §§83 bis 90 hinausgehende Maß
nahmen zur Sicherstellung dieser allgemeinen Er
fordernisse vorzuschreiben.
(2)Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwir
kungen, insbesondere zur Vermeidung einer unzu
mutbaren Belästigung der Nachbarschaft durch
Lärm, Staub, Geruch oder Insekten in überwiegend
Wohnzwecken dienenden Gebieten oder in der Nähe
von Erholungsstätten, Krankenanstalten oder öffent
lichen Zwecken dienenden Gebäuden, kann die Be
willigung von Wirtschaftsgebäuden, insbesondere
von Stallungen einschließlich von Stallungen für
Kleintiere, wie Geflügel und Kaninchen, an zusätz
liche Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 gebun
den oder überhaupt versagt werden. Die ortsübliche
landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestehender Betriebe darf
hiedurch jedoch nicht unmöglich werden.
§ 92
Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten in isolierter Lage
(1)Ausnahmen oder Erleichterungen von den
zwingenden Bestimmungen des I. Hauptstückes so
wie der §§83 bis 90 hat die Baubehörde im Einzel
fall hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hin
sichtlich der Anforderungen an Wände, Decken,
Dachkonstruktionen und Dachdeckungen sowie hin
sichtlich der Ausführung von Stiegen bei landwirt
schaftlichen Bauten in isolierter Lage, die nicht
Wohnzwecken dienen, zu gestatten, wenn dies auf
Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf
die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die
Art oder die Umgebung des landwirtschaftlichen
Baues gerechtfertigt ist und durch besondere bau
liche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der
landwirtschaftliche Bau den allgemeinen Erforder
nissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.
Landwirtschaftliche Bauten in isolierter Lage sind
solche, die von anderen Bauten und von den Nach
bargrenzen mindestens 20 m entfernt sind.
(2)Der Isolierraum muß unbebaut bleiben. Außen
liegende Stiegenhäuser, Stellplätze für Kraftfahr
zeuge und Schutzräume dürfen jedoch auch im Iso
lierraum errichtet werden.
§ 93 Kleinhausbauten
(1)Kleinhausbauten sind Gebäude mit höchstens
2Geschossen über dem Erdboden und nicht mehr als
3Wohnungen; bei Gebäuden in Hanglage gelten
in den Hang reichende Geschosse nicht als solche
über dem Erdboden. Kleinhausbauten können auch
einen ausgebauten Dachraum haben.
(2)Für Kleinhausbauten gelten folgende beson
dere Vorschriften:
a)Die Geschoßdecken und Stiegenhausdecken, In
nenwände und Stiegenhauswände müssen min
destens brandhemmend, Wohnungstrennwände
müssen mindestens hochbrandhemmend sein;
Decken und Wände müssen jedoch den jeweils
erforderlichen Wärme- und Schallschutz gewähr
leisten.
b)Der Dachstuhl darf mit der obersten Geschoß
decke konstruktiv verbunden werden, wenn die
Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 lit. a erfüllt
sind.
c)Brettlbinder und ähnliche hölzerne Dach- und
Deckenkonstruktionen sind bei erdgeschossigen
Bauten auch ohne brandhemmenden Belag zu
lässig, wenn kein nutzbarer Dachraum vorhan
den ist, die Deckenuntersicht eine mindestens
brandhemmende Verkleidung und das Dach eine
nichtbrennbare Hartdeckung aufweist.
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§ 94 BUrobauten
(1)Für Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließ
lich Bürozwecken dienen, kann die Baubehörde im
Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen von den
zwingenden Vorschriften des I. Hauptstückes hin
sichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hinsichtlich
der Anforderungen an Wände (ausgenommen Feuer
mauern), Decken, Dachkonstruktionen und Dach
deckungen, hinsichtlich der Ausführung von Stiegen
(mit Ausnahme der Stiegenbreiten) sowie hinsicht
lich der Brandabschnitte gestatten, wenn dies auf
Grund der jeweiligen Verwendung, der Größe, der
Lage, der Art und der Umgebung des Gebäudes ge
rechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen
des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.
(2)Büroräume müssen den Anforderungen des
§ 22 Abs. 1 entsprechen; die Raumgröße ist so zu
bemessen, daß pro Benutzer ein Mindestluftraum
von 12 m3 vorhanden ist.
§ 95
Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen
(1) Gebäude aus Holz, wie Blockhäuser, Holzständerbauten und
Riegelwandbauten, sind nur zulässig, wenn
a)sie, sofern sie überwiegend Wirtschafts- oder
Betriebszwecken dienen, einen Mindestabstand
von 10 m, sofern sie überwiegend Wohnzwecken
dienen, einen Mindestabstand von 5 m von den
Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßen
grundgrenze, einhalten,
b)sie höchstens 2 Geschosse über dem Erdboden und
einen ausgebauten Dachraum umfassen und im
Fall eines Aufbaues auf Massivgebäude das gesamte Gebäude höchstens 4 Geschosse über dem Erdboden mit ausgebautem Dachraum umfaßt, c) der erhöhten Brandgefahr durch die im Einzelfall jeweils erforderlichen, von der Baubehörde vorzuschreibenden Maßnahmen, wie der Unterteilung in Brandabschnitte oder der Anordnung besonderer Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, wirksam begegnet wird.
(2)Für andere bauliche Anlagen aus Holz gelten
die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c sinngemäß.
(3)Für landwirtschaftliche Bauten aus Holz gelten
die Abs. 1 und 2 nur insoweit, als im 5. Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
(4)Hölzerne Bauteile müssen gegen Bodenfeuch
tigkeit, Witterungseinflüsse und holzzerstörende
Einwirkungen geschützt werden. Hölzerne Bauteile,
die durch Strahlungswärme entzündet werden kön
nen, müssen durch geeignete Verkleidungen ge
schützt werden.
(5)Für bauliche Anlagen, die nicht aus Holz, aber
aus anderen brennbaren Baustoffen errichtet wer
den, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinn
gemäß.
§ 96
Sandkeller, Stollen und ähnliche Einbauten in standfesten Böden,
soweit sie nicht Bergbauzwecken dienen
(1)Nicht Bergbauzwecken dienende Sandkeller,
Stollen und ähnliche Einbauten in Sandböden dürfen
entsprechend der jeweiligen Festigkeit und sonsti
gen Beschaffenheit der Bodenschichten in der Regel
im Lichten höchstens 6 m breit sein. Scheidewände
und Pfeiler aus Sand zwischen den einzelnen Kellern
oder Kellerräumen müssen in der Regel mindestens
6 m dick sein; die Mächtigkeit der Decke muß we
nigstens der halben lichten Weite des Kellers ent
sprechen. In keinem Fall darf die Decke weniger als
1 m stark sein. Die größte lichte Weite anderer,
nicht Bergbauzwecken dienender Keller, Stollen und
ähnlicher Einbauten sowie die geringste Stärke der
standfesten überdeckung, der Scheidewände und der
Pfeiler sind von der Baubehörde nach der Festigkeit
und sonstigen Beschaffenheit der Bodenschichten
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23
der O. ö. Bauordnung im Einzelfall vorzuschreiben.
(2)Zugänge, Lüftungsschächte und andere Öffnun
gen müssen gegen das Eindringen von Tagwasser
in Bodenschichten geschützt und gegen das Abstür
zen von Personen und andere Unglücksfälle ge
sichert werden.
(3)Stellt sich während oder nach Beendigung der
Bauausführung heraus, daß die tatsächliche Beschaf
fenheit der Bodenverhältnisse den bei Erteilung der
Baubewilligung angenommenen Verhältnissen nicht
entspricht und ergeben sich Bedenken, daß den all
gemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauord
nung nicht entsprochen wird, so kann unter den
Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG. 1950 oder
im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ge
mäß § 69 dieses Gesetzes die Baubewilligung auf
gehoben, eingeschränkt oder an zusätzliche Auf-
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35. Stück,
Nr. 63
Seite 291
lagen oder Bedingungen, wie insbesondere die Vorschreibung von zusätzlichen Schutzvorkehrungen, Versteifungen, Einwölbungen und dergleichen, geknüpft werden.
(4)Nicht Bergbauzwecken dienende Keller, Stollen
und ähnliche Einbauten in standfesten Böden dürfen
nur von Bauführern mit ausreichenden Fachkennt
nissen im Untertagbau ausgeführt werden. Der Bau
führer ist verpflichtet, im Untertagbau ständig min
destens einen Vorarbeiter zu beschäftigen, der in
diesem Fach geübt und mit der Festigkeit und son
stigen Beschaffenheit der Bodenschichten vertraut
ist. Gefahrdrohende Erscheinungen hat der Baufüh
rer unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Erfor
derlichenfalls sind die Bauarbeiten bis zu einer Ver
fügung der Baubehörde einzustellen.
(5)Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet,
alle an Kellern, Stollen und ähnlichen Einbauten in
standfesten Böden auftretenden Mängel sowie den
Bestand von dem Verfügungsberechtigten bisher
nicht bekanntgewesenen Anlagen solcher Art der
Baubehörde anzuzeigen. Mangelhafte Anlagen dür
fen erst nach Beseitigung der Mängel, bisher nicht
bekanntgewesene Anlagen dürfen erst nach Ertei
lung der Bau- und Benützungsbewilligung benützt
werden. Beide Arten von Anlagen sind vom Ver
fügungsberechtigten gegen unbefugtes Betreten zu
sichern.
§ 97 Schutzräume; Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Für Schutzräume sowie für Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Garagen und Abstellplätze) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit, als sich aus den für diese Bauten bzw. Anlagen geltenden Sondervorschriften nichts anderes ergibt.
III. HAUPTSTÜCK
ÖNORMEN und Technische Richtlinien
§ 98 ÖNORMEN
Die in der Anlage 1 bezeichneten ÖNORMEN werden für
verbindlich erklärt.
§ 99 Technische Richtlinien
Die in der Anlage 2 bezeichneten Technischen Richtlinien
werden für verbindlich erklärt.
IV. HAUPTSTÜCK
Bauerleichterungen gemäß § 25 der O.ö. Bauordnung
§ 100 Bauerleichterungen
(1) Die Baubehörde kann im Einzelfall für folgende bauliche Anlagen Ausnahmen von den zwingenden
Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, der Anforderungen an Wände (ausgenommen Feuermauern), Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen, der Ausführung von Stiegen, der Größe von Brandabschnitten sowie der Mindestgröße von Fenstern und Türen gestatten:
a)für bauliche Anlagen außerhalb des überwie
gend bebauten Gebietes;
b)für bauliche Anlagen, die im Vergleich zur ge
gebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung
nur untergeordnete Bedeutung haben;
c)für bauliche Anlagen, die nur vorübergehenden
Zwecken dienen (wie Ausstellungsgebäude, Not
standsbauten, Tribünen).
(2)Für die Gewährung von Ausnahmen für Zu
bauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur
Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
vorhandenen baulichen Anlagen gilt Abs. 1 sinn
gemäß. Für solche Bauvorhaben kann die Baube
hörde im Einzelfall weitere Ausnahmen gestatten,
wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden
Bestimmungen
a)technisch unmöglich ist oder
b)wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder
kulturellen Bedeutung der vorhandenen bau
lichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre oder
c)einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfor
dern oder sonst eine unzumutbare Härte für den
Bauwerber darstellen würde.
(3)Abs. 2 gilt insbesondere für vorhandene Öff
nungen in Feuermauern, für gemeinschaftliche Feu
ermauern, für die Raumhöhe sowie für nicht vor
handene Notrauchfänge.
(4)Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen jedoch
nur auf Grund von Gutachten geeigneter Sachver
ständiger und nur insoweit gewährt werden, als dies
im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche
Gegebenheiten erforderlich ist und den allgemeinen
Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung nicht
widerspricht.
(5)Werden Ausnahmen nach Abs. 1 lit. c gewährt,
so darf die Baubewilligung nur auf Widerruf oder
nur für einen 5 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum
erteilt werden.
V. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und
Bauarten
§ 101 Allgemeine Bestimmungen
(1)Die Landesregierung kann über Ansuchen mit
Bescheid (Zulassungsbescheid) die Verwendung
neuer Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mit
tel), Bauteile und Bauarten allgemein (nicht für den
Einzelfall) für zulässig erklären.
(2)Mit der allgemeinen Zulassung wird ausge
sprochen, daß ein bestimmter neuer Baustoff (ein
Seite 292
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stück,
Nr. 63
bestimmtes neues bauchemisches Mittel), ein bestimmter neuer Bauteil oder eine bestimmte neue Bauart (Zulassungsgegenstand) den für Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten gemäß § 23 der O. ö. Bauordnung geltenden Erfordernissen entspricht.
(s) Neu im Sinne dieses Hauptstückes sind Baustoffe (einschließlich bau chemischer Mittel), Bauteile und Bauarten dann, wenn sie von der herkömmlichen Art der Bauausführung erheblich abweichen und wenn ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien (§§ 98 und 99) für sie nicht verbindlich erklärt wurden.
(4)Die allgemeine Zulassung befreit die Baube
hörde nicht von der Verpflichtung, die Anwendbar
keit des Zulassungsgegenstandes im Einzelfall zu
prüfen und die ihr gesetzlich zukommenden Über
wachungsaufgaben hinsichtlich des verwendeten Zu
lassungsgegenstandes wahrzunehmen.
(5)Durch die allgemeine Zulassung. erfolgt keine
Beurteilung des wirtschaftlichen Wertes des Zulas
sungsgegenstandes gegenüber anderen Baustoffen
(einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen und
Bauarten und es werden Vorschriften anderer
Rechtsgebiete nicht berührt.
§ 102 Ansuchen
(1)Um die allgemeine Zulassung neuer Baustoffe
(einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und
Bauarten ist vom Erzeuger des Zulassungsgegen
standes, wenn eine Erzeugung im Inland aber nicht
stattfindet, vom Importeur des Zulassungsgegen
standes schriftlich beim Amt der o. ö. Landesregie
rung anzusuchen.
(2)Das Ansuchen hat zu enthalten:
a)den Namen, die Anschrift und den Beruf des
Antragstellers;
b)eine genaue Bezeichnung des Zulassungsgegen
standes sowie des vorgesehenen Verwendungs
zweckes bzw. Anwendungsbereiches;
c)eine technische Beschreibung und die zur Beur
teilung des Zulassungsgegenstandes erforderli
chen Detailzeichnungen in dreifacher Ausferti
gung;
d)Gutachten bzw. Prüfungszeugnisse fachlich in
Betracht kommender staatlich autorisierter Un-
tersuchungs-, Erprobungs- oder Materialprü
fungsanstalten oder Gutachten fachlich in Be
tracht kommender Ziviltechniker im Rahmen ih
rer Befugnis als Nachweis dafür, daß der Zulas
sungsgegenstand den Bestimmungen des § 23
der O. ö. Bauordnung entspricht;
e)eine Erklärung, mit der sich der Antragsteller ein
verstanden erklärt, daß Organe des Amtes der
o. ö. Landesregierung Probestücke aus der Pro
duktion, aus Lagerbeständen oder von Baustellen
entnehmen oder entnehmen lassen und in staat
lich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs
oder Materialprüfungsanstalten auf Kosten des
Antragstellers prüfen lassen können.
(3)Die Landesregierung kann auf den im Abs. 2
lit. d angeführten Nachweis verzichten,
a)wenn der Zulassungsgegenstand schon in einem
anderen Bundesland allgemein zugelassen wurde
und Bedenken, daß er den allgemeinen Erforder
nissen des § 23 der O. ö. Bauordnung nicht ent
spricht, mit Rücksicht auf das Ergebnis der dieser
Zulassung vorausgegangenen Untersuchungen
nicht gegeben sind,
b)wenn bereits eine Empfehlung des Bundeslän
derausschusses für die Beurteilung neuer Bau
stoffe und Bauweisen (Bauarten) vorliegt und
Bedenken, daß der Zulassungsgegenstand den
allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö.
Bauordnung nicht entspricht, mit Rücksicht auf
das Ergebnis der dieser Empfehlung vorausge
gangenen Untersuchungen nicht gegeben sind.
(4)Ansuchen um Änderung von allgemeinen Zu
lassungen sind wie Ansuchen um Neuzulassung zu
behandeln.
§ 103 Zulassungsbescheid
(1)Reichen die vom Antragsteller vorgelegten
Unterlagen für die Beurteilung des Zulassungsge
genstandes nicht aus, so kann die Landesregierung
die erforderlichen weiteren Unterlagen und Über
prüfungen vom Antragsteller verlangen oder mit
dessen Zustimmung auf seine Kosten selbst ein
holen bzw. durchführen lassen.
(2)Die allgemeine Zulassung darf nur ausgespro
chen werden, wenn feststeht, daß der Zulassungs
gegenstand den Erfordernissen des § 23 der O. ö.
Bauordnung entspricht. Im Zulassungsbescheid ist
festzulegen, für welchen Verwendungszweck bzw.
Anwendungsbereich und unter welchen Bedingun
gen und Auflagen die allgemeine Zulassung ausge
sprochen wird.
(3)Die allgemeine Zulassung ist entweder für
einen bestimmten Zeitraum oder auf Widerruf aus
zusprechen. Eine auf Widerruf ausgesprochene all
gemeine Zulassung kann jedoch nur widerrufen
werden, wenn der Zulassungsinhaber die Bedingun
gen oder Auflagen des Zulassungsbescheides nicht
erfüllt hat oder wenn sich auf Grund neuer Erkennt
nisse oder Erfahrungen erst nachträglich heraus
stellt, daß der Zulassungsgegenstand den Erforder
nissen des § 23 der O. ö. Bauordnung nicht bzw.
nicht mehr entspricht.
(4)Die allgemeine Zulassung erlischt durch schrift
lich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers ge
genüber der Landesregierung, durch Zeitablauf oder
ausgesprochen wurden - durch Widerruf.
(5)Die Verlängerung einer für einen bestimmten
Zeitraum ausgesprochenen allgemeinen Zulassung
ist über Ansuchen des Zulassungsinhabers von der
Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, wenn
das Verlängerungsansuchen vor Ablauf der Gel
tungsdauer der Zulassung eingebracht wird und die
Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen
Zulassung noch gegeben sind.
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Nr. 63
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(e) Die Erteilung und Verlängerung einer allgemeinen Zulassung sowie ihr Erlöschen durch Verzicht oder Widerruf ist auf Kosten des Zulassungsinhabers in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Dem Zulassungsinhaber steht darüber hinaus das Recht zu, den gesamten Wortlaut des Zulassungsbescheides auf eigene Kosten in der Amtlichen Linzer Zeitung kundmachen zu lassen.
(7) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung wirksamen allgemeinen Zulassungen der Landesregierung werden durch diese Verordnung nicht berührt (§ 69 Abs. 2 O. ö. BauO.). Die Daten und die Geltungsdauer dieser Zulassungen sind jedoch innerhalb von 3 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung von Amts wegen in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 104
Verpflichtungen des Zulassungsinhabers und des Bauwerbers
(1)Der Zulassungsinhaber ist zur Erfüllung der Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbeschei
des bei der Erzeugung und beim Vertrieb des Zu lassungsgegenstandes verpflichtet.
(2)Der Zulassungsinhaber ist weiters verpflichtet,
bei Verwendung des Zulassungsgegenstandes im Einzelfall dem Bauherrn eine Bestätigung darüber
auszustellen, daß der gelieferte Zulassungsgegenstand den Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides entspricht.
(3) Der Bauwerber hat die beabsichtigte Verwendung von Baustoffen (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen oder Bauarten, für die eine allgemeine Zulassung erteilt wurde, im Rahmen des Bauplanes (§ 44 der O. ö. BauO.) der Baubehörde bekanntzugeben und auf deren Verlangen die ihm vom Zulassungsinhaber ausgestellte Bestätigung (Abs. 2) vorzuweisen.
VI. HAUPTSTÜCK S c h 1 u ß b e s t i mmu n g e n
§ 105 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Wenzl
Landeshauptmann
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.
Stück, Nr. 63
Anlage 1
Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN
Nr. 1.B2501
Titel:
Hauskanalanlagen, Richtlinien für den Bau der Abwasseranlagen von
Gebäuden und Grundstücken
Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen), Richtlinien für die
Anwendung, die Bemessung, den Bau und den Betrieb Kinderspielplätze,
Planungsnorm Mauerziegel Dachziegel Hohlblocksteine Hohlziegel
Klinkerziegel
Blähton, Gütemerkmale und Prüfbestimmungen Betondachsteine
Betonerzeugnisse, Betonsteine - Gütesicherung Betonprüfung
Betonzuschläge aus natürlichen Vorkommen, Eigenschaften, Prüfung und
Abnahme Transportbeton
Portlandzement, Eisenportlandzement und Hochofenzement
Hochofenschlacke, Allgemeines Hüttenbims Hüttenwolle
Zuschlagstoffe aus Hochofenschlacke für die Bereitung von Beton Teil
1, Gips für Bauzwecke, Begriffsbestimmung und Kennzeichnung Teil 2,
Gips für Bauzwecke, Anforderungen, charakteristische Eigenschaften
und Prüfungen Trass Baukalk
Betonrundstahl, Abmessungen
Zusatzmittel für Mörtel und Beton, Frostschutzmittel Massive Mauern
und Wände, Güteeigenschaften Wände, aus künstlichen Steinen gemauert
Mantelbetonwände
Schüttbetonwände, Leichtbeton mit haufwerksporigem oder
geschlossenem Gefüge für tragende Wände Asbestzement-Dachplatten
Asbestzement-Wellplatten, Wellprofile 5 und 6 = internationales
Profil Nr. 7, Wellprofil 9 = internationales Profil Nr. 5
Asbestzement-Platten für Außenwandverkleidungen Holzwolle-Leichtbauplatten
Gebundene Faserdämmstoffe für den Hochbau, Abmessungen, Eigenschaften und Prüfung Dachpappe, Abdichtungspappe Bituminöse Werkstoffe für Abdichtungen Flachglas, Sorten, Dicken, Prüfung, Maßangabe
Ausgabe:
Oktober1967
Februar1964
November1974
Juni1967
November1947
Dezember1971
August1961
Oktober1971
Oktober1974
Juni1975
Juli1975
Dezember1970
Jänner1969
Dezember1973
Juni1968
Mai1955
April1955
Oktober1955
Dezember1956
Juni1973
August1974
März1960
September1964
Juni1947
Februar1971
Juni1951
Mai1962
März1973
März1973
April1966
April1966
April1966
März1965
August1968
November1959
Juni1954
Dezember1971
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.
Stück, Nr. 63
Seite 295
Nr.
38.B3800
39.B3800
40.B3850
41.B4000
42.B4000
43.B4000
44.B4000
45.B4001
46.B4100
47.B4101
48.B4200
49,B4200
50.B4200
51.B4200
52.B4200
53.B4200
54,B4200
55.B4200
56.B4250
57.B4600
58.B4600
59.B4600
60.B4600
61.B4601
62.B5101
63.B8110
64.E8110
65.B8115
66.B8200
67.B8201
68.EN 2
69.F1000
70.F1001
71.F1050
72.F1051
73.F2030
74.F2031
Titel:
Teil 2, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile;
Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen Teil 3,
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Sonderbauteile;
Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen
Brandschutzabschlüsse, Einflügelige Drehtüren und Einstiegluken
aus Stahl oder Holz
Teil 3, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine
Grundlagen, Windlasten und Erdbebenkräfte
Teil 4, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine
Grundlagen, Schnee- und Eislasten
Teil 6, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine
Grundlagen, Umbauter Raum, Raummeterpreis und Kosten von Hochbauten
Teil 7, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine
Grundlagen, Eigengewichte von Bauteilen Ständige Lasten und
Nutzlasten im Hochbau
Teil 2, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Holzbau,
Holztragwerke
Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Holzbau, Tragwerke des
Hochbaues und verwandte Bauten Teil 3, Betonbauwerke; Berechnung und
Ausführung Teil 4, Stahlbetontragwerke, Grundlagen der Berechnung
und Ausführung
Teil 5, Stahlbetonfertigteile und daraus hergestellte Tragwerke Teil
6, Richtlinien für die Instandsetzung und Verstärkung von
Stahlbetontragwerken Teil 7, Massivbau, Stahleinlagen
Teil 8, Stahlbetontragwerke, Berechnung und Ausführung Teil 9,
Stahlbetontragwerke, Berechnung und Ausführung II Teil 10, Beton,
Herstellung und Überwachung Spannbetontragwerke, Berechnung und
Ausführung Teil 2, Stahlbau, Berechnung der Tragwerke Teil 3,
Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Stahlbau,
Wöhlerfestigkeitsnachweis Teil 4, Stahlbau, Stabilitätsnachweis,
Grundfälle Teil 7, Stahlbau, Ausführung der Stahltragwerke Stahlbau,
Tragwerke des Hochbaues, Berechnung und Ausführung der Tragwerke
Mineralöl-Abscheider Hochbau, Wärmeschutz
Beiblatt, Erläuterungen zu Abschnitt 6 der ÖNORM B 8110 Hochbau,
Wärmeschutz
Hochbau, Schallschutz und Hörsamkeit Feuerungsanlagen im Hochbau,
Betriebsbestimmungen Feuerungsanlagen im Hochbau, Prüfung von Rauch-
und Abgasfängen auf Betriebsdichtheit Brandklassen
Brandschutzwesen, Brandschutzmaßnahmen, Terminologie
Feuerwehrausrüstung und Löschanlagen, Klassifizierung
Brandschutzwesen, Handfeuerlöscher
Brandschutzwesen, Handfeuerlöscher, Grundsätze für die Typenprüfung
und die periodische Überprüfung Brandschutzwesen, Hinweisschilder
und Hinweiszeichen Planzeichen für Brandschutzpläne
Ausgabe:
Jänner1972
Dezember1973
Mai1976
Oktober1961
Oktober1960
1955
März
1970
Dezember 1965 November 1974
März
September1955
Oktober1973
Dezember1972
November1955
Juni1950
Juli1968
April1971
April1970
März1971
Juni1974
August1975
April1976
Dezember1972
August1975
November1969
April1976
April1959
Dezember1974
April1959
Mai1958
Mai1960
Mai1973
Mai1968
August1971
April1967
April1967
Juli1969
März1972
Seite 296
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.
Stück, Nr. 63
Anlage 2
Verzeichnis der für verbindlich erklärten Technischen Richtlinien
TECHNISCHE RICHTLINIEN FÜR TRAGLUFTHALLEN
des Bundesländerausschusses für die Beurteilung neuer Baustoffe und
Bauweisen (Bauarten)
Ausgabe November 1974
1.Begriffsbestimmungen:
Diese Richtlinien gelten für einschalige Traglufthallen, das sind bauliche Anlagen, deren Umschließung (Wände, Dach) ganz oder zum Teil aus einer flexiblen Hülle besteht, die durch Luft, die in den umschlossenen Raum eingeführt wird und unter Überdruck steht, getragen wird.
¦ ")!¦¦
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.
Stück, Nr. 63
Seite 297
(1)die in der Hülle und ihren Befestigungen auftretenden Kräfte mit der erforderlichen Sicher
heit aufgenommen werden können;
(2)die Hülle durch die auftretenden Lasten, z. B. Eigengewicht, Schnee- und Windlasten, keine
Einbeulungen und Verformungen erfährt, die die Standsicherheit
gefährden oder die sichere
Benutzung beeinträchtigen;
(3)die auf die Verankerungen und Gründungskörper wirkenden Kräfte sicher in den Baugrund
weitergeleitet werden.
P" " - 0,9 q
Abb. 1
Vereinfacht angenommene Belastung eines Halbzylinders durch Windsog
P-, = - 0,9 q
Abb. 2
Vereinfacht angenommene Belastung einer Viertelkugel durch. Windsog
Seite 298Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976,
w a 0,6 q
Abb. 3
Vereinfacht angenommene Belastung für Verankerungen und GrUndungakörper
1OS
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1/
Ny
X
oao *o *o eo 100 ^to
-%o IM T"O
Abb. 4
Beiv/erte c zur Ermittelung der Wind -belastung eines
zylinderfönaigen Körpers für die genaue Berechnung
Bei kugelförmigen Traglufthallen muß eine genauere Berechnung durchgeführt werden, wobei die Windbelastung in Fourrierreihe zu entwickeln ist (vgl. z. B. W. Förster und K. H. Schlüßler "Der Membranspannungszustand der windbelasteten Kugelschale" - der Bauingenieur 42 [1967], Heft l, Seite 21 flgd.).
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stüdc, Nr. 63
Seite 299
m a x ru
( P
r 7
Abb. 5
Beanspruchung einer zylinder-fönaigen Membran
für Viertelkugeln (siehe Abb. 6) nax n*f = max n,s.= (pA - pa) r
Abb. 6
Beanspruchung einer kugelförmigen Membran
Dabei bedeuten: Pj = Innendruck; p = Außendruck (Sog, Schnee und
Wind, der ungünstigste Wert istmaßgebend).
Seite 300Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976,
Stück, Nr. 63
Einfaltungen nachzuweisen. Diese errechnet sich für Traglufthallen
in Zylinderform zu r = pj . r
max
in Kugelform zu fr = p. .
2 max njj
Hierin bedeutet max n^ die größte Membrandruckkraft, die sich
ohne Berücksichtigung des Innendruckes p. aus allen in diesem
Sinne wirkenden Belastungen errechnet.
Die Sicherheit muß folgende Werte haben:
für Zylinder und damit im Zusammenhang stehende
Viertelkugeln fr ^ 2,0
für Kugelnfr ^ 1,2
min pj = 30 kp/m2 bei Hallenhöhe 8,0 m 10,0 m min Pj = 25 kp/m2 bei Hallenhöhe 3,5 m ^ 8,0 m
min pj = 15 kp/m2 bei Hallenhöhe 5^ 3,5 m und bei einer Grundfläche bis höchstens 200 qm 5. 4 Hülle:
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.
Stück, Nr. 63
Seite 301
steuern sein, daß sie keinen höheren Innendruck erzeugen, als nach der Standsicherheitsberechnung zulässig ist.
Der erforderliche Innendruck kann von Hand oder durch selbsttätige Einrichtungen der Wind- und Schneebelastung angepaßt werden. Der Innendruck darf jedoch die Werte des Punktes 5. 3. 5 nicht unterschreiten.
5.5.4 Einbauten und Einrichtungen müssen von Öffnungen, aus denen angewärmte Tragluft tritt, einen Abstand nach der Seite und nach oben von mindestens 1,00 m haben.
(1)Es muß sichergestellt sein, daß bei Ausfall eines Gebläses automatisch das zweite Ge
bläse eingeschaltet wird. Jedes Gebläse muß so ausgelegt sein, daß
der erforderliche
Innendruck erhalten bleibt.
(2)Bei elektrischem Betrieb der Gebläse muß eine Notstromversorgung oder eine andere
Art des Antriebs sichergestellt sein.
Gebiete (bzw. Nutzungen und Grenzwerte für Nacht) Sondergebiet, Krankenhaus- und Erholungsgebiet, Kur- und Fremdenvergebiet 35 dB (A)
Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches
Wohngebiet
(mit sehr geringem Verkehrslärm; Wohnstraßen)40 dB (A) Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Be
triebe mit Wohnungen45 dB (A)
Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltung, Wohnungen), Gebiet
für
Betriebe ohne Lärmemission50 dB (A)
Gebiete für Betriebe mit geringer Lärmemission55 dB (A)
Industriegebiet70 dB (A)
Seite 302Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976,
5.11.1Für Räume, in denen Gebläseanlagen einschließlich ihrer
Antriebsvorrichtungen oder
Anlagen zum Erwärmen der Tragluft untergebracht sind, müssen
Feuerlöscher - je
Raum ein Löscher - von mindestens 12 kg Füllmenge gemäß ÖNORM F 1050
vorhan
den sein.
5.11.2Es erscheint zweckmäßig, in der Nähe der Traglufthalle
einen Hydranten zur Aufstel
lung zu bringen, soferne eine Wasserversorgungsleitung zur Verfügung
steht.
können für Traglufthallen nach Art der Nutzung im
Baugenehmigungsverfahren gefordert werden.
6.1 Die Gebläseanlagen müssen in dem nach Abschnitt 5. 5
erforderlichen Umfang während der
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.
Stück, Nr. 63
Seite 303
INHALTSÜBERSICHT
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bauvorschriften
1Anwendungsbereich
2Äußere Gestaltung; Einfügung in das Orts
und Landschaftsbild
3Baustoffe, Bauteile und Bauarten
4Fundierung und Tragfähigkeit
5Isolierung und Widerstandsfähigkeit
6Brandschutz
7Wärmeschutz
8Schallschutz
9Außenwände
Innenwände
Stiegenhaus wände
Feuer- und Brandmauern
Decken
Fußböden
Stiegen, Gänge und Hausflure Dächer und Dachdeckungen Verputz und
Verkleidung Geländer und Brüstungen Höfe; Licht- und Luftschächte
Lage und Niveau der Räume Räume im Dachraum Raumhöhe
Größe von Wohnungen und einzelnen Wohnräumen Türen
Fenster; Belichtung und Belüftung Brennstofflagerräume
Heizungsanlagen und Feuerstätten Verbindungsstücke Rauchfänge
Notrauchfänge Lüftungs- und Klimaanlagen Abwurfschächte und
Müllsammelanlagen Bäder- und Klosettanlagen Abstellräume,
Waschküchen und Trockenräume
Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen Elektrotechnische Einrichtungen
Blitzschutzanlagen Aufzüge
Kinderspielplätze Grünflächen, Erholungsflächen Einfriedungen
Nebengebäude
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen Behindertengerechte
Gestaltung von baulichen Anlagen
Abbruch von baulichen Anlagen Veränderung der Höhenlage Bauausführung Baulärm
II. HAUPTSTÜCK
Besondere Bauvorschriften § 51 Anwendungsbereich
1.Abschnitt
Hochhäuser
§52Allgemeine Bestimmungen für Hochhäuser
§53Baukonstruktion der Hochhäuser
§54Stiegen und Gänge in Hochhäusern
§55Strom- und Wasserversorgung sowie Behei
zung von Hochhäusern
§56Aufzüge in Hochhäusern
§57Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern
§58Sonderbestimmungen für Hochhäuser
2.Abschnitt
Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 59 Allgemeine Bestimmungen für Bauten für größere
Menschenansammlungen
§ 60 Baukonstruktion der Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 61 Stiegen und Gänge in Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 62 Ausgänge in Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 63 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 64 Beleuchtung, Belüftung und Beheizung in Bauten für größere
Menschenansammlungen
§ 65 Klosettanlagen in Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 66 Kleiderablagen in Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 67 Sitz- und Stehplätze in Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 68 Brandschutzmaßnahmen in Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 69 Sonderbestimmungen für Bauten für größere Menschenansammlungen
3.Abschnitt
Geschäftsbauten
§ 70 Allgemeine Bestimmungen für Geschäftsbauten
§ 71 Baukonstruktion der Geschäftsbauten § 72
Brandabschnitte in Geschäftsbauten § 73 Ausgänge, Stiegen und
Gänge in Geschäftsbauten
§ 74 Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten
§ 75 Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Geschäftsbauten
Seite 304
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.
Stüdc, Nr. 63
§ 76 Türen und Fenster in Geschäftsbauten § 77
Verkaufsstände in Geschäftsbauten § 78 Dekorationsmaterial in
Geschäftsbauten § 79 Besondere Brandschutzmaßnahmen für
Verkaufsräume in Geschäftsbauten § 80 Sonderbestimmungen für
Geschäftsbauten
4.Abschnitt
Betriebsbauten
§ 81 Allgemeine Bestimmungen für Betriebsbauten
§ 82 Sonderbestimmungen für Betriebsbauten in isolierter Lage
5.Abschnitt
Landwirtschaftliche Bauten
§ 83 Allgemeine Bestimmungen für landwirtschaftliche Bauten
§ 84 Stallungen
§ 85 Stallungen in Leichtbauweise
§ 86 Stallungen in Holz
§ 87 Offenlaufstallungen
§ 88 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen
§ 89 Selchanlagen
§ 90 Gärsilos
§ 91 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten
§ 92 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten in isolierter
Lage
6.Abschnitt
Sonstige Bauten bestimmter Art
§ 93 Kleinhausbauten
§ 94 Bürobauten
§ 95 Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen
§ 96' Sandkeller, Stollen und ähnliche Einbauten in standfesten
Böden, soweit sie nicht Bergbauzwecken dienen
§ 97 Schutzräume; Stellplätze für Kraftfahrzeuge
ö NORMEN und Technische Richtlinien
§ 98 ÖNORMEN
§ 99 Technische Richtlinien
B a u e r 1 e i c h t e r u n g e n gemäß § 25 der O. ö. Bauordnung
§100 Bauerleichterungen
V.HAUPTSTÜCK
Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten
§ 101 Allgemeine Bestimmungen §102 Ansuchen § 103
Zulassungsbescheid
§ 104 Verpflichtungen des Zulassungsinhabers und des Bauwerbers
Schlußbestimmungen § 105 Inkrafttreten
Anlage 1
Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN
Anlage 2
Verzeichnis der für verbindlich erklärten Technischen
Richtlinien
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