Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Jeging | Omnilex
LGBL_OB_19761209_66•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Jeging
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Jeging
LGBL_OB_19761209_66Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde JegingGazette09.12.1976
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Jeging
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973 und LGB1. Nr. 47/1975 mit Beschluß vom 8. November 1976 der Gemeinde Jeging, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Jeging: Ein von Gold und Blau geteilter Schrägrechtsbalken, belegt mit drei oben roten, unten goldenen, sechsblättrigen Rosen; oben Blau, unten Gold.